Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/137#abs-1 (1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/137#abs-2 (2) Folgesachen sind
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/137#abs-3 (3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/137#abs-4 (4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/137#abs-5 (5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.
Wird zitiert von 203 Entscheidungen zu § 137 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.07.2021 – XII ZB 21/21Familiensache: Eintritt des aus Scheidungs- und Folgesache bestehenden Verbunds kraft GesetzesZitiert von 9
- BGH, 21.03.2012 – XII ZB 447/10Terminsbestimmung in Ehesachen: Rechtzeitige Geltendmachung einer Folgesache nach Zugang der LadungZitiert von 6
- OLG Oldenburg, 23.08.2010 – 13 UF 46/10
- OLG Frankfurt am Main, 13.11.2024 – 4 UF 109/24
- OLG Hamm, 24.08.2012 – II-5 UF 107/12
- OLG Brandenburg, 18.10.2011 – 10 UF 143/11
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.05.2026 – IV ZB 7/25Ruhen des Scheidungsverfahrens und Ausschluss des Ehegattenerbrechts
- OLG Hamm, 12.01.2026 – 5 UF 141/25
- OLG Düsseldorf, 15.10.2025 – 2 WF 124/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 137 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.07.2009 Ausfertigung
§ 137 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 1696)
BGBl. 2009 I S. 1696
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03.04.2009 Ausfertigung
§ 137 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I 700 – Inkrafttreten geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G [bei 4100-1])
BGBl. 2009 I S. 700
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