Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 18 Geringfügigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 546
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 30.11.2011 – XII ZB 344/10Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern erworbenen Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung; Bestimmung der Bagatellgrenze; Behandlung zusätzlich erworbener Anrechte eines Ehegatten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung Ost; gebotener Ausgleich in Ansehung des HalbteilungsgrundsatzesZitiert von 49
- BGH, 30.11.2011 – XII ZB 328/10Versorgungsausgleich: Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung als Anrechte gleicher Art; Kapitalwert als Beurteilungsgrundlage für die Überschreitung der Bagatellgrenze; Ausschluss einzelner Anrechte bei geringem AusgleichswertZitiert von 4
- OLG Brandenburg, 11.03.2011 – 9 UF 19/11Zitiert von 2
- KG, 21.03.2019 – 19 UF 67/18Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 03.03.2025 – 20 UF 66/24Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 11.04.2011 – 15 UF 145/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 24.03.2026 – 13 UF 149/25
- OLG Stuttgart, 24.02.2026 – 16 UF 237/25
- OLG Oldenburg, 02.02.2026 – 11 UF 2/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/18#abs-1 (1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/18#abs-2 (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/18#abs-3 (3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.