Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 137
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/137#abs-1 (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/137#abs-2 (2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/137#abs-3 (3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.