Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 63 Beschwerdefrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.809
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.03.2015 – XII ZB 571/13Beschwerde gegen einen Beschluss im Ehescheidungsverbund: Beginn der fünfmonatigen BeschwerdefristZitiert von 18
- BGH, 11.03.2015 – XII ZB 572/13Familiensache: Verkündungsmängel einer Entscheidung; Beginn der Beschwerdefrist bei unterbliebener Zustellung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldetem RechtsirrtumZitiert von 11
- BGH, 25.02.2026 – IV ZB 30/24Vergütung eines Nachlasspflegers: Beginn der Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse
- BGH, 15.02.2017 – XII ZB 405/16Versorgungsausgleichssache: Geltung der Beschwerdefristen für einen nicht als Beteiligter hinzugezogenen Muss-Beteiligten; Bestimmung des bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründenden AnrechtsZitiert von 14
- BGH, 23.06.2021 – XII ZB 51/21Ehesache: Beginn der Beschwerdefrist bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den AntragsgegnerZitiert von 6
- BGH, 05.12.2012 – I ZB 48/12Gestattung der Auskunftserteilung unter Verwendung von Verkehrsdaten bei Urheberrechtsverletzung im Internet: Statthaftigkeit der nach Erteilung der Auskunft eingelegten Beschwerde des Anschlussinhabers; Geltung der Beschwerdefrist - Die Heiligtümer des TodesZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – XII ZB 160/26Weiterleitung einer beim Beschwerdegericht eingereichten Beschwerde
- OLG Brandenburg, 03.06.2026 – 9 WF 81/26
- OLG Hamm, 12.05.2026 – 10 W 9/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/63#abs-1 (1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/63#abs-2 (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/63#abs-3 (3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.