Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 59 Beschwerdeberechtigte

Stand: 10.06.2019

Bund1.358 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/59#abs-1 (1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/59#abs-2 (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/59#abs-3 (3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

§ 58 § 60