Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 3 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/3#abs-1 (1) Örtlich zuständig ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/3#abs-2 (2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/3#abs-3 (3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/3#abs-4 (4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
Wird zitiert von 350 Entscheidungen zu § 3 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 03.02.2025 – 22 L 2780/24
- OVG Niedersachsen, 06.06.2007 – 7 LC 97/06Kreisüberschreitendes Straßenbauvorhaben: Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen Mangel der örtlichen Zuständigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG Niedersachsen, 06.06.2007 – 7 LC 98/06Zitiert von 4
- BVerwG, 22.03.2012 – 1 C 5.11Zitiert von 21
- BVerwG, 22.03.2012 – 1 C 5/11Nachträgliche Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung; Zuständigkeit der Ausländerbehörde; Verbandskompetenz der LänderZitiert von 11
- VG Stade, 10.10.2023 – 10 A 885/20
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 04.08.2026 – 2 K 2906/24Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU für den Ehegatten einer Unionsbürgerin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 31.07.2026 – 18 L 1489/26
- VG Köln, 24.07.2026 – 18 L 1226/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.