Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 10 Interne Teilung

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund503 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/10#abs-1 (1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/10#abs-2 (2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/10#abs-3 (3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

§ 9 § 11