Rechtsprechung / OLG Hamm / 2008

OLG Hamm Urteil vom 21.05.2008 – 33 U 24/07

ECLI:DE:OLGHAM:2008:0521.33U24.07.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Familienrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. August 2007 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld

-unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen- teilweise dahingehend abgeändert, dass die Beklagten verurteilt werden, als Gesamtschuldner an den Kläger 27.591,00 nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2006 zu zahlen .

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 1/5 dem Kläger und zu 4/5 den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor von dem Kläger Sicherheit in genannter Höhe geleistet wird.

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_3

Gem. § 540 I ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_4

Das Landgericht hat die Klage des Klägers gegen die Beklagten auf Schadenersatz in Höhe von 74.524,00 € nebst Verzugszinsen wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht bewiesen worden, dass der Beklagte zu 1) den Kläger vor Abschluss des Scheidungsfolgenvergleichs vom 10.01.2003 (Bl. 26 ff. der Beiakte 14 F 102/03 AG Rheda-Wiedenbrück), durch welchen er auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches, des Zugewinnausgleiches und der Hausratverteilung sowie auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen wegen der Forderung einer Maklerin, die im Zusammenhang mit der Veräußerung der gemeinsamen Immobilie entstanden waren, bei wechselseitigem Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, verzichtet hat, nicht ausreichend beraten habe.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_5

Das Motiv des Klägers zum Vergleichsabschluss sei nicht nur wirtschaftlicher Natur gewesen. Er habe insbesondere ein schnelles Ende des Scheidungsverfahrens angestrebt, um mit seiner damaligen Lebensgefährtin die Ehe schließen zu können.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_6

Die Entscheidung zum Vergleichsabschluss habe auf dem freien Entschluss des Klägers beruht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_7

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_8

Er ist der Ansicht, der Vergleich sei in derart eklatanter Weise zu seinen Lasten geschlossen worden, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet gewesen sei, ihm von dem Vergleichsabschluss abzuraten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_10

abändernd, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 33.600,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (21.02.2006) zu zahlen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_11

Die Beklagten beantragen,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_12

Zurückweisung der Berufung,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_14

das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurück zu verweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_15

Sie verteidigen das angefochtenen Urteil.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_16

Den Zurückverweisungsantrag begründen sie dahingehend, dass erstinstanzlich nur hinsichtlich des Grundes eines Schadenersatzanspruches, nicht aber über die nunmehr streitige Höhe befunden worden sei.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_17

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_19

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_20

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Schadenersatzanspruch gem.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_21

§§ 280, 611, 421 BGB wegen Schlechterfüllung des zwischen ihnen geschlossenen Anwaltsvertrages in Höhe von noch 27.591,00 €.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_22

1. Pflichtverletzung

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_23

Der Beklagte zu 1), mit dem der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner haftet, da dieser die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei mit dem Beklagten zu 1) in Sozietät führt, hätte dem Kläger von dem Abschluss des Vergleiches vom 10.01.2003 abraten müssen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_24

Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger seinerseits auf den Abschluss des Vergleichs drängte, da er sich einen schnellen Abschluss des Scheidungsverfahrens wünschte.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_25

Die aus dem Vergleich resultierenden Nachteile für den Kläger überwiegen die ihm durch den wechselseitigen Unterhaltsverzicht entstandenen Vorteile derart, dass der Rat zu erteilen gewesen wäre, einen solchen Vergleich nicht abzuschließen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_26

Diesen hat der Beklagte zu 1) jedoch nicht erteilt. Im Gegenteil, der Beklagte zu 1) gibt dazu selber an, dass er möglicherweise eine Tendenz zur Annahme des Vergleichs habe erkennen lassen, aber dem Kläger erklärt habe, dass es sich dabei allein um seine Entscheidung handele (siehe Angaben des Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 23.05.2007, Bl. 133 R d.A.).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_27

Der Beklagte zu 1) wusste aber oder hätte jedenfalls wissen müssen, dass der Vergleichsabschluss mit ganz überwiegenden Nachteilen für den Kläger verbunden war.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_28

So hatte er in seinem Schreiben an die damalige Ehefrau des Klägers vom 11.12.2002 (Bl. 9 ff. der Anlagen zum Schriftsatz vom 29.08.2006, Bl. 57 d.A.) dargelegt, dass ein Versorgungsausgleich zu Gunsten des Kläger durchzuführen sein werde, der einem Kapitalbetrag von etwa 30.000,00 € entspreche. Zudem machte er mit diesem Schreiben Hausratsteilungsansprüche geltend und verwies auf die von dem Kläger dazu erstellte Liste (siehe Aufstellung des Klägers Bl. 130 der Beiakte 14 F 276/03 AG Rheda-Wiedenbrück).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_29

Dem Beklagten zu 1) war bewusst, dass der Kläger während der Ehezeit keinen Zugewinn erzielt hat. Er ging angesichts der bereits zu diesem Zeitpunkt bekannten Vermögenswerte der Ehefrau des Klägers zutreffend davon aus, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch seines Mandanten bestand. Zutreffend teilte er in dem genannten Schreiben die Rechtsauffassung mit, dass das bei Eheschließung vorhandene, unbebaute Grundstück allein dem Kläger zuzurechnen sei, da das Grundstück allein mit dessen Mitteln erworben worden war.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_30

Der Beklagte zu 1) hatte auch zutreffend erkannt, dass mögliche Unterhaltsansprüche der Ehefrau gegen den Kläger wegen der kurzen Ehedauer zu begrenzen gewesen wären. Er gab dafür in dem genannten Schreiben gar nur einen Wert von ca. 10.000,00 € an.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_31

Auch der Anspruch auf hälftige Beteiligung an den Maklerkosten war bereits zwischen den Eheleuten streitig.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_32

Schon anhand dieser damals bekannten Fakten hätte dem Beklagten zu1) bei überschlägiger Betrachtungsweise deutlich werden müssen, dass ein Vergleich des geschlossenen Inhaltes in einem so hohen Maße unvorteilhaft war, sodass von dem Vergleichsabschluss dringend hätte abgeraten werden müssen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_33

Es ist davon auszugehen, dass der Kläger sich bei pflichtgemäßer Beratung beratungsgerecht verhalten und den Vergleich nicht geschlossen hätte.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_34

Allein der Umstand, dass dem Kläger nach der Darstellung des Beklagten zu 1) wegen seiner Heiratsabsichten an einer schnellen Beendigung des Verfahrens gelegen war, lässt nicht den Schluss zu, dass er sich dem ausdrücklichen Rat des Anwaltes verschlossen und in massiver Weise gegen seine wirtschaftlichen Interessen gehandelt hätte.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_35

Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit einer überlangen weiteren Verfahrensdauer nicht zu rechnen gewesen wäre. Der Kläger selbst hätte seine Ansprüche auf Ausgleich des Zugewinns und der Hausratsverteilung außerhalb des Scheidungsverbundes geltend machen können.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_36

Die Ehefrau hätte allenfalls ihre Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt in das Verbundverfahren einbringen können. Es bestand aber kein Grund zu der Annahme, dass dieses Verfahren nicht in kurzer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Beide Parteien standen in abhängiger Beschäftigung und erzielten Einkünfte, die weitgehend unstreitig waren. Insbesondere nach dem Verkauf des gemeinsamen Hauses bestanden auch keine Probleme hinsichtlich etwaiger Zurechnungen aus Wohnvorteil bzw. der Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Kosten. Das Unterhaltsverfahren wies somit keine besonderen Schwierigkeiten auf und hätte zügig beendet werden können. Angesichts der Erfahrung, die mit dem zuständigen Familiengericht gemacht wurde, das auch zu sehr kurzfristigen Terminierungen bereit war, hätte der Beklagte zu 1) den Kläger darauf hinweisen müssen, dass mit einer Beendigung des Verfahrens innerhalb weniger Wochen oder Monate gerechnet werden konnte.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_37

Der Kläger hätte dann nicht auf den Abschluss eines Vergleichs gedrängt, in dem er auf sämtliche Ansprüche, die ihm gegen seine Ehefrau zustanden, verzichtet hätte.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_38

2. kausaler Schaden

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_39

Durch die fehlerhafte Beratung ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von 33.090,00 € entstanden.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_40

a) Nachteile des Klägers durch den Vergleichschluss

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_41

Insgesamt sind dem Kläger durch den Vergleichsschluss wirtschaftliche Nachteile in folgender Höhe entstanden:

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_42

Trennungsunterhalt 3.000,00 €

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_43

Versorgungsausgleich 34.989,00 €

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_44

Zugewinnausgleich 5.291,00 €

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_45

Hauratsverteilung 10.000,00 €

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_46

Maklerkosten (½) 4.698,00 €

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_48

(1) Trennungsunterhalt

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_49

In dem Vergleich verpflichtete sich der Kläger, einen Betrag von 28.000,00 € an die Klägerin zu zahlen. Davon entfiel ein Betrag von 25.000,00 € auf die Erlösverteilung aus dem Verkauf des gemeinsamen Hauses.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_50

Der darüber hinausgehende Betrag von 3.000,00 € diente dem Ausgleich der Trennungsunterhaltsansprüche der Ehefrau für die Zeit von September 2002 bis Dezember 2002.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_51

(2) Versorgungsausgleich

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_52

Durch den Verzicht des Klägers auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist ihm ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von 34.989,00 € entstanden.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_53

Der Kläger erwarb während der Ehezeit Rentenanwartschaften von 136,94 bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (siehe Auskunft der BfA v. 10.10.2002, Anlage 14 zur Klageschrift Bl. 31 ff. d.A.).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_54

Weitere Anwartschaften hatte der Kläger nicht erworben.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_55

Soweit die Beklagten erstmals im Berufungsverfahren behaupten, es seien während der Ehezeit, trotz des vorehelichen Ausscheidens des Klägers aus der britischen Armee, innerhalb der Ehezeit weitere britische Versorgungsanwartschaften erworben worden, ist dieses Vorbringen gem. § 531 II Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_56

Der Kläger hatte bereits in der Klageschrift darauf hingewiesen, dass weitere Anwartschaften aus der Militärzeit während der Ehezeit nicht erworben wurden (siehe Bl. 44 d.A.). Dieser Vortrag ist erstinstanzlich nicht bestritten worden.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_57

Dem standen Anwartschaften der Ehefrau in Höhe von 474,92 € bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen (siehe Auskunft des Versorgungswerkes vom 06.08.2002, Anlage 14 zur Klageschrift Bl. 31 ff. d.A.) gegenüber.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_58

Somit hätte sich ein Ausgleichsanspruch des Klägers gegenüber seiner Ehefrau von mtl. Rentenanwartschaften in Höhe von 168,99 € ergeben.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_59

Gem. § 1587b BGB wäre jedoch im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich lediglich ein Betrag von 162,60 € auszugleichen gewesen (siehe dazu Auskunft der BfA v. 10.10.2002, Anlage 14 zur Klageschrift Bl. 31 ff. d.A.). Der Restbetrag hätte dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten werden müssen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_60

Allein der auszugleichende Monatsbetrag von 162,61 € macht den von dem Kläger nunmehr als Schaden geltend gemachten Betrag von 34.989,00 € aus. (162,61 € / 25.31406 = 6,4237 Entgeltpunkte x 5.446,938 € = 34.989,50 €). Dabei ist der weitere Betrag von 6,38 € monatlich, der dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten gewesen wäre, noch unberücksichtigt geblieben.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_61

Eine Abzinsung dieses Betrages ist nicht vorzunehmen. Die errechnete Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung i.H.v. 34.989,00 € entspricht dem Wert, den der Ausgleich von Rentenanwartschaften von mtl. 162,61 € zum Ende der Ehezeit gehabt hätte.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_62

(3) Zugewinnausgleich

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_63

Dem Kläger hätte gegen seine Ehefrau ein Zugewinnausgleichsanspruch gem. § 1378 BGB in Höhe von 5.291,00 € zugestanden.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_64

Hinsichtlich des gemeinsamen Grundstücks und der damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten ist dabei im Endvermögen der Ehegatten ein Betrag von jeweils 25.000,00 € in Ansatz zu bringen. Das entspricht dem Erlös aus dem zeitnah erfolgten Verkauf des Hausgrundstücks nach Ablösung der Verbindlichkeiten.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_65

Das vor Eheschließung im gemeinsamen Eigentum stehende Grundstück, das dann während der Ehe mit dem Familienheim bebaut wurde, ist jedoch wertmäßig in voller Höhe im Anfangsvermögen des Klägers zu berücksichtigen.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_66

Der Kläger und seine spätere Ehefrau erwarben am 12.01.1996 ein unbebautes Grundstück zu je hälftigem Eigentum, um auf diesem das Familienheim zu errichten. Nach der Eheschließung am 16.08.1996 bebauten sie es dann mit einem Einfamilienhaus.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_67

Der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück von 100.000,00 DM wurde allein aus dem Vermögen des Klägers geleistet. Dieser hatte sich zuvor einen Teil der ihm nach Ausscheiden aus der britischen Armee zustehenden Pension als Kapitalbetrag auszahlen lassen. Für die Zuwendung des Klägers an seine spätere Ehefrau war Geschäftsgrundlage die beabsichtigte Eheschließung. Das Grundstück diente dem Zweck, nach Eheschließung mit einem Familienheim bebaut zu werden. Der enge zeitliche Zusammenhang mit der Eheschließung und die spätere Realisierung der Baupläne lassen es unerheblich erscheinen, ob - wie vom Kläger behauptet- ein förmliches Verlöbnis stattgefunden hat (zudem hat die Ehefrau des Klägers in dem Trennungsunterhaltsverfahren mitgeteilt, dass die späteren Eheleute N bereits in 1995 verlobt gewesen seien, siehe Bl. 42 der Beiakte 8 F 1881/01 AG Paderborn).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_68

Der enge Bezug zur bevorstehenden Eheschließung liegt hier auch ohne förmliches Verlöbnis vor. Nach Scheitern der Ehe ist die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung des Klägers entfallen. Es ist ein angemessener Ausgleich der Zuwendung in der Weise vorzunehmen (BGH FamRZ 1992, 160 ff.), dass

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_69

das unbebaute Grundstück mit vollem Wert in das Anfangsvermögen des Klägers eingestellt wird. Es ist hier angemessen, die Eheleute nicht anders zu behandeln, als sei die Zuwendung nach Eheschließung erfolgt (vgl. OLG Köln FamRZ 2002, 1405 f.).

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_70

Dem steht nicht entgegen, dass die Ehefrau zu Beginn der Ehe ein höheres Einkommen erzielte als der Kläger. Der Kläger hat neben seiner Pension bereits ab 1999 Erwerbseinkünfte erzielt. Zudem erzielte er zum Ende der Ehe erheblich höhere Einkünfte als seine Ehefrau. Insgesamt kann nicht davon die Rede sein, dass die Eheleute während bestehender Ehe hauptsächlich aus dem Einkommen der Ehefrau gelebt und gewirtschaftet haben.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_71

(a) Der Kläger hat während der Ehe keinen Zugewinn erzielt.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_72

Endvermögen (24.07.2002)

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_73

Wert Haushälfte ./. Verbindlichkeiten 25.000,00 €

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_74

+ LV X 2.332,00 €

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_75

+ Steuererstattungsansprüche 4.162,00 €

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_77

./. Überziehung Girokonto 4.394,00 €

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_78

./. Ratenzahlungskredit 4.664,00 €

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_79

./. Steuerausgleichsanspruch Ehefrau 1.163,00 €

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_81

Indexiertes Anfangsvermögen (16.08.1996)

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_82

Grundstück 100.000,00 DM : 95,3 x 103,4 = 55.475,00 €

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_84

Geschätzt 30.000,00 DM : 95,3 x 103,4 = 16.643,00 €

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_86

Das Anfangsvermögen übersteigt das Endvermögen. Ein Zugewinn ist nicht erzielt worden.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_87

(b) Die Ehefrau hat während der Ehezeit einen Zugewinn von 5.291,00 erzielt.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_88

Im Envermögen der Ehefrau sind entgegen der Berechung des Klägers ein Fondanteil in Wert von 11.500,00 € (X2-Fond) nicht zu berücksichtigten.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_89

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sich zum maßgeblichen Stichtag noch Fondanteile im Vermögen der Klägerin befunden haben.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_90

Anders als bei den anderen Vermögenswerten können diesbezügliche Belege nicht vorgelegt werden.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_91

Auch das Schreiben der Ehefrau vom 25.09.2002 (Bl. 402 ff. d.A.), in dem sie u.a. ihr Vermögen zum Stichtag darlegt, enthält keine Angaben über X2-Fondanteile.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_92

Der Kläger legt auch nicht ausreichend dar, dass zum Stichtag im Vermögen der Ehefrau ein Motorrad vorhanden war. Insbesondere werden keine nachvollziehbaren Angaben gemacht, aus denen der Wert eines solchen Fahrzeuges geschlossen werden könnte.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_93

Der Wert der Lebensversicherung X3 ist mit 22.153,15 € in das Endvermögen der Ehefrau einzustellen. Dieser lässt sich der Erklärung der Versicherung (Bl. 401 d.A.) entnehmen. Der von den Beklagten angesetzte Betrag von 20.083,23 € ist hier nicht maßgeblich. Es handelt sich dabei um den Rückkaufswert. Da aber nicht beabsichtigt war, die Versicherung zu kündigen, ist der volle Wert ("Wert in Poolwährung") in die Berechung einzustellen (Palandt - Brudermüller, BGB, 67.Aufl. § 1376 BGB, Rdnr. 17).

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_94

Über die Verteilung möglicher Steuererstattungsansprüche haben die Eheleute N heftig gestritten. Es können hier nur die in dem Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 08.10.2002 (Bl. 21 der Anlagen zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 29.08.2006, Bl. 57 d.A.) an die Beklagten genannten Beträge zu Grunde gelegt werden. Dort teilt diese mit, dass sie einen Steuerbescheid erhalten habe, in dem eine Steuernachzahlung von 1.162,74 € für das Jahr 2001 verlangt wurde, da die Parteien in dem Trennungsjahr wegen der Weigerung des Klägers getrennt veranlagt worden seien.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_95

Diesen Betrag forderte die Ehefrau von dem Kläger.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_96

Deshalb ist dieser Betrag im Endvermögen der Parteien als Forderung des Finanzamtes gegen die Ehefrau und als Forderung der Ehefrau gegen den Beklagten einzustellen und saldiert sich somit.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_97

Endvermögen (24.07.2002)

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_98

Wert Haushälfte ./. Verbindlichkeiten 25.000,00 €

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_99

+ BMW 740 i 215000 km 5.000,00 €

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_100

+ LV X3 22.153,15 €

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_101

+ LV Dt. I 7.011,93 €

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_102

+ LV X4 8.136,06 €

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_103

+ Steuerausgleichsanspruch gg. Kläger 1.163,00 €

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_105

./. Steuerschulden 1.163,00 €

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_107

Indexiertes Anfangsvermögen (16.08.1996)

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_108

Auto 5.000,00 DM : 95,3 x 103,4 2.773,00 €

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_109

Schenkung Eltern in 1998: 100.000,00 DM

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_110

= 51.129,00 € : 98 x 103,4 53.946,00 €

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_112

Demnach hätte sich ein Zugewinnausgleichanspruch des Klägers gegen seine Ehefrau in folgender Höhe errechnet:

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_113

67.301,14 ./. 56.719 x 1/2 = 5.291,00 €

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_114

(4) Hausratsverteilung

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_115

Der Kläger hatte bezüglich der Auseinandersetzung des ehelichen Hausrates eine Liste über den vorhandenen Hausrat erstellt. Der Wert des Hausrates wird mit insgesamt 29.750,00 € beziffert.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_116

Die Wertangaben für den gehobenen Haushalt der Eheleute N erscheinen nicht übersetzt. Diese hatte der Beklagte zu 1) in seinem Schriftsatz vom 11.12.2002 als "maßvoll" bezeichnet.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_117

Auf dieser Basis hätte der Kläger in einem Hausratsverteilungsverfahren, auf das der Kläger durch den streitgegenständlichen Vergleich verzichtet hat, zumindest Gegenstände im Wert der hier geltendgemachten 10.000,00 € erhalten, bzw. gem. § 8 III HausrVO einen entsprechenden Ausgleichsanspruch gehabt (§ 287 ZPO).

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_118

(5) Beteiligung an Maklerkosten

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_119

Der Kläger hatte gegen seine Ehefrau gem. § 756 BGB einen Anspruch auf hälftige Beteiligung an den Kosten für die Maklerin Y Schade in Höhe von 9.396,00 €, die im Zusammenhang mit der Veräußerung der gemeinsamen Immobilie entstanden sind. Auf die Geltendmachung dieses Anspruchs hat er durch den streitgegenständlichen Vergleich verzichtet.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_120

Dem Anspruch des Klägers stand nicht entgegen, dass die Ehefrau sich mit der Beauftragung der Maklerin zunächst nicht einverstanden erklärt hatte. Sie befürchtete wegen der zuvor erfolgten Beauftragung eines anderen Maklers doppelt in Anspruch genommen zu werden. Da der zunächst beauftragte Makler aber nicht erfolgreich war, sind dort auch keine Kosten entstanden. Die Tätigkeit der Maklerin Schade führte dann zu dem Veräußerungsgeschäft. Die Ehefrau hat durch ihre Beteiligung an dem von der Maklerin vermittelten Geschäft deren Beauftragung nachträglich gebilligt. Es handelte sich insoweit um notwendige Kosten der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens, an der sich die Ehefrau entsprechend ihres Anteils an dem gemeinsamen Grundstück hälftig und damit in Höhe von 4.698,00 € zu beteiligen hatte.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_121

b) Auf die Nachteile des Vergleichsschlusses muss sich der Kläger im Wege des sogenannten Vorteilsausgleiches die Vorteile anrechnen lassen, die er durch den Vergleichsschluss erzielt hat.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_122

Das ist die Befreiung von Unterhaltsansprüchen seiner Ehefrau.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_123

Aus dem Unterhaltsverfahren der Eheleute N (14 F 134/02 -AG Rheda-Wiedenbrück) lässt sich entnehmen, dass die Unterhaltsansprüche der Ehefrau des Klägers gegen den Kläger sich wie folgt errechnet hätten. Dabei kann angenommen werden, dass die Ehefrau auch den Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht hätte.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_124

Ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt hätte nicht bestanden. Die Ehefrau war als abhängig Beschäftigte krankenversichert. Krankenvorsorgeunterhalt wurde von ihr auch nicht geltend gemacht.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_125

Es errechnet sich somit folgender Unterhaltsanspruch:

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_126

Einkommen Kläger aus Erwerbstätigkeit 2.450,00 €

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_127

./. Fahrkosten (10 km x 0,24 € x 220 / 12) 44,00 €

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_129

Davon 6/7 2.063,00 €

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_130

+ Einkommen Rente 770,00 €

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_132

Einkommen Ehefrau 2.197,00 €

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_133

(siehe S.s. der Beklagten v. 09.12.2002,

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_134

Bl. 21 ff. der Beiakte 14 F 134/02 AG Rheda-

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_136

./. Kammerbeitrag 15,00 €

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_137

./. Fahrtkosten (34 km x 0,24 € x 220 / 12) 150,00 €

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_139

Davon 6/7 1.742,00 €

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_140

Differenz: 1.091,00 € davon ½ = 546,00 €

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_141

Es ergibt sich folgender Altersvorsorgeunterhalt:

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_142

546,00 € + 16 % (nach Bremer Tabelle) x19,5 % = 124,00 €

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_143

und folgender Elementarunterhalt:

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_144

Bereinigtes Einkommen Kläger

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_145

abzgl. Vorsorgeunterhalt 2.709,00 €

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_146

./. Bereinigter Einkommen Ehefrau 1.742,00 €

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_148

Davon ½ 484,00 €

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_149

Insgesamt hätte ein Unterhaltsanspruch von mtl. 608,00 € bestanden.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_150

Einen höheren Unterhaltsanspruch haben die Beklagten nicht dargelegt. Sie sind dafür darlegungs- und beweispflichtig, da es sich um eine Position des Vorteilsausgleiches handelt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 67.Aufl., vor § 249 BGB Rn. 123b a.E. m.w.N.).

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_151

(1) Hinsichtlich der Zeit von September 2002 bis Dezember 2002 ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau das gemeinsame Haus allein bewohnt hat und die damit zusammenhängenden Kosten im wesentlichen allein getragen hat. Auf Vorschlag des Familiengerichts ist in dem Vergleich für diesen Zeitraum ein Betrag von insgesamt 3.000,00 € berücksichtigt worden. Dabei war berücksichtigt, dass der Kläger in dieser Zeit mtl. 100,00 € gezahlt hatte.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_152

Es ist mangels anderweitiger Darlegungen davon auszugehen, dass dadurch die bestehenden Ansprüche angemessen ausgeglichen waren.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_153

(2) Hinsichtlich des Unterhaltes ab Januar 2003 ist zu berücksichtigen, dass nach Scheidung der Ehe, die spätestens bis Mitte des Jahres 2003 erfolgt wäre, zwar ein Aufstockungsunterhaltsanspruch nach § 1573 II BGB bestanden hätte.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_154

Dieser wäre jedoch nach § 1573 V BGB a.F. für die Zeit bis Ende 2005 zu begrenzen gewesen.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_155

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ehe der Beklagten bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nur knapp 6 Jahre angedauert hat und damit im Grenzbereich zur kurzen Ehedauer des § 1579 Nr.1 BGB liegt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau hat keine ehebedingten Nachteile erlitten. Sie war sowohl vor Eheschließung als auch bei Ende der Ehe als angestellte Rechtsanwältin tätig. Die Eheleute waren in der Ehe wirtschaftlich selbständig. Die Ehefrau erzielte ein eigenes Einkommen, dass sich nach der Eheschließung nicht verändert hat. Wirtschaftliche Abhängigkeiten von dem erst zum Ende der Ehezeit besser verdienenden Kläger sind nicht entstanden.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_156

Eine Befristung des Unterhaltanspruchs bis Dezember 2005 hätte deshalb der Billigkeit entsprochen.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_157

Insgesamt ist der Kläger somit durch den Vergleich vom 10.01.2003 von Unterhaltsansprüchen in folgender Höhe befreit worden:

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_158

09/2002 - 12/2002 3.000,00 €

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_159

01/2003 - 12/2005 (36 x 608,00 €) = 21.888,00 €

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_161

Dem Kläger ist durch die Falschberatung des Beklagten zu 1) somit ein Gesamtschaden von (57.978,00 € ./. 24.888,00 €) = 33.378,00 € entstanden.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_162

Davon ist über einen Betrag von insgesamt 5.499,00 €, der in dem Verfahren der Parteien über die Honorarforderung (11 C 320/04 AG Rheda-Wiedenbrück) zur Aufrechung gestellt worden ist, rechtskräftig entschieden worden.

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_163

Ingesamt haben die Beklagten somit noch einen Schadenersatz von 27.591,00 € zu leisten.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_164

4. Der Anspruch auf Verzugszinsen besteht aus §§ 286, 288, 291 BGB.

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_166

Das Verfahren war nicht gem. § 538 II Nr. 4 ZPO zurückzuverweisen, da es ohne weitere Beweisaufnahme zur Entscheidung reif war.

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-21/33-u-24-07#rd_167

Die Kostenentscheidung resultiert aus §§ 92, 97, 100 IV ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.