Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 3 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 301
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 03.02.2025 – 22 L 2780/24
- OVG Niedersachsen, 06.06.2007 – 7 LC 97/06Zitiert von 15
- OVG Niedersachsen, 06.06.2007 – 7 LC 98/06Zitiert von 4
- BVerwG, 22.03.2012 – 1 C 5/11Nachträgliche Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung; Zuständigkeit der Ausländerbehörde; Verbandskompetenz der LänderZitiert von 47
- VG Stade, 10.10.2023 – 10 A 885/20
- VG Schwerin, 14.05.2008 – 6 B 140/08
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 31.07.2026 – 18 L 1489/26
- VG Köln, 24.07.2026 – 18 L 1226/26
- VG Bremen, 20.03.2026 – 2 V 2055/25
301 Entscheidungen zu § 3 VwVfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/3#abs-1 (1) Örtlich zuständig ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/3#abs-2 (2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/3#abs-3 (3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/3#abs-4 (4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.