Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Stand: 02.07.2019
Wird zitiert von 3.857
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BayObLG, 01.12.2023 – 103 ZBR-PAG 2/23
- BayObLG, 31.10.2024 – 103 ZBR-PAG 4/24
- BGH, 09.02.2011 – XII ZB 364/10Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde gegen die BetreuerentlassungZitiert von 13
- BGH, 17.01.2024 – XII ZB 140/22Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung; vollständiger Ausgleich von aus rechtlichen Gründen nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogener Anrechte bei einer TotalrevisionZitiert von 4
- BGH, 19.09.2018 – XII ZB 427/17Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen: Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Bestellung eines Nachlasspflegers für eine Stiftung; Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über unstatthafte RechtsbeschwerdenZitiert von 3
- BGH, 22.10.2015 – V ZB 169/14Rechtsbeschwerde im Freiheitsentziehungsverfahren: Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens durch Antrag der beteiligten Behörde auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der BeschwerdeentscheidungZitiert von 9
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/70#abs-1 (1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/70#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/70#abs-3 (3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/70#abs-4 (4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.