Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 142 Wirkung der Anfechtung

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/142#abs-1 (1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/142#abs-2 (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

§ 141 § 143