Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 64 Einlegung der Beschwerde
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/64#abs-1 (1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/64#abs-2 (2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. § 25 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/64#abs-3 (3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
Wird zitiert von 1.318 Entscheidungen zu § 64 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.04.2017 – XII ZB 3/16Scheidungsfolgenregelung: Anwaltszwang für isolierte Beschwerde in FolgesacheZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 22.03.2016 – 2 UF 67/16Zitiert von 1
- OLG Bremen, 02.12.2013 – 4 UF 161/13
- BGH, 07.12.2022 – XII ZB 200/22Formwirksame Einlegung einer Beschwerde in elektronischer FormZitiert von 9
- BGH, 20.05.2015 – XII ZB 368/14Familiensache: Zulässigkeit der Beschwerde bei fehlerhafter Bezeichnung des Verkündungstermins der angefochtenen EntscheidungZitiert von 6
- OLG Karlsruhe, 25.03.2026 – 5 UF 15/26
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.08.2026 – XIII ZB 40/26Abschiebungshaft: Keine Pflicht des Haftrichters zur Nachfrage bezüglich eines gewählten Bevollmächtigten bei Einverständnis mit der Beiordnung eines Anwalts nach § 62d AufenthG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 23.07.2026 – 34 Wx 168/26 eHandelsregisteranmeldung: Kein Nachweis des wichtigen Grundes für die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers bei Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 01.07.2026 – XII ZB 160/26Weiterleitung einer beim Beschwerdegericht eingereichten Beschwerde
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 64 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 64 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 64 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2012 I S. 2418
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 64 eingefügt durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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