Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld
Stand: 15.08.2024
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 7 U 21/25
- OLG Celle, 07.07.2005 – 4 W 119/05
- OLG Köln, 27.03.1991 – 2 U 53/90
- OLG Brandenburg, 24.03.2020 – 9 UF 217/19
- OLG Hamm, 06.05.2024 – 5 U 206/21
- BGH, 13.11.2013 – XII ZB 333/12Zuschlag an den geschiedenen Ehegatten in der Teilungsversteigerung: Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung bei unterlassener Berichtigung des Bargebots nach Zuschlag an einen Bruchteilseigentümer; Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfremder Gegenforderungen bei Aufhebungsverlangen des Erstehers; Anspruch des Erstehers auf Zustimmung zur Abtretung der übertragenen Forderung in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils am ÜbererlösZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 16.07.2024 – 4 U 1582/23
- BGH, 22.09.2022 – V ZB 8/22Teilungsversteigerung eines Miteigentumsanteils an Grundstück: Stellung der übrigen Miteigentümer als BeteiligteZitiert von 2
- BGH, 12.10.2017 – IX ZR 267/16Hinterlegung: Anspruch Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten GeldbetragsZitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 756 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen. Die Vorschrift des § 755 Abs. 2, 3 findet Anwendung.