Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 9 Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 115
Nach Gewicht
- BGH, 24.07.2013 – XII ZB 340/11Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung: Nachträgliche Berücksichtigung übersehener, verschwiegener oder vergessener AnrechteZitiert von 13
- BGH, 05.06.2013 – XII ZB 635/12Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über den Tod eines EhegattenZitiert von 23
- BGH, 25.06.2014 – XII ZB 410/12Versorgungsausgleich bei Ehescheidung: Voraussetzungen einer bewussten Teilentscheidung des Familiengerichts; Verfahrenshindernis eingetretener Rechtskraft einer einheitlichen Ausgangsentscheidung bei Antrag auf Ausgleich fehlerhaft nicht ausgeglichener AnrechteZitiert von 10
- OLG Stuttgart, 14.11.2014 – 15 UF 243/14
- BGH, 17.01.2024 – XII ZB 140/22Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung; vollständiger Ausgleich von aus rechtlichen Gründen nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogener Anrechte bei einer TotalrevisionZitiert von 4
- BGH, 23.01.2013 – XII ZB 575/12Arbeitsvertraglich zugesagte Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften: Versorgungsausgleich durch interne TeilungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 27.01.2026 – 3 AZR 84/25Hinterbliebenenversorgung - Versorgungsausgleich
- LAG Düsseldorf, 14.01.2026 – 12 SLa 490/25
- OLG Schleswig, 18.12.2025 – 15 UF 192/25
115 Entscheidungen zu § 9 VersAusglG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/9#abs-1 (1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/9#abs-2 (2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/9#abs-3 (3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/9#abs-4 (4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.