Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 38 Zusicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 718
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Nach Gewicht
- VG Minden, 16.06.2009 – 10 K 1533/08Zitiert von 2
- VG Schleswig, 06.09.2017 – 12 B 34/17Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 12.12.2001 – 4 LB 596/01
- VG Aachen, 26.08.2021 – 1 L 480/21Zitiert von 1
- VG Koblenz, 22.02.2010 – 4 K 774/09.KOZitiert von 3
- VG Mainz, 28.04.2005 – 1 K 1162/04.MZ
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26Zur Bindung der Exekutive an das allgemeine rechtsstaatliche Willkürverbot im Falle des § 22 S 2 AufenthG sowie zur fachgerichtlichen Kontrolle - hier: erfolgreiche Verfassungsbeschwerde afghanischer Staatsangehöriger gegen die pauschale Abkehr der Bundesregierung von der individuell zugesagten Aufnahmebereitschaft gem § 22 S 2 AufenthG (Menschenrechtsliste) ohne Einzelfallprüfung - Gegenstandswertfestsetzung
- OVG NRW, 10.04.2026 – 1 A 968/22Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2026 – OVG 4 S 10/26Erfolglose Beschwerde gegen den Abbruch eines Berufungsverfahrens für eine Professur KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/38#abs-1 (1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/38#abs-2 (2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/38#abs-3 (3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.