Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/61#abs-1 (1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000 Euro übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/61#abs-2 (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/61#abs-3 (3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
Wird zitiert von 787 Entscheidungen zu § 61 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.09.2013 – XII ZB 464/12Isolierte Kostenbeschwerde in Familiensachen: Mindestbeschwer in einer nichtvermögensrechtlichen AngelegenheitZitiert von 25
- OLG Düsseldorf, 26.09.2016 – I-26 W 3/16 [AktE]
- BGH, 18.09.2018 – II ZB 15/17Aktienrechtliches Spruchverfahren: Mindestbeschwer für eine vom Landgericht nicht zugelassene BeschwerdeZitiert von 31
- OLG Karlsruhe, 10.06.2010 – 16 WF 95/10Zitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 27.05.2024 – WpÜG 1/23
- OLG Stuttgart, 03.11.2009 – 18 UF 243/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Bielefeld, 23.06.2026 – 23 T 22/26
- OLG Karlsruhe, 05.06.2026 – 14 W 123/25 (Wx)
- BGH, 22.04.2026 – XII ZB 460/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 61 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 318)
BGBl. 2025 I Nr. 318
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.