Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 59 Beschwerdeberechtigte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.358
Nach Gewicht
- BGH, 28.07.2015 – XII ZB 671/14Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach Zurückweisung der Beschwerde wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung; Anspruch der Eltern des während des Verfahrens verstorbenen rechtlichen Vaters auf Hinzuziehung und VerfahrensfortsetzungZitiert von 9
- BGH, 19.07.2023 – IV ZB 31/22Beschwerdeantrag eines Pflichtteilsberechtigten auf Erstellung eines notariellen NachlassverzeichnissesZitiert von 7
- BGH, 26.06.2013 – XII ZB 31/13Auswahl des Vormunds: Beschwerdeberechtigung der Großeltern; Zulässigkeit der RechtspflegererinnerungZitiert von 12
- OLG Karlsruhe, 06.05.2013 – 5 WF 170/12Zitiert von 3
- BGH, 21.03.2018 – XII ZB 458/17Änderung eines Vornamens: Beschwerderecht der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der familiengerichtlichen AnhörungZitiert von 1
- BGH, 08.10.2014 – XII ZB 406/13Verfahren über die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft: Beschwerdeberechtigung der StaatsanwaltschaftZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.07.2026 – XII ZB 72/26
- OLG Brandenburg, 03.06.2026 – 9 WF 81/26
- OLG Hamm, 24.03.2026 – 13 UF 149/25
1.358 Entscheidungen zu § 59 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/59#abs-1 (1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/59#abs-2 (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/59#abs-3 (3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.