Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 49a Erstattung, Verzinsung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/49a#abs-1 (1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/49a#abs-2 (2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/49a#abs-3 (3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/49a#abs-4 (4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 595 Entscheidungen zu § 49a VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 24.11.2009 – 6 K 114/09Zitiert von 3
- VG Magdeburg, 13.09.2022 – 4 A 214/20 MDZitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2017 – 2 L 151/15Zitiert von 5
- VG Berlin, 20.10.2014 – 26 K 51.14Zitiert von 5
- VG Magdeburg, 03.03.2023 – 3 A 253/20 MD
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2011 – OVG 10 B 2.08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 17.07.2026 – 16 K 5594/25Corona-Soforthilfe: Bekanntgabe eines Schlussbescheids per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 12.06.2026 – 16 K 2620/23Zitiert von 1
- VG Köln, 29.05.2026 – 16 K 2257/26
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