Rechtsprechung / OLG Hamm / 2013

OLG Hamm Urteil vom 12.09.2013 – 28 U 174/12

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0912.28U174.12.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. Juli 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts    Münster unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.372,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.04.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Motorrads BMW R 1200 RT, Fahrzeugidentnr. WB #######BZW#####.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Motorrads BMW R 1200 RT, Fahrzeugidentnr. WB #######BZW#####, in Verzug befindet.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die aus der bislang unterbliebenen Rücknahme des Motorrads BMW R 1200 RT, Fahrzeugidentnr. WB #######BZW#####, entstandenen und künftig entstehenden Schäden zu ersetzen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

G r ü n d e

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I.

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Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht seines Bruders die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Motorrad BMW R 1200 RT.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_4

Dieses im Januar 2011 erstzugelassene Motorrad stand zunächst im Eigentum eines L aus C, der damit am 22.06.2011 einen Unfall erlitt. Das beschädigte Motorrad wurde von dem Zeugen N aus Sundern angekauft, der es am 15.08.2011 an den Beklagten veräußerte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_5

In welchem Umfang der Beklagte an dem Motorrad Instandsetzungsarbeiten durchführte ist streitig. Er bot das Motorrad im Dezember 2011 bei ebay zum Verkauf an. In der Annonce hieß es:

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Das Motorrad ist in einer linkskurve weggerutscht der Schasen ist rep. worden Rahmen ist vermessen worden ohne negativen Befund.

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Hier noch das Kleingedruckte:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_6

…Ich verkaufe die hier angebotene Ware als Privatperson und schließe diese Sachmangelhaftung grundsätzlich aus. … Jegliche Sachmängelhaftung seitens des Verkäufers wird ausgeschlossen.

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Der Bruder des Klägers erhielt am 18.12.2011 für 10.850,00 EUR den Zuschlag.

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In den Zahlungshinweisen nahm der Beklagte nunmehr den Hinweis auf:

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das Motorrad wird als Unfallfahrzeug verkauft!!

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_7

Er verbrachte das Motorrad zum Bruder des Klägers. Bei Übernahme des Motorrads wurde ein schriftlicher Formularvertrag aufgesetzt, in den der Beklagte den Zusatz aufnahm:

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Das Motorrad wird als Unfallmotorrad verkauft! Bastlerfahrzeug!

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_8

Am 17.03.2012 will der Bruder des Klägers nach eigenen Angaben erstmals mit dem Motorrad gefahren sein und beim Schalten zwischen dem 5. und 6. Gang ein Ruppeln festgestellt haben. Er verbrachte das Motorrad darauf zur BMW-Werkstatt I, wo ein nicht fachgerecht instandgesetzter Unfallschaden festgestellt wurde. Der Reparaturaufwand sollte sich laut Kostenvoranschlag auf 5.142,66 EUR belaufen (u.a. Austausch Kupplung, Nehmerzylinder, Kupplungsscheibe, Getriebe-gehäusedeckel, Schalldämpfer, Abgaskrümmer, Motorspoiler).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_9

Der Bruder des Klägers erklärte durch eigenes Schreiben vom 06.03.2012 die Anfechtung des Kaufvertrages und trat nachfolgend sämtliche in Zusammenhang mit dem Kaufvertrag stehenden Ansprüche gegen den Beklagten an den Kläger ab.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_10

Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, mit welchem Inhalt der stattgefundene Unfall und die durchgeführten Reparaturarbeiten zwischen dem Beklagten und dem Bruder des Klägers besprochen wurden. Der Beklagte hat zudem auf den umfassenden Gewährleistungsausschluss und den Umstand verwiesen, dass die Eigenschaft als Unfallfahrzeug schon durch den niedrigen Kaufpreis erkennbar gewesen sei.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_11

Das Landgericht hat den Bruder des Klägers zeugenschaftlich vernommen und den Beklagten persönlich angehört. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen: Etwaige Gewährleistungsansprüche seien wirksam ausgeschlossen worden. Eine arglistige Täuschung habe der Kläger nicht bewiesen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_12

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers: Das Landgericht habe mangels eigener Sachkunde ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Dabei hätte sich herausgestellt, dass keine ordnungsgemäße Reparatur, sondern eine Pfuscharbeit vorgenommen worden sei. Vorhandene Risse und ein Ausbruch am Motorblock seien überdeckt gewesen durch die Verkleidung. Auch das Rutschen der Kupplung hätte dem Beklagten beim Fahren nicht verborgen bleiben können. Im Übrigen sei auch eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen worden, dass ein vorheriger Unfallschaden wegen Wegrutschens in der Kurve sach- und fachgerecht behoben worden sei.

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Der Kläger bekräftigt das angefochtene Urteil.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_13

Der Senat hat den Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. V mit der Erstattung eines mündlichen Gutachtens beauftragt. Ergänzend wurden der Beklagte angehört und er Bruder des Klägers sowie der Zeuge N vernommen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_14

Von einer weitergehenden Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 und § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

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II.

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Die Berufung des Klägers hat fast vollständig Erfolg und führt im tenorierten Umfang zur Abänderung des angefochtenen Urteils.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_15

1. Der Kläger kann aus abgetretenem Recht seines Bruders gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 398 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Motorrads verlangen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_16

Der Kaufvertrag ist rückabzuwickeln, weil die Käufererklärung wirksam angefochten wurde (§ 142 Abs. 1 BGB). Das Anfechtungsrecht ergibt sich daraus, dass der Beklagte den Bruder des Klägers bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig getäuscht hat (§ 123 Abs. 1 BGB).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_17

Eine arglistige Täuschung liegt nicht nur dann vor, wenn der Verkäufer bewusst falsche Angaben über die Kaufsache macht, sondern auch dann, wenn er - ungefragt oder auf Fragen des Käufers - „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben über den Zustand der Kaufsache macht (Reinking/Eggert Der Autokauf, 11. Aufl. 2012, Rnr. 4356).

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Eine solche Angabe „ins Blaue hinein“ ist darin zu sehen, dass der Beklagte in der ebay-Annonce zum Zustand des Motorrads angab

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Das Motorrad ist in einer linkskurve weggerutscht der Schasen ist rep. worden Rahmen ist vermessen worden ohne negativen Befund.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_18

Der Beklagte hat bei seiner Anhörung vor dem Senat selbst eingeräumt, dass ihm der Hergang des damaligen Unfalls nicht bekannt gewesen sei. Er habe an dem verunfallten Motorrad einen Streifschaden gesehen und daraus geschlussfolgert, es sei in einer Linkskurve weggerutscht.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_19

Die ohne sichere Beurteilungsgrundlage abgegebene Erklärung des Beklagten zur vermeintlichen Unfallursache erweckte bei einem Kaufinteressenten den Eindruck, das Motorrad habe lediglich einen äußerlichen Karosserieschaden erlitten.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_20

Dieser Eindruck ist aber objektiv unzutreffend. Aus den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. V ergab sich, dass das Motorrad bei dem Unfall sehr massive Schäden erlitten haben muss: Es habe ein Schaden am linken Kolben vorgelegen. Der Auspuffkrümmer sei vom Motorblick abgerissen gewesen. Der Zylinderkopf mit Steckbolzen sei abgerissen gewesen. Der Zylinder und die Zylinderbrücken hätten Risse aufgewiesen. Der Hinterrahmen habe eine große Eindrückung aufgewiesen. Der Motor habe Schäden an der Seite gehabt. Am Getriebeanflanschbereich seien Ausrisse und Verformungen vorhanden gewesen. Der Auspuffkrümmer sei zerfetzt gewesen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_21

Das Ausmaß dieser Schäden mag für den Beklagten bei Ankauf des Motorrads nicht oder nicht im vollen Umfang erkennbar gewesen sein, weil das Motorrad eine Kunststoffverkleidung hatte.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_22

Gleichwohl wusste der Beklagte bereits aus dem Ankaufvertrag mit dem Zeugen N,  dass ein „schwerer Unfallschaden“ vorgelegen hat und das Motorrad als „Teileträger“ anzusehen war.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_23

Erst recht als der Beklagte sich in der Folgezeit nach eigenem Bekunden der Instandsetzung der Verkleidung widmete, muss ihm das Gesamtausmaß des Unfallschadens bekannt geworden sein. Denn der Sachverständige führte dazu aus, dass ein Laie beim Anblick des verunfallten Motorrads angesichts des Schadensbildes „die Flucht ergriffen“ hätte. Eine Laie - so der Sachverständige - hätte sich nicht zugetraut, die massiven Schäden an dem Motorrad  jemals so hinzukriegen, dass das Motorrad wieder fährt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_24

Vor diesem Hintergrund geht der Senat auch in subjektiver Hinsicht davon aus, dass der Beklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dass ein Schadensumfang vorlag, der bei erfolgter Aufklärung einen verständigen Interessenten vom Erwerb des Motorrads - jedenfalls zu dem konkreten Preis - abgehalten hätte.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_25

Der Senat vermochte umgekehrt nicht festzustellen, dass der Beklagte dem Bruder des Klägers abweichend von den Informationen in der ebay-Annonce durch spätere Angaben doch noch einen zutreffenden Eindruck vom Zustand des Motorrads ermöglicht hat.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_26

Zwar war in dem übersandten Zahlungshinweis von einem Unfallfahrzeug die Rede, und auch der schriftliche Kaufvertrag enthielt den Zusatz „Unfallmotorrad! Bastlerfahrzeug!“.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_27

Allerdings mochten diese ohnehin erst nach Kaufvertragsabschluss getätigten Angaben aus Sicht des Käufers so zu erklären sein, dass der Beklagte den von ihm gewünschten Gewährleistungsausschluss untermauern wollte.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_28

Dass dem Beklagten darüber hinaus daran gelegen war, den hervorgerufenen unzutreffenden Eindruck vom Zustand des Motorrads zu korrigieren und dem Käufer eine zutreffende Einschätzung zu ermöglichen, ob für das Motorrad der Preis von 10.850,00 EUR gerechtfertigt war, lässt sich schon den eigenen Bekundungen des Beklagten nicht entnehmen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_29

Er räumte ein, zu den Unfallschäden von sich aus nichts gesagt zu haben. Er habe sich nur gewundert, dass der Bruder des Klägers nicht aus eigenem Antrieb nachgefragt habe. Auch die Umschreibung als „Bastlerfahrzeug“ sei nicht näher besprochen worden.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_30

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte womöglich sogar bewusst unwahre Angaben über das Unfallausmaß gemacht hat. Der  Bruder des Klägers sagte dazu nämlich vor dem Senat als Zeuge aus, der Beklagte habe auf Nachfrage von einem „leichten Unfall“ gesprochen, den ein Bekannter erlitten habe und bei dem (nur) ein Zylinder zerkratzt worden sei.

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In der Rechtsfolge schuldet der Beklagte dem Kläger gem. § 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 10.850,00 EUR.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_31

2. Die dem Beklagten anzulastende Täuschung stellt zugleich die Verletzung von vorvertraglichen Pflichten dar, die ihn gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 249 BGB zum Ersatz derjenigen Aufwendungen verpflichtet, die der Bruder des Klägers im Vertrauen auf einen ordnungsgemäßen Zustand der Kaufsache bzw. zur Feststellung von Schäden veranlasst hat.

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Dabei handelt es sich um folgende von Klägerseite vorgetragene und unbestritten gebliebene Positionen:

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● Kosten der Untersuchung bei BMW I                                          393,41 EUR

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● Abtransportkosten                                                                      50,00 EUR

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● Zulassungskosten                                                                       40,00 EUR

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● Kennzeichenkosten                                                                     18,50 EUR

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● Wunschkennzeichen                                                                    10,50 EUR

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● Abmeldekosten                                                                              9,90 EUR

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522,31 EUR

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3. Der Kläger kann mit Ablauf der vorprozessual gesetzten Zahlungsfrist Verzugszinsen verlangen (§§ 286, 288 BGB).

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4. Der Kläger hat wegen §§ 765, 756 ZPO ferner Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_32

5. Er kann auch die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für diejenigen Schäden verlangen, die dem Kläger - aus abgetretenem Recht - durch die bislang unterbliebene Rücknahme des Motorrads entstanden sind und noch entstehen werden. Die Ersatzpflicht folgt aus den §§ 280 Abs. 1, 286 BGB.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_33

6. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 837,52 EUR ist hingegen nicht gegeben. Zwar erstreckt sich die Abtretung auch auf die dem Bruder des Klägers in Rechnung gestellte Honorarforderung. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Bruder des Klägers im Zeitpunkt der Abtretung noch mit einer entsprechenden Forderung belastet war oder dass der Kläger die Anwaltskosten bezahlt hat, obwohl eine Rechtsschutzversicherung besteht. Angesichts der Einstandspflicht der Rechtsschutzversicherung ist ein gesetzlicher Forderungsübergang anzunehmen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_34

7. Der Kläger kann auch nicht die Feststellung verlangen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf von Klägerseite verauslagte Gerichtskosten Zinsen zu zahlen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Gerichtskosten bestand mangels entsprechender Kostengrundentscheidung bislang nicht.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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IV.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-12/28-u-174-12#rd_35

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).