Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 63 Beschwerdefrist
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/63#abs-1 (1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/63#abs-2 (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/63#abs-3 (3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Wird zitiert von 1.878 Entscheidungen zu § 63 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.03.2015 – XII ZB 571/13Beschwerde gegen einen Beschluss im Ehescheidungsverbund: Beginn der fünfmonatigen BeschwerdefristZitiert von 19
- BGH, 11.03.2015 – XII ZB 572/13Familiensache: Verkündungsmängel einer Entscheidung; Beginn der Beschwerdefrist bei unterbliebener Zustellung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldetem RechtsirrtumZitiert von 11
- BGH, 25.02.2026 – IV ZB 30/24Vergütung eines Nachlasspflegers: Beginn der Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse
- BGH, 15.02.2017 – XII ZB 405/16Versorgungsausgleichssache: Geltung der Beschwerdefristen für einen nicht als Beteiligter hinzugezogenen Muss-Beteiligten; Bestimmung des bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründenden AnrechtsZitiert von 15
- BGH, 23.06.2021 – XII ZB 51/21Ehesache: Beginn der Beschwerdefrist bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den AntragsgegnerZitiert von 6
- BGH, 05.12.2012 – I ZB 48/12Gestattung der Auskunftserteilung unter Verwendung von Verkehrsdaten bei Urheberrechtsverletzung im Internet: Statthaftigkeit der nach Erteilung der Auskunft eingelegten Beschwerde des Anschlussinhabers; Geltung der Beschwerdefrist - Die Heiligtümer des TodesZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- OLG München, 23.07.2026 – 34 Wx 168/26 eHandelsregisteranmeldung: Kein Nachweis des wichtigen Grundes für die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers bei Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 10.07.2026 – 9 UF 202/25
- BGH, 01.07.2026 – XII ZB 160/26Weiterleitung einer beim Beschwerdegericht eingereichten Beschwerde
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 63 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2012 I S. 2418
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.