Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 20 Nichterhebung von Kosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/20#abs-1 (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/20#abs-2 (2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Wird zitiert von 426 Entscheidungen zu § 20 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 08.07.2016 – 6 WF 336/15Zitiert von 3
- BGH, 07.01.2015 – XII ZB 143/14Kostenentscheidung in einer Abstammungssache: Prüfung der Niederschlagung von Gerichtskosten wegen unrichtiger SachbehandlungZitiert von 8
- OLG Celle, 21.02.2011 – 10 UF 159/10Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 01.06.2022 – 13 WF 85/22Zitiert von 1
- KG, 31.01.2019 – 19 AR 12/18, 16 UF 15/15Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 31.10.2012 – 4 WF 167/12
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 26.03.2026 – 9 WF 5/25
- OLG Hamm, 24.03.2026 – 13 UF 149/25
- OLG Hamm, 18.03.2026 – 5 WF 20/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.