Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/48#abs-1 (1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/48#abs-2 (2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/48#abs-3 (3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/48#abs-4 (4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/48#abs-5 (5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Wird zitiert von 3.677 Entscheidungen zu § 48 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 27.10.2006 – A 5 K 11379/05Zitiert von 1
- OVG NRW, 01.03.2019 – 13 B 1349/18Zitiert von 12
- VG Berlin, 25.04.2023 – 10 K 396/20
- BVerwG, 22.03.2017 – 5 C 4/16Rücknahme von durch Bestechung und arglistige Täuschung erwirkten Beihilfebescheiden; ZurechnungZitiert von 71
- OVG Niedersachsen, 10.04.2002 – 4 LB 4/02Zitiert von 10
- VG Berlin, 02.06.2022 – 10 K 340/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 21.09.2026 – 2 B 264/26Zulassung zum lehramtlichen Vorbereitungsdienst; Rechtmäßigkeit der Rücknahme wegen begründeter Zweifel an der Verfassungstreue Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 27.08.2026 – 1 WB 58.25Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Wehrbeschwerdeverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 14.08.2026 – 1 A 1405/24Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Rücknahme der Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.12.2018 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.