Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/818#abs-1 (1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/818#abs-2 (2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/818#abs-3 (3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/818#abs-4 (4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 817 § 819