Art 111 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 876
Nach Gewicht
- BGH, 01.03.2010 – II ZB 1/10Gerichtliches Verfahren zur Bestellung eines Sonderprüfers bei einer Aktiengesellschaft: Anwendbares Recht im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des FamFGZitiert von 26
- BGH, 29.02.2012 – XII ZB 198/11Familiensache in Übergangsfällen nach Gesetzesänderung: Meistbegünstigungsgrundsatz bei fehlerhafter Entscheidung nach altem Verfahrensrecht; Verfahrenseinleitung durch Einreichung eines ProzesskostenhilfeantragsZitiert von 12
- OLG Karlsruhe, 11.02.2011 – 9 AR 3/11
- OLG Thüringen, 24.01.2011 – 1 WF 543/10Zitiert von 1
- BGH, 03.11.2010 – XII ZB 197/10Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das nach dem FGG-RG in Übergangsfällen anwendbare VerfahrensrechtZitiert von 94
- OLG Thüringen, 01.03.2011 – 11 SA 1/11
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 26.08.2024 – 17 UF 49/24
- OLG Stuttgart, 08.04.2024 – 15 WF 16/24
- OLG Stuttgart, 31.10.2023 – 17 UF 149/22
876 Entscheidungen zu Art 111 FGG-RG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 111 FGG-RG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGG-RG/111#abs-1 (1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGG-RG/111#abs-2 (2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGG-RG/111#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGG-RG/111#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FGG-RG/111#abs-5 (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.