Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/20#abs-1 (1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/20#abs-2 (2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/20#abs-3 (3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Wird zitiert von 173 Entscheidungen zu § 20 VersAusglG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 22.04.2013 – 10 UF 159/12
- BGH, 09.12.2015 – XII ZB 586/13Versorgungsausgleich: Bewertungsstichtag bei einer laufenden, schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung; Berücksichtigung von Wertsteigerungen nach Ende der Ehezeit; Berücksichtigung der Selbstbeteiligung eines privat krankenversicherten Ausgleichspflichtigen an KrankenbehandlungskostenZitiert von 5
- BGH, 24.07.2013 – XII ZB 340/11Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung: Nachträgliche Berücksichtigung übersehener, verschwiegener oder vergessener AnrechteZitiert von 14
- OLG Bremen, 23.02.2012 – 5 UF 76/11
- OLG Celle, 22.11.2010 – 10 UF 219/10Zitiert von 1
- BGH, 10.05.2023 – XII ZB 30/23Versorgungsausgleich: Bemessung des Ausgleichswerts einer AusgleichsrenteZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 27.01.2026 – 3 AZR 84/25Hinterbliebenenversorgung - Versorgungsausgleich
- LAG Düsseldorf, 14.01.2026 – 12 SLa 490/25
- OLG Schleswig, 28.10.2025 – 15 UF 176/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.