Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 759
Nach Gewicht
- BGH, 25.09.2013 – XII ZB 464/12Isolierte Kostenbeschwerde in Familiensachen: Mindestbeschwer in einer nichtvermögensrechtlichen AngelegenheitZitiert von 24
- OLG Düsseldorf, 26.09.2016 – I-26 W 3/16 [AktE]
- BGH, 18.09.2018 – II ZB 15/17Aktienrechtliches Spruchverfahren: Mindestbeschwer für eine vom Landgericht nicht zugelassene BeschwerdeZitiert von 25
- OLG Karlsruhe, 10.06.2010 – 16 WF 95/10Zitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 27.05.2024 – WpÜG 1/23
- OLG Stuttgart, 03.11.2009 – 18 UF 243/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.04.2026 – XII ZB 460/25
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 11 EK 12/25
- OLG Frankfurt am Main, 02.04.2026 – 6 UF 69/26
759 Entscheidungen zu § 61 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/61#abs-1 (1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000 Euro übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/61#abs-2 (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/61#abs-3 (3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.