Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 81 Grundsatz der Kostenpflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3.251
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.11.2015 – IV ZB 35/15Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des Obsiegens oder UnterliegensZitiert von 19
- BGH, 28.09.2016 – XII ZB 251/16Kostenentscheidung im Umgangsverfahren: Beteiligtenstellung des Jugendamts; Auferlegung von Kosten auf das Jugendamt als Amtsvormund; Berücksichtigung von Kostenbefreiungstatbeständen; Gerichtskostenfreiheit des JugendamtsZitiert von 19
- BVerfG, 30.07.2025 – 2 BvR 1867/22Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare Kostenentscheidung gem § 81 FamFG in einer Haftsache - zur Berücksichtigung von Art 5 Abs 5 EMRK (RIS: MRK) bei Ermessenentscheidungen über die Kostenverteilung in Freiheitsentziehungssachen - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 3
- KG, 25.03.2015 – 9 W 42 - 46/14, 9 W 42/14, 9 W 43/14, 9 W 44/14, 9 W 45/14Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 31.10.2013 – 3 Wx 46/13
- OLG Düsseldorf, 28.03.2011 – I-3 Wx 13/11
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 26.05.2026 – 3 W 38/26
- LG Arnsberg, 13.05.2026 – 5 OH 8/25
- BGH, 29.04.2026 – XII ZB 447/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/81#abs-1 (1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/81#abs-2 (2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/81#abs-3 (3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/81#abs-4 (4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/81#abs-5 (5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.