Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 50 Versorgungsausgleichssachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 797
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 18.03.2019 – 19 WF 24/19
- OLG Frankfurt am Main, 08.03.2022 – 6 WF 37/22
- OLG Stuttgart, 09.07.2010 – 15 WF 131/10Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 11.07.2017 – 10 WF 13/16Zitiert von 1
- OLG Hamm, 16.10.2013 – 2 WF 4/13Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 19.06.2013 – 15 WF 200/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 06.05.2026 – 9 WF 31/26
- OLG Hamm, 24.03.2026 – 13 UF 149/25
- OLG Oldenburg, 02.02.2026 – 11 UF 2/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/50#abs-1 (1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/50#abs-2 (2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/50#abs-3 (3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.