Rechtsprechung / OLG Hamburg / 2. Senat für Familiensachen / 2011

OLG Hamburg Beschluss vom 10.01.2011 – 2 UF 63/10

2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHH:2011:0110.2UF63.10.0A

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Tenor§

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, Familiengericht, Abteilung 984 vom 21.5.2010 abgeändert und der Tenor insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (Versicherungsnummer … ) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,9370 Entgeltpunkten auf deren Konto bei der Deutsche Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer … ) bezogen auf den 31.5.2008 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (Versicherungsnummer … ) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,2995 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Konto bei der Deutsche Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer … ) bezogen auf den 31.5.2008 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutsche Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer … ) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,9335 Entgeltpunkten auf dessen Konto bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (Versicherungsnummer … ) bezogen auf den 31.5.2008 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutsche Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer … ) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,0009 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Konto bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (Versicherungsnummer … ) bezogen auf den 31.5.2008 übertragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 3.068,-- festgesetzt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens unter den Beteiligten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit es die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch interne Teilung der Anrechte betrifft, denen Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.

Gründe§

I.

Randnummer1

Die Parteien haben am 18.12.1998 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 19.6.2008 zugestellt worden.

Randnummer2

Die Ehe wurde durch Urteil vom 18.6.2009 geschieden, rechtskräftig seit dem 18.6.2009. Das Familiengericht hat mit dem Scheidungsurteil das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt und im Februar 2010 wieder aufgenommen.

Randnummer3

Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich wie folgt durchgeführt:

Randnummer4

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutsche Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer … ) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,9335 Entgeltpunkten auf das vorhandenen Konto bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Versicherungsnummer … ) bezogen auf den 31.5.2008 übertragen.

Randnummer5

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Versicherungsnummer … ) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,9370 Entgeltpunkten auf das vorhanden Konto bei der Deutsche Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer … ) bezogen auf den 31.5.2008 übertragen.

Randnummer6

Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord in Höhe von 0,0018 Entgeltpunkten (Ost) unterbleibt.

Randnummer7

Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Nord in Höhe von 0,5990 Entgeltpunkten (Ost) unterbleibt.

Randnummer8

Dabei ist das Familiengericht nach den erteilten Auskünften der Versorgungsträger von folgenden ehezeitlichen (1.12.1998 bis 31.5.2008) Anrechten der Eheleute ausgegangen:

Randnummer9

Antragstellerin

Deutsche Rentenversicherung Nord

5,8669 Entgeltpunkte

Ausgleichswert

2,9335 Entgeltpunkten

Kapitalwert

€ 17.562,03

Deutsche Rentenversicherung

0,0018 Entgeltpunkte (Ost)

Ausgleichswert

0,0009 Entgeltpunkte (Ost)

Kapitalwert

€ 4,56

Antragsgegner

Deutsche Rentenversicherung

Knappschaft Bahn See

3,8739 Entgeltpunkte

Ausgleichswert

1,9370 Entgeltpunkte

Kapitalwert

€ 11.596,27 angegeben

Deutsche Rentenversicherung

Knappschaft-Bahn-See

0,5990 Entgeltpunkte (Ost)

Ausgleichswert

0,2995 Entgeltpunkte (Ost)

Kapitalwert

€ 1.516,04

Randnummer10

Mit ihrer am 6.7.2010 bei Gericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihr am 30.6.2010 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1 dagegen, dass der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See in Höhe vom 0,5995 Entgeltpunkten (Ost) unterblieben ist.

II.

Randnummer11

Auf das vorliegende Verfahren findet gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, Art. 111 Abs. 4 FGG-RG das ab dem 1.9.2009 geltende materielle und Verfahrensrecht Anwendung, obwohl das Verfahren in erster Instanz vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist. Dies beruht darauf, dass das Familiengericht die Folgesache Versorgungsausgleich gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt hatte.

Randnummer12

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 ist gemäß den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61, 228, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG zulässig, hat auch in der Sache Erfolg und führt des Weiteren zu einer Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts, soweit dieses entschieden hat, dass der Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der Deutsche Rentenversicherung Nord in Höhe von 0,0018 Entgeltpunkten (Ost) und der Ausgleich der Anrechte des Antragsgegners bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Nord in Höhe von 0,5990 Entgeltpunkten (Ost) jeweils unterbleibt.

Randnummer13

Der Versorgungsausgleich ist von Amts wegen durchzuführen (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG). Das Beschwerdegericht hat sich demnach, wenn es überhaupt mit dem Versorgungsausgleich befasst wird, auch mit denjenigen Teilen zu beschäftigen, die nicht ausdrücklich mit der Beschwerde angegriffen sind (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2010, 1804; BGH FamRZ 1985, 265 ff, 269).

Randnummer14

Die Anrechte der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 3 und des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligen zu 4 sind gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG intern zu teilen. Dies gilt auch für die Anrechte, denen auf Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.

Randnummer15

Entgegen der Entscheidung des Familiengerichts kann hinsichtlich der Anrechte der Parteien, die auf Entgeltpunkten (Ost) basieren, nicht gemäß § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG von einem Ausgleich abgesehen werden. Auch ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG kommt nicht in Betracht.

Randnummer16

1. § 18 Abs. 2 VersAusglG ist nicht anzuwenden, wenn dem Anrecht auf Basis von Entgeltpunkten (Ost) ein korrespondierendes Anrecht gleicher Art gegenübersteht.

Randnummer17

Zwar wäre insoweit ein – in das Ermessen des Gerichts gestelltes - Absehen vom Ausgleich nach dem Wortlaut möglich, wenn man die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG isoliert betrachtet, da jeweils die korrespondierende Kapitalwerte für den Ausgleichswert in Höhe von Euro 1.516,04 (Antragsgegner) und Euro 4,56 (Antragstellerin) deutlich unter dem Grenzwert in Höhe von Euro 2.982,-- zum Ehezeitende am 31.5.2008 liegen.

Randnummer18

Gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG beträgt die Bagatellgrenze als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Für das Jahr 2008 galt eine Bezugsgröße in Höhe von Euro 2.485,--. 120 % davon sind Euro 2.982,--.

Randnummer19

Jedoch besteht zwischen § 18 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG nicht nur ein Rangverhältnis, so dass die Prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG vorrangig ist (vgl. Ruland, VersAusglG, 2. Aufl., Rdnr. 484; Palandt/Brudermüller, 69. Aufl., Rdnr. 4 zu § 18 VersAusglG; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl. Rdnr. 14 zu § 18 VersAusglG; OLG Thüringen FamRZ 2011, 38; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 42). Vielmehr schließen § 18 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG sich gegenseitig aus. Während Abs. 1 dieser Vorschrift regelt, dass beiderseitige Anrechte gleicher Art wegen geringer Differenz ihrer Ausgleichswerte vom Ausgleich ausgenommen werden können, betrifft Abs. 2 dieser Vorschrift den Fall, dass einzelne Anrechte - denen keine gleichartigen Anrechte des anderen Ehegatten gegenüberstehen - mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden sollen.

Randnummer20

Auch § 9 Abs. 4 VersAusglG geht von zwei Alternativen aus, wenn bestimmt wird, dass § 18 anzuwenden ist, wenn die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering ist oder wenn einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert haben.

Randnummer21

In den Fällen, in denen ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 18 Abs. 1 VersAusglG bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art ausscheidet, ist daher § 18 Abs. 2 nicht anzuwenden (OLG München FamRZ 2010, 1664 f, 1665).

Randnummer22

2. Weiter kommt auch ein Ausschluss der beiden auf Entgeltpunkten (Ost) basierenden Anrechte der Parteien gemäß § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG nicht in Betracht.

Randnummer23

Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG sollen beiderseitige Anrechte gleicher Art von geringer Ausgleichswertdifferenz nicht ausgeglichen werden.

Randnummer24

Zwar ist die Ausgleichdifferenz der von beiden Beteiligten erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf Entgeltpunkten (Ost) basieren, gering i.S § 18 Abs. 3 VersAusglG. Es stehen sich auszugleichende Anrechte der Antragstellerin in Höhe von 0,0018 Entgeltpunkten (Ost) mit einem Kapitalwert von Euro 4,56 und auszugleichende Anrechte des Antragsgegners in Höhe von 0,5990 Entgeltpunkten (Ost) mit einem Kapitalwert von Euro 1.516,04 gegenüber.

Randnummer25

Die Ausgleichdifferenz unterschreitet deutlich den Grenzwert in Höhe von Euro 2.982,-- zum Ehezeitende am 31.5.2008.

Randnummer26

Im Rahmen einer Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG sind jedoch alle Ausgleichswerte der von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte gegenüberzustellen. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um West- oder Ost-Anrechte handelt (OLG Koblenz, Beschluss vom 7.9.2010, 14 UF 96/10, zitiert nach juris). Im Rahmen des § 18 Abs. 1 VersAusglG sind Anrechte, die auf Entgeltpunkten Ost basieren und Anrechte, denen Entgeltpunkte zugrunde liegen, nicht gesondert zu betrachten. Die Entgeltpunkte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung und die Entgeltpunkte (Ost) in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung sind als Einheit anzusehen, aus denen bei Eintritt des Versorgungsfalls wird eine einheitliche Rente berechnet wird (OLG Dresden, FamRZ 2011, 40; FamRZ 2010, 1804; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.7.2010, 11 UF 403/10, zitiert nach juris; im Ergebnis auch OLG Celle, FamRZ 2010, 979). Für die Frage, ob bei einem Zusammentreffen von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) der Ausgleich der Anrechte gemäß § 18 VersAusglG auszuschließen ist, ist deshalb auf die zusammengezählten Kapitalwerte abzustellen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.10.2010, 11 UF 1262/10, zitiert nach juris).

Randnummer27

Es ergibt sich folgende Bilanz:

Randnummer28

Antragstellerin

Kapitalwert Entgeltpunkte

€ 17.562,03

Kapitalwert Entgeltpunkte (Ost)

€ 4,56

Kapitalwert insgesamt

€ 17.566,59

Antragsgegner

Kapitalwert Entgeltpunkte

€ 11.596,27

Kapitalwert Entgeltpunkte (Ost)

€ 1.516,04

Kapitalwert insgesamt

€ 13.112,31

Randnummer29

Die Differenz beträgt € 4.454,28 und übersteigt damit den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von € 2.982,--.

Randnummer30

Entsprechend war die Entscheidung des Familiengerichts abzuändern.

Randnummer31

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Gerichtskosten aus § 20 FamGKG und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten aus § 81 FamFG.

Randnummer32

Der Verfahrenswert bestimmt sich nach § 50 Abs. 1 FamGKG und ist mit 10% für jedes Anrecht des Streitwertes der Ehesache anzusetzen, da keine Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 ff VersAusglG Gegenstand des Verfahrens sind.

Randnummer33

Im Hinblick auf die Entscheidungen des OLG Thüringen, FamRz 2011, 38 sowie des OLG Stuttgart, FamRz 2011, 42 war gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof zuzulassen, soweit es die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch interne Teilung der Anrechte der Parteien betrifft, denen Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.