Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 58 Statthaftigkeit der Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3.558
Nach Gewicht
- BGH, 12.05.2023 – BLw 1/22Beschwerde gegen Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts in Niedersachen statthaft
- BGH, 25.02.2015 – XII ZB 242/14Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines EhescheidungsantragsZitiert von 3
- OLG Bremen, 18.04.2011 – 4 WF 23/11Zitiert von 3
- BGH, 28.09.2011 – XII ZB 2/11Vergleich ohne Kostenregelung in einer Unterhaltssache: Anfechtbarkeit der isolierten Kostenentscheidung; Kriterien für die KostenentscheidungZitiert von 24
- OLG Saarbrücken, 24.09.2010 – 6 UF 70/10Zitiert von 1
- OLG Celle, 02.04.2013 – 10 UF 334/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.07.2026 – IV ZB 30/25
- BGH, 17.06.2026 – IV AR (VZ) 20/25Statthafter Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch Dritter im laufenden Betreuungsverfahren
- OLG Brandenburg, 03.06.2026 – 9 WF 81/26
3.558 Entscheidungen zu § 58 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/58#abs-1 (1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/58#abs-2 (2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.