Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 81 Grundsatz der Kostenpflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/81#abs-1 (1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/81#abs-2 (2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/81#abs-3 (3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/81#abs-4 (4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/81#abs-5 (5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
Wird zitiert von 3.512 Entscheidungen zu § 81 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.11.2015 – IV ZB 35/15Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des Obsiegens oder UnterliegensZitiert von 20
- BGH, 28.09.2016 – XII ZB 251/16Kostenentscheidung im Umgangsverfahren: Beteiligtenstellung des Jugendamts; Auferlegung von Kosten auf das Jugendamt als Amtsvormund; Berücksichtigung von Kostenbefreiungstatbeständen; Gerichtskostenfreiheit des JugendamtsZitiert von 19
- BVerfG, 30.07.2025 – 2 BvR 1867/22Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare Kostenentscheidung gem § 81 FamFG in einer Haftsache - zur Berücksichtigung von Art 5 Abs 5 EMRK (RIS: MRK) bei Ermessenentscheidungen über die Kostenverteilung in Freiheitsentziehungssachen - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 3
- KG, 25.03.2015 – 9 W 42 - 46/14, 9 W 42/14, 9 W 43/14, 9 W 44/14, 9 W 45/14Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 31.10.2013 – 3 Wx 46/13
- OLG Düsseldorf, 28.03.2011 – I-3 Wx 13/11
Zuletzt entschieden
- OLG München, 23.07.2026 – 34 Wx 168/26 eHandelsregisteranmeldung: Kein Nachweis des wichtigen Grundes für die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers bei Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Stralsund, 13.07.2026 – 3 HK O 10/26GmbH-Recht: Umfang des Einsichtsrechts eines Gesellschafters und Voraussetzungen der Verweigerung wegen Besorgnis der Verwendung zu gesellschaftsfremden Zwecken Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 25.06.2026 – 31 Wx 173/24 ePersonenstandsrecht: Anforderungen an die Berichtigung des Geburtenregisters bei geänderter lateinischer Transliteration eines ausländischen Familiennamens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2012 I S. 2418
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 81 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1577)
BGBl. 2012 I S. 1577
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.