§ 544 Nichtzulassungsbeschwerde
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 4.958
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.10.2005 – VIII ZR 217/04Zitiert von 12
- BVerfG, 08.12.2010 – 1 BvR 1382/10Nichtannahmebeschluss: Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen - hier: Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ohne nähere Begründung (§§ 543 Abs 2 S 1, 544 Abs 4 S 2 Halbs 2 ZPO) - keine weitergehenden Begründungsanforderungen aus Rechtsschutzgarantie oder wegen Möglichkeit einer Anhörungsrüge gem § 321a ZPOZitiert von 65
- BGH, 12.03.2007 – II ZR 19/05Zitiert von 9
- BGH, 20.11.2025 – V ZR 4/25Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Möglichkeit einer wertunabhängigen Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
- BGH, 13.03.2024 – XII ZR 89/22Inhaltsanforderungen an die Beschwerdeschrift bei NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 4
- BGH, 29.10.2020 – V ZR 273/19Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Glaubhaftmachung der Mindestbeschwer mit dem Angebot einer ZeugenvernehmungZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.08.2026 – VIII ZR 189/25Kartellrecht: Erfordernis einer Abmahnung vor außerordentlicher Kündigung eines marktbeherrschenden Nachfragers aus wichtigem Grund KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 05.08.2026 – VII ZR 138/25
- BGH, 04.08.2026 – VIII ZR 28/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 544 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/544#abs-1 (1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/544#abs-2 (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/544#abs-3 (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/544#abs-4 (4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/544#abs-5 (5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/544#abs-6 (6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/544#abs-7 (7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/544#abs-8 (8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/544#abs-9 (9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.