Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Urteil vom 02.06.2026 – 6 A 384/23

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Az.: 6 A 384/23 5 K 178/20 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil§

In der Verwaltungsrechtssache des prozessbevollmächtigt:

die Sächsische Aufbaubank – Förderbank Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden gegen wegen Teilwiderrufs einer Zuwendung hier: Berufung – Kläger – – Berufungsbeklagter – – Beklagte – – Berufungsklägerin – 2

hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2026

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Juli 2023 – 5 K 178/20 – geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

1 Der Kläger wendet sich gegen den Teilwiderruf einer Zuwendung für die energetische Sanierung eines Bootshauses.

2 Mit Bescheid vom 31. August 2012 gewährte die Beklagte dem Kläger für das im Bewilligungszeitraum vom 31. August 2012 bis 31. Dezember 2012 zu realisierende Vorhaben eine nicht rückzahlbare Zuwendung „in Form der Anteilfinanzierung in Höhe von 61,78 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 60.311,06 €“ auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport für die Sportförderung (Sportförderrichtlinie) vom 5. Mai 2009 (SächsABl. S. 890) sowie der §§ 23 und 44 SäHO „und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften“. Die zuwendungsfähigen Ausgaben wurden auf 97.622,13 € festgesetzt. Gemäß der Nebenbestimmung unter Nr. 6 (1) des Bescheids sind, soweit im Bescheid nichts anderes geregelt ist, die „Allgemeine(n) Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ einzuhalten. In Nr. 7 (Vergabe von Aufträgen) Satz 1 und Nr. 12 (4) des Bescheids wird auf „die Einhaltung der Vergabevorschriften gem. Nr. 3 ANBest-P“ hingewiesen. Der Verwendungsnachweis war nach Nr. 8 (2) des Bescheids „gemäß Ziffern 6.2 bis 6.9 ANBest-P zu erbringen“. Dazu hatte der Zuwendungsempfänger nach Nr. 8 (2) eine Belegliste (Vordruck 61329) und nach Nr. 8 (3) ggf. („soweit zutreffend“) unter anderem die Veröffentlichungen der Ausschreibungen und Vergabevermerke sowie nach Nr. 8 (4) Bildmaterial zur Dokumentation der Erreichung des Zuwendungszwecks einzureichen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-02/6-a-384-23#rd_3

3 Die Zuwendung wurde im November 2012 und mit Auszahlung vom 1. Dezember 2012 vollständig an den Kläger ausgekehrt.

4 Mit Änderungsbescheiden vom 20. Dezember 2012 und vom 31. Juli 2013 wurde der Bewilligungszeitraum jeweils auf Antrag des Klägers zuletzt bis 31. Dezember 2013 verlängert. Der Verwendungsnachweis sei unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks bis 30. Juni 2014 einzureichen.

5 Nach mehrmaliger Aufforderung der Beklagten (Schreiben vom 14. April 2015, 22. Mai 2015 und 30. Juni 2015) sowie telefonischem Verlängerungsbitten des Klägers legte der Kläger am 29. September 2015 Abrechnungsunterlagen vor. Nach weiteren Aufforderungsschreiben und Telefonaten, unter anderem zur Vorlage der Belegliste hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben 14. September 2016 unter Hinweis auf eine Prüfung des vollständigen oder teilweisen Widerrufs für den Fall der Nichtvorlage der geforderten Unterlagen bis 14. Oktober 2016 an. Nach mehrfacher Fristverlängerung und Eingang weiterer Unterlagen im November 2017 forderte die Beklagte mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 erneut die Belegliste als Excel- Datei sowie erstmals vollständige Originalrechnungen zu diversen Positionen, die Vorlage der Vergabeunterlagen für die Bauleistungen sowie Bildmaterial zur Dokumentation der Erreichung des Zuwendungszwecks.

6 Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 übersandte der Kläger Originalrechnungen und teilte mit, eine Ausschreibung habe seinerzeit nicht erfolgen können, weil die Maßnahme in Absprache mit der Beklagten kurzfristig habe begonnen werden müssen. Laut einer Gesprächs-/Telefonnotiz der Beklagten vom 19. März 2018 erklärte Frau M. für den Kläger auf Nachfrage, dass ihr der damalige Sachbearbeiter nicht mehr bekannt sei. Das Telefonat sei mit einem Mann geführt worden, der der Auftragserteilung an die Fa. W................. GmbH zugestimmt habe, damit das Bauvorhaben im ursprünglich genehmigten Bewilligungszeitraum (08/2012 bis 12/2012) umgesetzt werden könne. Die genauen Gründe könne sie nicht mehr wiedergeben.

7 Mit Schreiben vom 20. März 2018 hörte die Beklagte den Kläger nach Erstellung des Prüfberichts zum Verwendungsnachweis vom 2. März 2018 erneut an, diesmal unter Hinweis auf einen Widerruf und einen Erstattungsanspruch in Höhe von 14.473,86 € wegen Nichteinhaltung der Vergabevorschriften sowie auf einen teilweisen nicht fristgerechten Einsatz ausgezahlter Mittel und gab Gelegenheit, sich bis 13. April 2018 zu den Gründen zu äußern und entscheidungserhebliche Tatsachen vorzutragen sowie weitere Unterlagen einzureichen. Der Sachverhalt zu einer behaupteten Absprache der Direktvergabe an die Firma W................. GmbH könne mangels Nachweisen nicht nachvollzogen werden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-02/6-a-384-23#rd_4

8 Mit Bescheid vom 15. Januar 2019 widerrief die Beklagte die Zuwendung teilweise in Höhe von 14.473,86 und setzte den zu erstattenden Betrag in derselben Höhe nebst Zinsen für nicht verbrauchte Fördermittel zuzüglich Erstattungszinsen jeweils in bestimmter Höhe fest. Der Widerruf beruhe auf § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Der Kläger habe die für Zuwendungen von mehr als 50.000,00 € geltende Auflage über die Durchführung eines Vergabeverfahrens nicht erfüllt. Des Weiteren sei im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt worden, dass die ausgezahlten Mittel teilweise nicht fristgerecht eingesetzt worden seien. Potentielle Anbieter neben den vom Kläger mit der Sanierung beauftragten Unternehmen hätten keine Möglichkeit gehabt, sich zu bewerben. Bei der Ahndung von Vergabeverstößen orientiere sich die Beklagte an Leitlinien des Koordinierungsausschusses für die Fonds (COCOF), so dass die zuwendungsfähigen Ausgaben um 25 % des Auftragswerts auf 74.194,25 € reduziert würden. Unter Berücksichtigung des Fördersatzes von 61,78 v. H. reduziere sich die Zuwendung auf 45.837,20 € und ergebe sich ein Erstattungsanspruch in Höhe der Überzahlung von (60.311,06 € - 45.837,20 € =) 14.473,86 €.

9 Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 28. Januar 2019 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2020 zurück und berechnete die Zinsen neu. Der Kläger habe die Auflage aus Nr. 3.1 ANBest-P nicht erfüllt, weil er die mit 25 v. H. sanktionierten Bau- und Installationsleistungen nicht nach Durchführung eines Vergabeverfahrens i. S. von § 3 VOB/A bzw. § 3 VOL/A in der damals geltenden Fassung von 2012 bzw. 2009 (Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung, Freihändige Vergabe), sondern direkt an die ausführenden Unternehmen vergeben habe. Selbst dann, wenn die Leistungen besonders dringlich im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 2 VOB/A bzw. § 3 Abs. 5 Buchst. g VOL/A gewesen wären, hätte er zumindest die Auftragsvergabe auch bei freihändiger Vergabe nach § 12 VOB/A bzw. § 12 VOL/A bekanntmachen müssen. Eine besondere Dringlichkeit sei aber auch nicht dargelegt, zumal der Bewilligungszeitraum zuletzt bis zum 31. Dezember 2013 verlängert worden sei. Die Beklagte habe hinsichtlich einer direkten Auftragsvergabe weder eine schriftliche Zusicherung im Sinne von § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 38 VwVfG abgegeben noch einen sonstigen Vertrauenstatbestand geschaffen. Dem Kläger hätte im Übrigen klar sein müssen, dass ein Sachbearbeiter im Rahmen eines Telefonats keine Änderung des Zuwendungsbescheids habe vornehmen oder einen Verzicht auf die Einhaltung von Auflagen habe erklären können. Zusätzlich habe der Kläger gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 VOB/A, § 20 VOL/A sowie gegen die Auflagen aus Nr. 8 Abs. 3 und 4 des Zuwendungsbescheids verstoßen. Die Jahresfrist für den Widerruf sei gewahrt. Angesichts der Zwecksetzung der mit einer Zuwendung von öffentlichen Mitteln verbundenen Verpflichtung zur Einhaltung der Vergabevorschriften sei der Teilwiderruf auch ermessensgerecht. Die Sanktionierung eines schweren Vergabeverstoßes mit 25 v. H. des Auftrags- bzw. Rechnungswerts entspreche ihrer ständigen Verwaltungspraxis, von der nicht wegen der geltend gemachten existenzgefährdenden Wirkungen 5 eines Teilwiderrufs abzusehen sei. Denn der Kläger habe die Möglichkeit, Stundung bzw. Ratenzahlung des Erstattungsbetrags zu beantragen. Auch die Berechnung des Widerrufsbetrages unter Berücksichtigung eines Betrags von 3.274,74 € für vom Kläger abgerechnete, aber nicht zuwendungsfähige Kosten der Kostengruppe 200 sei nicht zu beanstanden.

10 Der Kläger hat am 3. Februar 2020 Klage erhoben und sich zur Begründung darauf berufen, dass die von ihm geltend gemachte Absprache über die direkte Auftragsvergabe mit der damaligen (aus dem Zuwendungsbescheid ersichtlichen) Sachbearbeiterin der Beklagten S. F. erfolgt sei.

11 Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die angegriffenen Bescheide mit Urteil vom 21. Juli 2023 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Teilwiderruf könne nicht wegen Nichterfüllung der in Nr. 6 Abs. 1 und Nr. 7 des Zuwendungsbescheids bestimmten Auflage zur „Einhaltung der Vergabevorschriften gem. Nr. 3 ANBest-P“ auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG gestützt werden. Der Kläger habe keiner Verpflichtung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens unterlegen, weil die Auflage dahin auszulegen sei, dass sie erst ab dem in Nr. 3.1 ANBest-P in Anlage 2 zur VwV Nr. 5.1 zu § 44 BHO genannten Schwellenwert von 100.000,00 € und nicht ab dem niedrigeren und hier erreichten Schwellenwert von 50.000,00 € in Nr. 3.1 ANBest-P in Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO in der damaligen Fassung gelte. Unabhängig davon seien die angefochtenen Bescheide auch wegen Ermessensunterschreitung fehlerhaft, da die Beklagte verkannt habe, dass sie vom Teilwiderruf hätte Abstand nehmen können, wenn ihre damalige Mitarbeiterin S. F. telefonisch ihr Einverständnis mit einer direkten Auftragsvergabe erteilt habe, was sie wegen des klägerischen Vortrags hätte ermitteln müssen.

12 Zur Begründung ihrer mit Senatsbeschluss vom 20. März 2025 wegen ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassenen Berufung trägt die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in der Zulassungsbegründung im Wesentlichen vor:

13 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 lägen vor. Der Kläger habe gegen die Auflage in Nr. 7 des Zuwendungsbescheides verstoßen, wonach er zur Einhaltung der vergaberechtlichen Pflichten gemäß Nr. 3 ANBest-P des Freistaates Sachsen verpflichtet gewesen sei. Der Gesamtauftragswert habe den Schwellenwert von 50.000,00 € überschritten, so dass Vergaberecht hätte angewandt werden müssen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es gälten die ANBest-P des Bundes mit der Fundstelle in Anl. 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO und damit ein Schwellenwert von 100.000,00 €, sei rechtsfehlerhaft. Seine Auffassung, dass sich Auflagen nach der Systematik des Zuwendungsbescheids allein aus Nr. 6 (Nebenbestimmungen) ergeben könnten und es daher ohne Bedeutung sei, dass vor Nr. 1 die 6 Haushaltsordnung des Freistaates und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften erwähnt würden und als eine von mehreren Anlagen „vermutlich“ die „sächsischen“ ANBest-P dem Bescheid beigefügt gewesen seien, sei verfehlt. Denn durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen nebst zugehöriger Verwaltungsvorschriften als Grundlage des Zuwendungsbescheids sei bereits klargestellt, dass sich Vorschriften – soweit diese parallel auch auf Bundesebene vorkämen – ohne weiteren Zusatz gerade auf die landesrechtlichen Vorschriften beziehen sollten. Etwaige verbleibende Restzweifel würden aus systematischen Gesichtspunkten insbesondere durch die Beifügung der sächsischen AN- Best-P als Anlage 1 zum Bescheid beseitigt. Im Übrigen habe nicht einmal der Kläger behauptet, dass er aus dem Bescheid das Verständnis habe gewinnen müssen, die ANBest-P des Bundes mit dem dort vorgesehenen höheren Schwellenwert für die Auftragsvergabe sei gemeint gewesen. Der Kläger habe außerdem die Auflage gemäß Nr. 8 (3) des Zuwendungsbescheides verletzt. Unabhängig von der Frage, ob die ANBest-P des Bundes oder des Freistaates anzuwenden gewesen seien, sei er verpflichtet gewesen, die Veröffentlichungen der Ausschreibungen, Vergabevermerke und Submissionsprotokolle, ggf. auch Nachweise über die Veröffentlichung der Zuschlagserteilung (§ 20 Abs. 3 VOB/A bzw. § 19 VOL/A) und über die Information nicht berücksichtigter Bieter (z. B. Musterabsageschreiben pro Los) sowie etwaige Nachtragsvereinbarungen mit Nachtragsbegründung, vorzulegen. Durch eine ordnungsgemäße Dokumentation hätte der Kläger ein vergaberechtmäßiges Handeln dokumentieren können, aus welchem sie in der Regel auf eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung schließen dürfe. Zudem habe der Kläger gegen seine Pflicht zur Dokumentation der Erreichung des Zuwendungszwecks durch Bildmaterial gemäß Nr. 8 (4) des Zuwendungsbescheids verstoßen. Insoweit gehe sie von einer Zweckverfehlung aus.

Entgegen dem Urteil sei sie auch ihrer Aufklärungspflicht vollumfänglich nachgekommen und habe im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ermessensfehlerfrei auf der Grundlage der ermittelten Tatsachen, insbesondere des Telefonvermerks vom 19. März 2018, entschieden. Der entgegenstehende Klagevortrag sei unplausibel, weit nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt erfolgt und helfe im Übrigen auch nicht über die fehlende Schriftform einer behaupteten Zusicherung hinweg.

14 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Juli 2023 – 5 K 178/20 – zu ändern und die Klage abzuweisen.

15 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-02/6-a-384-23#rd_7

16 Er tritt der Berufung entgegen und verteidigt die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, dass er die Vergabevorschriften wegen des nicht erreichten Schwellenwerts der AN- BestP des Bundes nicht habe einhalten müssen.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

18 Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Teilwiderrufsbescheid der Beklagten vom 15. Januar 2019 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19 Rechtsgrundlage der Bescheide ist § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG (hier und im Folgenden i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG), wonach ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden kann, wenn die Leistung nicht oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat (Nr. 2). Die Widerrufsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid (WBS S. 3 f.) tabellarisch aufgelisteten Bauleistungen der Kostengruppe 300 und 400 gegen mehrere mit dem rechtmäßigen Zuwendungsbescheid vom 31. August 2012 verbundene Auflagen verstoßen (1) und die Geldleistung in Höhe von 3.274,74 € für nach dem Bescheid nicht zuwendungsfähige Ausgaben der Kostengruppe 200 verwendet (2).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-02/6-a-384-23#rd_20

1. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die in Nr. 6 (1) und Nr. 7 des Zuwendungsbescheids bestimmte Auflage der „Einhaltung der Vergabevorschriften gem. Nr. 3 AN- Best-P“ habe für den Kläger nicht gegolten, weil sie auf Nr. 3.1 ANBest-P des Bundes (hier und im Folgenden in der im Zeitpunkt geltenden Fassung vom 14. Dezember 2011, GMBl. 2011 S. 1087) verweise, wonach die Verpflichtung – anders als nach Nr. 3.1 ANBest-P des Freistaates Sachsen (hier und im Folgenden in der seinerzeit geltenden Fassung vom 27. Juni 2005, SächsABl. 2005 SDr. S. S 313, zuletzt geändert durch VwV vom 30. Juli 2012, SächsABl. S. 1003) erst ab einem Zuwendungsschwellenwert von 100.000 € gelte, den der streitgegenständliche Förderbetrag unterschreite. Den dabei aufgestellten Rechtssatz, bei (weitgehend) inhaltlich parallel auf Bundes- und Landesebene vorkommenden 8 „Normenwerken“ sei die „übergreifende Bundesebene“ gemeint, gibt es in dieser Allgemeinheit nicht. Unabhängig davon, was bei einem Internetaufruf an erster Stelle erscheint, kommt es stets auf den jeweiligen Bezugskontext an. Der Inhalt eines Bescheids ist durch Auslegung zu ermitteln, für die entsprechend §§ 133, 157 BGB der erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Abzustellen ist dabei nicht allein auf den Wortlaut der Erklärung, sondern auf den Inhalt des Bescheides sowie vor allem auf die vom Begünstigten erkannten oder erkennbaren Umstände, aber auch auf die bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Begleitumstände (BVerwG, Urt. v. 13. Januar 2026 – 4 B 6.25 –, juris Rn. 6, v. 11. Februar 1983 – 7 C 70.80 –, juris Rn. 16).

21 Im Streitfall ergibt sich bereits aus den im Bescheidtenor vor Nr. 1 angegebenen Rechtsgrundlagen (neben der Sportförderrichtlinie: §§ 23 und 44 SäHO „und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften“), dass mit den in der Auflage in Nr. 6 (1) ebenso wie in sonstigen Festlegungen des Bescheids unter Nr. 6 (7), Nr. 7, Nr. 8 (2) und Nr. 12 (4) in Bezug genommenen „ANBest-P“ die Verwaltungsvorschriften des Freistaates Sachsen und nicht diejenigen des Bundes gemeint sind, weil letztere nicht als Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO, sondern als Anlage 2 zur VwV Nr. 5.1 zu § 44 BHO ergangen sind. Es gibt zudem weder einen objektiven Anhalt im Bescheid noch einen vernünftigen Grund für die Annahme, dass die dort stets ohne Zusatz genannten ANBest-P je nach Kontext unterschiedlich als Bundes- oder Landesvorschriften zu verstehen sein sollten. Sind die Bezugnahmen auf die ANBest-P aber nur einheitlich zu verstehen, so folgt aus der Festlegung in Nr. 8 (2) des Bescheids, wonach der Verwendungsnachweis „gemäß Ziffern 6.2 bis 6.9 ANBest-P“ zu erbringen ist, dass die Landesvorschriften gemeint sind, da die Bundesvorschriften über keine Nummern 6.7 bis 6.9 verfügen. Überdies waren die ANBest-P dem Bescheid als Anlage beigefügt und der Kläger hat selbst zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, ihm seien Bundesvorschriften übersandt worden. Etwaige Zweifel, die zulasten der Beklagten gingen, bestehen daher im Streitfall nicht.

22 War der Kläger mithin wegen Überschreitens des Zuwendungsschwellenwerts von 50.000,00 € gemäß Nr. 3.1 ANBest-P des Freistaates Sachsen i. V. m. der Auflage in Nr. 6 (1) und Nr. 7 des Zuwendungsbescheids verpflichtet, Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A, hier und im Folgenden in der im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung von 2012) anzuwenden, so hat er mit der – unstreitigen – Erteilung von Direktaufträgen für die vom Teilwiderruf umfassten Bauleistungen der Kostengruppe 300 und 400 entweder unter Verstoß gegen § 3 VOB/A nicht eine der dort vorgesehenen Vergabearten (Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung, ggf. nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb, Freihändige Vergabe) gewählt oder jedenfalls gegen den Wettbewerbsgrundsatz (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A) verstoßen. Direktaufträge, die erstmals mit § 3a Abs. 4 VOB/A 2019 (bis zu einem Auftragswert von 3.000,00 €) geregelt wurden, sind Beschaffungen von 9 Bauleistungen ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens und damit jedenfalls heute von der Freihändigen Vergabe zu unterscheiden, bei der Bauleistungen in einem vereinfachten Verfahren vergeben werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A 2019). Nach dem damals in Kraft befindlichen § 3 Abs. 1 Satz 3 VOB/A (2012) wurden Bauleistungen bei Freihändiger Vergabe ohne förmliches Verfahren vergeben. Die freihändige Vergabe ist nach § 3 Abs. 5 VOB/A als Ausnahme zu der grundsätzlich nach § 3 Abs. 2 VOB/A zwingend vorgeschriebenen Öffentlichen Ausschreibung nur dann zulässig, wenn die Öffentliche oder Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist (§ 3 Abs. 5 Satz 1) oder wenn der Auftragswert 10.000 € nicht übersteigt (Satz 2). Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freihändige Vergabe gilt aber auch für diese der Grundsatz aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A, wonach der Wettbewerb die Regel sein soll. Das bedeutet, dass der Auftraggeber auch bei der Freihändigen Vergabe zwar keine Ausschreibung vornehmen muss, aber dennoch – im Unterschied zum Direktauftrag – Angebote von mehreren Bewerbern einholen soll und davon nur in besonders zu begründenden Ausnahmefällen abweichen darf, etwa weil für die Bauleistung nur ein bestimmter Unternehmer in Betracht kommt (vgl. Schranner, in: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 18. Aufl. 2013, § 2 Rn. 62; Bauer, in: Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 13. Aufl. 2013, § 2 Rn. 24, § 3 Rn. 43; Glahs, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB Teile A und B, 4. Aufl. 2013, § 2 Rn. 45; VG Augsburg, Urt. v. 11. Dez. 2009 – Au 3 K 08.1749 –, juris Rn. 41 f.). Auf eine derartige Ausnahme vom Wettbewerbsgrundsatz hat sich der Kläger nicht berufen.

Insbesondere hat er mit seinem Schreiben vom 29. Januar 2018 die aus seiner Sicht gegebene Notwendigkeit, mit der Maßnahme kurzfristig zu beginnen, lediglich als Grund dafür angegeben, dass eine Ausschreibung nicht habe erfolgen können. Es wurde jedoch weder geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass freihändig nicht einmal mehr als nur ein Angebot für die jeweilige Bauleistung hätte eingeholt werden können.

23 Neben dem Verstoß gegen die Vergabeart gemäß § 3 VOB/A oder den Wettbewerbsgrundsatz hat der Kläger zugleich gegen die Verpflichtung zur Dokumentation des Vergabeverfahrens gemäß § 20 VOB/A verstoßen und in der Folge seine Verpflichtung zur Vorlage von Vergabevermerken gemäß Nr. 8 (3) des Bescheids verletzt. Eine Dokumentation, die unter anderem mindestens die Gründe für die Wahl der Vergabe enthalten muss (vgl. § 20 Nr. 9 VOB/A), erfolgte überhaupt nicht.

24 Hinsichtlich derjenigen Bauleistungen, deren Rechnungswert den für die Freihändige Vergabe von Bauleistungen nach § 3 Abs. 5 Satz 2 VOB/A geltenden Auftragswert von bis zu 10.000,00 € überstiegen, hat der Kläger zudem gegen die Vorschrift in § 12 VOB/A verstoßen, wonach Öffentliche Ausschreibungen (Abs. 1) und Beschränkte Ausschreibungen (Abs. 2) z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf Internetportalen bekanntzumachen sind. Für diese Leistungen hätte der Kläger nur aus besonderen Gründen von einer 10 Öffentlichen Ausschreibung absehen können, da diese nach § 3 Abs. 2 VOB/A grundsätzlich zwingend vorgeschrieben ist, soweit nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen und nicht die Voraussetzungen für eine andere Vergabeart nach Absätzen 3 bis 5 greifen. Ausnahmegründe, die ein Absehen von einer Öffentlichen Ausschreibung zugunsten einer Freihändigen Vergabe hätten rechtfertigen können, lagen indes nicht vor. Insbesondere war die Beauftragung insoweit nicht wegen des ursprünglich kurzen Bewilligungszeitraums besonders dringlich im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VOB/A, da er auf Antrag verlängerbar war und auch verlängert worden ist.

25 Im Übrigen hat der Kläger durch die Nichtvorlage von geeignetem Bildmaterial auch noch gegen die entsprechende Auflage in Nr. 8 (4) des Zuwendungsbescheids verstoßen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-02/6-a-384-23#rd_26

2. Das Verwaltungsgericht hat ferner übersehen, dass die Beklagte den Zuwendungsbescheid nicht nur wegen der unter 1 dargestellten Auflagenverstöße teilweise widerrufen hat, sondern – wie sich aus dem Ausgangsbescheid und der Berechnung des Teilwiderrufs auf Seite 9 des Widerspruchsbescheids ergibt – zusätzlich in Höhe eines Betrags von insgesamt 3.274,74 €. Nach dem Prüfbericht zum Verwendungsnachweis wurde dieser Betrag für mit der Belegliste abgerechnete Leistungen der Kostengruppe 200 verwendet, die nach dem Finanzierungsplan des Zuwendungsbescheids nicht zuwendungsfähige Ausgaben waren. Insoweit kann offen bleiben, ob der Teilwiderruf auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG (Zweckverfehlung) oder auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG (Auflagenverstoß) gestützt werden kann, je nachdem, ob die Bestimmung von nicht zuwendungsfähigen Ausgaben eher dem Zweck der Zuwendung selbst („energetische Sanierung des Bootshauses ... gemäß den mit Antrag vom 23.05.2012 eingereichten Unterlagen, insbesondere der Kostenberechnung vom 03.07.2012“) zuzuordnen oder als Auflage (der Verwendung der Fördermittel nur für im Zuwendungsbescheid als zuwendungsfähig bestimmte Ausgaben) zu verstehen ist. Denn in beiden Fällen erfolgte der Widerruf der Zuwendung in Höhe des in Rede stehenden Betrags ermessensfehlerfrei, wie nachfolgend (unter 3.c) noch auszuführen ist.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-02/6-a-384-23#rd_27

3. Der angegriffene Bescheid leidet in Gestalt des Widerspruchsbescheids auch insgesamt nicht an einem der Überprüfung des Senats unterliegenden Ermessensfehler.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-02/6-a-384-23#rd_28

a) Unzutreffend ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angefochtenen Bescheide wären bei Verwirklichung eines Widerrufstatbestandes wegen Ermessensunterschreitung fehlerhaft, weil die Beklagte verkannt habe, dass sie von dem Teilwiderruf hätte Abstand nehmen können, wenn ihre (damalige) Mitarbeiterin S. F. telefonisch ihr Einverständnis mit einer direkten Auftragsvergabe der Bauleistungen der Kostengruppen 300 und 400 erteilt habe. Die 11 Beklagte musste von dieser Möglichkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. August 2005 – 6 C 15.04 –, juris Rn. 20) nicht ausgehen.

29 Die gerichtliche Nachprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Ausübung des Ermessens, wenn sich aus dem materiellen Recht – wie hier – nichts Abweichendes ergibt. Für eine Ermessensentscheidung ist kennzeichnend, dass die Behörde zwischen mehreren rechtlich zulässigen Handlungsalternativen wählen kann. Die Verwaltungsgerichte prüfen diese Auswahlentscheidung nur eingeschränkt nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO nach und dürfen insbesondere nicht eigene Auswahlerwägungen an die Stelle derjenigen der Behörde setzen. Dies schließt es grundsätzlich aus, Ermessensentscheidungen anhand von tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnissen nachzuprüfen, die die Behörde nicht in ihre Erwägungen einbeziehen konnte, weil sie zum Zeitpunkt der Ermessensausübung noch nicht vorlagen (BVerwG, Urt. v. 27. März 2019 – 6 C 2.18 –, juris Rn. 10).

30 Ausgehend davon sind die angegriffenen Bescheide nicht schon wegen eines Ermessensfehlgebrauchs infolge eines Aufklärungsdefizits im Verwaltungsverfahren rechtswidrig. Die Beklagte hat sich im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid zwar nicht mehr zu einem durch eine etwaige telefonische Absprache mit dem Kläger geschaffenen Vertrauenstatbestand geäußert. Zweifelhaft sind auch ihre Ausführungen im Rahmen der Subsumtion unter einen Verstoß gegen die mit dem Bescheid verbundenen Auflagen (WBS S. 7), wonach der Kläger schon mangels einer Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG auf eine (etwaige) Absprache nicht habe vertrauen dürfen, weil ihm hätte klar sein müssen, dass ein Sachbearbeiter im Rahmen eines Telefonats eine Änderung des Zuwendungsbescheids bzw. einen Verzicht auf die Einhaltung von Auflagen nicht herbeiführen könne. Denn es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, ob und inwieweit sich der Betroffene auch ohne förmliche Zusicherung auf eine behördliche Auskunft oder mündliche Zustimmung verlassen darf oder nicht (vgl. etwa SächsOVG, Beschl. v. 28. Februar 2025 – 6 A 417/22 –, juris Rn. 10 f., v. 12. Dezember 2022 – 6 A 648/21 –, juris Rn. 5). Ob ein Zuwendungsempfänger, ohne auf eine schriftliche Bestätigung oder eine Abänderung des Zuwendungsbescheids hinzuwirken, auf die mündliche Auskunft eines Behördenmitarbeiters vertrauen darf, obwohl diese – wie hier – für ihn ohne weiteres erkennbar einer im Bescheid enthaltenen Auflage eindeutig entgegensteht und er daher mit einem Missverständnis rechnen muss, mag aber auf sich beruhen. Die Beklagte ist nämlich ihrer Pflicht zur Aufklärung der vom Kläger behaupteten Absprache im Verwaltungsverfahren nachgekommen, indem sie auf sein Schreiben vom 29. Januar 2018 ausweislich des Telefonvermerks vom 19. März 2018 zu ermitteln versuchte, mit wem er gesprochen habe. Nachdem er sich seinerzeit, vertreten durch Frau M., nicht mehr an einen Namen, sondern nur an einen männlichen Mitarbeiter erinnern konnte, musste die Beklagte die vom Verwaltungsgericht vermisste Befragung der Sachbearbeiterin S. F. keineswegs als 12 aussichtsreich ansehen. Im Übrigen hätte sich das Verwaltungsgericht, da es dies anders einschätzte, nicht damit begnügen dürfen, eine „nicht geringe Wahrscheinlichkeit“ festzustellen, dass sich die erstmals im gerichtlichen Verfahren namentlich benannte Mitarbeiterin „daran hätte erinnern können, ob sie die vom Kläger behauptete Auskunft erteilt hat oder nicht“. Vielmehr wäre es selbst im Rahmen der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die behördliche Ermessensentscheidung im Ergebnis auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruhte (BVerwG, Urt. v. 1. Dezember 1987 – 1 C 29.85 –, juris Rn. 33 m. w. N.).

31 Weiterer gerichtlicher Ermittlungen bedarf es indes nicht. Der Senat musste nicht auf eine Zeugenvernehmung der Mitarbeiterin S. F. zum Beweis der mit ihr angeblich getroffenen Absprache über die Erteilung von Direktaufträgen hinwirken. Eine gerichtliche Pflicht zur weiteren Sachaufklärung von Amts wegen besteht nicht auf der Grundlage ins Blaue hinein aufgestellter und/oder widersprüchlicher Behauptungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Januar 1998 – 3 B 214.97 –, juris Rn. 4 m. w. N.), wie sie hier abgegeben wurden. Der Kläger hatte die Behauptung, die Absprache zu Direktaufträgen sei mit dieser Mitarbeiterin getroffen worden, erstmals mit der Klagebegründung vom 31. Januar 2020 aufgestellt, ohne auch nur ansatzweise auf den Widerspruch zu seiner bisherigen Einlassung einzugehen und zu erklären, warum sich seine Vertreterin ca. zwei Jahre zuvor im Telefonat mit der Beklagten am 19. März 2018 noch daran erinnert hatte, die Absprache mit einem männlichen Mitarbeiter getroffen zu haben. Es fehlen auch nähere Angaben zu den Umständen und dem genauen Inhalt des Telefonats. Im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht hat sich der Kläger zu der im Klageverfahren behaupteten Absprache mit dieser Mitarbeiterin überhaupt nicht mehr geäußert, obwohl die Beklagte sowohl in der Begründung ihres Zulassungsantrags als auch in der Berufungsbegründung die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer Ermessensunterschreitung wegen Aufklärungsmangels beanstandet hatte. Bei dieser Sachlage hält der Senat eine weitere Sachaufklärung nicht für geboten.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-02/6-a-384-23#rd_32

b) Der Teilwiderruf war hinsichtlich der direkt vergebenen Bauleistungen der Kostengruppe 300 und 400 auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Die Beklagte konnte sich auf die von ihr dargelegte Verwaltungspraxis berufen, wonach ein schwerer Vergabeverstoß regelmäßig zur Sanktionierung in Höhe von 25 % des Auftragswerts und damit zu einem Teilwiderruf führt, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine Abweichung rechtfertigen.

33 Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einer entsprechenden Verwaltungspraxis, mit der ein Verstoß gegen die Vergabeart im Rahmen einer generalisierenden Regelbeurteilung als schwerwiegend eingestuft wurde, ausgeführt:

13 „Eine solche Einordnung des Verstoßes ist angesichts des Zwecks der Bestimmungen der VOB/VOL über die Vergabearten und des darin geregelten grundsätzlichen Vorrangs der öffentlichen Ausschreibung einerseits und der Ziele, die der Beklagte andererseits mit der Verpflichtung des Zuwendungsempfängers auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verfolgt, fraglos eine zulässige Konkretisierung des in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eingeräumten Widerrufsermessens. Die öffentliche Ausschreibung ist jeweils nach § 3 Nr. 2 (so die alten Fassungen der Regelungswerke) oder § 3 Abs. 2 (so die Neufassungen 2009) des Teils A der VOB oder VOL die Regelvergabeart, von der abzuweichen besondere Sachgründe erfordert. Ihr Vorrang vor anderen Vergabearten verfolgt den Zweck, einen möglichst breiten und transparenten Wettbewerb zu schaffen und damit sicherzustellen, dass der im Sinne der Ausschreibung günstigste Anbieter den Zuschlag erhält. Zuwendungen der öffentlichen Hand werden regelmäßig – so auch hier – mit einer Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung dieser Bestimmung verbunden, weil auf diesem Wege gewährleistet werden kann, dass bei der Verwendung der Zuwendungen das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten wird. Ausgehend davon liegt es nahe, einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Vergabeart wegen der damit regelmäßig verbundenen Gefährdung der genannten Haushaltsgrundsätze im Regelfall als schwerwiegend einzuordnen.

Diese Regelannahme befindet sich durchaus im Einklang mit der Rechtsauffassung, die dem von der Klägerin herangezogenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2012 – 6 A 10478/12 – (juris) zugrunde liegt. Dort hat das Oberverwaltungsgericht zwar einen schwerwiegenden Verstoß allein wegen einer fehlerhaften Wahl des Vergabeverfahrens verneint, weil die Behörde die besonderen Umstände des Falles bei der Gewichtung des Verstoßes hätte berücksichtigen müssen und diese eine solche Bewertung nicht gerechtfertigt hätten. Das Gericht hat aber zugleich klargestellt, dass eine Regelung zur Ermessensausübung in solchen Fällen, wie sie im Erlass des Finanzministeriums des Beklagten vom 18. Dezember 2003 enthalten ist, dazu nicht in Widerspruch stehe (Rn. 43 der Urteilsgründe). Es heiße dort gerade nicht, die fehlerhafte Wahl der Vergabeart wiege stets schwer, sondern lediglich, ein solcher Fehler komme als schwerwiegender Verstoß ‚in Betracht‘. Daraus und aus dem Sinne nach vergleichbaren Formulierungen eines entsprechenden bayerischen Erlasses hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht gefolgert, dass es sich um eine Regelannahme handelt, die nicht davon entbindet, die Einzelumstände zu würdigen.“

(BVerwG, Beschl. v. 13. Februar 2013 – 3 B 58/12 –, juris Rn. 7 f.; vgl. ebenso SächsOVG, Urt. v. 11. Mai 2017 – 1 A 140/16 –, juris Rn. 38 und ähnlich Urt. v. 25. September 2024 – 6 A 118/20 –, juris Rn. 53).

34 Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise hinsichtlich der Bauleistungen, die der Kläger nicht direkt hätte vergeben werden dürfen, keine individuellen Gründe gesehen, die für ein Absehen von der Verwaltungspraxis gesprochen hätten. Vielmehr hat sie zulasten des Klägers dessen sorglose Handhabung bei der Erfüllung der Dokumentationspflichten und der Einreichung von Unterlagen herangezogen, aber auch die vom Kläger geltend gemachte Existenzgefährdung im Falle einer Rückerstattungsverpflichtung mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Beantragung von Stundung oder Ratenzahlung berücksichtigt. Die Sanktionierung der jeweiligen Bauleistung mit 25 % ihres Auftragswerts ist auch nicht 14 unverhältnismäßig, zumal trotz jeweils schwerwiegenden Verstoßes der Zuwendungsbescheid insoweit nicht in vollem Umfang, sondern nur teilweise widerrufen wurde.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-02/6-a-384-23#rd_35

c) Auch soweit die Beklagte den Zuwendungsbescheid hinsichtlich nicht zuwendungsfähiger Kosten in Höhe von 3.274,74 € widerrufen hat, hat sie ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Ermessen war insoweit wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf den Widerruf intendiert, so dass es im Regelfall nur durch den Widerruf der Zuwendung fehlerfrei ausgeübt werden kann und es bei Fehlen außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalles keiner weiteren Ermessenserwägungen bedarf (vgl. zur Zweckverfehlung: BVerwG, Urt. v. 26. Februar 2015 – 3 C 8.14 –, juris Rn. 17, v. 16. Juni 1997 – 3 C 22.96 –, juris Rn. 16; SächsOVG, Urt. v. 9. Juni 2022 – 6 A 365/19 –, juris Rn. 24 m. w. N. sowie zum Auflagenverstoß: BVerwG, Urt. v. 26. Februar 2015 a. a. O. Rn. 20, v. 10. Dezember 2003 – 3 C 22.02 –, juris Rn. 36; SächsOVG, Urt. v. 9. Juni 2022 a. a. O. Rn. 25). Im Streitfall waren die Kosten der Kostengruppe 200 nach dem Zuwendungsbescheid bereits dem Grunde nach nicht zuwendungsfähig. Insoweit sind keine Umstände erkennbar, die das Absehen von einem Widerruf begründen könnten. In einem solchen Fall verletzt der Verbleib der ausgezahlten Zuwendung den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in so hohem Maße, dass regelmäßig allein eine Entscheidung im Sinne eines Widerrufs des Zuwendungsbescheides rechtmäßig ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 9. Juni 2022 a. a. O. Rn. 40).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-02/6-a-384-23#rd_36

4. Die Jahresfrist gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG ist gewahrt, weswegen es nicht darauf ankommt, dass die Mittelzuweisung im Zuwendungsbescheid vom 31. August 2012 – wie sich aus der im Tenor des Zuwendungsbescheids geregelten Festlegung auf eine „Anteilfinanzierung in Höhe von 61,78 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben“, aus der unbestimmten und zukunftsoffenen Festlegung der Zuschusshöhe auf „maximal 60.311,06 €“ und aus dem Erfordernis einer Verwendungsnachweisführung in Nr. 8 des Bescheids ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 – 10 C 1.16 –, juris Rn. 14 f.) – nur vorläufigen Charakter hatte und der angegriffene Bescheid deshalb bei Fehlerhaftigkeit ggf. in einen Schlussbescheid umgedeutet (vg. § 47 Abs. 1 VwVfG) werden könnte.

37 Die Frist läuft für jeden Widerrufsgrund – also für jeden Gesichtspunkt, der für sich genommen den Widerruf zumindest eines Teils des Bescheides rechtfertigen kann – gesondert (vgl. BVerwG, Urt. 25. Mai 2022 – 8 C 11.21 –, juris Rn. 17, v. 23. Januar 2019 – 10 C 5.17 –, juris Rn. 42). Sie beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde vollständige Kenntnis vom Widerrufsgrund und ebenso von den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen erlangt, was regelmäßig nur infolge einer – mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen – Anhörung des Betroffenen der Fall ist. Die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf; erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den 15 Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist; dann läuft die Frist. Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene die gesetzte Frist verstreichen lässt, ohne Stellung zu nehmen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. 25. Mai 2022 a. a. O., v. 23. Januar 2019 – 10 C 5.17 –, juris Rn. 30 ff. m. w. N.).

38 Gemessen daran war die Jahresfrist bei Erlass des Ausgangsbescheids vom 15. Januar 2019 für den damit geltend gemachten Widerrufsgrund nicht verstrichen. Die vollständige Kenntnis erlangte die Beklagte erst, nachdem sie den Kläger zu den für diesen Widerrufsgrund ermittelten Tatsachen und zu dem im Prüfbericht zum Verwendungsnachweis vom 2. März 2018 ermittelten Widerrufs- und Erstattungsbetrag in bestimmter Höhe angehört und er die ihm gesetzte angemessene Äußerungsfrist bis 13. April 2018 verstreichen hatte lassen.

39 Wegen der gesonderten Prüfung der Jahresfrist für jeden Widerrufsgrund ist es unerheblich, dass die Beklagte den Kläger mit Schreiben 14. September 2016 fruchtlos zu einem etwaigen vollständigen oder teilweisen Widerruf für den Fall der Nichtvorlage der geforderten Verwendungsnachweisunterlagen bis 14. Oktober 2016 aufgefordert hatte. Denn auf die nicht fristgerechte Vorlage des Verwendungsnachweises hat sie den Widerruf nicht gestützt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-02/6-a-384-23#rd_40

5. Der Erstattungs- und Verzinsungsanspruch ergibt sich aus § 49a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 VwVfG i. V. m. Nr. 8.4 ANBest-P, der Zwischenzinsanspruch aus § 49a Abs. 4 VwVfG i. V. m. Nrn. 1.4, 8.5 ANBest-P. Das Zinsermessen ist nach der Rechtsprechung durch die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt und intendiert, so dass sich das Ergebnis im Regelfall von selbst versteht und nur bei außergewöhnlichen Umständen der Begründung bedarf (vgl. zu Erstattungszinsen: BVerwG, Urt. v. 11. Mai 2016 – 10 C 8.15 –, juris Rn. 15, zu Zwischenzinsen: BVerwG, Urt. 26. Juni 2002 – 8 C 30.01 –, juris Rn. 37). Außergewöhnliche Umstände wie fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers sind nicht zu erkennen. Insbesondere hat der Kläger die mehr als sechsjährige Dauer der Überzahlung (vom Auszahlungszeitpunkt am 1. Dezember 2012 bis zum Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 15. Januar 2019) wegen zögerlicher Unterlagenbeibringung zu vertreten.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-02/6-a-384-23#rd_41

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

42 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-02/6-a-384-23#rd_16

43 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.

Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349, S. 10) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 VwGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 VwGO vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.

In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit 17 vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Z usammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.:

Dehoust Drehwald Dr. Radtke Dr. Radtke ist wegen urlaubsbedingter Abwesenheit an der Beifügung ihrer Unterschrift gehindert gez.:

Dehoust