Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 142 Wirkung der Anfechtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/142#abs-1 (1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/142#abs-2 (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.
Wird zitiert von 1.291 Entscheidungen zu § 142 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.08.2008 – XII ZR 67/06Zitiert von 20
- BGH, 13.02.2008 – VIII ZR 208/07Zitiert von 11
- BAG, 03.12.1998 – 2 AZR 754/97Anfechtung des Arbeitsvertrages: Rückwirkung wegen arglistiger Täuschung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers; kein Entgeltfortzahlungsanspruch Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BGH, 15.06.2021 – XI ZR 568/19Anfechtung eines finanzierten Neuwagenkaufvertrages wegen arglistiger Täuschung: Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung der vor der Anfechtungserklärung auf das verbundene Darlehen geleisteten ZahlungenZitiert von 6
- BSG, 29.06.2016 – B 12 KR 23/14 RKrankenversicherung - Wirksamkeit der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft - Anfechtung des Versicherungsvertrags durch ein privates Krankenversicherungsunternehmen wegen arglistiger Täuschung
- OLG Düsseldorf, 03.07.2017 – I-4 U 146/14
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.07.2026 – IX ZB 48/25Fortbestand eines Pfändungspfandrechts nach Abschluss eines Prozessvergleichs
- BayObLG, 22.07.2026 – 102 VA 82/26 eHinterlegungsrecht: Verpflichtung zur Herausgabe des hinterlegten Geldbetrags bei erklärtem Verzicht auf das Recht der Rücknahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Freiburg, 02.07.2026 – 4 T 16/26Zwangsversteigerung: Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen gemäß den §§ 119 ff. BGB auf das Gebot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 142 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.