§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 67
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 09.11.2023 – 3 Bf 64/21Zitiert von 1
- BGH, 13.10.2005 – 3 StR 385/04Zitiert von 6
- BGH, 13.12.2007 – 3 StR 385/04Zitiert von 2
- LAG Hessen, 28.10.2024 – 7 Sa 491/23Zitiert von 1
- BAG, 03.11.2004 – 5 AZR 592/03Zitiert von 13
- VG Stuttgart, 21.09.2006 – 4 K 2576/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 20.05.2026 – 4 AZR 98/25Arzt im Tarifsinn - beschränkte BerufsausübungserlaubnisZitiert von 1
- VG Ansbach, 03.03.2026 – AN 4 S 25.3161
- VG Osnabrück, 11.02.2026 – 4 A 264/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BÄO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/2#abs-1 (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/2#abs-2 (2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/2#abs-3 (3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/2#abs-4 (4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/2#abs-5 (5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".