Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
SächsVwVfZG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 01.01.2025
Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. § 61 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG gilt auch, wenn Vertragsschließender eine Behörde im Sinne des Satzes 1 ist.
Wird zitiert von 117 Entscheidungen zu § 1 SächsVwVfZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.04.2016 – 4 A 2/15Lärm durch Luftverkehr; Voraussetzungen der nachträglichen Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses aufgrund neuer wissenschaftlicher ErkenntnisseZitiert von 36
- OVG Sachsen, 26.05.2020 – 6 A 290/17Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 25.02.2020 – 4 A 439/18
- OVG Sachsen, 26.11.2025 – 13 C 6/19.F
- OVG Sachsen, 11.11.2021 – 1 A 452/20Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 11.11.2021 – 1 A 450/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 24.09.2026 – 3 B 291/25
- OVG Sachsen, 21.09.2026 – 2 B 264/26Zulassung zum lehramtlichen Vorbereitungsdienst; Rechtmäßigkeit der Rücknahme wegen begründeter Zweifel an der Verfassungstreue Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Sachsen, 21.09.2026 – 3 B 243/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SächsVwVfZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.