Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
Wird zitiert von 449 Entscheidungen zu § 1579 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.07.1981 – 1 BvL 28/77Unterhaltsansprüche getrenntlebender oder geschiedener Ehegatten nach dem Ersten Eherechtsreformgesetz, Härteklausel bei Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes durch den Unterhaltsberechtigten; Aufstockungsanspruch eines erwerbstätigen geschiedenen Ehegatten; neues Unterhaltsrecht auch für "Altehen"Zitiert von 11
- BGH, 27.01.1999 – XII ZR 89/97Zitiert von 4
- OLG Köln, 06.08.2002 – 4 UF 76/01
- BGH, 13.07.2011 – XII ZR 84/09Nachehelicher Unterhalt: Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei Eingehen einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft und Wiederaufleben des Anspruchs als BetreuungsunterhaltZitiert von 5
- BGH, 15.02.2012 – XII ZR 137/09Abänderungsklage für nachehelichen Unterhalt: Wegfall des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen Verschweigens eines "Kuckuckskindes"Zitiert von 12
- BGH, 30.03.2011 – XII ZR 3/09Nachehelicher Unterhalt: Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr hinaus aus kindbezogenen Gründen; Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen BetreuungsunterhaltZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 15.01.2026 – 12 UF 165/24
- KG, 22.09.2025 – 16 UF 66/24Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 30.01.2025 – 11 UF 117/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1579 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Fachanwälte für Familienrecht finden
Änderungsverlauf
-
21.12.2007 Ausfertigung
§ 1579 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3189)
BGBl. 2007 I S. 3189
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.