Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 9 Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund115 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/9#abs-1 (1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/9#abs-2 (2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/9#abs-3 (3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/9#abs-4 (4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.

§ 8 § 10