Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde
Stand: 10.06.2019
In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung.
Wird zitiert von 91 Entscheidungen zu § 228 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 30.01.2012 – 2 UF 112/11Zitiert von 4
- OLG Köln, 13.05.2014 – 21 UF 115/13
- OLG Frankfurt am Main, 15.06.2012 – 2 UF 144/12Zitiert von 1
- BGH, 08.03.2017 – XII ZB 697/13Versorgungsausgleichssache: Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung der Ehegatten; Zulässigkeit der von der VBL zur Bestimmung des Ausgleichswerts praktizierten Verfahrensweise bei der internen Teilung eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen durch die Verwendung von geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Barwertfaktoren für Männer und FrauenZitiert von 13
- OLG Brandenburg, 05.08.2022 – 13 UF 130/21
- OLG Brandenburg, 10.08.2021 – 13 UF 65/21
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 15.07.2025 – 2 UF 54/25Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 13.02.2025 – 9 UF 236/23
- OLG Brandenburg, 01.10.2024 – 9 UF 143/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 228 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.04.2009 Ausfertigung
§ 228 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I 700 – Inkrafttreten geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G [bei 4100-1])
BGBl. 2009 I S. 700
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.