Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 18 Geringfügigkeit

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund546 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/18#abs-1 (1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/18#abs-2 (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/18#abs-3 (3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

§ 17 § 19