Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund166 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/20#abs-1 (1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/20#abs-2 (2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/20#abs-3 (3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 19 § 21