Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 152
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/152#abs-1 (1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/152#abs-2 (2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
Wird zitiert von 30.984 Entscheidungen zu § 152 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 30.07.2026 – 5 PKH 1.26Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Beschwerde, Rechtsbeschwerde und außerordentliche Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Oberverwaltungsgericht
- VGH Bayern, 08.11.2023 – 13 A 23.1698, 13 AS 23.1697Zitiert von 2
- BVerwG, 24.08.2023 – 5 PKH 2.23Erfolglose Anhörungsrüge gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 23.03.2012 – 2 B 128.11
- BVerwG, 23.03.2012 – 2 B 127.11
- BVerwG, 21.11.2011 – 2 B 125.11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 152 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3220)
BGBl. 2004 I S. 3220
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01.11.1996 Ausfertigung
§ 152 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I 1626)
BGBl. 1996 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.