Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3.340
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 27.10.2006 – A 5 K 11379/05Zitiert von 1
- OVG NRW, 01.03.2019 – 13 B 1349/18Zitiert von 11
- VG Berlin, 25.04.2023 – 10 K 396/20
- BVerwG, 22.03.2017 – 5 C 4/16Rücknahme von durch Bestechung und arglistige Täuschung erwirkten Beihilfebescheiden; ZurechnungZitiert von 69
- OVG Niedersachsen, 10.04.2002 – 4 LB 4/02Zitiert von 10
- VG Berlin, 02.06.2022 – 10 K 340/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.08.2026 – 1 A 1405/24Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Rücknahme der Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 05.08.2026 – 1 A 2936/24
- VG Düsseldorf, 28.07.2026 – 16 L 827/26.A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/48#abs-1 (1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/48#abs-2 (2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/48#abs-3 (3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/48#abs-4 (4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/48#abs-5 (5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.