Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
Stand: 03.10.2025
Wird zitiert von 84
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 29.01.2015 – 16 K 6370/13Zitiert von 3
- VG Köln, 14.03.2013 – 16 K 1112/11Zitiert von 14
- VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013 – 9 S 123/12Zitiert von 15
- VG Aachen, 13.12.2019 – 7 K 375/18Zitiert von 3
- VG Köln, 01.05.2018 – 16 K 5211/16
- FG Düsseldorf, 22.11.2017 – 5 K 3337/14 U
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.2025 – 14 S 303/25Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.2025 – 14 S 16/25Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.2025 – 14 S 190/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/44#abs-1 (1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bundesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/44#abs-2 (2) Zuwendungen an Kommunen (Gemeinden und Landkreise) sollen bis zur Höhe von 6 Millionen Euro grundsätzlich als Festbetragsförderung gewährt werden. Der Verwendungsnachweis für Festbetragsförderungen nach Satz 1 erfolgt grundsätzlich im vereinfachten Verfahren. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats, jedoch mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, Regelungen über den Verwendungsnachweis für Festbetragsförderungen im Sinne des Satzes 1 zu erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/44#abs-3 (3) Sollen Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des Bundes von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/44#abs-4 (4) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bundesministerium; im Falle der Verleihung ist das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.