Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 59
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.04.2016 – XII ZB 578/14Zugewinnausgleich: Gerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Wege der Teilklage; Berücksichtigung von Fremdverbindlichkeiten bei der Bewertung eines landwirtschaftlichen BetriebsZitiert von 8
- AG Neuss, 19.01.2024 – 46 F 21/11 GÜ
- OLG Stuttgart, 15.10.2014 – 15 UF 120/14
- BGH, 09.02.2011 – XII ZR 40/09Zugewinnausgleich: Bemessung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis bei Berücksichtigung des Unternehmerlohns und der Ertragssteuern sowie des Verbots der DoppelverwertungZitiert von 8
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 11.09.2025 – Vf. 30-VI-24
- BGH, 22.11.2006 – XII ZR 8/05Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24
- BGH, 25.09.2024 – XII ZB 508/23Reichweite der Auskunftspflicht und Umfang der Belegvorlage eines selbständigen Rechtsanwalts und Notars im ZugewinnausgleichsverfahrenZitiert von 2
- LG Frankenthal (Pfalz), 04.06.2024 – 8 O 41/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1376 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1376#abs-1 (1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1376#abs-2 (2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1376#abs-3 (3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1376#abs-4 (4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.