Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 142 Wirkung der Anfechtung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.219
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Nach Gewicht
- BGH, 06.08.2008 – XII ZR 67/06Zitiert von 13
- BGH, 13.02.2008 – VIII ZR 208/07Zitiert von 11
- BAG, 03.12.1998 – 2 AZR 754/97Zitiert von 18
- BGH, 15.06.2021 – XI ZR 568/19Anfechtung eines finanzierten Neuwagenkaufvertrages wegen arglistiger Täuschung: Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung der vor der Anfechtungserklärung auf das verbundene Darlehen geleisteten ZahlungenZitiert von 6
- BSG, 29.06.2016 – B 12 KR 23/14 RKrankenversicherung - Wirksamkeit der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft - Anfechtung des Versicherungsvertrags durch ein privates Krankenversicherungsunternehmen wegen arglistiger Täuschung
- OLG Düsseldorf, 03.07.2017 – I-4 U 146/14
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 142 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/142#abs-1 (1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/142#abs-2 (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.