Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3.070
Nach Gewicht
- BGH, 05.07.2006 – VIII ZR 172/05Zitiert von 13
- ArbG Mannheim, 12.02.2008 – 8 Ca 412/07Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 – 4 S 2082/15Zitiert von 6
- BGH, 21.02.2022 – VIa ZR 8/21Haftung des Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall: Restschadensersatzanspruch des Neufahrzeugkäufers in Höhe der Bereicherung des Schuldners nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung; Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für die Herstellung des FahrzeugsZitiert von 168
- LG Stuttgart, 14.11.2019 – 22 O 134/19Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2011 – OVG 10 B 2.08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 28.07.2026 – 10 K 2854/25
- BGH, 21.07.2026 – XI ZR 158/24
- LG Aachen, 27.05.2026 – 10 O 306/25
3.070 Entscheidungen zu § 818 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 818 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/818#abs-1 (1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/818#abs-2 (2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/818#abs-3 (3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/818#abs-4 (4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.