Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

FamGKG

§ 50 Versorgungsausgleichssachen

Stand: 10.06.2019

Bund797 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/50#abs-1 (1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/50#abs-2 (2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/50#abs-3 (3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

§ 49 § 51