Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.150
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 03.07.2014 – 5 S 2429/12Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 14.02.2011 – 10 S 1267/09Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 22.03.2018 – 3 K 3239/15
- VG Frankfurt am Main, 03.12.2019 – 5 K 1067/19.FZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 – 5 S 385/25Zitiert von 3
- VG Berlin, 20.01.2011 – 16 K 268.09
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 28.07.2026 – 10 K 2854/25
- BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26Zur Bindung der Exekutive an das allgemeine rechtsstaatliche Willkürverbot im Falle des § 22 S 2 AufenthG sowie zur fachgerichtlichen Kontrolle - hier: erfolgreiche Verfassungsbeschwerde afghanischer Staatsangehöriger gegen die pauschale Abkehr der Bundesregierung von der individuell zugesagten Aufnahmebereitschaft gem § 22 S 2 AufenthG (Menschenrechtsliste) ohne Einzelfallprüfung - Gegenstandswertfestsetzung
- OVG NRW, 20.07.2026 – 4 A 2349/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/49#abs-1 (1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/49#abs-2 (2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/49#abs-3 (3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/49#abs-4 (4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/49#abs-5 (5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/49#abs-6 (6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.