Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

Stand: 10.06.2019

Bund6.064 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/531#abs-1 (1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/531#abs-2 (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.

Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

§ 530 § 532