Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 48 Allgemeine Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 178
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.03.2012 – XII ZB 436/11Abgetrenntes Versorgungsausgleichsverfahren: Anwendbares Recht in Übergangsfällen nach GesetzesänderungZitiert von 4
- BGH, 13.01.2016 – IV ZR 284/13Versorgungsausgleich: Versagung des Pensionistenprivilegs in einem Übergangsfall als unzulässige RechsausübungZitiert von 4
- BGH, 26.01.2011 – XII ZB 195/10Versorgungsausgleich: Wegfall der Höchstbetragsbegrenzung in Fällen des noch nach früherem Recht durchzuführenden Versorgungsausgleichs
- BGH, 26.10.2011 – XII ZB 567/10Fortgesetztes Versorgungsausgleichsverfahren: Anzuwendendes Recht im ÜbergangsfallZitiert von 7
- OLG Oldenburg, 19.01.2010 – 13 UF 112/09Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 – 4 S 483/14
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 14.01.2026 – 12 SLa 490/25
- OLG Stuttgart, 26.08.2024 – 17 UF 49/24
- BSG, 22.02.2024 – B 5 R 12/22 RKürzung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um einen versorgungsausgleichsbedingten Abschlag - Wegfall des sog Rentnerprivilegs bei nach dem 31.8.2009 eingeleiteten Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/48#abs-1 (1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/48#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/48#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.