Rechtsprechung / LG Paderborn / 5. große Strafkammer als große Jugendkammer des Landgerichts Paderborn / 2019

LG Paderborn Urteil vom 19.09.2019 – 05 KLs 32/18

5. große Strafkammer als große Jugendkammer des Landgerichts Paderborn · ECLI:DE:LGPB:2019:0919.05KLS32.18.00

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Tenor§

Der Angeklagte ist schuldig,

des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes,

des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sicherverschaffens einer kinderpornographischen Schrift in 11 Fällen,davon in 8 Fällen auch in Tateinheit mit Nötigung,

des Sicherverschaffens einer kinderpornographischen Schrift in 2 Fällen,davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung,

der versuchten Nötigung in 5 Fällen,

der Nötigung in Tateinheit mit Sichverschaffens einer jugendpornografischen Schrift in 5 Fällen

sowie

der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 5 Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit öffentlichem Zugänglichmachen einer jugendpornographischen Schrift und in 1 Fall in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung an einer jugendpornographischen Schrift.

Er wird unter Einbeziehung der Urteile des Landgerichts Paderborn vom 06.09.2016 (05 KLs – 20 Js 414/15 – 8/16) und des Landgerichts Paderborn vom 19.07.2017 (05 KLs – 20 Js 727/16 – 8/17) zu einer einheitlichen

Jugendstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten

verurteilt.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.

Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3a), Nr. 3b), 176a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 184b Abs. 3, 184c Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, 201a Abs. 1 Nr. 4, 205, 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 in der Fassung vom 01.07.2011, 22, 23, 52, 53 StGB, 1, 31 Abs. 1, Abs. 2, 105 JGG.

Gründe§

I.

Der inzwischen 22 Jahre alte, ledige und kinderlose Angeklagte ist bis zu seinem sechsten Lebensjahr bei seinen Eltern in … aufgewachsen. Sein Vater, gelernter Automechaniker, und seine Mutter, gelernte Kinderkrankenschwester, waren nicht verheiratet. Bis zu der Trennung seiner Eltern kümmerte sich sein Vater um ihn, da dieser arbeitslos war und seine Mutter zu dieser Zeit in … als Kinderkrankenschwester arbeitete. Der Angeklagte hat mütterlicherseits eine 17 Jahre ältere Halbschwester, die in … wohnt und 2 Kinder hat. Der Angeklagte zeigte bereits im Kindergartenalter Auffälligkeiten hinsichtlich seines Sozialverhaltens im Umgang mit anderen Kindern. Daher besuchte er ab dem Sommer 2000 in … den „…-…“ für verhaltensauffällige Kinder und wurde 2002 in den heilpädagogischen Bereich des Kindergartens aufgenommen. Im Herbst 2002 erfolgte eine Vorstellung im sozialpädiatrischen Zentrum ... zur Erstellung einer Entwicklungsdiagnostik. Auf Empfehlung des Kindergartens wurde er im Sommer 2003 in die ... in … (Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung) eingeschult. Nach der Trennung seiner Eltern im April 2003 lebte er zunächst kurze Zeit bei seiner Mutter und dann von Februar bis August 2004 bei seinem Vater. Nach der Heirat der Mutter zog er im August 2004 mit ihr nach … zu dem neuen Ehemann der Mutter und besuchte von dort aus eine Förderschule in …. Aufgrund von massiven Verhaltensauffälligkeiten (erhebliche Impulsivität, Aggressivität und sexuelle Auffälligkeit – insbesondere hatte er seine Mutter im Laufe eines Streits mit einem Messer bedroht) kam er vom 30.06.2005 bis zum 10.02.2006 stationär in die Westfälische Kinder- und Jugendpsychiatrie in …. Anschließend verbrachte er 1 – 2 Monate bei seiner Mutter, bis er im Juli 2006 in eine Pflegefamilie in ... kam. Ab Februar 2006 besuchte er die Waldorf-Schule in … und ab Januar 2008 die ...-Schule in … (Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung). Aufgrund von Problemen in der Pflegefamilie zog er im März 2008 wieder zu seiner Mutter, die zu dem Zeitpunkt in ... wohnte. Zum Zwecke der Klärung einer weiteren Betreuung erfolgte ein Aufenthalt vom 08.04.2008 bis zum 02.08.2008 in der ...-Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in …. Ab September 2008 war er zunächst in dem Kinderheim … in … untergebracht. Ab Februar 2009 wechselte er in eine Wohngruppe auf … (… e.V.) und besuchte eine kooperative Gesamtschule. Nachdem er dort wiederum Auffälligkeiten zeigte, war er vom 01.11.2011 bis zum 08.12.2011 in der kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik … untergebracht. 2012 wechselte er in eine Wohngruppe auf dem Festland und besuchte die Oberschule in …. Nachdem er die 6. Klasse übersprungen hatte, bekam er in der 7. Klasse Schwierigkeiten und musste diese wiederholen. Der Angeklagte brach anschließend die Schule ab. Er hielt sich danach in  einer Kinder- und Jugendpsychiatrie in der Nähe von … oder … auf. Anschließend kam er in eine Wohngruppe der Einrichtung ...e.V. nach …. Dort besuchte er die Schule in … und erlangte den Hauptschulabschluss. Ab Mitte 2014 zog er in eine eigene Wohnung in …. Er besuchte die Schule in … mit dem Ziel, den Realschulabschluss zu erreichen.  Nach einem Halbjahr, in dem er die Schule nur unregelmäßig besuchte, brach er die Schule jedoch ab. Anschließend zog er zu seiner Mutter nach .... Nach etwa einem halben Jahr geriet er mit seiner Mutter in einen massiven Streit, da er eine Feier in der Wohnung der Mutter veranstaltet hatte, in deren Verlauf Schmuckstücke der Mutter entwendet worden waren. Nach dem Streit zog er in eine eigene Wohnung in der Nähe von .... Im April/Mai 2015 zog er zu seinem Vater, der heute von Beruf Fernfahrer ist, nach …. Seine Mutter besuchte er regelmäßig mit dem Zug. Einer geregelten Arbeit ging der Angeklagte lange nicht nach. Seit Mitte November 2016 hatte er allerdings einen Nebenjob in dem Gastronomiebetrieb „…“ in … . Dort hat er nach eigenen Angaben zuletzt etwa 120 Stunden monatlich gearbeitet, wobei er etwa 8,50 Euro pro Stunde erhielt.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

1.

Am 19.09.2013 stellte das Amtsgericht Kenzingen ein Verfahren wegen Nötigung (1 Ds 161 Js 9716/13) nach § 47 JGG ein.

2.

Durch Urteil des Landgerichts Paderborn vom 06.09.2016, 5 Kls – 20 Js 414/15 – 8/16, wurde der Angeklagte wegen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 5 Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen schuldig gesprochen. Die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe wurde gemäß § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:

„Der Angeklagte lernte im September 2014 die am 24.08.2000 geborene Zeugin … über die Zeugin … kennen. Die Zeugin … hatte Probleme mit ihrer Mutter und suchte an einem Abend Zuflucht in der Wohnung des Angeklagten, den sie bereits eine Zeit lang kannte. An diesem Abend gab die Zeugin … dem Angeklagten sodann die Telefonnummer der Zeugin …. In derselben Nacht nahm der Angeklagte Kontakt über „whatsapp“ zu der Zeugin … auf. Daraufhin trafen sich der Angeklagte und die Zeugin … am nächsten Tag gegen Mittag an dem Kiosk des ...entrums in ... und suchten anschließend die Wohnung des Angeklagten auf. In einem Zeitraum von Ende September 2014 bis zum 22.10.2014 kam es in der Folgezeit häufig zu Besuchen der Zeugin in der Wohnung des Angeklagten, wobei der Angeklagte in der Regel die Wohnungstür verschloss und den Schlüssel beiseite legte. Zwischen dem Angeklagten und der Zeugin … kam es dabei wiederholt zum Geschlechtsverkehr.

Im vorgenannten Zeitraum, an einem im Einzelnen nicht näher konkretisierbaren Tag, an dem sich der Angeklagte und die Zeugin … in der Wohnung des Angeklagten aufhielten, schoss der Angeklagte mit seiner Softairpistole – nachdem man erst gemeinsam mit dieser vom Balkon seiner Wohnung aus auf Gebäude und Bäume geschossen hatte –auf die Zeugin … und verletzte sie dabei an der linken Hand.

Am 22.10.2014, als sich die Zeugin wiederum in der Wohnung des Angeklagten aufhielt, schoss der Angeklagte im Verlauf des Nachmittags wieder mit seiner Softairpistole auf die Zeugin, wodurch sie mindestens Schmerzen erlitt.

Über die Zeugin … lernte der Angeklagte die am 07.05.2001 geborene Zeugin … kennen. Am 06.09.2014 waren der Angeklagte, die Zeugin … und eine weitere Freundin der Zeugin … zu Besuch bei der Zeugin … zuhause. Als die Zeugin … die Freundin zum Abschied zur Haustür brachte, kam es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin … zum Austausch von Zärtlichkeiten. Als die Zeugin … dies bei der Rückkehr in das Zimmer mitbekam, reagierte sie verärgert. Der Angeklagte und die Zeugin …, die ihre Telefonnummern ausgetauscht hatten, gingen schließlich jeder für sich nach Hause. Am gleichen Abend nahmen der Angeklagte und die Zeugin … Kontakt über „whatsapp“ auf und verabredeten sich für den nächsten Tag. Am 07.09.2014 trafen sich die Zeugin … und der Angeklagte hierauf nachmittags in der Wohnung des Angeklagten. Der Angeklagte verschloss die Wohnungstür mit einem Schlüssel. Im weiteren Verlauf beschäftigten sich beide zunächst mit dem Fönen und Glätten der Haare der Zeugin …, saßen zusammen und unterhielten sich, bis der Angeklagte begann der Zeugin … ihr T-Shirt auszuzuziehen. Die weiteren Kleidungsstücke zog sich jeder selbst aus. Es kam sodann ohne Kondom mehrfach zum vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Im Anschluss veranlasste der Angeklagte die Zeugin ..., sich bei einem Frauenarzt die sogenannte „Pille danach“ verschreiben zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Angeklagte noch nicht, wie alt die Zeugin war. Die Zeugin wirkte aufgrund ihres Aussehens und ihrer Art auf ihn älter als 13 Jahre.

Ein paar Tage später, nachdem der Angeklagte der Zeugin … wieder über „whatsapp“ geschrieben hatte, besuchte die Zeugin ihn erneut in seiner Wohnung. Als sie sich in der Wohnung befand, verschloss er die Wohnungstür wiederum. Sodann führte er einvernehmlich mit der Zeugin den vaginalen Geschlechtsverkehr unter Verwendung eines Kondoms durch. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Angeklagte, dass die Zeugin erst 13 Jahre alt war. Dies hatte er von der  Zeugin … erfahren.

Es kam in den darauffolgenden Tagen bis zum 21.09.2014, an im Einzelnen nicht näher konkretisierbaren Tagen, sodann noch vier Mal dazu, dass sich der Angeklagte und die Zeugin … in der Wohnung des Angeklagten trafen. In allen Fällen führte der Angeklagte nach dem Verschließen der Wohnungstür einvernehmlich mit der Zeugin … den vaginalen Geschlechtsverkehr unter Verwendung eines Kondoms durch, wobei er jeweils wusste, dass die Zeugin erst 13 Jahre alt war.“

Im Hinblick auf die Strafzumessung führte die Kammer aus:

„Der Angeklagte war bei der Begehung der Taten 17 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. An seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 JGG bestehen keine Zweifel. Der Angeklagte war zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Er hat die Grundschule und dann die Hauptschule besucht und einen Hauptschulabschluss erlangt.

In Bezug auf die Ahndung der Taten liegen die Voraussetzungen des § 27 JGG vor.  Die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe ist zur Bewährung auszusetzen, da nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, ob in den vom Angeklagten begangenen Straftaten fortbestehende schädliche Neigungen in einem Umfang hervorgetreten sind, dass zur erzieherischen Einwirkung auf ihn die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte bereits im Jahr 2013 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und nachfolgend die hier in Rede stehenden sieben Straftaten in einem relativ kurzen Zeitraum begangen hat, ist es nicht fernliegend, schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG anzunehmen. Andererseits liegen die Taten inzwischen 2 Jahre zurück und es ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen ... eine Nachreifung des Angeklagten in Rechnung zu stellen. Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten auch berücksichtigt, dass er die Taten – soweit festgestellt - eingeräumt hat.

Die Kammer geht davon aus, dass sich der Angeklagte bereits die jetzige Verurteilung zur Warnung gereichen lassen wird und zukünftig die Rechtsordnung respektieren wird. Sollte sich z.B. durch schlechte Führung des Angeklagten während der Bewährungszeit herausstellen, dass die von ihm begangenen Taten auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen sind, die eine Jugendstrafe erforderlich machen, so müsste gegen ihn eine Jugendstrafe verhängt werden.“

3.

Durch Urteil des Landgerichts Paderborn vom 19.07.2017, 5 KLs – 20 Js 727/16 – 8/17, wurde der Angeklagte wegen Vergewaltigung in 3 Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Paderborn vom 06.09.2016 (5 KLs – 20 Js 414/15 – 8/16) zu einer einheitlichen Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:

„Anfang Oktober 2016 lernte der Angeklagte die am 26.10.2000 geborene und damals noch 15-jährige Zeugin … aus ... über die Dating-App „Lovoo“ kennen. Nachdem es zunächst zu dem angeregten Austausch von Kurznachrichten gekommen war, übersandte der Angeklagte der Zeugin … ein Bild, welches seinen entblößten Genitalbereich zeigte. Er forderte die Zeugin auf, ihm ebenfalls Nacktbilder von sich zu übersenden, wobei er beteuerte, sie könne ihm vertrauen, er werde mit den Bildern nichts machen. Die Zeugin ging darauf ein und übersandte dem Angeklagten mittels des Programms „Snapchat“ fünf oder sechs Nacktbilder, auf denen ihr Gesicht aber jeweils nicht zu sehen war. Dabei ging die Zeugin davon aus, dass die Bilder bei einer Übermittlung mit dem Programm „Snapchat“ ohnehin nicht auf dem Handy des Angeklagten gespeichert würden. Als die Zeugin … sich Mitte Oktober 2016 mit ihrer Familie im Capming-Urlaub befand, forderte der Angeklagte sie sodann auf, ihm nunmehr über Whatsapp Nacktbilder zu übersenden, auf denen auch ihr Gesicht zu sehen sein sollte. Die Zeugin lehnte dies ab, woraufhin der Angeklagte der Zeugin drohte, wenn sie ihm keine weiteren Nacktbilder nach seinen Vorgaben schicke, werde er die bereits erhaltenen Nacktbilder an ihre Freundin, die Zeugin …, übersenden, die die Zeugin … ihm gegenüber erwähnt hatte und deren Handynummer sie dem Angeklagten sodann auf seine Bitte mit Einverständnis der Zeugin … gegeben hatte. Da die Zeugin … ihm die angeforderten weiteren Nacktfotos nicht schickte, übersandte der Angeklagte der Zeugin … tatsächlich kommentarlos die bis dahin erhaltenen Nacktbilder der Zeugin …. Die Zeugin …, die die Zeugin … auf den Bildern nicht erkannte, wandte sich daraufhin per Whatsapp an die Zeugin … und fragte, warum der Angeklagte ihr solche Bilder schicke, woraufhin die Zeugin … sich aber ahnungslos gab und nicht offenbarte, dass es sich um Nacktbilder von ihr handelte. Unterdessen drohte der Angeklagte der Zeugin …, dass er die Nacktbilder auch bei Facebook unter Angabe ihrer Telefonnummer und ihrer Personalien hochladen werde, wenn er keine neuen Bilder von ihr erhalte. Daraufhin übersandte die Zeugin, die sich weiterhin im Urlaub befand, dem Angeklagten nunmehr Nacktbilder von sich, auf denen diesmal – wie von dem Angeklagten gefordert – auch ihr Gesicht abgebildet war.

Nachdem die Zeugin … aus dem Urlaub zurückgekehrt war, stellte der Angeklagte ihr in Aussicht, sie könne die Bilder löschen, wenn sie sich mit ihm treffe. Zu einem ersten Treffen kam es daher gegen Ende Oktober 2016. Der Angeklagte und die Zeugin … trafen sich am Bahnhof in … und gingen zusammen ins Kino. Die Zeugin … hatte ihrer Mutter davon berichtet, dass sie sich mit dem Angeklagten treffen werde, wobei sie seinerzeit aufgrund der Profilangaben des Angeklagten irrigerweise davon ausging, dass er 17 Jahre alt sei. Im Kino bat die Zeugin … den Angeklagten, die Bilder – wie von ihm versprochen – zu löschen. Der Angeklagte kam dem allerdings nicht nach. Er entschuldigte sich dafür, dass er die Bilder an die Zeugen … übersandt hatte und erklärte der Zeugin …, dass er die Bilder behalten wolle und dass er sie nicht mehr damit erpressen werde. Die Zeugin, die von dem freundlichen Auftreten des Angeklagten zunächst durchaus angetan war, glaubte ihm und bestand zunächst nicht mehr auf dem Löschen der Bilder. Nachdem es im Kino dann auch zu Annäherungen in Form von Küssen und Händehalten gekommen war, brachte die Zeugin … den Angeklagten zurück zum Bahnhof, wo sie sich voneinander verabschiedeten.

In den folgenden Tagen begann der Angeklagte aber wieder damit, zu drohen, dass er die Nacktbilder der Zeugin bei Facebook veröffentliche, wenn die Zeugin ihm nicht neue Nacktbilder zukommen lasse, woraufhin die Zeugin seiner Aufforderung Folge leistete.

Unter dem Eindruck der wiederholten Drohung des Angeklagten mit der Veröffentlichung der Bilder im Internet stimmte die Zeugin Ende Oktober 2016 auch einem weiteren Treffen mit dem Angeklagten in der Innenstadt von … zu. Unter anderem begaben sich der Angeklagte und die Zeugin bei dem Treffen in das Kaufhaus „Karstadt“. Dort veranlasste der Angeklagte die Zeugin mit dem Versprechen, er werde die Nacktbilder der Zeugin löschen, wenn diese tue, was er sage, ihn mit der Hand im Genitalbereich zu stimulieren und einen auf seine Aufforderung von ihr mitgebrachten Kamm in ihre Scheide einzuführen.

Bei einem weiteren Treffen am 01.11.2016 holte die Zeugin … den Angeklagten vom Bahnhof ab. Gemeinsam fuhren sie zu der Zeugin … nach Hause. Zwar waren die Eltern der Zeugin zunächst nicht zuhause. Jedoch befand sich die ältere Schwester der Zeugin in der Wohnung. Der Angeklagte und die Zeugin begaben sich in das Zimmer der Zeugin …. Nachdem sie sich dort auf das Bett gesetzt hatten, begann der Angeklagte damit, die Zeugin im bekleideten Zustand im ...- und Vaginalbereich anzufassen. Als die Zeugin äußerte, dass sie dies nicht wolle, griff der Angeklagte zu seinem Handy, hielt es der Zeugin vor und erklärte wiederum, dass er ihre Nacktbilder im Internet veröffentliche, wenn sie nicht mache, was er sage. Er machte seine Hose auf und forderte die Zeugin sodann auf, ihn im Genitalbereich zu stimulieren. Die Zeugin kam der Aufforderung zunächst nicht nach, woraufhin er die Hand der Zeugin zu seinem Penis zog. Als die Zeugin ihre Hand wieder wegziehen wollte, hielt er sie dort fest. Anschließend begann der Angeklagte die nunmehr rücklings auf ihrem Bett liegende Zeugin zu entkleiden. Er öffnete den Knopf ihrer Jeans und begann, diese herunterzuziehen. Die Zeugin äußerte erneut, dass sie dies nicht wolle, und hielt die Hose fest. Der Angeklagte stieß ihre Hand indessen zur Seite und riss die Hose nach unten. Anschließend zog er die Unterhose der Zeugin herunter. Er kniete sich neben die Zeugin auf das Bett, zog seine Hose ebenfalls ganz herunter und streifte sich – während die Zeugin entkleidet auf dem Rücken lag – ein Kondom über. Als die Zeugin wiederum äußerte, dass sie das nicht wolle, und versuchte, sich wegzudrehen und aufzustehen, hielt er sie mit den Händen fest, drückte ihren Oberkörper mit den Händen auf das Bett und setzte sich auf ihre Beine. Schließlich drückte der Angeklagte die Beine der Zeugin, die diese zusammenzupressen versuchte, mit den Händen auseinander,  kniete sich zwischen die Beine der Zeugin, legte sich auf die Zeugin, führte seinen Penis gegen den Willen der Zeugin vaginal bei der Zeugin ein und führte den Geschlechtsverkehr aus. Da die Zeugin erkannte, dass sie gegen den Angeklagten nicht ankam, leistete sie keinen weiteren Widerstand mehr. Nach dem Geschlechtsverkehr zogen sich beide wieder an. Der Angeklagte und die Zeugin begaben sich ins Erdgeschoss, wo sie auf die inzwischen nach Hause gekommenen Eltern der Zeugin trafen. Die Zeugin versuchte, sich ihnen gegenüber nichts anmerken zu lassen, da sie sich einerseits für die von ihr gefertigten Nacktbilder andererseits aber auch dafür schämte, dass sie von dem Angeklagten zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden war. Sie aß zusammen mit dem Angeklagten mit den Eltern zu Abend. Danach brachte ihr Vater die Zeugin mit dem Angeklagten zum Konfirmationsunterricht.

Nachdem es zu ein oder zwei weiteren Treffen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin in der Innenstadt von ... gekommen war, bei denen sich die Zeugin unter dem Eindruck der wiederholten Drohung des Angeklagten mit der Veröffentlichung der Bilder und in der Hoffnung, den Angeklagten zur Löschung der Bilder veranlassen zu können, dazu hatte bewegen lassen, ihn zum einen in der Umkleidekabine bei Karstadt und zum anderen in einem Kapellengarten im Genitalbereich mit der Hand zu stimulieren, stimmte die Zeugin … – wiederum unter dem Eindruck der Drohung des Angeklagten mit der Veröffentlichung der Nacktbilder im Internet und in der Hoffnung, er werde die Bilder löschen, einem weiteren Treffen am 01.12.2016 zu. Die Zeugin holte den Angeklagten vom Bahnhof ab und gemeinsam begaben sie sich zu der Wohnanschrift der Familie …. In dem Zimmer der Zeugin … kamen wiederum die auf dem Handy des Angeklagten gespeicherten Nacktbilder der Zeugin zur Sprache. Zwar ließ der Angeklagte es zu, dass die Zeugin die auf dem Handy gespeicherten Nacktbilder von ihr und von anderen Mädchen ansah. Er verhinderte aber, dass die Zeugin die Bilder löschen konnte: Der Zeugin, die sich vorgenommen hatte, die Angelegenheit mit den Nacktbildern selbst und ohne Hilfe ihrer Eltern zu regeln, gelang es während des Gesprächs vom 01.12.2016 auch nicht, den Angeklagten zum Löschen der Bilder zu überreden. Da der Angeklagte mitbekommen hatte, dass die Eltern der Zeugin am darauf folgenden Samstag, dem 03.12.2016, nicht zuhause sein würden, stellte er der Zeugin allerdings in Aussicht, dass sie die Bilder löschen dürfe, wenn sie sich noch einmal am 03.12.2016 mit ihm treffe. Anderenfalls werde er die Nacktbilder im Internet, insbesondere bei Facebook, veröffentlichen und an ihre Eltern versenden.

Daraufhin stimmte die Zeugin auch einem weiteren Treffen am 03.12.2016 bei ihr zuhause zu. Nachdem die Eltern der Zeugin das Haus verlassen hatten, traf der Angeklagten am späten Vormittag bei der Zeugin ein. Wiederum begaben sich die beiden in das Zimmer der Zeugin, wo der Angeklagte unmittelbar damit begann, sich zu entkleiden. Er erklärte, dass er die Bilder endgültig löschen werde, wenn die Zeugin mit ihm schlafe. Es sei die letzte Chance für die Zeugin, die Angelegenheit endgültig zu beenden. Sie solle diese Chance nutzen. Er ging dazu über, die Zeugin auszuziehen, die zwar äußerte, dass sie dies nicht wolle, andererseits aber keine Gegenwehr zeigte. In der Hoffnung, die Bilder anschließend löschen zu dürfen, ließ sie den anschließenden Geschlechtsverkehr, bei dem der Angeklagte ein Kondom verwendete, über sich ergehen. Die Bilder löschte der Angeklagte indes nicht.

Das von dem Angeklagten im Mülleimer hinterlassene Kondom wurde am nächsten Tag von der Mutter der Zeugin …, der Zeugin …,  vorgefunden. Die Zeugin …, die sich einerseits schämte, andererseits Angst vor der Reaktion der Mutter hatte, räumte zwar den Geschlechtsverkehr ein, stellte diesen aber wahrheitswidrig als einvernehmlich dar. Da die Mutter der Zeugin … verbot, sich weiterhin allein mit dem Angeklagte zu treffen, kam es in der Folgezeit zu keinerlei Treffen mehr.

Auch in der Folgezeit veranlasste der Angeklagte die Zeugin …aber mehrfach mit der Drohung, die bereits erhaltenen Nacktbilder zu veröffentlichen, mit ihm Nacktbilder und auch Videos, die sie bei sexuellen Handlungen zeigten, zu senden.

In mindestens zwei Fällen kam es dazu, dass der Angeklagte die Zeugin mit der zuvor nochmals konkret geäußerten Drohung für den Fall, dass sie seinen Aufforderungen nicht Folge leisten würde, die bis dahin bereits erhaltenen Bilder im Internet zu veröffentlichen, veranlasste, ihm jeweils ein Video zu schicken, auf dem seiner genauen Anweisung entsprechend zu sehen sein sollte, wie sie sich vaginal Gegenstände einführte. Einmal gab er vor, dass sie sich einen Lockenstab vaginal einführen sollte. Einmal gab er ihr vor, dass sie sich eine Haarbürste vaginal einführen sollte. Die Zeugin kam diesen Aufforderungen jeweils nach und übersandte die Videos an den Angeklagten, aus Angst, er könne seine Drohung sonst wahrmachen.

Unter dem Eindruck der fortbestehenden Drohung, er werde anderenfalls die Bilder und Videos veröffentlichen, ließ sich die Zeugin durch den Angeklagten auch danach noch dazu veranlassen, mit ihm zu skypen und sich zur Befriedigung des Angeklagten vor der Kamera selbst zu befriedigen.

Als die Zeugin …  sich der Situation nicht mehr gewachsen fühlte, vertraute sie sich schließlich im Dezember 2016 zunächst ihrer Schwester und auf deren Rat hin wenig später auch ihren Eltern an. Dies führte am 26.12.2016 sodann dazu, dass die polizeiliche Strafanzeige erstattet wurde. Über den Facebook-Account eines „…“ wurden in den folgenden Tagen die Schwester, die Mutter und der Vater der Zeugin angeschrieben. Ihnen wurden Nacktbilder, die die Zeugin dem Angeklagten gesandt hatte, sowie ein Video, auf dem zu sehen ist, wie sich die Zeugin eine Haarbürste in die Vagina einführt, und das die Zeugin ebenfalls dem Angeklagten gesandt hatte, zugesandt. Weiterhin erhielt die Zeugin Whatsapp-Nachrichten von ihr unbekannten Rufnummern. Einer der Nutzer der unbekannten Rufnummern schrieb, dass jemand Nacktbilder der Zeugin in eine Whatsapp-Gruppe geschickt habe. Zwei Nacktbilder der Zeugin wurden durch den Nutzer der Rufnummer an die Zeugin übersandt.

Es kann mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten tatzeitbezogen aufgehoben und dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten tatzeitbezogen vollständig aufgehoben oder erheblich vermindert war.“

Im Hinblick auf die Strafzumessung führte die Kammer aus:

„Der zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alte Angeklagte war bei Begehung der festgestellten Taten Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Die Kammer hat zur Ahndung der Taten das Jugendstrafrecht angewandt, weil die Gesamtwürdigkeit der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Ziffer 1 JGG). Der Angeklagte hat zwar einen Hauptschulabschluss erlangt. Dennoch sind Reifeverzögerungen bei ihm nicht auszuschließen. Denn seine Kindheit und seine Jugend waren bis zuletzt geprägt von ständigen Schul-, Wohnort- und Einrichtungswechseln. Mit Ausnahme einer kurzen Tätigkeit in einem Gastronomiebetrieb hat er sich bislang noch auf keinen Beruf und keine Ausbildung festgelegt. Auch hat der Angeklagte keine gefestigten sozialen Bindungen außerhalb der Beziehung zu seinen Eltern.

Gegen den Angeklagten war sodann nach § 17 Abs. 2 JGG eine Jugendstrafe zu verhängen, weil in den von ihm begangenen, dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Taten schädliche Neigungen in einem solchen Ausmaß hervorgetreten sind, dass Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur erzieherischen Einwirkung auf ihn nicht mehr ausreichend erscheinen. Der Angeklagte hat die Taten schon kurze Zeit nach der im September 2016 erfolgten ersten Verurteilung durch die Kammer offensichtlich gänzlich unbeeindruckt begangen. Er ist mit erheblicher krimineller Berechnung vorgegangen, indem er die Zeugin R.T. zunächst veranlasste, ihm Nacktbilder zu schicken, sie so unter Ausnutzung ihres Schamgefühls in eine Zwangslage brachte und diese weitergehend zur Verwirklichung seiner sexuellen Interessen ausnutzte. Klarzustellen bleibt, dass das Verhalten des Angeklagten in der Bewährungszeit deutlich zeigt, dass auch schon den in dem Urteil der Kammer vom 06.09.2016 dargestellten Taten schädliche Neigungen des Angeklagten zugrunde lagen.

Bei der Bemessung der Jugendstrafe nach § 18 Abs. 1 JGG hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er den Sachverhalt teilweise eingeräumt hat, und dass die bei der Vergewaltigung am 01.11.2016 zur Anwendung gekommene Gewalt im unteren Bereich lag.

Zu Lasten des Angeklagten musste sich allerdings auswirken, dass er bereits einschlägig verurteilt war, als er die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Taten nur wenige Wochen nach der vorhergehenden Verurteilung vom 06.09.2016 offensichtlich unbeeindruckt in einer laufenden Bewährungszeit  beging.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, die sich hinsichtlich der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Taten ergeben, und der überzeugenden Strafzumessungserwägungen in dem einbezogenen Urteil des Landgerichts Paderborn vom 06.09.2016, in Bezug auf die allerdings nunmehr zu berücksichtigen war, dass die dort zugrundeliegenden Taten inzwischen länger zurückliegen, sowie insbesondere unter Berücksichtigung des dem Jugendstrafrecht zugrundeliegenden Erziehungsgedankens, hat die Kammer gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 2 JGG zur Ahndung der Taten auf eine einheitliche Jugendstrafe von

2 Jahren und 10 Monate

erkannt, die tat- und schuldangemessen sowie erforderlich, aber auch ausreichend erscheint, um nunmehr nachhaltig erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken und ihn so zukünftig von Straftaten abzuhalten.“

In dem Verfahren 05 KLs – 20 Js 727/16 – 8/17 wurde der Angeklagte am 30.12.2016 vorläufig festgenommen und befand sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Lippstadt vom 30.12.2016, 36 Gs – 20 Js 727/16 – 363/16, in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt .... Seit der am 15.03.2018 eingetretenen Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 19.07.2017 verbüßt der Angeklagte Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt …, wobei das Strafzeitende auf den 28.10.2019 notiert ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Kammer im vorliegenden Verfahren am 29.10.2018 einen auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a StPO gestützten Haftbefehl und einen Beschränkungsbeschluss erlassen. Die Untersuchungshaft ist als Überhaft notiert.

In der seit dem 30.12.2016 bestehenden Haft wurde der Angeklagte von den Justizvollzugsbediensteten zunächst als vordergründig freundlich und angepasst, andererseits aber auch als sehr misstrauisch und daher als Einzelgänger und Eigenbrötler wahrgenommen. An den Freistunden nahm er von vornherein nicht teil; die Möglichkeit eines Umschlusses nahm er nur gelegentlich wahr, da er den Kontakt mit Mitgefangenen vermeiden wollte. Seine Arbeitsmotivation war anfänglich nur gering ausgeprägt. Zwei Angebote, auf anderen Abteilungen als Hausarbeiter arbeiten zu dürfen, lehnte er mit der Begründung ab, dass er Bedenken im Hinblick auf den Umgang mit Mitgefangengen habe, da er wisse, wie mit vermeintlichen Sexualstraftätern umgegangen werde. Andererseits nahm der Angeklagte schon früh an haftinternen Aktivitäten wie dem Fußballspiel, der Sohbet-Gruppe und an Gesprächen mit Seelsorgern teil.

Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 19.07.2017 (05 KLs – 20 Js 727/16 – 8/17) wechselte der Angeklagte am 27.03.2018 von der allgemeinen auf die sozialtherapeutische Abteilung (kurz: SothA) der Haftanstalt. Bei Vorliegen einer entsprechenden psychologischen Indikation soll dort eine sozialtherapeutische Behandlung vorbereitet und durchgeführt werden. Den Häftlingen wird auf der sozialtherapeutischen Abteilung ein größerer Freiraum als auf anderen Abteilungen gewährt. Die Türen auf der Abteilung stehen offen. Den Häftlingen stehen 13 Mitarbeiter der Station als Ansprechpartner zur Verfügung, wobei jeder Häftling einen ihm zugeordneten Sozialarbeiter hat, der ihn in den verschiedenen Phasen (Motivationsphase, Explorationsphase und Behandlungsphase) auf der SothA betreut. Konzeptionell sollen die Häftlinge im ständigen Kontakt zu Mitarbeitern und Mithäftlingen stehen. Die dabei erforderliche Integration gehört zum Behandlungsprogramm auf der SothA. Trotz der im Oktober 2018 als Überhaft angeordneten Untersuchungshaft konnte der Angeklagte auf der sozialtherapeutischen Station verbleiben und die ihm dort gewährten Freiräume genießen.

Mit dem Wechsel auf die sozialtherapeutische Abteilung am 27.03.2018 wurde der Angeklagte – wie üblich – zunächst in die Motivationsphase aufgenommen. Ziel der Motivationsphase ist die Erarbeitung einer Motivation und schließlich die Abgabe einer Bewerbung des Häftlings für die Behandlung auf der sozialtherapeutischen Abteilung. Innerhalb von 5 Monaten wurden 15 Motivationsgespräche mit dem Angeklagten geführt. Dennoch lehnte der Angeklagte die Abgabe einer Bewerbung für die Behandlung auf der SothA immer wieder mit verschiedenen Begründungen ab. Zunächst berief er sich darauf, dass er sich zu den bereits rechtskräftig abgeurteilten Straftaten nicht äußern wolle, solange er von seinem Anwalt nicht die Rückmeldung bekommen habe, dass er unwiderruflich rechtskräftig verurteilt worden sei. Später lehnte er eine Bewerbung mit der Begründung ab, dass er erfahren habe, dass weitere Strafverfahren gegen ihn anhängig seien. Den ihm Anfang Juni 2018 gemachten Vorschlag, trotz offener Verfahren die Motivationsphase zu verlassen und in die Explorationsphase einzusteigen, um sich in die Behandlung zu begeben, lehnte der Angeklagte mit der Begründung ab, dass er sich zwar sehr gerne auf die Behandlung einlassen würde, dass er aber keine Zeit für eine Exploration und Behandlung habe, da er mit dem Studium der Akten beschäftigt sei, die ihm sein Verteidiger anlässlich der noch anhängigen Verfahren zur Verfügung gestellt habe.

Am 28.08.2018 gab der Angeklagte seine Bewerbung für eine Behandlung auf der SothA schließlich ab und wurde daraufhin in die Probezeit und Explorationsphase aufgenommen. Ziel der Explorationsphase ist die Aufarbeitung der Lebensgeschichte, die Vorbereitung der Behandlungsphase und die Erarbeitung eines Behandlungsplans. Aus Rücksicht auf die Sorge des Angeklagten, dass auch Gespräche über bereits rechtskräftig abgeurteilte Taten im laufenden Verfahren gegen ihn verwendet werden könnten, haben die für die Durchführung der Explorationsgespräche zuständigen Sozialarbeiterinnen die Gespräche auf die Lebensgeschichte des Angeklagten beschränkt. Nichtsdestotrotz konnten im Rahmen der Explorationsphase kaum Fortschritte mit dem Angeklagten erzielt werden, sodass sich der Angeklagte bis heute noch in der Probezeit auf der SothA befindet. Zwar hat aufgrund der Erkrankung der zunächst für den Angeklagten in der Explorationsphase zuständigen Sozialarbeiterin Frau … im Februar 2019 ein Personalwechsel stattgefunden. Der Umstand, dass kaum Fortschritte erzielt werden konnten, ist aber auch auf das Verhalten des Angeklagten inner- und außerhalb der Explorationsgespräche zurückzuführen. So fiel der Angeklagte sowohl gegenüber der zwischen August 2018 und Februar 2019 zuständigen Sozialarbeiterin Frau … als auch gegenüber der seit Februar 2019 zuständigen Sozialarbeiterin Frau … zunächst dadurch auf, dass er provozierende, grenzüberschreitende Fragen stellte und insgesamt Grenzen austestete. Zu Beginn der Zusammenarbeit mit der Sozialarbeiterin … fragte er diese, ob sie den Film „Sieben Stunden“ gesehen habe und spielte damit auf die Verfilmung des Buches der im Februar 2018 infolge eines Suizids verstorbenen ehemaligen Leiterin der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA … an, die im Rahmen ihrer Tätigkeit im Jahr 2009 von einem Häftling in der JVA sieben Stunden lang als Geisel genommen und mehrfach vergewaltigt worden war. Nach dem krankheitsbedingten Ausscheiden der Sozialarbeiterin … aus dem Dienst übernahm im Februar 2019 die Zeugin … die Betreuung des Angeklagten und die Durchführung der Explorationsgespräche. Auch hier fiel der Angeklagte in den ersten Gesprächen dadurch auf, dass er immer wieder Grenzen austestete. So fragte er die Zeugin … am Ende eines Explorationsgesprächs beispielsweise, wann sie „ihr nächstes Date“ hätten. Zudem stellte er ihr Fragen zu ihrem Privatleben, die die Zeugin als unpassend empfand. Nachdem die Zeugin … den Angeklagten auf das Einhalten entsprechender Grenzen nachdrücklich hingewiesen hatte, passte der Angeklagte sein Verhalten entsprechend an. Fortschritte konnte die Zeugin … in den Explorationsgesprächen mit dem Angeklagten dennoch nicht erzielen. Zwar ist der Angeklagte oberflächlich freundlich und auskunftsbereit, verweigert bei problematischen Fragen zu seiner Lebensgeschichte aber stets die Antwort, stellt provokative Gegenfragen oder verfällt in die Wiedergabe allgemeingültiger Lebensweisheiten. Neben dem erkennbaren Bemühen um Distanz ist der Angeklagte auch bemüht, sich selbst möglichst positiv darzustellen und – durch die übertriebene Nutzung vieler Fremdwörter – einen intellektuellen Eindruck zu hinterlassen. Statt auf die Fragen zu seiner Lebensgeschichte einzugehen, nutzt er die Explorationsgespräche um Sonderwünsche vorzutragen oder um Konflikte mit anderen Mithäftlingen oder Bediensteten der Station aufzuarbeiten, wobei er sich selbst stets in der Opferrolle sieht und sich auch auf entsprechende Hinweise der Sozialarbeiter schwer tut, sich mit seinen eigenen Beiträgen an der Entstehung von Konflikten auseinanderzusetzen. Sein Streben nach einer Sonderbehandlung innerhalb der Haftanstalt ist durchweg zu beobachten. Dabei ist die Gesprächsatmosphäre stets von hohem Misstrauen seitens des Angeklagten geprägt. Unabhängig vom Gesprächsgegenstand macht sich der Angeklagte permanent Notizen über sämtliche Gesprächsinhalte. Zuletzt ließ er zudem innerhalb von 6 Wochen drei Gespräche ausfallen.

Im Zeitraum vom 03.12.2018 bis zum 08.04.2019 hat der Angeklagte – unter der Prämisse, dass sich die Inhalte wegen der gegen ihn noch laufenden Strafverfahren auf den deliktsunspezifischen Teil beschränkten – auf eine Teilnahme an der Behandlungsgruppe für jugendliche Sexualstraftäter (BJS) eingelassen. Aufgrund von Personalwechseln fanden in diesem Zeitraum jedoch nur wenige Gruppensitzungen statt. Seit dem 18.06.2019 nimmt der Angeklagte an dem ebenfalls deliktsunspezifischen Teil der BPS-Gruppe (Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter) teil. Zwar fanden hier nun regelmäßige Gruppensitzungen statt. Bislang wurde jedoch nur die Lebensgeschichte der Teilnehmer von der Geburt bis zum 6. Lebensjahr erörtert. Schon in den ersten Terminen offenbarte der Angeklagte jedoch erhebliches Misstrauen und Vorbehalte gegen die Abgabe eigener Beiträge zu den Gruppensitzungen. Nachdem er den ersten Gruppentermin vom 18.06.2019, in dessen Verlauf ein Gruppenteilnehmer seine Lebensgeschichte bis zum 6. Lebensjahr vorgestellt hatte, krankheitsbedingt abgesagt hatte, erschien er erstmalig am 25.06.2019 zu einer Gruppensitzung und erwartete eine erneute detaillierte Vorstellung der Lebensgeschichte des Teilnehmers vom 18.06.2019. In der Sitzung vom 25.06.2019 sollte jedoch der Angeklagte seine Lebensgeschichte vorstellen. Hierauf angesprochen, erbat er ein Einzelgespräch, in dem er vortrug, dass er seine Lebensgeschichte bis zum 6. Lebensjahr nicht vorstellen könne, weil noch ein Strafverfahren gegen ihn anhängig sei und er befürchte, dass seine Angaben gegen ihn verwendet würden. Nach dem Hinweis des Leiters der Behandlungsgruppe, dass der Angeklagte die Mitarbeit in der Gruppe auch insgesamt verweigern könne, stellte der Angeklagte seine Lebensgeschichte schließlich doch vor, beschränkte sich dabei jedoch erkennbar auf möglichst ungenaue und oberflächliche Informationen. Insgesamt stellt sich die Gruppenarbeit mit dem Angeklagten sowohl für die anderen Teilnehmer als auch für den Leiter der Behandlungsgruppe als schwierig dar, weil der Angeklagte jegliche Aufgabenstellung hinterfragt und stets auf eine Sonderbehandlung Wert legt. Der Umstand, dass der Angeklagte zudem jegliche Wortbeiträge der anderen Teilnehmer mitschreibt, andererseits aber unter Hinweis auf seine „besondere“ Situation in der Gruppe eigene Beiträge größtenteils ablehnt, führt zu erheblichen gruppeninternen Vorbehalten gegen den Angeklagten. Da aufgrund der beschriebenen Verhaltensweisen des Angeklagten innerhalb der Behandlungsgruppe mit ihm noch kaum Fortschritte erzielt werden konnten, schätzt der ehemalige Leiter der Behandlungsgruppe, der Zeuge …, dass die Behandlung des Angeklagten noch mindestens ein Jahr erfordern werde. Eine weitere Behandlung auf der sozialtherapeutischen Station hält der Zeuge … dringend für erforderlich, da der Angeklagte trotz des engen Kontakts mit Mithäftlingen auf der Station derzeit noch weitgehend isoliert sei. Er mache nur langsam Fortschritte im Sozialverhalten. Aufgrund seiner derzeit noch bestehenden Defizite im sozialen Umgang werde der Angeklagte es in Freiheit schwer haben, Anschluss zu finden.

Im alltäglichen Umgang mit dem Vollzugspersonal fällt der Angeklagte durch das tägliche und stets mehrfache Vortragen von Anliegen und Sonderwünschen auf. Dabei wird er von den Bediensteten regelmäßig als fordernd und grenzüberschreitend wahrgenommen. Dies liegt u.a. darin begründet, dass der Angeklagte sich – vielfach täglich – in Angelegenheiten an das Vollzugspersonal wendet, die er aufgrund seiner zwischenzeitlich erworbenen Kenntnisse vom Vollzugsalltag problemlos selbst regeln könnte.

Ablehnende Antworten der Bediensteten nimmt er dabei nur selten hin. Stattdessen stellt er die ihm gegebenen Antworten in Frage und ist darum bemüht, die Mitarbeiter der Station in endlose Diskussionen zu verwickeln. Sein Wunsch nach einer Sonderbehandlung gegenüber den anderen Häftlingen steht dabei stets im Vordergrund. Vom Hinweis der Bediensteten, dass der Betrieb auf der Abteilung zum Erliegen käme, wenn sämtiche junge Gefangene sich ähnlich verhielten, zeigt der Angeklagte sich unbeeindruckt.

Obwohl der Angeklagte darum bemüht ist, etwaige soziale Kontakt mit den anderen Häftlingen erst gar nicht entstehen zu lassen, lassen sich solche aufgrund der konzeptionellen Gestaltung der sozialtherapeutischen Abteilung nicht vermeiden. Trotz des auf Interaktion angelegten Betreuungs- und Behandlungskonzepts ist der Angeklagte jedoch weitgehend isoliert. Im Umgang mit den anderen Häftlingen fällt auf, dass sein Streben nach einer ständigen Sonderbehandlung unter den anderen Häftlingen für Unmut sorgt. Dies wird dadurch verstärkt, dass der Angeklagte auch in der Interaktion mit den Mitgefangenen bemüht ist, sich möglichst intelligent darzustellen. So fällt er dadurch auf, dass er im Umgang mit den Mitgefangenen eine Vielzahl an Fremdwörtern verwendet und immer wieder vermeintliches Fachwissen zur Schau stellt. Er behandelt die Mitgefangenen von oben herab und wird von ihnen als überheblich und arrogant wahrgenommen. Wird der Angeklagte infolgedessen angefeindet oder teils sogar angegriffen, so nimmt er diese Anfeindungen und Angriffe hin, um diese bei den Mitarbeitern der Station sodann zur Anzeige zu bringen. Bei der Aufarbeitung solcher Vorfälle sieht sich der Angeklagte stets als Opfer. Im Hinblick auf eigenes Fehlverhalten – insbesondere im Hinblick auf den mehrfachen Hinweis der Mitarbeiter, dass sich die Mithäftlinge durch sein überhebliches Auftreten provoziert fühlen – zeigt er sich uneinsichtig. Vielmehr begründet er die Anfeindungen und Übergriffe mit dem aus seiner Sicht bestehenden intellektuellen Gefälle zwischen ihm und den anderen Häftlingen. Auch für die mehrfachen Beschwerden der Mitgefangenen, dass der Angeklagte entgegen der üblichen Handhabung und Übereinkunft der Häftlinge nackt und nicht in Unterhose duscht, zeigt er unter Berufung auf die Anstaltsordnung, aus der sich kein Verbot zum Nacktduschen ergebe, kein Verständnis. Gegenüber der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin, der Zeugin …, äußerte er, dass er mit seiner Situation auf der Abteilung zufrieden sei. Er brauche keine festen Umschlusspartner und keine Bezugspersonen, da er sich mit sich selbst beschäftigen könne und da er wegen der anstehenden Gerichtsverhandlungen viel zu tun und deswegen ohnehin keine Zeit für soziale Kontakte habe.

Nichtsdestotrotz nimmt der Angeklagte an einer Vielzahl von Aktivitäten innerhalb der JVA teil. Er absolvierte einen Erste-Hilfe-Kurs, nahm an einer Schiedsrichterausbildung des DFB und an der Führerscheingruppe teil. Er spielt in einer Musikband und ist in der Pop-Shop-Zeitung tätig. Nach dem Eindruck der derzeit für den Angeklagten zuständigen Sozialarbeiterin, der Zeugin …, nimmt der Angeklagte die hierbei mit Mitgefangenen entstehenden Kontakte als notwendiges Übel in Kauf. Der Angeklagte ist bei der Wahrnehmung der Freizeitangebote mehr an den Aktivitäten selbst, als an der Knüpfung von Kontakten interessiert.

In beruflicher Hinsicht absolviert der Angeklagte eine Ausbildung im Bereich Elektronik. Er befindet sich im zweiten Lehrjahr und wird im Winter 2019/2020 an der Gesellenprüfung – Teil 1 teilnehmen. In theoretischer Hinsicht werden seine Kenntnisse als befriedigend eingeschätzt. In der praktischen Ausbildung im haftinternen Betrieb eckt er allerdings immer wieder mit den Mitgefangenen und Ausbildern an. Im Umgang mit den Ausbildern fällt er auch hier durch das ständige Vortragen von überflüssigen Anliegen und Sonderwünschen auf. Im Umgang mit den Mitgefangenen im Betrieb ist es bereits mehrfach zu körperlichen Übergriffen zulasten des Angeklagten gekommen, bei denen der Angeklagte jeweils passiv blieb und sich zu keinerlei Tätlichkeiten hinreißen ließ.

Besuch bekommt der Angeklagte jeden Monat von seiner Mutter und seiner Halbschwester. Sein Vater hatte den Kontakt zu dem Angeklagten zwischenzeitlich abgebrochen, weil er über eine Durchsuchungsmaßnahme verärgert war, die anlässlich des gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens im Haus des Vaters stattgefunden hatte. Inzwischen finden wieder Besuchstermine statt. Das für die Häftlinge der SothA bestehende Angebot, Familienmitglieder zum Kennenlernen auf die Abteilung einzuladen, hat der Angeklagte bei allen drei Gelegenheiten abgelehnt, da er einen Kontakt zwischen den Mitarbeitern der Station und seiner Mutter verhindern wollte.

Obwohl der Angeklagte sich seit nunmehr über 18 Monaten auf der sozialtherapeutischen Abteilung befindet, befindet er sich nach wie vor in der Probezeit. Seitens der für die Explorationsphase des Angeklagten zuständigen Zeugin … sind bis Ende des Jahres 2019 noch weitere neun bis zehn Explorationsgespräche geplant, um die Explorationsphase abzuschließen. Auch in der BPS-Gruppe soll die Lebensgeschichte des Angeklagten zunächst weiter aufgearbeitet werden.

Für die Zeit nach der Haft plant der Angeklagte, eine eigene Wohnung zu beziehen. Darüber hinausgehende Pläne für ein Leben nach der Haft hat der Angeklagte noch nicht entwickelt.

II.

1) Taten zum Nachteil der Zeugin ...

Am 24.07.2015 nahm der Angeklagte unter dem Namen „…“ über die App „Lovoo“ Kontakt zu der am 26.01.2002 geborenen, damals 13-jährigen Zeugin … auf. Man tauschte die Handynummern aus und schrieb sich sodann Nachrichten über den Messenger-Dienst WhatsApp, wobei der Angeklagte die Nummer +… verwendete. Kurz nach der Begrüßung bat der Angeklagte die Zeugin, ihm Bilder von sich zu übersenden. Die Zeugin … kam der Aufforderung nach und übersandte ihm fünf Porträtfotos, auf denen sie jeweils in neutraler Pose und im bekleideten Zustand zu sehen war. Daraufhin fragte der Angeklagte die Zeugin, ob sie auch ein Bild habe, auf dem man „ein bisschen mehr“ sehen könne. Die Zeugin übersandte dem Angeklagten daraufhin Bilder, auf denen sie dieses Mal komplett abgebildet, aber wiederum im bekleideten Zustand und in neutraler Pose zu sehen war. Der Angeklagte forderte die Zeugin nochmals auf, ein Bild zu übersenden, auf dem man etwas mehr sehen könne, woraufhin die Zeugin zum Ausdruck brachte, dass sie nicht verstehe, was der Angeklagte meine. Sie übersandte ihm sodann ein Bild, auf dem sie wiederum im vollständig bekleideten Zustand und in neutraler Pose seitlich vor dem Spiegel stand. Der Angeklagte bat die Zeugin nun ausdrücklich, ein Bild in Unterwäsche zu machen und ihm zu übersenden. Die Zeugin gab dem Angeklagten zu verstehen, dass sie dies eventuell später machen werde, dass sie zunächst aber auch ein paar Bilder von dem Angeklagten sehen wolle, woraufhin der Angeklagte der Zeugin sechs Bilder von sich im bekleideten Zustand und ein Bild im unbekleideten Zustand übersandte, auf dem zu sehen war, wie der Angeklagte, der nur von der ... aufwärts zu sehen war, auf dem Bett liegend einen Arm hinter den Kopf legte (Seiten 13 bis 16 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1146). Sodann bat der Angeklagte die Zeugin erneut, das angesprochene Bild in Unterwäsche zu übersenden. Die Zeugin vertröstete den Angeklagten auf „später“ und gab zur Begründung an, dass sie gerade auf ihren pflegebedürftigen Großvater aufpasse. Stattdessen fragte der Angeklagte die Zeugin nun, ob sie schon mal Sex gehabt habe. Die Zeugin gab an, dass ihr die Frage peinlich sei und bat den Angeklagten, die Frage zuerst zu beantworten. Der Angeklagte teilte der Zeugin mit, dass er bereits Sex gehabt habe, woraufhin die Zeugin dies ebenfalls wahrheitsgemäß bejahte. Sie teilte dem Angeklagten in diesem Zusammenhang mit, dass sie erst 13 Jahre alt sei und dass sie im Alter von 12 Jahren erstmals Geschlechtsverkehr gehabt habe. In den sodann folgenden Nachrichten gab die Zeugin – insoweit wahrheitswidrig – an, dass sie damals vergewaltigt worden sei. Obwohl die Zeugin mehrfach angab, dass es schwer sei, darüber zu reden, bat der Angeklagte die Zeugin, ihm die Details der – angeblichen – Vergewaltigung zu schildern. So fragte der Angeklagte die Zeugin insbesondere, wo sie „angepackt“ worden sei, ob die Vergewaltigung „mit oder ohne Gummi“, vaginal oder anal, mit Ejakulation in die Vagina oder in den Mund stattgefunden habe. Um die Zeugin zur Preisgabe dieser Details zu überreden, teilte er ihr mit, dass sie ihm vertrauen könne, dass er ihr helfen werde, die Fragen zu beantworten, und dass „geteiltes Leid halbes Leid“ sei. Als die Zeugin zur Beantwortung einer dieser Fragen mehrere Minuten benötigte, drohte er ihr an, den Kontakt abzubrechen, woraufhin die Zeugin einlenkte und nun doch weitere Details der – angeblichen – Vergewaltigung preisgab. Im Anschluss versprach der Angeklagte der Zeugin, dass er ihr so etwas nicht antun werden und dass sie nur Sex haben würden, wenn sie auch wolle. Wahrheitsgemäß teilte er ihr sodann mit, dass er 18 Jahre alt sei und ob sie sich vorstellen könne, mit ihm mal Sex zu haben, was die Zeugin sodann bejahte. Sodann verabredeten der Angeklagte und die Zeugin, dass man am nächsten Tag, dem 25.07.2015, im Haus der Großeltern der Zeugin Sex haben werde und dass der Angeklagte zu diesem Zweck mit dem Zug und dem Bus von … nach … fahren werde. Später erklärte der Angeklagte, dass sein Vater ihn mit dem Auto dorthin bringen werde. Im Verlaufe des Abends des 24.07.2015 bat der Angeklagte die Zeugin erneut, das versprochene Bild in Unterwäsche zu übersenden. Nachdem die Zeugin dem Angeklagten zunächst ein Bild übersandt hatte, auf dem nur ihr nackter Bauch zu sehen, die Brüste hingegen mit einem schwarzen Balken verdeckt waren, bat der Angeklagte die Zeugin, den schwarzen Balken wegzulassen, woraufhin die Zeugin sich hierzu bereit erklärte, jedoch vor Übersendung des Bildes fragte, ob der Angeklagte das Bild weiterschicken werde, woraufhin dieser versprach, dass er so etwas nicht machen werde. Daraufhin übersandte die Zeugin dem Angeklagten ein Bild von sich, auf dem sie bauchaufwärts mit unbekleidetem Oberkörper auf dem Bett liegend – jedoch ohne Gesicht - abgebildet war (Seite 95 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1146). Dabei lag der Fokus der Aufnahme –wie der Angeklagte bei seiner Aufforderung beabsichtigt hatte – auf den unbekleideten Brüsten der Zeugin. Der Angeklagte übersandte der Zeugin sodann ein Bild von sich, auf dem er, lediglich mit einer Boxer-Shorts bekleidet, abgebildet war, und welches er zuvor bereits der Zeugin ... übersandt hatte (s.u.). Er bat die Zeugin, noch mehr Bilder zu übersenden, woraufhin die Zeugin ihm fünf weitere Bilder von ihrem entblößten Oberkörper – jeweils ohne Gesicht und jeweils mit den unbekleideten Brüsten im Fokus der Aufnahme – übersandte (Seiten 99, 100 und 104 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1146). Der Angeklagte teilte der Zeugin mit, dass er „eine Latte“ habe und übersandte ihr auf ihren Wunsch hin ein Bild seines erigierten Penis (Seite 105 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1146). Er forderte die Zeugin auf, ein Foto ihrer entblößten Vagina zu machen und es ihm zu übersenden, woraufhin die Zeugin ein entsprechendes Foto – mit der Vagina im Fokus der Aufnahme – fertigte und es dem Angeklagten übersandte (Seite 108 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1146). Da der Angeklagte mit der Qualität des Fotos nicht zufrieden war, schlug er vor, dass man sich wechselseitig Videos der Genitalien schicken solle, was die Zeugin jedoch mit der Begründung ablehnte, dass ihre Kamera teilweise defekt sei. Der Angeklagte drängte sodann auf die Übersendung weiterer Nacktbilder. Die Zeugin vertröstete ihn jedoch auf den späten Abend. Im Verlaufe des Abends übersandte die Zeugin dem Angeklagten noch zwei weitere Bilder ihres entblößten Oberkörpers, auf denen ausschnittsweise auch die Unterhose der Zeugin zu sehen war. Zwischen 22:45 Uhr und 23:21 Uhr (UTC+2) wurden sodann folgende Nachrichten ausgetauscht:

Absender

Wortlaut der Nachricht

Angeklagter

Zieh mal die Hose aus❤

Zeugin …

Oki❤

Angeklagter

Hast du?❤

Zeugin …

Ja❤

Angeklagter

Okay hast du ein Spiegel? ❤❤

Zeugin …

Nein❤❤❤

Angeklagter

Hm okay dann pass auf ❤❤

Versuch mal dein handy wo hinzustellen und so das du dann komplett drauf bist❤

Zeugin …

Aber bei sowas fühle ich mich pummelig❤

Angeklagter

Nein bist du nicht vertrau mir!!!!❤❤❤

Zeugin …

Aber du hast meine Oberschenkel ja noch gar nicht gesehen❤❤❤❤

Angeklagter

Ich hab auch mit kopf❤

Angeklagter

Doch

Angeklagter

❤❤

Angeklagter

Die sind gut

Angeklagter

❤

Zeugin ….

Okaay❤ich Versuchs

Angeklagter

Ok❤

Zeugin …

Muss ich stehen❤

Angeklagter

Hast du im stehen Bild gemacht? ❤

Angeklagter

Oder hast du überhaupt eins gemacht oder mehrere

Zeugin …

Ja aber das sieht scheiße aus❤

Angeklagter

Schick einfach

Angeklagter

❤

Angeklagter

Los ❤

Zeugin …

Wie wäre es wenn du morgen welche von mir machst❤❤❤dann könntest du mir so

Tipps geben

Angeklagter

Ja kein Problem❤❤❤

Angeklagter

Schixk das mal❤❤

Zeugin …

❤❤

Zeugin …

Okay

Angeklagter

Ganz ruhig❤❤❤❤

Angeklagter

?

Angeklagter

❤

Zeugin …

❤❤❤❤❤

Angeklagter

Lädt es?❤❤❤

Zeugin …

Ich muss gerad das passende raussuchen❤❤❤

Angeklagter

Schick alle

Angeklagter

❤

Angeklagter

Bitte

Zeugin …

❤❤❤❤

Angeklagter

Bittee

Angeklagter

❤

Zeugin …

❤

Zeugin …

Ich kann das nicht schicken sry ich Kriegs nicht hin

Angeklagter

Warum nicht

Zeugin …

So habe ich noch nie ein Foto so gemacht

Angeklagter

Lass mich was besonderes sein

Angeklagter

Und lass es ladne

Angeklagter

Laden

Angeklagter

Tu es für mich

Zeugin …

❤❤

Angeklagter

Bitte

Angeklagter

Für mich

Angeklagter

Bitte

Angeklagter

Ej

Zeugin …

Ich schicks❤

Angeklagter

Okay ❤

Danke

Angeklagter

Besiege die angst

Angeklagter

Du bestimmst über sie

Zeugin …

Wenn es dich dan glücklich ❤❤❤

Angeklagter

Nicht sie über dich

Angeklagter

Ja macht es micg

Angeklagter

❤

Angeklagter

Du vertraust mir

Zeugin …

Ok dan fühle ich mich für den Rest meines Lebens pummelig aber egal ❤❤❤❤weil auf

solchen Fotos sehe ich immer doof aus

Angeklagter

Schick du wirst es nicht bereuen glaub mir❤❤❤

Angeklagter

Du bist nicht pumelig

Angeklagter

Schick

Angeklagter

❤

Zeugin …

Ok❤❤

Angeklagter

Mach❤❤❤

Sodann übersandte die Zeugin dem Angeklagten fünf Fotos, auf denen sie – lediglich mit Unterwäsche bekleidet – teils stehend und teils liegend posierte, woraufhin der Angeklagte wie folgt reagierte:

Angeklagter

Ich fühle mich bisschen verarscht

Zeugin …

Okay?

Zeugin …

Ich bin 13was erwartest du

Angeklagter

Nein du hattest doch gesagt du hast hose aus?

Angeklagter

Die bilder sind perfekt

Angeklagter

Aber das

Zeugin …

Aber ohne habe ich mich unwohl gefühlt sry

Angeklagter

Ja okay egal ich lösch sie wieder ok

Im Anschluss verabredeten der Angeklagte und die Zeugin noch, wie und wann es am nächsten Tag zum Geschlechtsverkehr kommen sollte. Der Angeklagte schlug vor, dass man sich direkt in das Zimmer der Zeugin begeben solle, um sich dort in das Bett zu legen. Die Zeugin solle ihn dann zunächst mit der Hand und sodann mit dem Mund befriedigen. Anschließend wolle er die Zeugin fingern. Sodann solle es zunächst ohne Kondom zum Vaginal- und sodann zum Analverkehr kommen. Schließlich solle die Zeugin auch das Ejakulat des Angeklagten herunterschlucken. Die Zeugin stimmte sämtlichen Vorschlägen des Angeklagten zu. Schließlich fragte der Angeklagte die Zeugin noch darüber aus, ob und wie sie sich bereits selbst befriedigt habe.

Am nächsten Tag, dem 25.07.2015, trafen sich der Angeklagte und die Zeugin gegen 12:00 Uhr vor der Heidewaldschule in … in der Nähe des Wohnhauses der Großeltern. Der Angeklagte war von seinem Vater nach ... gebracht worden. Gemeinsam begaben sich der Angeklagte und die Zeugin in die Wohnung der Großeltern und sodann in das Zimmer der Zeugin, wo es unmittelbar zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr ohne Kondom zwischen dem Angeklagten und der Zeugin … kam. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass die Zeugin … erst 13 Jahre alt war. Die Zeugin …, die bereits zuvor sexuelle Erfahrungen im Rahmen einer Beziehung mit einem gleichaltrigen Jungen, gemacht hatte, nahm seinerzeit „die Pille“, die ihr jedoch in erster Linie zur Behandlung von Akne verschrieben worden war. Nach dem Geschlechtsverkehr nahm die Zeugin unter der Annahme, dass dies eine Empfängnis verhindern würde, mehrere Verhütungspillen ein. Nachdem sich die Zeugin und der Angeklagte in das Erdgeschoss begeben hatten, um dort etwas zu essen und fernzusehen, wurde der Zeugin schlecht und sie musste sich übergeben. Da ihr der Angeklagte mit zunehmender Dauer des Beisammenseins merkwürdig erschien, gab die Zeugin – insoweit wahrheitswidrig – vor, dass ihr Großvater darauf bestehe, dass der Angeklagte die Wohnung verlassen müsse. Der Angeklagte, der ursprünglich bei der Zeugin übernachten wollte, wurde daraufhin von seinem Vater abgeholt.

Im Nachgang des Treffens vom 25.07.2019 tauschten die Zeugin … und der Angeklagte am 26.07.2015 zwischen 00:04:16 Uhr und 01:19:40 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten über WhatsApp aus:

Zeugin …

Es tut mir voll leid das es heute nicht geklappt hat ich fühle mich jetzt voll schlecht

Angeklagter

Past schon

Zeugin …

Echt?

Angeklagter

Jop

Zeugin …

Oki

Angeklagter

Hm

Zeugin …

Also doch nicht?

Angeklagter

Was

Zeugin …

Weil du hm geschrieben hast

Angeklagter

Egal

Zeugin …

Sag mal

Angeklagter

Was

Zeugin …

Ach egal

Angeklagter

Ja

Zeugin …

Supi

Angeklagter

Ja

Im Verlaufe des 26.07.2015 schrieben sich der Angeklagte und die Zeugin ... zwischen 12:35:08 Uhr und 22:19:20 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten:

Zeugin …

Hiii

Angeklagter

Hi

Zeugin …

Hey..Em ja ich habe mich erkundigt und mein Magen muss abgecheckt werden

Angeklagter

Selbst schuld wenn du so viele Tabletten nimmst

Nachdem sie sich am 27.07.2015 keine Nachrichten geschrieben hatten, nahmen der Angeklagte und die Zeugin den Kontakt über WhatsApp am 28.07.2015 wieder auf. Als die Zeugin zum Ausdruck brachte, dass sie zunächst keine weiteren Nacktbilder an den Angeklagten übersenden wolle und in den nächsten Tagen keine Zeit für ein weiteres Treffen mit dem Angeklagten habe, deutete der Angeklagte an, dass er noch die bereits übersandten Nacktbilder der Zeugin auf dem Handy habe und dass er diese auch an Dritte weitergeben könne. Im Einzelnen wurden am 28.07.2015 zwischen 13:52:17 Uhr und 22:10:37 Uhr folgende Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

!

Zeugin …

Okay ...

Angeklagter

Jap

Zeugin …

Hmm

Angeklagter

Ok

Angeklagter

Was machst

Zeugin …

Mich ausruhen und gleich Stadt und du?

Angeklagter

Du wolltest mir noch was schicken

Wann machen wir nochmal was

Was machst soo in der Stadt

Zeugin …

?

Also wenn wir beide Zeit haben

Zum Arzt und dann Apotheke

Angeklagter

Kannst du heute noch

Bilder hast du gesagt krieg ich noch welche

Zeugin …

HM muss gucken und wie ich kann heute noch

Angeklagter

Warum

Zeugin …

?

Zeugin …

Hä

Angeklagter

Wann schickst du

Angeklagter

!

Angeklagter

Hallo

Zeugin …

Hallonein Spaß ka bei mir zuhause geht nicht

Angeklagter

Wad

Angeklagter

Dann ned by

Zeugin …

-.-

Zeugin …

Bye

Angeklagter

!

Angeklagter

Hast morgen zeit

Zeugin …

Ne sry bin nicht zuhause

Angeklagter

Wo bist

Zeugin …

Bei ner freundin

Angeklagter

Ja dann wird das wohl nix mehr mit uns

Zeugin …

...

Angeklagter

Was

Zeugin …

Ja okay

Angeklagter

Also Donnerstag?

Angeklagter

Antwortest du noch oder solln wir uns blocken

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht mehr nachvollziehen ließ.

Angeklagter

Ok ich glaub haha wir bleiben bei dem ein mal ficken und das wars

Zeugin …

Okaaay

Zeugin …

Dann bye

Angeklagter

Denk an die Bilder haha aber is egal schickst die eh jedem und Tschüss

Zeugin …

Warum sollte ich habe schon lange gelöscht

Angeklagter

Jaja aber villt will sie noch jemand haben haha kann ja mich fragen

Und jetzt schreib ned mehr sonst block

Zeugin …

Oki gut

Angeklagter

Klappe

Nachdem sie sich zwischen dem 28.07.2015 und dem 05.09.2015 keine weiteren Nachrichten mehr geschrieben hatten, nahm der Angeklagte am 05.09.2015 um 03:17 Uhr (UTC+2) wieder Kontakt über WhatsApp zu der Zeugin … auf. Im Verlaufe der Konversation brachte die Zeugin zum Ausdruck, dass sie in nächster Zeit keine Lust auf ein weiteres Treffen mit dem Angeklagten habe. Der Angeklagte hingegen drängte auf ein weiteres Treffen, bei dem es wieder zum Geschlechtsverkehr zwischen beiden kommen sollte. Er drohte der Zeugin … an, dass er ihre Nacktbilder im Internet, zum Beispiel auf Facebook, veröffentlichen und dass er die Nacktbilder auch ihrem Großvater zeigen werde, wenn die Zeugin nicht einem weiteren Treffen mit entsprechenden sexuellen Handlungen zustimmen würde. Er drohte ihr außerdem an, dass er der Familie der Zeugin … auch von der früheren Vergewaltigung berichten würde. Dass die Zeugin diese Vergewaltigung lediglich erfunden hatte, war dem Angeklagten nicht bekannt. Ab 23:24:49 Uhr (UTC+2) zählte der Angeklagte einen 30-minütigen Countdown auf „0“ herunter und drohte der Zeugin an, dass er bei Ablauf des Countdowns das erste Bild im Internet veröffentlichen werde. Unter Bezugnahme auf das von ihm erstrebte Treffen, bei dem es auch wieder zum Geschlechtsverkehr kommen sollte, gab er an, dass die Zeugin die Veröffentlichung der Bilder auch verhindern könne. Die Zeugin … ging hierauf nicht ein. Nach Ablauf des Countdowns fügte der Angeklagte die Zeugin einer WhatsApp-Gruppe mit unbekannten Teilnehmern hinzu und stellte dort eines der Fotos, die die Zeugin mit entblößtem Oberkörper zeigten, ein. Die Zeugin, die die WhatsApp-Gruppe sofort wieder verließ, wurde in der Folgezeit von unbekannten Personen angeschrieben. Im Einzelnen wurden zwischen dem Angeklagten und der Zeugin … zwischen dem 05.09.2015 um 03:17:05 Uhr (UTC+2) und dem 06.09.2015 um 00:11:35 (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

Hey

Zeugin …

Heii

Angeklagter

Wg

Zeugin …

Gut dir

Angeklagter

Auch

Zeugin …

Kk

Angeklagter

Willst du nochmal treffen? ♥

Zeugin …

Weiß nicht

Angeklagter

Oke

Angeklagter

Willst du oder nicht

Angeklagter

Ich würde gern

Zeugin …

Ich eher nicht sry

Angeklagter

Wieso

Zeugin …

Ka

Angeklagter

Mach doch einfach passiert nix schlimmes

Zeugin …

Neee

Angeklagter

Wieso

Angeklagter

Denk an die Bilder die ich hab und dein opa wird das bestimmt nicht gefallen

Zeugin …

Spinnst du

Zeugin …

Willst du mich erpressen

Angeklagter

Nur informieren

Zeugin …

Jaja

Angeklagter

Soll ich?

Zeugin …

Du weißt schon das dass ein bischen armselig ist ey wenn du wüsstest

Angeklagter

Mir egal

Angeklagter

Wirst dann sehen was passiert

Zeugin …

Außerdem wohnen wir jetzt in avenwedde boooomalso viel spaß beim suchen

Zeugin …

Balik

Angeklagter

Du ich geh einfach dahin wo dein opa gewohnt hat

Zeugin …

Ja und

Zeugin …

was bringt dir das dann

Angeklagter

Wirst dann sehen

Zeugin …

Du weißt schon das ich damit meine dass ich bei meiner oma und opa wohne und die in

avenwedde sind

Angeklagter

Werd ich dann ja sehen

Zeugin …

Ja ok was werde ich sehen?!

Zeugin …

Ja viel spaß

Zeugin …

Was besseres hast du ja nicht zu tun wie man merkt

Angeklagter

Werd ich haben

Zeugin …

Genauuuu

Angeklagter

Oh ja;)

Zeugin …

Tz

Zeugin …

Als ob ich jetzt angst habe

Angeklagter

Mir egal

Zeugin …

Merkt man ja wie egal es die ist , es ist so armselig und vor allem das du danach noch ne 13jährige fragst. Ich kann dich anzeigen und der vater meiner freundin ist schon informiert weil der das mit den fotos sowieso weiß umd wenn du Versuchst was bei der neuen familie was zu erreichen...viel spaß einen circa 36jährigen auszuquetschen , wobei auch immer

Angeklagter

Kein Problem

Zeugin …

Ok dann nerv mich jetzt auch nicht

Angeklagter

Ich kann auch noch viel mehr machen

Zeugin …

Was denn zum beispiel

Angeklagter

Denk mal nach

Zeugin …

Sag doch einfach

Angeklagter

Persönlich

Zeugin …

Hä

Angeklagter

!

Zeugin …

Verständlich schreiben kannst du auch nicht oder?

Angeklagter

Dann denk nach

Zeugin …

Ich bin zu doof

Angeklagter

Lass einfach treffen wir klären das löschen die bilder und das wars

Zeugin …

Ja ok

Angeklagter

Gut wann kannst?

Zeugin …

Ka bin ja krank und nächste woche geht nicht

Angeklagter

Wieso nicht

Zeugin …

Bin bei meinem cousin dann

Angeklagter

Nicht die ganze Zeit und wenn du willst das wir das klären und mit den bildern dann solltest du bald zeit haben sonst hab ich villt keine Geduld mehr und dann passiert was

Zeugin …

Vllt geht dann samstag dann muss ich absahen

Zeugin …

Absagen*

Angeklagter

Du bist nicht 7 tage rund um die uhr beschäftigt

Angeklagter

Dann lass morgen

Zeugin …

Ich bin krank?!

Angeklagter

Was hast du

Zeugin …

Erkältung, schüttelfrost und schwächeanfälle

Angeklagter

Ok wo bist du dann die ganze Zeit

Zeugin …

Bei meiner oma

Zeugin …

Und opa

Zeugin …

Weil meine eltern feiern sind

Angeklagter

Gut dann lass das morgen machen so wie letztes mal ich geh dann diesmal auch früher wieder

Zeugin …

Ich bin viel zu schwach ey und hab keine nerven jetzt dafür

Angeklagter

Es wird nicht so wie du denkst

Angeklagter

Wenn du mir nie vertraut hast

Angeklagter

Dann mach es jetzt ein mal

Zeugin …

Wenn ich dir vertrauen könnte , hättest du die bilder gelöscht

Angeklagter

Ok mach ich

Angeklagter

Aber dann lass morgen

Zeugin …

Hä

Angeklagter

Ich lösch sie aber dann lass morgen

Zeugin …

Was morgen?

Angeklagter

Treffen kurz

Zeugin …

Ok was bringt das

Angeklagter

Wir können mit uns aufräumen und wenn es noch nicht alles zerstört is können wir uns wieder vertragen

Zeugin …

Was wenn es zerstört bleibt

Angeklagter

Dann is es schade echt schade

Angeklagter

?

Angeklagter

Was los?:/

Angeklagter

♥

Zeugin …

Ka bin verwirrt

Angeklagter

Weswegen

Angeklagter

?:/

Zeugin …

Wegen der ganzen sache hier

Angeklagter

Erzähl

Zeugin …

Ja das du die fotos nicht löschst ...es gibt keinen stress oder so nur du sollst die einfach nur löschen

Angeklagter

Ok können wir doch morgen klären

Angeklagter

Wann und wo?

Zeugin …

Ka

Angeklagter

Musst schon sagen

Zeugin …

Ka

Angeklagter

Wenn nicht weist ja

Angeklagter

!?

Zeugin …

Hä was denn

Angeklagter

Wirst dann merken

Angeklagter

Oder jemand

Angeklagter

Also wann und wo morgen

Zeugin …

Das ist erpresssung

Angeklagter

Nein nur ne Informationen

Angeklagter

Also sag

Zeugin …

Saaaag doch einfach

Angeklagter

Morgen wenn wir uns sehn

Zeugin …

Boah

Angeklagter

Was

Zeugin …

Das ist scheiße von dir

Zeugin …

Ich hab kb morgen

Angeklagter

Wann dann

Angeklagter

Von dir auch

Zeugin …

,was mache ich denn

Angeklagter

Sag einfach wann

Zeugin …

Was mache ich überhaupt???!!!

Angeklagter

Sag wann

Angeklagter

!

Angeklagter

Mach einfach

Zeugin …

Boah eyyy

Angeklagter

So schlimm wirds nicht

Zeugin …

Warum

Angeklagter

Also ich mach jeden tag ein bild

Und am ende komm ich zu dein opa

Zeugin …

Ein bild? Von was

Angeklagter

Weist du welche

Zeugin …

Nö

Angeklagter

Wirst ja dann merken oder die Leute

Zeugin …

Junge laber doch nicht

Angeklagter

Mach ich nicht

Zeugin …

Junge

Angeklagter

Dein Problem jetzt

Angeklagter

Was

Zeugin …

Duuu

Angeklagter

!

Zeugin …

.....

Angeklagter

??!!?!?

Zeugin …

?!?!?!?!

Angeklagter

Also jeden tag ein bild

Angeklagter

Morgen das erste

Zeugin …

Hä

Angeklagter

Nix ha

Zeugin …

An wen

Zeugin …

???!!

Angeklagter

Alle

Zeugin …

Spinnst duu

Zeugin …

Du arschloch

Angeklagter

Passiert

Zeugin …

Ja bei dir auf jeden fall

Angeklagter

Jeden tag eins

Angeklagter

;)

Angeklagter

!

Zeugin …

Du bist gestört

Angeklagter

Jeden tag eins

Zeugin …

Warum machst du das

Angeklagter

Zufall

Zeugin …

Warum zufa

Zeugin …

Ll

Angeklagter

Darum

Zeugin …

Sag doch

Angeklagter

Treffen dann weist dus

Zeugin …

Hä warum sagst du es nicht einfach

Angeklagter

Darum

Zeugin …

Darum ist kejne richtige antwort

Zeugin …

Keine*

Angeklagter

Wirst du wissen wenn wir uns sehen

Zeugin …

Was willst du denn machen bzw. Sagen

Angeklagter

Wirst du wissen wenn wir uns sehen

Angeklagter

!

Angeklagter

Wann

Angeklagter

!

Angeklagter

Zeugin …

Was 1

Angeklagter

In 30 min

Zeugin …

Was dann

Angeklagter

Lädt das erste

Zeugin …

Pfff

Zeugin …

Genau

Angeklagter

Ja

Zeugin …

Schick mir das mal

Angeklagter

Nein

Zeugin …

Warum

Angeklagter

Darum

Angeklagter

8 min

Angeklagter

Das erste

Angeklagter

Angeklagter

Oder du verhinderst es

Angeklagter

Angeklagter

Fb als erstes

Angeklagter

2min

Angeklagter

1min

Angeklagter

Is fertig

Angeklagter

Das erste

Am 06.09.2015 schrieben sich der Angeklagte und die Zeugen … zwischen 11:24:11 Uhr und 11:49:16 Uhr folgende Nachrichten über WhatsApp:

Angeklagter

Ich habs dir gesagt

Zeugin …

Wichser

Angeklagter

Kommen noch viele

Zeugin …

Du bist so ein perverses arschloch...ich bin 13 Was machst du für ne scheiße du hast

gesagt du löscht sie du elender balik altaaaa du bist so mega behindert ich zeig dich an

Mein gott sag mir warum ich?! Das ist so behindert von dir , armselig sowas von ner

13jährigen zu verlangen und wenn du wüsstest warum du gehen musstest ne dann wärst du sofort abgehauen denn sowas ist mega scheiße ...du machst dich strafbar und wenn du pech hast bist du das bald auch

Angeklagter

Habs eur gesagt wenn du das wegen treffen nicht hin kriegst geht das in jeder Gruppe so weiter

Zeugin …

Ok dann geh ich diese woche zur polizei

Angeklagter

Dann wird jeder aus deinee Familie das erfahren und das mit der Vergewaltigung wird ich aucz erzählen

Angeklagter

Dann wissen alle davon

Am 18.09.2015 schrieb die Zeugin … den Angeklagten an, um in Erfahrung zu bringen, ob dieser noch weitere Nacktbilder von ihr weitergeschickt habe. Statt ihr die Frage zu beantworten, forderte er ein weiteres Treffen, bei dem es – wie beim ersten Treffen – zum Geschlechtsverkehr kommen sollte. Im Einzelnen wurden am 18.09.2015 zwischen 23:20:02 Uhr und 23:26:03 Uhr folgende Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

Treffen?

Zeugin …

Wegen reden?

Angeklagter

Auch

Zeugin …

Auch?

Angeklagter

Ja

Zeugin …

Was noch

Angeklagter

Das vom Letzten Treffen nochmal

Zeugin …

Why

Angeklagter

Siehst du dann

Zeugin …

Sag bitte

Angeklagter

Ne

Zeugin …

Why

Angeklagter

Und entweder sagst mir wann du zeit hast oder by

Zeugin …

Was bye?

Zeugin …

Hä

Angeklagter

Sag wann du zeit hast oder schreib mit dir selbst weiter

Zeugin …

Oke ich schreib lieber mit richtigen freunden

Angeklagter

Tschüß

Zeugin …

Bye

Angeklagter

Aber du hast ne ... fotze

Nachdem das Drängen des Angeklagten auf ein weiteres Treffen und auch der sodann folgende Versuch des Angeklagten, die Zeugin zu Selbstbefriedigungshandlungen zu veranlassen, am Abend des 18.09.2015 erfolglos verlaufen waren, setzten der Angeklagte und die Zeugin den WhatsApp-Chat am nächsten Morgen fort. Weil die Zeugin ihm nur zögerlich antwortete, drohte der Angeklagte, weitere Nacktbilder der Zeugin im Internet zu veröffentlichen. Er bot ihr an, dass er alle bisher erhaltenen Fotos der Zeugin von seinem Handy löschen werde, wenn die Zeugin ihm vorher noch ein weiteres Bild schicke. Die Zeugin ging hierauf nicht ein. Im Einzelnen wurden am 19.09.2015 zwischen 10:52:05 Uhr und 11:30:21 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übersandt:

Angeklagter

Was machst du

Zeugin

Im wohnzimmer chillen du?

Angeklagter

Bett du?

Zeugin

Sofa

Angeklagter

Willst du das Bild noch?

Angeklagter

?

Angeklagter

Du also wenn du nicht mehr antwortest dann geh ich davon aus das du nicht mehr schreiben willst und dann bist du auf block

Zeugin

Junge ich penne halbwegs am handy ein ich geh nur kurz on damit die narchichten nicht angezeigt werden

Angeklagter

Dann antworte jetzt

Zeugin …

Nein hab kb das es mit den bildern wieder losgeht

Angeklagter

Ja gut dann muss ich wohl noch paar verschicken

Angeklagter

Oder soll ich sie alle löschen und nix damit mehr machen

Zeugin …

Löschen

Zeugin …

Bitte

Angeklagter

Ok wenn du mir noch eins schickst dann lösch ich alle deal?

Zeugin …

Also...du hast schon oft gesagt du löschst sie???

Zeugin …

Wie könnte ich mir jetzt sicher sein

Angeklagter

Das is mein angebot und daran halte ich mich auch

Hast du den einmal eins geschickt so wie ich immer gesagt hab? Nein hast du nicht deshalb hab ichs auch nicht gemacht

Zeugin …

Aber warum behälst du die fotos eigentlich

Angeklagter

Ich schick dir dann Screenshots

Angeklagter

Weil sie schön sind

Die Zeugin … vertraute sich ihren Eltern aus Scham und aus Angst vor deren Reaktion nicht an. Aus den gleichen Gründen sah sie von der Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei ab. Erst nachdem das Handy des Angeklagten im Nachgang seiner Festnahme vom 30.12.2016 ausgelesen worden war, konnte die Zeugin … als Geschädigte ermittelt und am 21.06.2017 erstmalig polizeilich vernommen werden. Die Zeugin hat die Vorfälle in der Zeit zwischen Juli und Oktober 2015 bis heute weitestgehend verdrängt und fühlt sich im Alltag hiervon nicht mehr beeinträchtigt. Sobald sie mit den Vorfällen konfrontiert wird, fühlt sie sich aber nach wie vor belastet.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung bei der Zeugin … entschuldigt.

2) Tat zum Nachteil der Zeugin ...

Am 17.07.2015 nahm der Angeklagte über die App „Lovoo“ Kontakt zu der am 12.09.2000, damals 14-jährigen Zeugin … auf. Das Alter der Zeugin war dem Angeklagten bekannt, da die Zeugin ihr Alter wahrheitsgemäß auf ihrer „Lovoo“-Profilseite angegeben hatte. Man tauschte die Handynummern aus und schrieb sich sodann über WhatsApp, wobei der Angeklagte die Nummer ...nutzte. Kurz nach der Kontaktaufnahme fragte der Angeklagte die Zeugin, ob sie ihm ein Bild übersenden könne, „wo man auch ein bisschen mehr sieht“, woraufhin die Zeugin ein Bild ihres Oberkörpers übersandte, auf dem ihr BH im Mittelpunkt der Aufnahme stand und auf dem ihr Gesicht nicht zu sehen war. Im Gegenzug übersandte der Angeklagte der Zeugin ein Bild von sich, auf dem er, lediglich mit einer Boxer-Shorts bekleidet, abgebildet war und welches er später auch der Zeugin … übersandte (s.o.). Er bat die Zeugin …, „noch mal bisschen mehr“ zu machen, woraufhin die Zeugin ein Bild übersandte, auf dem wiederum ihr lediglich mit einem BH bekleideter Oberkörper zu sehen war und auf dem ihr Gesicht nicht zu sehen war. Der Angeklagte bat die Zeugin, den BH wegzulassen und ihm ein Bild ihrer entblößten Brüste zu schicken, was die Zeugin – auch auf mehrfache Nachfrage des Angeklagten – ablehnte. Trotz der deutlichen Ablehnung forderte der Angeklagte die Zeugin auf, dass sie ihm zunächst einmal Bilder in Unterwäsche „auch von unten“ und später auch ohne Unterwäsche schicken solle. Die Zeugin lehnte auch dies ab. Sodann fragte der Angeklagte, ob die Zeugin sich mit ihm treffen wolle, woraufhin sich die Zeugin trotz der Überredungsversuche zögerlich zeigte. Im Einzelnen wurden am 17.07.2015 zwischen 20:59:11 und 22:11:54 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

Nice kannst du ein mal den weg machen?☺

Zeugin …

Nope

Angeklagter

Wjy

Angeklagter

Why

Zeugin …

Weil ich nen wenig Ehre habe :D

Angeklagter

Ja aber das hat nix damit zu tun

Zeugin …

Ich zieh nicht direkt blank.

Angeklagter

Ja okay dann mach mal komplett Unterwäsche also auch unten

Angeklagter

Und dann später ohne ok?

Angeklagter

Warum nicht

Zeugin …

Ne :D

Zeugin …

Wenn du einfach nur bilder von mir willst ist hier die tür

Angeklagter

Ja alter ich hab doch nur mal gefragt meine Güte

Angeklagter

Ja dann

Zeugin …

Ja sry.

Angeklagter

Ne komm so dumm anmachen lassen muss ich mich nicht

Zeugin …

Ok ok

Angeklagter

Also können wir uns einigen?

Zeugin …

Worauf?

Angeklagter

Wie wir das machen jetzt

Angeklagter

Also erstmal nur oben rum mit bh und dann später auch mal ohne ok?

Angeklagter

Dann müssen wir auch nicht immer diskutieren

Angeklagter

Und treffen auch wenn du magst

Zeugin …

Mh

Angeklagter

Ok?

Zeugin …

Oke aber erstmal bekommst du keine Bilder mehr

Angeklagter

Und why das

Angeklagter

?

Zeugin …

Mal sehen wann du nen bild bekommst :)

Angeklagter

Okay aber übertreib es nicht

Angeklagter

Also magst du treffen?

Angeklagter

?:)

Zeugin …

Ich weiß nicht

Angeklagter

Warum nicht

Angeklagter

?

Zeugin …

Hab das noch nie gemacht..

Angeklagter

Was?

Angeklagter

?

Zeugin …

Das war keine Reaktion die ich mir gewünscht hätte

Angeklagter

Was hast du noch nie gemacht

Zeugin …

Mich allein mit nem Jungen getroffen

Angeklagter

Ja dann wäre es doch mal was

Angeklagter

?

Angeklagter

❤

Angeklagter

Ok

Angeklagter

Was denn

Zeugin …

Bin halt voll unsicher und so...

Angeklagter

Nicht schlimm

Angeklagter

Legt sich dann

Zeugin …

Sicher?

Angeklagter

Ja wirklich

Zeugin …

Ich denk drüber nach

Angeklagter

Ok

Am nächsten Tag, dem 18.07.2015, erkundigte sich der Angeklagte, wie sich die Zeugin hinsichtlich des Treffens entschieden habe. Da die Zeugin sich weiterhin zögerlich zeigte und schließlich ein Treffen ablehnte, drohte der Angeklagte ihr an, dass er die von der Zeugin an ihn übersandten Bilder an deren Freundin weiterschicke. Auf die Bitte der Zeugin, er möge ihre Bilder löschen, teilte der Angeklagte ihr mit, dass er die Bilder erst löschen werde, wenn man sich getroffen habe. Im Einzelnen wurden am 18.07.2015 zwischen 14:46:35 Uhr und 16:55:31 Uhr folgende Nachrichten übersandt:

Angeklagter

Und

Zeugin …

Idk

Angeklagter

Was?

Zeugin …

Ich weiß nicht

Angeklagter

Idk heist?

Zeugin …

I dont know

Angeklagter

Okay

Angeklagter

Ja dann lass was machen:)

Angeklagter

Ok

Zeugin …

Famebitch

Angeklagter

Jaja is gut ich glaub jetzt is besser wenn wirs lassen

Zeugin …

Wollte mich eh net mit dir treffen

Angeklagter

Mir egal by

Zeugin …

Lösch mal meine nr

Angeklagter

Halt mal deine fresse und ich mach das was ich will und lass mir von dir nichts sagen

Angeklagter

Danke

Zeugin …

Was

Angeklagter

Nerv ned

Angeklagter

Oder soll ich mal deiner Freundin die Bilder schicksn

Zeugin …

Wärst du so ehrenlos?

Angeklagter

Hat damit nichts zu tun

Angeklagter

Wäre ja nur fair weil du wolltest die ja eigentlich nie treffen und das war ja dann ne

verarsche dann kann ich das ja jetzt auch machen:)

Zeugin …

Ich wollt mich eig. Mit for treffen aber wer weiß mit wie vielen weibern du dich noch

triffst

Zeugin …

Dir*

Zeugin …

Das war nur so gesagt.

Angeklagter

Ah

Natürlich mit jedem weist haha

Zeugin …

Ist doch leicht auffällig wenn 2 mädchen gleichzeitig nach nem treffen gefragt

werden

Angeklagter

Ja es geht da um etwas was ich dir am Anfang gesagt hab

Zeugin …

Mmh

Angeklagter

Wer sich gar nicht erst treffen will mit dem brauch ich ja auch nicht schreiben deswegen frag

ich am Anfang immer

Zeugin …

Ja ich will mich doch mit dir treffen

Angeklagter

Das war nicht ernst gemeint

Zeugin …

Lösch Bitte die Bilder

Angeklagter

Wenn wir uns getroffen haben

Zeugin …

Ne Bitte

Zeugin …

Komm schon

Angeklagter

Nein

Angeklagter

Wann machen wir was

Zeugin …

Ich hab in der nächsten Zeit fast immer was vor

Zeugin …

Versprichst du mir dass du die Bilder nicht verschickst?

Angeklagter

Ah ja komm verarsch wenn anderes

Angeklagter

Versprech ich dir nur wenn du das was du gesagt hast auch hälst

Angeklagter

Also treffen und noch die andern und du kriegst dann auch noch welche

Angeklagter

Dann versprech ich es

Zeugin …

Ich verspreche dass wir uns treffen

Zeugin …

Wenn du die bilder löscht

Angeklagter

Ja aber dann machen wirs so du schickst noch die anderen dann lösch ich alle und dann

treffen wir uns ok?

Zeugin …

Mmmh

Angeklagter

Ok?

Zeugin …

Lösch die anderen zuetst

Angeklagter

Haha denkst du ich bin blöd

Zeugin …

Nein

Angeklagter

Ja also wenn ich das mach dann bkockst du mich und die anderen schickst du nicbt und

kein Treffen

Zeugin …

Ich blocke dich nicht ich schwöre

Angeklagter

Aber du schickst die anderen nicht und kein treffen

Zeugin …

Doch

Angeklagter

Ok und wann schickst du die?

Zeugin …

Bin

Zeugin …

Wenn ich zuhause

Angeklagter

Ok

Zeugin …

Hast du die pics gelöscht?

Angeklagter

Ja aber wehe du hältst dein Wort nicht

Zeugin …

Beweis es :p

Angeklagter

Wie?

Angeklagter

Und Beweis du erstmal das du die auch machst

Angeklagter

Und das du dich treffen willst

Zeugin …

Screenshot von der medienübersicht

Zeugin …

Mir kann man vertrauen wenn ich was versprochen hab

Angeklagter

Dann vertrau mir auch

Zeugin …

Du hast dankt gedroht meine pics zu verschicken

Zeugin …

Damit*

Zeugin …

Sowas würde mir nie 3infallen

Angeklagter

Du hast gesagt du willst eigentlich gar nicht treffen also verarscht

Zeugin …

Einfallen

Angeklagter

Mir auch nicht

Angeklagter

Aber ich lass mich nicht

Angeklagter

Verarschen

Zeugin …

Verarsche dich ja auch nicht

Angeklagter

Ja aber da war das anders

Zeugin …

Nen bild zu verschicken ist viel schlimmer

Angeklagter

Verarschen für mich genauso und was anderes was ich sagen konnte wusste ich nicht aber

ich hätte es auch nicht gemacht

Zeugin …

Oke..

Angeklagter

Ja also vertrauen und vertragen wir uns wieder?

Zeugin …

Okey

Zeugin …

Bekomm ich noch ein normales bild von dir

Angeklagter

Ja ich dann auch?

Angeklagter

Speicher mich mal wieder ein

Im Anschluss übersandte der Angeklagte der Zeugin … sechs Bilder von sich im bekleideten Zustand und ein Bild im unbekleideten Zustand, auf dem der Angeklagte, der nur von der ... aufwärts zu sehen war, auf dem Bett liegend einen Arm hinter den Kopf legte (Seiten 48, 49, 50 und 51 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1282). Es handelte sich um dieselben Bilder, die er wenig später auch der Zeugin ... schickte (s.o.). In den daraufhin folgenden Nachrichten entschuldigte sich der Angeklagte bei der Zeugin …. Man schickte sich wechselseitig wieder „❤“-Piktogramme und machte sich wechselseitig Komplimente. Im Verlaufe des Abends des 18.07.2015 hielt der Angeklagte der Zeugin jedoch vor, dass sie versprochen habe, sich mit ihm zu treffen und weitere Bilder zu übersenden. Im Einzelnen wurden zwischen 20:04:01 Uhr und 22:43:21 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

Du hasz was versprochen

Zeugin …

Was hab ich denn versprochen

Angeklagter

Also weist du es nicht mehr?

Zeugin …

Doch na klar

Zeugin …

Mit den Bildern und dem Treffen

Angeklagter

Ja also dann mach auch

Angeklagter

Du bist ja zu hause

Zeugin …

Bin ich nicht ich bin bei marie

Angeklagter

Ah

Angeklagter

Wie lang

Zeugin …

Penne warscheinlich hier

Angeklagter

Ah ja zufällig

Angeklagter

Dann mach es ds

Angeklagter

Im bad

Angeklagter

Geht auh

Zeugin …

Mh

Angeklagter

Ja dann mach:)

Angeklagter

??

Zeugin …

Später vllt bauen gerade zelt auf

Angeklagter

Wo

Zeugin …

Bei marie

Angeklagter

Aber wo zelt

Zeugin …

In ihrem Gartem

Zeugin …

Garten

Angeklagter

Warum nicht drin

Zeugin …

Weil wir immer draussen zelten

Angeklagter

Ok

Angeklagter

Wann kannst du

Zeugin …

Später

Angeklagter

Wie spät

Zeugin …

Keine Ahnung

Angeklagter

Hm

Zeugin …

:/

Angeklagter

Okk

Zeugin …

Sorry

Angeklagter

Noch lange?

Zeugin …

Keine Ahnung

Angeklagter

Hm

Zeugin …

Tut mir leid

Angeklagter

Ja is auch blöd aber kannst dann ja wieder gut machen

Zeugin …

Bild kommt.

Schließlich übermittelte die Zeugin … ein Bild ihres vollständig entblößten Oberkörpers, wobei ihre entblößten Brüste im Fokus der Aufnahme standen (Seite 92 des Stehordners 20Js 512/16, Chat-Nr. 1282). Der Angeklagte forderte im Anschluss ein Foto „von unten“, womit er ein Foto der Vagina der Zeugin meinte. Die Zeugin lehnte dies ab, woraufhin der Angeklagte schrieb „Wir machen unten in echt“ und hiermit darauf anspielte, dass die Zeugin bei dem anstehenden Treffen mit dem Angeklagten ihre Vagina entblößen sollte. Die Zeugin lehnte dies ab, woraufhin der Angeklagte zu verstehen gab, dass es auch ausreiche, wenn die Zeugin bei dem Treffen erst einmal nur den Oberkörper entblöße. Er fragte sie sodann, ob sie sich bei dem Treffen trauen werde, seinen Penis mit der Hand zu stimulieren. Die Zeugin zeigte sich zunächst zögerlich und lehnte dies trotz der Überredungsversuche des Angeklagten schließlich ab, woraufhin der Angeklagte schrieb „Wenn sidr nicht passt wirst sehn“ und damit zu verstehen gab, dass er die freizügigen Bilder der Zeugin ... weiterverschicken werde, falls sie sich nicht zu einem Treffen mit entsprechenden sexuellen Handlungen bereiterklären würde. Die Zeugin … bot dem Angeklagten schließlich an, dass sie ihn bei dem Treffen oral befriedigen werde. Bedingung sei aber, dass der Angeklagte erst ihre Bilder lösche. Hierauf ließ der Angeklagte sich nicht ein und gab der Zeugin zu verstehen, dass er die Bilder erst nach dem Treffen löschen werde. Als die Zeugin schrieb, dass der Angeklagte den Oralverkehr („bj“) dann vergessen könne, schrieb der Angeklagte „Ok dann kannst du sehen was damit alles so passiert:)“ und gab der Zeugin hiermit zu verstehen, dass er die Bilder veröffentlichen werde, falls es nicht zu einem Treffen mit Oralverkehr kommen sollte. Mit den Nachrichten „Fb auch?“ und „Oder insta Twitter use“ drohte der Angeklagte der Zeugin an, dass er ihre Bilder bei Facebook, Instagram und Twitter hochladen werde. Im Einzelnen wurden zwischen dem 18.07.2015 um 22:44:14 Uhr und dem 19.07.2015 um 16:14:22 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

Okay und der rest?❤

Zeugin …

Welcher Rest?

Angeklagter

Unten

Zeugin …

Gibt's nicht

Angeklagter

Ahm warum

Zeugin …

Davon war net die rede

Angeklagter

Klar

Zeugin …

Dann muss ich dich leider enttäuschen

Angeklagter

Also gelogen

Zeugin …

Sag mir wo wir von Bildern unten geredet haben

Angeklagter

Du hast es vergessen ok assi

Zeugin …

Das ist net assi ich zeig aber aus prinzip schon unten nicht

Zeugin …

Und hab auch keinen Bock bilder von unten zu schicken

Angeklagter

Und warum ist

Angeklagter

Warum

Angeklagter

Nicht

Zeugin …

Weil ichs nicht will

Angeklagter

Ok deal dann in echt ok

Zeugin …

Wie jetzt ?

Angeklagter

Wir machen unten in echt

Zeugin …

Ehm

Angeklagter

Was

Zeugin …

Das hat zeit neh

Angeklagter

Wie

Zeugin …

Ich ziehe net direkt blank

Angeklagter

Ok dann erstmal nur bisschen ok

Zeugin …

Was

Angeklagter

Nicht gleich unten nur oben

Zeugin …

Aber net direkt.

Angeklagter

Ok

Zeugin …

Mh

Angeklagter

❤

Zeugin …

❤

Angeklagter

❤

Angeklagter

Würdest du mir denn einen wenn du dich traust

Zeugin …

Denn einen was?❤

Angeklagter

Meinen anfassen❤

Zeugin …

❤

Angeklagter

?❤

Zeugin …

Ehm ich weiß nicht ❤

Angeklagter

Ich nehm deine hand und tu sie hin ok❤

Zeugin …

Und was dann?❤

Angeklagter

Nimmst du ihn in die Hand und bewegst sie❤

Zeugin …

Ich hab das aber noch nie gemacht..❤

Angeklagter

Egal ich helfe dir❤

Zeugin …

Öhm❤

Angeklagter

Ok❤

Zeugin …

Mal sehen❤

Angeklagter

OK❤

Zeugin …

❤

Angeklagter

❤

Zeugin …

❤

Angeklagter

❤

Zeugin …

Wie viele haben das schon bei dir gemacht?❤

Angeklagter

Nicht viele bei dir?❤

Zeugin …

Ich will das net bei dir machen wenn du sagen musst "nicht viele".

Zeugin …

Ich will net wissen wer da schon alles dran war...

Angeklagter

Ahm niemand auser meine ex

Zeugin …

Das ist jetzt sicher nur so gesagt...

Angeklagter

Nein aber mal ehrlich warum willst du das so genau wissen

Angeklagter

Wer bei dir?

Zeugin …

Bei mir war noch niemand dran?

Angeklagter

Ok

Angeklagter

Du glaubst mir auch nix neh

Zeugin …

Doch glaube ich

Angeklagter

Hm ok

Also ich helfe dir so gut ich kann ok

Zeugin …

Wobei helfen?

Angeklagter

Ja du hast das ja noch nie gemacht

Zeugin …

Will es auch eig nicht machen

Angeklagter

Warum

Zeugin …

Fühle mich dabei nicht gut

Angeklagter

Ja weil du es noch ie gemacht hast is doch klar

Angeklagter

Geht aber weg

Zeugin …

Will das nur bei meinem (nicht vorhandenen) freund machen

Angeklagter

Und warum

Zeugin …

Weil das was besonderes sein soll

Angeklagter

Ist es ja dann auch

Angeklagter

Oder nicht

Angeklagter

Find ich schon

Angeklagter

Ok?!?

Angeklagter

Verarschen

Zeugin …

Ne verarsche nicht

Angeklagter

Doch

Zeugin …

Ne das mit treffen unf so war abgemacht bevor du das gesagt hat

Angeklagter

Machen können wir trotzdem hattest nix dagegen bis dir frage kamm wie viele hatte ich

schon was du dann nicht glaubst

Zeugin …

Doch eig. Hatte ich die ganze Zeit was dagegen

Angeklagter

Nein

Angeklagter

Und was bittee

Zeugin …

Ja ich will das net bei dir machen

Zeugin …

Treffen schön und gut aber das geht zu weit

Angeklagter

Trotzdem

Zeugin …

Was

Angeklagter

Das geht nicht zu weit

Zeugin …

Doch

Angeklagter

Wenn sidr nicht passt wirst sehn

Zeugin …

Womit willst du mir drohne

Zeugin …

N

Zeugin …

Willst du mich erpressen?

Zeugin …

Dann zeige ich dich an

Angeklagter

Los

Angeklagter

Haha dann machen wirs jetzt kurz und knapp

Zeugin …

Ich zeig dich eh net an hahaha

Angeklagter

Tschüß und wirst sehn☺

Angeklagter

?

Zeugin …

Mh

Angeklagter

Also was jetzt

Zeugin …

Lösch mal meine Bilder

Angeklagter

Und was dann

Zeugin …

dann Treffen Wir Uns Und so

Angeklagter

Und was traust du dich

Zeugin …

Wirst du dann sehen

Angeklagter

Nene sag mir mal was keine verarsche

Zeugin …

Kann dir net vertrauen du erzählst das allen.

Angeklagter

Haha allen und wenn?

Zeugin …

Wie soll man dir trauen wenn du so bist

Angeklagter

Wie bin ich denn

Zeugin …

Das weist du

Angeklagter

Also sag mal eine sache oder andeuten reicht auch

Angeklagter

Und du bist sicher das du dich traust?

Zeugin …

Mh ja

Angeklagter

Okay und wo?

Angeklagter

?

Zeugin …

Bei dir?

Angeklagter

Okay

Angeklagter

Geht es auch bei dir?

Zeugin …

Ne eher nicht

Angeklagter

Ok why

Angeklagter

?

Zeugin …

Weil meine Eltern immer zuhause sind und so

Angeklagter

Okay

Angeklagter

Ja dann musst zu mir dann kommen

Zeugin …

Ja kann ich ja machen

Angeklagter

Okay :)

Angeklagter

Und wann

Angeklagter

?!

Zeugin …

Mal schauen ich hab relativ wenig zeit

Angeklagter

Und warum

Zeugin …

Montag Dienstag bin ich bei nem Kumpel, Mittwoch an nem See, Donnerstag bei nem

anderen Kumpel.

Angeklagter

Ah

Angeklagter

Diese Woche muss es noch kappen

Angeklagter

Länger warte ich nicht

Zeugin …

Okey

Zeugin …

Wir treffen uns wenn du meine Bilder gelöscht hast

Angeklagter

Nein wenn du da bist

Zeugin …

Ne davor

Angeklagter

Wenn dir das nicht passt beenden wir es gleich

Angeklagter

Und Tschüss

Angeklagter

Und diesmal mach ichs

Zeugin …

Musst du halt wissen ob dir ein Blowjob nicht wichtiher ist

Zeugin …

Nicht wichtiger ist wie ein bild

Zeugin …

Mir wär nen bj wichtiger

Angeklagter

Sry ich glaube dir nicht

Zeugin …

Wieso nicht

Zeugin …

Mir kann man glauben

Zeugin …

Ich will mich ja mit dir treffen

Angeklagter

Diese Woche und ich lösch es wenn du da bist

Angeklagter

Und dann machst du es

Zeugin …

Entweder du löscht die vorher oder du kannst es dir selber machen.

Zeugin …

Ich lass mich net erpressen

Angeklagter

Würde ich ja machen wenn man dir glauben könnte das dus dann auch machst

Zeugin …

Man kann mir glauben

Angeklagter

Woher soll ich wissen das dus dann auch machst?

Zeugin …

Woher soll ich wissen dass dus machst?

Angeklagter

Ja eben dann ist es doch besser wenn wir das machen wenn du da bist dann siehst du das

ichs mach und du machst es dann ja auch

Zeugin …

Mach es doch einfach und alle bekommen was sie wollen

Angeklagter

Sag mir einen Grund woher ich wissen soll oder eine Garantie hab das dus

machst

Zeugin …

Man kann mir vertrauen und wenn du mir net glaubst dann macht das eh keinen

sinn

Angeklagter

Ja gut pass auf dann aber so du sagst mir wann du kannst und dann bevor du dann fährst also an dem tag wo du kannst lösch ich es und dann kommst du

Zeugin …

Ne du löscht es bitte jetzt. Als beweis dass du nir vertraust.

Angeklagter

Nop

Zeugin …

Dann kannste den bj vergessen

Angeklagter

Ok dann kannst du sehen was damit alles so passiert:)

Zeugin …

Ja was willst du denn damit anstellen?:D

Zeugin …

Neuer deal, ich komm zu dir wenn ich nen pic von deinem ding bekomm, dann sind

wir quitt.

Angeklagter

Nop

Angeklagter

Außer

Angeklagter

Du schickst auch von unten

Angeklagter

Aber dann als erstes

Zeugin …

Ne

Angeklagter

Ok dann nicht

Angeklagter

Dann lassen wirs jetzt du kommst nicht und ich machs dann oder?

Zeugin …

Ne du machst garnichts

Angeklagter

Ja doch

Zeugin …

Warum

Angeklagter

Wir werden uns ja nicht einig

Zeugin …

Sag mir warum du das machen willst

Angeklagter

Darum

Zeugin …

Macht dir das spaß mädchen zu verarschen?

Angeklagter

Also wenn wir uns ja jetzt nicht einig werden machen wirs einfach so du kommst nicht ich

machs und das wars dann brauchen wir auch nicht mehr schreiben

Zeugin …

Willst du mein Pic rumschicken oder wad?

Angeklagter

Wirst dann merken

Zeugin …

Ich kann dich wegen erpressung anzeigen dass weist du schon oder?

Zeugin …

Was hast du davon? Kuck mal du willst mich los werden dann vergessen wir die ganze Sache und gut aber wenn du mein Bild rumschicken willst geb ich bestimmt nicht auf.

Angeklagter

Ich glaub ich machs einfach und Tschüß

Zeugin …

Willst wirklich ne Anzeige haben?

Angeklagter

Is halt jetzt so

Zeugin …

Oke bye trau dich und du sitzt schneller vorm gericht wie du bis 1000 zählen kannst.

Angeklagter

Ist schon zu spät

Zeugin …

Beweis es

Angeklagter

Ich Beweise dir nix mehr

Zeugin …

Aha

Angeklagter

Sry aber ich kann ja aufhören wenn du was sagst

Zeugin …

Was willst du noch du bist hinterlistig

Angeklagter

Ja dann egal ich mach einfach weiter

Zeugin …

Hör auf

Angeklagter

Und warum

Zeugin …

Warum nicht

Angeklagter

Ich mach weiter

Zeugin …

Womit

Angeklagter

Damit

Zeugin …

Aha

Angeklagter

Jap☺

Zeugin …

Nerv wen anders

Zeugin …

Ich gehe jz erstmal zur Polizei wegen erpressung

Angeklagter

Dann schreib doch

Angeklagter

Nicht*

Angeklagter

Fb auch?

Angeklagter

Oder insta Twitter use

Zeugin …

Was willst du damit dus löscht

Angeklagter

Weist du das nicht mehr?

Zeugin …

Du willst nen bj

Angeklagter

Also so was ist schon wenig

Zeugin …

Nein?

Angeklagter

Ja dann wirds nix

Angeklagter

Und das heist weiter

Zeugin …

Lösch das bild doch einfach

Angeklagter

Nop

Zeugin …

Warum nicht

Angeklagter

Zu wenig

Zeugin …

Man hadt du das extra gemacht nur um nen bj zu bekommen?

Angeklagter

Frag ned so viel ich sag dir dazu nichts mehr ich mach einfach weiter

Zu dem von dem Angeklagten erstrebten Treffen mit sexuellen Handlungen und zu einer weiteren Übersendung von Nacktbildern kam es nicht, da die Zeugin dies ablehnte und da sie den Angeklagten schließlich am 19.07.2015 blockierte. Die Zeugin … vertraute sich ihren Eltern aus Scham und aus Angst vor deren Reaktion nicht an. Aus den gleichen Gründen sah sie von der Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei ab. Erst nachdem das Handy des Angeklagten im Nachgang seiner Festnahme vom 30.12.2016 ausgelesen worden war, konnte die Zeugin … als Geschädigte ermittelt und am 12.07.2017 erstmalig polizeilich vernommen werden. Die Zeugin hat die Vorfälle in der Zeit zwischen dem 17.07.2015 und dem 19.07.2015 bis heute weitestgehend verdrängt und fühlt sich im Alltag hiervon nicht mehr beeinträchtigt. In den Wochen nach dem Kontakt mit dem Angeklagten hatte sie erhebliche Angst, dass ihre Bilder im Internet veröffentlicht würden. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass er keine Bilder der Zeugin im Internet veröffentlichte.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung bei der Zeugin … entschuldigt, die daraufhin angegeben hat, dass sie mit der Entschuldigung des Angeklagten „wenig anfangen“ könne.

3) Tat zum Nachteil der Zeugin ...

Am 30.07.2015 nahm der Angeklagte über eine Dating-App erstmals Kontakt zu der am 06.10.1999 geborenen, damals 15-jährigen Zeugin ... auf. Man tauschte die Handynummern aus und schrieb sich sodann Nachrichten über WhatsApp, wobei der Angeklagte die Handynummer … nutzte. Kurz nach der Kontaktaufnahme beschloss man, sich wechselseitig Fotos zu schicken. Der Angeklagte übersandte der Zeugin ... sechs Bilder von sich im bekleideten Zustand und ein Bild im unbekleideten Zustand, auf dem zu sehen war, wie der Angeklagte, der nur von der ... aufwärts zu sehen war, auf dem Bett liegend einen Arm hinter den Kopf legte (Seiten 5, 6, 7 und 8 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1092). Es handelte sich um jene Bilder, die er auch den Zeuginnen … und ... geschickt hatte. Die Zeugin ... schickte dem Angeklagten daraufhin drei Porträtfotos und drei Fotos, auf denen sie jeweils vollständig bekleidet vor dem Spiegel zu sehen war. Der Angeklagte fragte, ob die Zeugin auch Fotos habe, auf denen man ein bisschen mehr sehen könne, und übersandte der Zeugin ein Bild von sich, auf dem er, lediglich mit einer Boxer-Shorts bekleidet, abgebildet war (Seite 15 oben des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1092), und welches er zuvor bereits den Zeuginnen … und … übersandt hatte (s.o.). Daraufhin übersandte die Zeugin ... dem Angeklagten ein Foto ihres Oberkörpers, auf dem ihr BH durch ein transparentes Oberteil zu sehen war. Der Angeklagte war enttäuscht und fragte: „Ist das das was du zu bieten hast“. Die Zeugin erklärte ihm, dass sie ihm keine freizügigeren Bilder schicken werde und dass sie sich zuvor erst mal mit ihm treffen wolle. Auf Nachfrage des Angeklagten erklärte sie sich bereit, dass man bei einem etwaigen Treffen gegebenenfalls Sex haben könne. Trotz der Überredungsversuche des Angeklagten, übersandte die Zeugin in der Folgezeit zunächst kein weiteres Foto, sodass der Angeklagte schließlich schrieb: „Ja gut dann lassen wirs besser :p“.

Erst am 10.09.2015 nahm der Angeklagte wieder Kontakt über WhatsApp zu der Zeugin ... auf und hielt ihr vor, dass man seinerzeit verabredet habe, dass die Zeugin ihm noch ein Bild schicken werde und dass man sich treffen werde, um Sex zu haben. Die Zeugin ... lehnte beides ab, woraufhin der Angeklagte androhte, dass er die Fotos der Zeugin ... an ein paar Leute weiterschicken werde. Unter dem Eindruck der Drohung erklärte die Zeugin sich schließlich bereit, sich mit dem Angeklagten zu treffen.

Am 12.09.2015 fragte der Angeklagte, wann und wo man sich nun treffen werde. Als die Zeugin fragte, was der Angeklagte eigentlich vorhabe, teilte dieser mit, dass es bei dem Treffen zum Geschlechtsverkehr kommen solle. Als die Zeugin sich hiermit nicht einverstanden erklärte, schrieb der Angeklagte ihr „Du hast was anders gesagt ok dafür weist ja was passiert“ sowie „Ok die andern denken aber gleich was anderes wenn sie die Bilder haben“ und gab ihr damit zu verstehen, dass er ihre Bilder im Internet veröffentlichen werde, falls es nicht zu einem Treffen mit sexuellen Handlungen kommen werde. Als die Zeugin sich im Anschluss noch weigerte, dem Angeklagte Nacktbilder ihrer Freundin zu übersenden, schrieb der Angeklagte „Also nur ausreden wieder ok das muss bestraft werden“, „Das macht 3 Bilder“, „Ok dann haben alt andere deine aufm handy und ich glaub nicht das sie die löschen und ka was die damit machen“ sowie „Ich sag die wo es dann auf fb Twitter usw is dann kannst du gucken“ und drohte hiermit wieder die Veröffentlichung der Bilder der Zeugin ... an. Mit der Nachricht „Du weist wie dus wiede kriegst Dann sag mir wo du dann sex haben willst“ gab der Angeklagte der Zeugin wiederum zu verstehen, dass er von der Veröffentlichung absehen werde, wenn es zu einem Treffen mit Geschlechtsverkehr kommen würde. Unter dem Druck der Veröffentlichung erklärte sich die Zeugin schließlich zu einem solchen Treffen bereit. Sie gab an, dass sie sich wieder mit dem Angeklagten vertragen und dass sie ihm wieder vertrauen wolle. Im Einzelnen wurden am 12.09.2015 zwischen14:13:17 Uhr und 17:43:14 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

Also wo treffen wir uns jetzt

Zeugin ...

Warte

Zeugin ...

...?

Angeklagter

Willst du mich verarschen?

Zeugin ...

Ne ? Wo wohnst dy den genau

Angeklagter

wir haben gesagt ... treffen

Zeugin ...

Haben wir nicht du hast das gesagt und ich hab dir gesagt ich muss schauen?

Angeklagter

Ok also kommst du nicht?

Angeklagter

Was musst du schaun

Zeugin ...

Hab ich nicht gesagt das ich komme ? Ja wie weir ... weg ist ich kenne dieses

dorf oder ort nicht?

Angeklagter

Dann guck jetzt

Zeugin ...

Ja ich finde es nicht dag mir doch mal wie weit weg musst dy doc wissen

Angeklagter

Hab ich dir gesagt

Zeugin ...

Nein hast du nicht definitive nicht

Angeklagter

Habe Stunde ca hab ich gesagt

Zeugin ...

Weisst du wie weit das ist mein vater làsst mich nue dahin

Zeugin ...

Wo wohnst du genau?

Angeklagter

Wieso läßt es dich nicht ne halbe Stunde fahren

Zeugin ...

Wie den ne halbe stunde habe eben geschaut 1 stunde und 10min

Zeugin ...

Sag doch einfach wo du wohnst dann schau ich mal

Angeklagter

Warte mal

Zeugin ...

Auf was

Angeklagter

... hbf?

Zeugin ...

Hbf?

Zeugin ...

Aber du musst nicht schauen hab ih schon

Angeklagter

Was hast du geschaut

Angeklagter

Hauptbahnhof

Zeugin ...

Wie weit weg

Zeugin ...

Es ist

Angeklagter

Dann nach ...

Angeklagter

So weit is das nicht

Zeugin ...

Ich muss das auch bezahlen warte shaue gleich..

Was willst du eig machen

Angeklagter

Weist du

Zeugin ...

Ne

Angeklagter

Chilln reden und das du weist

Zeugin ...

Ja ok ...

Zeugin ...

Was weiss ih

Angeklagter

Was du auch gesagt hattst sex usw

Zeugin ...

Hatte ich nicht gesagt vllt mal frūher

Angeklagter

Was?

Zeugin ...

Ja sex und so

Angeklagter

Also nicht?

Zeugin ...

War von anfang an klar

Angeklagter

Du hast was anders gesagt ok dafür weist ja was passiert

Angeklagter

By

Zeugin ...

Ist das deim ernst ich habe dir gesagr vllt mal schauen was bei raus kommt wie kann man nur so ein ignorantes arschloch sein wie du du bist das aller letzte

Zeugin ...

Such dir deine schlampe wo anders ich bin sie siherlich nicht

Angeklagter

Ok die andern denken aber gleich was anderes wenn sie die Bilder haben

Zeugin ...

Was denken sie denn ? Lass es einfach okay lass die bilder bei dir bitte

Zeugin ...

Aber bitte wenn du meinst dann treffen wir uns

Zeugin ...

Und jetzt wieder nicht antworten typisch

Angeklagter

Du willst ja nicht mehr also hat es sich ja erledigt

Zeugin ...

Ist dein ernst jetzt? Du weisst das ich deswegen auch die polizei rufen kann

Angeklagter

Ok dann block ich duch jetzt und dann passiert noch viel mehr

Angeklagter

Tschüß

Zeugin ...

Als o ich die polizei rufe will dir nur sagen das es gerade falsch ist

Zeugin ...

Und du es bite einfach lassen aollst ich hab es im vertrauen gemacht

Zeugin ...

Kannst du es nicht einfach lassen wir treffen uns und shauen

Angeklagter

Ich weis wie das dann leuft

Angeklagter

Verarsche kann ich mich allein

Zeugin ...

Wie leuft es denn ? Ich hab halt angst wenn wir ficken das du das dann filmst oder so und ich kenne di h nicht

Angeklagter

Ich komm dahin du bist nicht da

Oder du bist da und bleibst kurz und gehst wieder

Ahm also jetzt übertreibst dus wirklich

Aber ej da gibts ne ganz einfach Lösung ich geb dir mein handy oder wir legen beide unsere Handys weg und wenn du willst kannst mich dann auch gern durchsuchen und schon das Problem gelöst

Zeugin ...

Ja sry okay aber meiner freundin ist sowas passiert

Zeugin ...

Ja okay das machen wir wir treffen uns navhsten samstag okay?

Angeklagter

Wie? Wasis ihr passiert?

Ok nicht früher? :/

Und dann aber wirklich

Zeugin ...

Ich kann nicht frūher weil ich die ganze woche bis 4 shule habe

Sie hat halt ach egal

Angeklagter

Ok

Angeklagter

Was hat sie

Zeugin ...

Sie hat nix

Angeklagter

Hast du das video?

Angeklagter

Weil ich glaub nicht das das stimmt

Angeklagter

Bestimmt nur ne ausrede wieder ne ausrede damit dus nicht machen musst

Zeugin ...

Ist das dein ernst dann denk halt so aber gut ich hab nix von wieder gesagt? Sondern von

bildern aber gut

Angeklagter

War so klar

Ja gut dann schick los

Zeugin ...

Nein bust du dumm ich shicke dir doch keine nacktbilder von meiner freundin

Angeklagter

Also nur ausreden wieder ok das muss betraft werden

Angeklagter

Das macht 3 Bilder

Zeugin ...

Ne keine aussrede wenn wir uns sehen dann zeige ich dir das nackt bild

Angeklagter

Dann kannst dus auch einfach schicken denkst du ich warte so lange und dann sagst du gelöscht oder nenen mach einfach

Zeugin ...

Nein wenn ich es schicke hast du es auf deinem handy

Angeklagter

Ich kanns ja dann wieder löschen und Screenshot als Beweis schicken

Zeugin ...

Ne lass mal die bilder von mir löscht du doch auch nicht

Zeugin ...

Ich komem einfach samstag sag dir noch die uhrzeit und gut ist

Angeklagter

Ok dann haben alt andere deine aufm handy und ich glaub nicht das sie die löschen und ka was die damit machen

Zeugin ...

Boar ist das dein ernst kannst du einfavh mal aufhören leute zu erpresden DANKE. Wie gesagt wir treffen uns und dann werden wir sehen

Zeugin ...

Und wenn wir sex haben sag mal wo eig?

Angeklagter

Nene die Bilder für die laden schon

Angeklagter

Mir egal

Zeugin ...

Dein ernst?

Zeugin ...

Schick screenshot als beweis

Zeugin ...

Aussetdem hab ich ihr bild niht mehr

Angeklagter

Siehst du das hab ich mir gedacht dafür kommen jetzt die andern auch noch

Angeklagter

Verarschen kannst wenn andwrs

Zeugin ...

Ich verarsche niemand zeig doch als screenshot?

Angeklagter

Na hab den nicht mehr

Zeugin ...

Haha mah doch ein

Zeugin ...

Also ein neuen?

Angeklagter

Hol dir das bild neun

Zeugin ...

Welches

Zeugin ...

Von der freundin

Angeklagter

Jap

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Ok dann dein Problem jetzt

Zeugin ...

Dann schick doch ueberhaubt mal die bilder wo du sie deinen frrunden geschickt

hast

Angeklagter

Nop

Zeugin ...

Waeum? Hast sie nicht oder was

Angeklagter

Vergiss es

Zeugin ...

Was soll ich vergessen

Angeklagter

Egal

Zeugin ...

Sag doch:)

Angeklagter

Nein check es

Zeugin ...

Was soll ich den checken wenn es eig klar ist dann schick doch einfach die screen

shots:)

Angeklagter

Ich sag die wo es dann auf fb Twitter usw is dann kannst du gucken

Zeugin ...

Nein lass das bitte ?

Zeugin ...

Man weisst du wie fertig du mich gerade machst

Zeugin ...

Bitte kannst di es einfach lassen wir treffen uns doch schon bitte

Zeugin ...

Hallo bitte man

Angeklagter

Ichclass mich nicht verarschen

Zeugin ...

Ich verarshe dich nicht ich habbe doch gesagt ich komme?

Angeklagter

Du hast gesagt du hast das bild und dann sagst du auf einmal hast dus doch nicht mehr

dafür kriegst jetzt die Quittung

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Wie gesagt für die Lüge muss es sein

Angeklagter

Oder

Angeklagter

Du schickst es

Angeklagter

Und dann lass Ich es

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Und lösch von deinen auch welche

Angeklagter

Einmaliges

Angeklagter

Angebot

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Du weist wie dus wiede kriegst

Dann sag mir wo du dann sex haben willst

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Wieso nicht auf dem boden

Angeklagter

Wo hast dus denn schon überall gehabt

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Ja is klar nicht einfach so aufm boden :p

Wo hast du schon überall gehabt?

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Draußen an verschieden Orten

Schwimmbad

Bett sofo

Küche

Bad

Usw

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Gucken wo

Villt Umkleidekabine oder draußen oder du kannst ja überlegen wo es noch gehen würde

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Ja weis ich❤

Angeklagter

Einigen wir uns? ♥

Angeklagter

Und evrteagen

Angeklagter

Vertragen*

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Also vertrauen wir uns und niemand schickt irgendwas weiter aber dafür vertrauen wir uns ok?♥

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Ja ok aber dann eins jeder von sich als Beweis und dann wars das ok?♥

Deal dann hat jeder das was er will♥

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Na ja das jeder dem anderen vertraut♥

was is mit dem Wasser han❤

Angeklagter

Wer schickt zu erst?♥

Angeklagter

Geil du hast Erdbeeren❤

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Der Angeklagte übersandte der Zeugin ... daraufhin unter andrem drei Bilder seines erigierten Penis (Seiten 112, 113 und 114 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1092) und schrieb: „Jetzt du❤mein Vertrauen an dich nutz es nicht aus und verarsch mich nicht“. Daraufhin übersandte die Zeugin ... zunächst zehn Fotos, wobei sie auf drei der Fotos lediglich mit Unterwäsche bekleidet war. Der Angeklagte war hiermit nicht zufrieden und schrieb: „Und wo sind die nackt❤ so wie ich❤“, woraufhin die Zeugin zwei Bilder ihres entblößten Oberkörpers übersandte, auf denen ihre entblößten Brüste im Fokus der Aufnahme standen (Seite 126 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1092).. Sie bat darum, am 12.09.2015 keine Fotos ihrer Vagina übersenden zu müssen und gab insoweit an, dass sie ihre Tage habe. Obwohl der Angeklagte sie noch aufforderte, ein solches Foto zu übersenden, indem er schrieb „Zeig eins wies aussieht Bitte und dann is morgen ok ❤❤“, weigerte sich die Zeugin ein Foto ihrer Vagina zu übersenden. Ein solches übersandte sie nach nochmaliger Aufforderung des Angeklagten erst am darauffolgenden Tag (Seite 181 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1092), wobei der Angeklagte sich mit der Bildqualität nicht zufrieden zeigte.

Auch an den folgenden Tagen tauschten der Angeklagte und die Zeugin Textnachrichten über WhatsApp aus. Man plante, wann, wo und wie oft man sich in Zukunft treffen würde, wobei die Zeugin zum Ausdruck brachte, dass sie nicht sofort mit dem Angeklagten ins Bett steigen werde.

Im Verlauf des 18.09.2015, forderte der Angeklagte die Zeugin auf, dass sie erneut ein Foto von ihrer Vagina – diesmal mit besserer Bildqualität im Bad – machen solle. Ferner forderte er sie auf, die bereits übersandten Bilder von ihrem entblößten Oberkörper – diesmal ohne Nutzung eines Farbfilters – erneut an ihn zu übersenden. Als die Zeugin ... sich insoweit zögerlich zeigte, schrieb der Angeklagte „Ok du weist was das heißt“ und gab der Zeugin zu verstehen, dass er ihre Bilder veröffentlichen werde, wenn sie ihm nicht die geforderten Bilder übersenden würde. Unter dem Eindruck der Drohung der Veröffentlichung der bereits übersandten Bilder, fertigte die Zeugin eine Nahaufnahme ihrer Vagina an und schickte das Bild an den Angeklagten (Seite 242 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1092). Der Angeklagte zeigte sich mit dem Bild nicht zufrieden und bemängelte, dass die Zeugin die Beine nicht gespreizt und die Schamlippen nicht mit den Fingern auseinander gehalten habe. Hierauf ging die Zeugin jedoch nicht ein. Auf entsprechende Aufforderung des Angeklagten übersandte sie kurze Zeit später, ein Foto ihres entblößten Oberkörpers, wobei ihre entblößten Brüste im Fokus der Aufnahme standen und wobei diesmal – wie von dem Angeklagten gefordert – kein Farbfilter zur Anwendung kam (Seite 245 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 2019). Im Anschluss vereinbarten der Angeklagte und die Zeugin, dass man sich Anfang Oktober treffen wolle. Im Einzelnen wurden zwischen dem 18.09.2015 um 20:24:51 Uhr und dem 22.09.2015 um 15:29:06 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

Hey

Zeugin ...

Lass michbitte erst mal inruhe

Angeklagter

Wieso

Zeugin ...

Will gerade abstand von jungs schrei dir wenn ich wieder klar denken kanm

Angeklagter

Wie gesagt vergiss es nicht und mach es nicht zu spät du weist was sonst is

Zeugin ...

Lass es doch einfach bitte ich hab gerade selber verdammt stress und ich dachte wir

einigen uns darauf das wir freunde sind und es lassen.

Angeklagter

Welchen Stress

Na ja Freunde schreiben miteinander

Und kann auch mehr werden

Zeugin ...

Ja okay dann schreiben wir galt mit einander ne imoent kann ich keine beziehung

fuherne oder so

Angeklagter

Was für Stress?

Angeklagter

Warum nicht

Zeugin ...

Ich bin sehr schlecht drauf okay also nicht wundern wenn ich patzig zurūch schreibe

Angeklagter

Warum

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Nein

Was für stresd?

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Ja dann block ihn doch einfach sonsz bist du selbst dran schuld

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Ja dann darfst du nicht dran gehen

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Ja und wo is jetzt das Problem

Zeugin ...

Wie wo isy das problem

Angeklagter

Was jetzt so schlimm is

Zeugin ...

Das er angerufen hat und das alles wieder hoch kommt

Angeklagter

Woe lange habt ihr telefoniert

Zeugin ...

Nicht lange

Angeklagter

Wie lange

Zeugin ...

Ka paae sekunden

Angeklagter

Warum nicht sofort aufgeleg ?

Zeugin ...

Weil er geredrr hat und wollte es wissen

Angeklagter

Was wolltest du wissen

Zeugin ...

Wer da dran ist

Angeklagter

?

Angeklagter

Ach so ok

Angeklagter

Ja aber Freunde verarschen sich ja nicht oder doch weil du das mit dem Bad bestimmt schon hättest machen können. ....

Zeugin ...

Kanns ehrlich ich habe ea vergessen aber freunde vertrauen sich eug anders und machen sowas nicht.

Angeklagter

Ok du weist was das heißt

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Zeugin ...

Ich schick dir das bild nachher aber ganz ehrlich du bist nicht wie ein richtiger freund wenn wir mal zsm sind und willst du mich dann auch erpressen?

Angeklagter

Nein aber ich lass mich ned verarschen und von oben auch ohne diese farben

Zeugin ...

Wir haben gesagt wir schivken uns nackt bilder das hab ich gemacht und ja ich svhick es dir nachher und mittlerweile fuehle ich mich bei dir einfavh ni ht mehr wohl

Angeklagter

Ja da bist du ja selbst schuld

Zeugin ...

Ne bin ich nicht . Du verlangst sachen von mir die wir nicht abgesprochem haben ich hab dir nacktbilder geschickt und ist doch meine sache o dunkle oder hel aber egal vergiss es einfach ich schick es dir sei zufrieden...

Angeklagter

Ok

Zeugin ...

Ja gehe jetzt duschen und dannbekommst du ws so halbe stunde

Angeklagter

Ok und?

Die Zeugin übersendet ein Foto ihrer Vagina.

Zeugin ...

Besster geht nicht

Angeklagter

Ja so is doch gut nur das du beine bisschen mehr auseinander machst und wieder mit dem finger da du weist schon auseinander machen das is dann perfekt

Zeugin ...

Ja jetzt ist es aber so

Angeklagter

Ok

Angeklagter

Du wolltest oben noch so machen

Zeugin ...

Ne von oben war nie die rede du meintest es ist okay und nur dieses bild

Angeklagter

Les doch den chat

Angeklagter

Oben hab ich auch gesagt

Zeugin ...

Ne kann ich mich nicht dran errinern zeig mir den chat

Angeklagter

Vertraust du mir nicht?

Angeklagter

Gut das merk ich mir

Zeugin ...

Tuh ich doch wūrde ich dir nicht vertrauen hàtte ich dir diese ganzen bilder nicht

geschickt

Die Zeugin übersendet ein Foto ihrer entblößten Brüste.

Zeugin ...

Zufrieden

Angeklagter

Ok aber das is doch nicht von jetzt oder?

Zeugin ...

Doch klar ich sitze gerade ab schreobtisch und mache ha

Zeugin ...

Warum sollte es niht sein

Angeklagter

Ach so ok

Angeklagter

Du siehst Schön aus♥

Zeugin ...

Nadan

Angeklagter

Ja gut wollte mal nett sein dann halt nicht

Zeugin ...

Ich schick dir nackt bilder und du shreibst das ich schön aussehe sry aber da kann ich nicht glūcklich drueber sein

Angeklagter

Was soll ich deiner Meinung dann sagen was dich glücklich machen würden?

Zeugin ...

Mich einfach nicht erpressen

Zeugin ...

Mir das gefuehl geben das du ein gyter freund bist

Angeklagter

Ich will doch netter sein❤

Angeklagter

Ok tut mir leid ich lass es ♥

Angeklagter

Dann sei aber auch ned so zu mir bist♥

Angeklagter

Ja ♥

Angeklagter

... is ja noch in ... oder?

Zeugin ...

Ich versuche nett zu seim aber es tut weh wenn du mich so erpresst du kannst meine

freunde fragen ich war total am ende deswegen es ist einfavh traurig

Zeugin ...

Ne ... ist ...

Zeugin ...

Aber ich kann dir anbieten das wir uns in den herbst ferien erst treffen da bin ich in ...

Angeklagter

Wo bist du da?

Angeklagter

Wann sind die?

Angeklagter

❤

Zeugin ...

Bei mama

Zeugin ...

19.10 also in ...

Zeugin ...

Da hast du keine mehr deine sind am 5.10 bis 17.10

Angeklagter

Nene das is egal

Angeklagter

Sag mir einfach von wann bis wann du hier bist und wo deine mama wohnt

Angeklagter

?://

Zeugin ...

Warscheinlich von 21-bis 24 glaube und in ...

Angeklagter

Ja dann bleiben wir dabei nächsten Monat am Anfang treffen und dann so oft du halt kannst

Angeklagter

Ok?

Angeklagter

3-4 Oktober

Zeugin ...

3-4 oktober?

Angeklagter

Ja das is das erste Wochenende oder kannst du auch mal unter der Woche

Zeugin ...

Kann nur am 3 aber muss noch fragen oder wenn es nicht geht dann an dem 2 wochenende weil habe am 6geb

Angeklagter

1 Was machst du am 2?

Und warum könntest du gar nicht. ....

2 Was hat das mit deim Geburtstag zu tun

3 Was machst an deim Geburtstag

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Ja dann wenn du es ja jetzt nicht weist was du machst hast ja nix vor also dann lass uns jetzt da verabreden

Angeklagter

Und why sollte dein dad nein sagen ich komm doch zu dir

Angeklagter

Was musst du denn vorbereiten? ?

Angeklagter

Was machst du an deinem Geburtstag

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Ja dann kann ich mit kommen will dir auch gratulieren♥

Was musst du an in die Stadt gehen vorbereiten

Den weg berechnen?

Dann frag dein dad ob du am 2 und 3 in ... in die Stadt gehen darfst ich komm dann zu dir musst dann nur zum Bahnhof kommen

Angeklagter

❤

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Was für sachen brauchst du denn??

Und was machst du dann an dem tag bei der stadt noch danach?

Wie feierst denn dann am nächsten tag

Wieso nur ein tag? Wenn wir uns dann so wenig sehen kann man doch ein einziges mal 2 mal machen

Und kann ich dann mit dir feiern als als Guten freund lädt man sich eigentlich ein...

Angeklagter

Keine memo

Angeklagter

Schreib mal bitte

Zeugin ...

Trinken essen usw kuchen

Naja bis abends feiern

Mit familie

Ja aber man kann sich ja dann jede wo he oder jede 2 wochen treffen

Mh ich weiss nicht

Angeklagter

Wo feiern und wie

Nur mit Familie?

Ja aber das eine mal an 2 und 3 bitte

Also bin ich jetzt doch nicht mehr dein freund?

Dann is das ja mit dem erpressen auch wieder ok

Zeugin ...

In der aue

Ja

Mh muss ih papa fragen sage dir wenn er da ist

Doch bist du aber ich muss lansam mich erstmal an dich ran wieder finden

Angeklagter

Was is das also aue?

Ok

Ja wenn du wirklich nett fragst usw geht das auch außer du machst es mit Absicht so das er es ned erlaubt

Ja ok dann besprechen wir das wenn wir uns sehen ok?

Zeugin ...

Ein park

Warum sollte ich es mit absicht machen warum denkst du sowas

Ja ich muss erstmal wieder vertrauen in dich finden du hast mich erpresst und das nicht

wenig okay also lass es langsam angehen

Angeklagter

Ach so ok

Ja weil du villt gar nicht treffen willst?:/

Ok ich versteh das es tut mir leid❤

Zeugin ...

Sonnst wūrde ich nicht schreiben

Mh schon okay

Angeklagter

Ok also gib dann wirklich dein bestes♥

Ich mach es wenn wir uns sehen wieder gut ok?♥

Zeugin ...

Ubd wie?♡

Angeklagter

Lass dich überraschen♥

Zeugin ...

Mh sag mir

Zeugin ...

☺

Angeklagter

Wenn wir an beiden tagen können sag ichs dir❤

Sprachnachricht der Zeugin ...,

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Angeklagter

Weils dann besser ist♥

Angeklagter

Klar geht das haha es fahren auch spät Züge das is kein Problem

Sprachnachricht der Zeugin ...,

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Angeklagter

Ja wann wollt ihr anfangen

Ja ich kann doch trotzdem mit machen bitte

Sprachnachricht der Zeugin ...,

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Angeklagter

Ok am 2 und 3 pls♥

Sprachnachricht der Zeugin ...,

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Angeklagter

Ja das meinte ich doch gar nicht is doch alles gut haha♥

Schrei doch nicht gleich so

Sprachnachricht der Zeugin ...,

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Angeklagter

Mach ich wenn du 2 und 3 kannst hab ich ja gesagt♥

Sprachnachricht der Zeugin ...,

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Angeklagter

Und dann sagst du du kannst gar nicht

Sprachnachricht der Zeugin ...,

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Angeklagter

Aber du tust alles dafür das du an beiden kannst?

Sprachnachricht der Zeugin ...,

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Angeklagter

Ja gut dann vertrau ich dir da mal aber verarsch mich ned

Na ja wir machen uns ein super ...n tag oder tage

Kino

Schwimmen

Stadt

Essen gehen

Oder trinken

Kuscheln

Chillen

Reden

Das eine

Und küssen wenn du magst

Und villt überleg ich mir noch ne sache aber da musst du noch bisschen warten☺❤

Sprachnachricht der Zeugin ...,

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Angeklagter

Ja das trinken kann ich besorgen

Hast du denn schon mal was hartes getrunken? ♥

Ja können wir das eine auch bei dir machen¿♥

Angeklagter

Und

Angeklagter

Wegen verarschen hab ned gesagt das du das machst aber mach es dann auch

Bitte nicht♥

Sprachnachricht der Zeugin ...,

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Sprachnachricht der Zeugin ...,

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Angeklagter

Also hast du auchn Schlüssel zum abschließen?

Und was hast du schon alles getrunken?

... und du lea:)♥

Sprachnachricht der Zeugin ...,

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Angeklagter

Wieso unfreiwillig

Du lea oder?♥

Sprachnachricht der Zeugin ...,

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Angeklagter

Was trinkst du am liebsten? ♥

Zeugin ...

Von alkohol?❤

Angeklagter

Ja♥

Sprachnachricht der Zeugin ...,

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Sprachnachricht der Zeugin ...,

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Angeklagter

Was passiert denn wenn du mer trinkst:p

Ja aber magst dann was trinken? ♥

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Ja was hast du denn dann schon alles gemacht

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Nein ich bin dein freund und deswegen darf ichbes schon wissen oder bin ich auf einmal

doch keiner mehr?

Sprachnachricht der Zeugin ...,

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Angeklagter

Sag es mir einfach ich erpresse dich auch nicht mehr ok?

Sprachnachricht der Zeugin ...,

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Angeklagter

Du machst es eh nicht

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Sprachnachricht der Zeugin ...,

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Angeklagter

Ok

Angeklagter

❤

Angeklagter

Hallo?

Zeugin ...

Ja oki papa hat gesagr 3 geht aber 2 ueberleht er noch❤

Angeklagter

Ok♥

Angeklagter

Also kannst du mir sagen warum er überlegt is er sauer oder hab ich was falsch

gemacht❤

Angeklagter

??

Zeugin ...

Ne er ueberlegt einfach gute naht

Angeklagter

Ok süße

Angeklagter

❤

Angeklagter

Träum süß

Angeklagter

Danke

Zeugin ...

Waa danke?

Angeklagter

Das du es mir gesagt hast man kann sich echt auf dich verlassen

Zeugin ...

Ich hab es dir gesagt okay?

Angeklagter

3 geht 2 überlegt er und hat er da was gesagt?

Zeugin ...

Nein sonnst hàtte ich dir bescheid gesagt okay?

Angeklagter

Is ja gut

Zeugin ...

Ja hab gerade keine lust mich mit dir zu treffen weil du so drengelst

Angeklagter

Ahm tu ich überhaupt ned hab fast gar nicht mehr geschrieben

Angeklagter

Also 3 jetzt doch nicht oder wie

Zeugin ...

Weiss ich nicht papa hat noch nichts gesagt.

Angeklagter

Ich mein jetzt du hast ja gesagt 3 geht auf jeden fall und du hast versprochen das wir uns mindestens an einem tag also 2 oder3 treffen

Zeugin ...

Ja vllt kann ich aber auch erst den 4 weil den 2 kann ich nicht

Zeugin ...

Also warscheinlich 3

Angeklagter

Und wieso auf einmal doch nicht mehr

Also langsam fühl ich mich verarscht und ich will das wirklich nicht machen aber ich lass mir das auch nicht gefallen

Zeugin ...

Wie den gefallen? Ja den 2 kann ich nur bis 5 uhr abends deswegen lass uns lieber den

freitag will mit dir mehr zeit haben also am 3.welcher tag ist das

Angeklagter

Wieso kannst du nur bis um 5?

Angeklagter

2=Freitag

3=Samstag

4=Sonntag

Zeugin ...

Weil da mitternachts shopping isy

Angeklagter

Das heist. ..

Angeklagter

Was machst du am 5

Zeugin ...

Schule?

Zeugin ...

Ja da haben die gesvhàfte bis 12 also 24 uhr auf da gehe ich ihn

Angeklagter

Also du hast bis um 17 uhr Schule?

Angeklagter

Mit wem?

Zeugin ...

Mit meiner besten freundin ja aber muss auch lernen deseegen geht nur eochenende und ausserdem hab icj am 6 geb

Angeklagter

Dann am 3-4 so geht doch oder

Ja und ich will da mit dir auch was machen

Zeugin ...

Geht warscheinlich nicht am 4okay

Angeklagter

Why?

Angeklagter

Geburtstag?

Zeugin ...

Weil ih dich erstmal am 4 kennenlernen will und dann sag ich dir und am 6 gehe ich warsvheinloch mit meiner freundin was machen

Angeklagter

Du meinst am 3?

Zeugin ...

Ne 4 treffen wir uns passt besser

Angeklagter

Und wieso?

Angeklagter

Was is am Samstag unpassend

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Willst du mich verarschen

Angeklagter

So ned ganz ehrlich

Angeklagter

Samstag war ausgemacht und dann hälst du dich dran oder ich muss mir was einfallen lassen

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Hattest du nicht gesagt das du ihn schon gefragt hast?

Angeklagter

Und am Sonntag können wir auch zu dir gehen?

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Und am 4 sagt er dann ja oder nein? Was meinst du

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Ja nicht das du dann ankommst und dann gehts doch ned

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Ok wieso erst ab1

Und dann auch nur 100 Sätze miteinander reden

10 mal Körper Berührungen

25 mal angucken

Und 500 Schritte zusammen laufen

Sonst noch mehr was ich vergessen hab?

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Wo hüpfst du rum

Ja mehr dürfen wir nicht

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Weil du für alles irgendwo oder wie ne Begrenzung hast

Cool ich bin auch 5 jahre geritten

Angeklagter

Kann ja mit dir reiten

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Zeugin ...

Aber mach dich nur lustig:(

Zeugin ...

:)*

Angeklagter

Jaja schon klar

Jaja dann reit du mal allein

Zeugin ...

Ja glaub mir halt nicht

Zeugin ...

Ja und ausserdem springe ich und nicht reiten

Angeklagter

Ja ich weis

Zeugin ...

Jo

Angeklagter

Zicke

Zeugin ...

Lass mich ih darf das☺

Zeugin ...

Ausserdem bin ich nicht

Angeklagter

Ok

Im Verlaufe des Abends des 22.09.2015 versprach die Zeugin ... dem Angeklagten, dass sie ihm am nächsten Tag Fotos von sich in verschiedenen Anziehsachen schicken werde. So wurden am 22.09.2015 zwischen 22:14:32 Uhr und 22:58:47 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

Hast du keine Bilder mehr?

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

❤

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Ich dich auch❤

Angeklagter

denk morgen dran die zu machen

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Ja zicke❤

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

❤

Da die Zeugin ... dem Angeklagten die versprochenen Bilder am Folgetag nicht geschickt hatte, zeigte er sich verärgert. Die Zeugin übersandte daraufhin vier Fotos von sich im bekleideten Zustand, um den Angeklagten zu besänftigen. Im Einzelnen wurden am 23.09.2015 zwischen 21:35:22 Uhr und 21:56:10 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

Ok danke das sind echte Freunde danke

Zeugin ...

Wie meinst du ❤

Angeklagter

Vergiss es ich bin sauer auf dich

Zeugin ...

Warum den was habe ich getan ?

Zeugin ...

Bitte sag es mir?

Zeugin ...

Nur weil ich nicht geschrieben habe ih dachte du schreibst mir und hatte schule und danach lernen und dann hab ich nicht dran gedacht

Zeugin ...

Will nichtdas du sauer bist hab dich so gerne

Angeklagter

Jaja is ok wenn ich als letztes ne Nachricht geschrieben hab schreib ich nicht nochmal an

und wenn dus vergessen hast is es dir auch nicht wirklich wichtig ob wir Kontakt haben!

Und du wolltest was machen

Zeugin ...

Es tut mir leid das wusste ich nicht da haben wir uns falsch verstanden du bist mir

VERDAMMT wichtig

Bitte du machst nich glū klich will sich sehen

Sage dir jetzt jeden morgen wann ich wieder schreiben kann und wenn ich dann nicht schreibe dann bist du mir nix wert aber werde immer schreiben

Wie was machen?

Angeklagter

Ne musst du nicht wenn du wirklich mich magst schreib einfach oder lass es halt

Ja die bilder oder hast du schon alles von uns vergessen toll

Zeugin ...

Nein die hab ich auch gemacht hier warte

Die Zeugin ... übersendet

vier Bilder von sich im bekleideten Zustand.

Zeugin ...

Aber habe noch mehr nur die sind in der wàsche

Angeklagter

Und die Bilder hast du heute gemacht?

Zeugin ...

Nicht alle die einen habe ich eben noch gefunden und dachte sie sind auch ganz schön

dachte ich also das mit dem blūmchen und das weisse mit dem fluffigen heute

Angeklagter

Ah ok

Zeugin ...

Hab dich lieb❤

Angeklagter

Love you?

Zeugin ...

Vllt kommt das een wir uns sehen❤

Angeklagter

Ok also die bilder sehen schon hammer aus aber man sieht jetzt nicht wirklich sehr

viel❤

Zeugin ...

Soll man ja auch nixht ist ja ein gesvhenk❤☺

Angeklagter

Was is ein Geschenk? ♥

Zeugin ...

Ich aber du musst mich erst auspacken❤

Angeklagter

Komplett? ♥

Zeugin ...

Mal schaurn wie weit ed kommt und ob du svhūchtern bist oder nicht weil ich hasse es wenn jungs schūchtern sind gute nacht hab dih lueb❤

Angeklagter

Und wer packt mich aus

Ok gut dann lass dich mal überraschen

Jetzt schon? ::///

Als man sich am Abend des 24.09.2015 über WhatsApp voneinander verabschiedete, teilte der Angeklagte der Zeugin ... mit, dass er am Wochenende nach ... fahre. Im Einzelnen schrieben sich der Angeklagte und die Zeugin zwischen 20:55:14 Uhr und 21:21:00 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten:

Angeklagter

Nacht

Zeugin ...

Wo fàhrst du hin ?

Zeugin ...

Du bist so abweisend ist wirklich alles okay oder findest du mich nicht mehr huebsch oder nicht mehr schön oder nett oder hast du mich ?

Zeugin ...

Sag mir nur doch die zwei

Angeklagter

Ich fahr nach ...

Angeklagter

Und nein nur müde

Zeugin ...

Mh okay gute nacht❤hab dich lieb

Angeklagter

Du auch♡

Zeugin ...

Du mich also nicht mh okay dachte aus uns könnte echt was werden mh wohl doch nicht

Nacht

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Zicke

Der Angeklagte verbrachte das Wochenende bei seiner Mutter in ... und übersandte der Zeugin ... unter anderem auch ein Foto, auf dem er selbst neben seiner Mutter zu sehen war. Im Verlaufe des Chats am 26.09.2015 bat er die Zeugin außerdem darum, am Abend des 26.09.2015 mit ihm zu „skypen“. Als die Zeugin erfuhr, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen während des Skype-Anrufs erwartete, reagierte sie hierauf zurückhaltend. Im Einzelnen wurden am 26.09.2015 zwischen 16:56:00 Uhr und 17:48:10 Uhr folgende Nachrichten übersandt:

Zeugin ...

Will dich sehen❤

Angeklagter

Too aber das Wochenende am 3 4 bin ich warscheinlich in ... wieder

Angeklagter

Geht das Wochenende danach?♥

Zeugin ...

Ernsthaft dachye das steht fest da sehen wir uns:(

Angeklagter

Oder am Freitag

Angeklagter

Angeklagter

Muss nach ... warscheinlich

Zeugin ...

Und warum musst du ja weisst du ich hab alles getan das du kommen kannst an dem week

und dann sagst du ab aber ok ❤

Angeklagter

Also hab ich verkackt?

Angeklagter

Am 2 würde ja gehen

Angeklagter

Oder am Montag danach

Angeklagter

Also auf jeden fall wenn ich nicht fahr

Angeklagter

Sag ichs dir

Zeugin ...

Am 2 kann icj nicht

Hab ich dir gesagt

Nein warum sollst du es den verkackt haben nur dachte dir wàre es halt auch wichtig aber

dann halt danach das wochenende

Verstehe es halt nur nicht du hast als du sozusagen gesagt ich soll ihn fragen und so alles damit ich kann das hab ich gemacht und dann sagst du ab

Angeklagter

Ich wusste das nicht

Angeklagter

Denkst du ich will nicht?

Zeugin ...

Ne denke ich nicht bin einfach nur traurig

Angeklagter

Ich auch

Zeugin ...

Naja ❤

Angeklagter

Was soll ich machen

Zeugin ...

❤

Angeklagter

Also heute auch keine Überraschung mehrM

Zeugin ...

Mh keine ahnung❤mach mich wieder glūcklich

Wie den ueberraschung ? Die mit honig oder sahne die bekommst du wemm du bei mir bist

Angeklagter

Mein skype♥

Angeklagter

Mach ich beim skypen♥ wenn du noch lust hast

Angeklagter

Beim skypen was machen ?♥

Zeugin ...

Nein mach mich jetzt gkūcklich ❤

Ja hab ich noch

Angeklagter

Und willst du Das machen beim skypen?♥

Angeklagter

Ja warte

Angeklagter

Schick dir gleich was

Zeugin ...

Was denn schicken?

Was will ich da machen

Zeugin ...

❤

Angeklagter

Überraschung♥

Du weist schon was♥

Zeugin ...

Hihi oki und wann❤

Ne weiss gerade echt nit

Angeklagter

Wenn ich home bin gleich♥

Na ja wir machen uns was zusammen♥

Zeugin ...

Wann bist du home wann ist gleih❤

Was den sag doch einfach❤

Angeklagter

In 15 min ungefähr♥

Sex?♥

Zeugin ...

Aber nicht bei skype❤

Oki❤und was machst du dann

Angeklagter

Wieso?♥

Was mach ich wann?♥

Zeugin ...

In 15min❤?

Wie soll man sex ueber skype haben?❤

Angeklagter

Ja ungefähr♥

Zeig dir wie♥

Angeklagter

Is ganz einfach♥

Aber wie macht man das❤

Ja und was zeigst du mir dnan

Angeklagter

Alles in ruhe♥

Auf dem bild?♥

Angeklagter

Is ne Überraschung♥

Angeklagter

Warte einfach bis wir skypen♥

Zeugin ...

Ja und was isr die ueberrasvhung auf dem bild❤☺

Okay hast fu es shon mal gemachr

Angeklagter

Siehst du gleich♥

Na ja ein mal

Zeugin ...

Kann nicht teln sry❤❤

Nadan:)

Angeklagter

Why not?♥

Angeklagter

Also machen wir?♥

Zeugin ...

Bin gerade mitten im kuchdn backen ❤

Mh bin mir unsicher war die gut dadrinn?

Angeklagter

Ok♥

Sie hat das so wie du noch nie gemacht aber das is so einfach hat sie gut hinbeckommen

und du bist besser als sie♥

und du schaffst das locker ich weis das♥

Angeklagter

Vertrau mir einfach♥

Zeugin ...

Und was wenn nicht wenn sie viem besser ist oder war und ich zu schūchtern oder so bin ❤

Angeklagter

Dann lass es mich einfach machen entspann dich und dann geht das alles suoer♥

Angeklagter

Ich sag dir was du machdn musst♥

Zeugin ...

Mh ❤

Angeklagter

Ok?♥

Zeugin ...

Und wenn ichs verkacke wiklst du divh dann auch nicht treffen oder hasst du mich dann

Angeklagter

Ehm 1 du kannst nix falsch machn und glaubst du wirklich dann würde ich nicht mehr wollen❤

Ganz bestimmt doch♥

Zeugin ...

Mh oki ❤ja und was wenn doch

Der Angeklagte übersendet ein Foto

von sich im bekleideten Zustand.

Zeugin ...

Noch mehr❤❤❤❤❤

Angeklagter

Skype♥

Zeugin ...

Bitte bitte eins noch❤

Der Angeklagte übersendet ein Foto (ein sog. „Selfie“)

von sich und seiner Mutter.

Angeklagter

Meiner ma

Zeugin ...

Voll sūss sag ihr hallo von mir❤

Die Zeugin ... teilte dem Angeklagten am frühen Abend des 26.09.2015 mit, dass sie am gleichen Abend nicht mehr mit ihm skypen könne, weil sie die entsprechende App derzeit nicht auf dem Handy habe und weil sie den Laptop nicht ohne das Einverständnis ihres Vaters nutzen dürfe. Sie bat darum, den Skype-Chat um ein oder zwei Tage zu verschieben, woraufhin der Angeklagte verärgert war. Er schlug sodann vor, dass man am gleichen Abend noch „Telefonsex“ haben solle und den Skype-Sex-Chat auf den Montag (28.09.2015) zu verschieben. Der Angeklagte erklärte der Zeugin, dass sich beide während des Telefonats selbst befriedigen sollten, woraufhin die Zeugin dem Angeklagten zu verstehen gab, dass sie dies bei sich selbst nicht machen wolle, dass sie den Angeklagten aber bei seinen Selbstbefriedungshandlungen unterstützen werde. Der Anklagte war damit nicht einverstanden. Als die Zeugin fragte, ob man nicht einfach normal miteinander telefonieren könne, reagierte der Angeklagte verärgert. Er drohte, den Chat abzubrechen und sich für den Abend „jemand anderes“ zu suchen, wenn sich die Zeugin nicht noch am gleichen Abend als Liebesbeweis etwas einfallen lasse, „was geil“ sei, womit der Angeklagte wiederum jedenfalls die Übersendung weiterer Nacktbilder erstrebte. Als die Zeugin hierauf nicht einging, brach der Angeklagte den Chat am Abend des 25.09.2015 ab. Im Einzelnen wurden am 26.09.2015 zwischen 20:03:40 Uhr und 22:59:04 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

Zeugin ...

Ok❤ weiss nicht ob ich skypen kann oder nur teln

Angeklagter

Wieso nicht

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Morgen kann ich nicht dann Montag

Dann lad es dir wiedee runter oder machs am lapi

Zeugin ...

Am am lapi darf ich nicht ohne papa❤

Zeugin ...

Okay montag

Angeklagter

Ah dann lad es dir runter

Angeklagter

Aber morgen also nicht erst am Nachmittag

Zeugin ...

Hà?

Angeklagter

lad es dir wieder aus Handy

Angeklagter

Jetzt

Zeugin ...

Warum?

Angeklagter

Ja gut dann vergiss es hat sich erledigt

Kb auf so was

Zeugin ...

Was hat sich erledigt ?

Angeklagter

Lass mich jetzt gerade einfach keine zeit

Zeugin ...

Nein ich will dich nicht lassen ja okay ich lad es mir wieder runter.

Angeklagter

Ne lass es einfach is ok

Zeugin ...

Das heisst? Jetxt du willst dich nicht treffen? Also willst du auch keinen kontakt oder was

isf jetzt

Angeklagter

Du nervst man

Zeugin ...

Ach nur weil ich nicht skypen kann nerve ich gut danke

Angeklagter

Alter

Angeklagter

By

Zeugin ...

Nein

Zeugin ...

Bitte man ich will mich treffeb mit dir

Zeugin ...

Du bist mir wichtig ich dir doch auch und wir haben uns so gefreut darauf ich weiss nicht

was auf einmal mit dir los ist nur weil mein skype nicht geht das du gleich so ausrasstest so kenne ich dih garnicht aber wenn du meinst du kannst mich verdammt traurig machen ich hoffe das weisst du und du freust dich jetzt aber meld dich wenn du wieder lust hast zu s hreuveb.

Zeugin ...

Will dich nicht verlieren und will das màdchen an deiner seite sein nicht ihrgend eine andere

Angeklagter

Du übertreibst einfach

Ich hab gesagt wir treffen uns

Und ich hab auch keine Lust die ganze zeit zu fragen oder betteln das dus dir holst und

wenn du mich dann ganz im ernst fragst warum du es dir wieder runter laden sollst kannst du mich mal gern haben auf so ne scheise hab ich einfach kein bock

Angeklagter

Entweder holst du es dir

Angeklagter

Oder wir lassen das ! Aber dann wunder dich nicht wenn ich ned freundlich bin

Zeugin ...

Ja wir treffen und doch auch

Ja aber ich frage dih warum wir es denn nicht montag inruhe machen können am computer

weil der laptop gehört nicht mal mir

Und ausserdem wenn ich mir skype wieder eunter lade kann ih nix machen weil mein handy als hàngt das heisst ich kann auch nicht teln was bringt mir das deswegen können wir doh auch so teln und montag skype oder ist es dir so wichtig gerade ueber sex skype zu habe

Zeugin ...

Ich meine es doch auch nicht böse oder so sondern es ist gut gemeimt❤

Angeklagter

Machen wirs so

Angeklagter

Heute skypen und das beim teln machen aber erst normal dann das andere

Und wann kannst du Montag skypen?♥

Angeklagter

Sry

Angeklagter

Heute teln

Zeugin ...

Okay

So um 20 uhr?❤

Zeugin ...

Aber wie du willst telephon sex machen?

Angeklagter

Wenn Montag morgen nachmittag oder später abends also 22- 23 uhr

Angeklagter

Das siehst du dann

Zeugin ...

Dann 22-23 weil habe reiten ❤

Zeugin ...

Warum willst du telephon sex machen?

Angeklagter

Ok♥

Angeklagter

Warum fragst du so viel?

Angeklagter

Wenn du kein bock drauf hast sags dann lassen wirs und fertig

Zeugin ...

Ich bin halt neugirig doch schon aber ich kann mir das nicht si vorstellen das das so wie normaler sex ist ❤

Angeklagter

Ne nicht wie normaler haha aber das is das vorspiel

Zeugin ...

Achso ❤ aber ich besorgs mir nicht selbst also wenn du das meinst❤

Angeklagter

Doch:)❤

Zeugin ...

Du kannst es dir selber besorgen ❤ aber ich finde das komisch aber ich helf dir bei deinem ❤

Angeklagter

Und du machst einfach auch wenn du was mit mir haben willst gehört das für mich dazu

oder ich weis ned ob das dann so gut is

Zeugin ...

Ja aber ich will erstmal richtig mit dir sex haben dann bin ich mir sichherer wie und was ich machen muss und dsagen muss❤

Angeklagter

Wie willst du mir dann helfen

Angeklagter

Und was willst du am Telefon machen wenn ich das mach

Zeugin ...

Naja dir sagen was ich machen wūrde aber ich mach es halt nicht oder so

Angeklagter

Das ist scheise

Zeugin ...

Dann teln wir nur normal und montag machen wir es dann vor der kamera? Oder willst du nicht normal

Angeklagter

Ne kb mehr

Zeugin ...

Nur weil ich das nicht mag?

Angeklagter

Vergiss es einfach und nerv jetzt ned damit danke

Zeugin ...

Ok schade ❤ was machst du so

Angeklagter

Nix

Zeugin ...

Ok

Angeklagter

Tschüß

Zeugin ...

Warum

Angeklagter

Du bist einfach noch zu klein

Zeugin ...

Ach ich bin zu klein nur weil ach abee ist ok

Schön das du nur auf sex besogen hast

Zeugin ...

Dachte wir sind echt freunde naja wenn was ist kannsr dich trozdem immer melden

Angeklagter

Du nervst

Angeklagter

Ich hab kein bock auf so was

Angeklagter

Brauch jemand der was kann

Zeugin ...

Siehst du du hast vorhin noch gesagt das ich keine ahngst haben muss das ich es kann

Und wenn ich das gemacht hàtte und ich es nicht könnte oder so was wàre dann

Aber okay ich akzeptiere es ich kann es ja wenn ich die person 1 mal oder so gesehen habe sonnst bin ih mir immer unsicher

Will auch nicht nerven aber es ware was anderes wenn wir zsm wàren weil ich sich da achon besser kenne

Hab dich trozdem lieb schade das su das alles weg schmeist wenn nochmal was ist kannst gerne schreiben

Angeklagter

Schreib einfach nicht mehr danke

Zeugin ...

Ok wollte nur nett sein dachte echt du bist nicht so wie jeder junge

Angeklagter

Nerv mich nicht! !!

Angeklagter

Sonst block ich dich

Angeklagter

Eins noch

Zeugin ...

Ja was denn?

Angeklagter

Löscht du noch die Bilder?

Angeklagter

Nummer auch

Zeugin ...

Dann lösch du meine sachen bitte auch

Zeugin ...

Wwnn du es so willst

Angeklagter

Is besser so

Zeugin ...

Wenn du das denkst du löscht meine bilder auch(

Zeugin ...

?*

Angeklagter

Du hast die Chance noch bis ich penn mir zu schreiben und auch was zu machen danach

bist dann auf block oder wir finden ne Lösung kommt auf dich jetzt an und wie gut es ist wenn du was drauf hast dann Beweis es jetzt:)

Wenn ich dir wirklich wichtig bin;)

Zeugin ...

Ganz ehrlich nimm das nicht böse aber endweder nimmst du mich so wie ich bin und triffst dich mit mir und wirst sehen das es nach dem treffen ander ist das ich viell offener und freiher bin

Oder wir passen einfach nicht zusammen was ich sehr schade finde kannst du dir jetzt

aussuchen was du machst

Angeklagter

Also wenn du komplett nihts machst dann passt es nicht

Angeklagter

Bisschen muss schon sein sry

Zeugin ...

Ich hab dir bilder geschickt ich schreib mit dir ich hab mit meinem vater geredet weswegen

ich mich mit ihm gestitten habe das du kommen darfst

Was willst du den noch ich bin nicht so der typ der gleich mit jedem sex viedeos oder sowas macht und das wirst du aber bekommen wenn wir uns gesehen haben weil ich dann dich besser kenne und mir dann einfach auch sichherer bin und mich wohler fuehel weil ich dich kenne aber must du jetzt endscheiden

Angeklagter

Warum hattest du deswegen Streit m

Ja aber die paar Bilder ist also alles was du für mich jetzt machen würdest. .

Zeugin ...

Weil er das nicht will das ein fremder junge hier her kommt

Gib uns doch einfach die changse uns zu sehen du wirst sehen danach wird alles anders

Ich finde es geht hier nicht nur um das thema sex aber anscheind denken wir beide anders und es passt leider nicht

Angeklagter

Ja aber dann einigen wir uns aber auf was vernünftiges

Angeklagter

Weil das is echt kacke somst

Angeklagter

Das mit Montag bleibt so

Angeklagter

Aber jetzt

Zeugin ...

Ich will dich nicht verlieren aber ich brauch einfach meine zeit ich bin nicht der typ der mit jedem sex chat macht oder ins bett gehr wenn ich mit den leuten ins bett gehe muss es was verdammt besonderes sein

Zeugin ...

Wie meinst du was vernūmpftiges?

Angeklagter

Ja gut also bin ich nicht verdammt besonders?

Zeugin ...

Doch ich will doch auch mit dir ins bett wenn wir uns sehen?

Angeklagter

Das du wenn du sagst was du machen würdest das auch wirklich machst oder die was einfallen lässt was geil ist:)

Ja also♥

Angeklagter

Mah es doch nicht immer so kompliziert

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Ja weil es das erste mal ist

Nein bist du bestimmt nicht nur wenn du immer so kompliziert bist und dann sagst skypen

und dann doch nicht muss man halt immer drüber diskutieren und das muss jetzt nicht

wieder los gehen sag mir einfach

Telst du mit mir gleich

Machst dus dann auch

Oder muss ich allein

Hilfst du mir oder nicht

Wenn ja wie:)♥

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Angeklagter

Ja guut wenn du mich sitzen lässt such ich mir für heut jemand anderes:)

Angeklagter

Aber wenn da dann mehr draus wird beschwere dich ned

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Sprachnachricht der Zeugin ...,

deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ.

Zeugin ...

Gute nacht hab dich lieb❤

Erst in der Nacht vom 26.09. auf den 27.09.2015 gegen 04:19 Uhr (UTC+2) schrieb der Angeklagte der Zeugin zurück. Seine Liebesbekundung war jedoch mit dem Hinweis verbunden, dass die Zeugin an die Verabredung zum Skype-Sex-Chat am Montag denken solle. Im Einzelnen schrieb er am 27.09.2015 zwischen 04:19:16 Uhr und 04:19:22 Uhr (UTC+2):

Angeklagter

Too♥

Angeklagter

Denk an Montag

Am Morgen des 27.09.2015 zeigte sich die Zeugin ... über diesen Hinweis verärgert. Sie gab dem Angeklagten schließlich zu verstehen, dass sie bei dem von dem Angeklagten geplanten Skype-Videoanruf keine sexuellen Handlungen an sich selbst vornehmen werde, woraufhin der Angeklagte ihr zu verstehen gab, dass er den Kontakt nun insgesamt abbrechen werde. So wurden zwischen 09:02:32 Uhr und 16:03:54 Uhr folgende Nachrichten übersandt:

Zeugin ...

Eensthaft dafuer bin ich dann gut kannst dir doch auch ne amdere suchen

Angeklagter

Ok

Zeugin ...

Ja ist doch so

Angeklagter

Wenn du meinst

Zeugin ...

Ja hast doch gestern abend auch ne bessere gefunden

Angeklagter

Villt

Zeugin ...

Was heisst villt

Angeklagter

Efal

Zeugin ...

Wenn du meinst

Angeklagter

Ja

Zeugin ...

Jo

Angeklagter

Hm

Zeugin ...

Was den mh?

Angeklagter

Ka

Zeugin ...

Ok hast du es gestern mit ner andern gemacgt

Angeklagter

Was

Zeugin ...

Das was wir ma hen wollten ubd dann doch nicht

Angeklagter

?

Zeugin ...

Wir wollteb gestern telephon sex machen ubd du meintest wenn ich nicht will suchst du dir ne andere und hast du?

Angeklagter

N

Angeklagter

Ne

Zeugin ...

Nadan

Angeklagter

Was

Zeugin ...

Ist nix

Angeklagter

Also Montag?

Zeugin ...

Sag ich dir noch wmds

Angeklagter

Und wann

Zeugin ...

Denke heute abend.

Angeklagter

Und wieso dann?

Zeugin ...

Weil ih es jetzt noch nicht weiss

Angeklagter

Und weshalb

Zeugin ...

Weil ich es mir noch ueber lege

Angeklagter

Ah ja

Zeugin ...

Ja nach der aktion von gestern

Angeklagter

Dann überleg es dir gut

Zeugin ...

Ja ungut gehr ja nicht aber ich glaube du hast garnichts bemerkt von gestern das ea weh tat

oder war es deine abaicht?

Angeklagter

Ich sag dazu nix mehr bevor du dich entschieden hast

Zeugin ...

Warum

Angeklagter

Darum

Zeugin ...

Ja hatte mich ja schon endschieden wenn dy mal nach denkst

Angeklagter

Junge wenn du jetzt wieder mit dem scheiß anfängst kannst du alles vergessen

Zeugin ...

Ich sag nur die warheit aber vllt ist es besser so kannst dir ja ne andere suchen so wie du es gestern gesagt hast

Angeklagter

Du gehst ein auf die Eier mit deim ego getue

Zeugin ...

Siehst du

Angeklagter

Entscheide dich

Zeugin ...

Wie mich endscheiden ich geh dur doch auf die nerven

Angeklagter

Willst du oder nicht

Zeugin ...

Eig ja nicht hab ich dir ja schon gestern gesagt das ich sowas nicht yh

Zeugin ...

Tuh

Zeugin ...

Aber ich kann dir dabei helfen aber mehe nicht

Angeklagter

Wie

Angeklagter

Und wenn dus ned machst muss ich mir das überlegen

Zeugin ...

Was ueberlegen?

Angeklagter

Beantworte die frage oder ich werde mit dir nicht mehr schreiben wenn du immer Gegenfragen stellst

Zeugin ...

Nadan :) ne gerade keine lust zu beantworten weil ich dir davor schon gesagt ha wie ich es mache oder halt wenn du es so nicht willst dann niht

Angeklagter

Also du sagst nur was du machen würdest machst es aber nicht wirklich?

Zeugin ...

Jo.

Angeklagter

Ok dann lassen wir es lieber auf so einen Kindergarten hab ich keine lust lösch meine Bilder und nummer jetzt sofort

Als die Zeugin ihn bat, ihre Fotos und ihre Nummer von seinem Handy zu löschen, schrieb der Angeklagte „Halt die Fresse jetzt sonst kommen sie direkt online“ und drohte der Zeugin damit, an, dass er ihre Nacktfotos im Internet veröffentlichen werde. Im Anschluss drohte er der Zeugin an, dass er sämtliche ihrer Fotos mit ihrer Handynummer im Internet veröffentlichen werde, wenn sie sich nicht auf den Skype-Sex-Chat, bei dem die Zeugin sexuelle Handlungen an sich vor der Kamera vornehmen lassen sollte, einlassen würde. Er drohte, ihr an die Fotos auf Facebook hochzuladen und in verschiedene WhatsApp-Gruppen einzustellen. Dennoch ging die Zeugin hierauf nicht ein. Als sie schrieb, dass sie nun zur Polizei gehen werde, schrieb er: „Ok mach das:) Aber jetzt kommt überall hin“, „Und ja viel Spaß und bye danke für die ...n Bilder“, „Aber schön sind die ned fett hässlich unrasiert ekelhaft“. Im Einzelnen wurden zwischen 16:04:20 Uhr und 21:01:02 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

Zeugin ...

Ok mach ich aber du löscht meine bilder und nummer auch okay?

Angeklagter

Halt die fresse jetzt sonst kommen sie direkt online

Zeugin ...

Ist ok .

Angeklagter

Erstes bild

Angeklagter

Und der rest weil dus ned machst auch noch

Angeklagter

Denk dran

Zeugin ...

Woran

Angeklagter

an heute abend

Zeugin ...

Warum?

Angeklagter

Weil du bestimmt das mit den Bildern nicht willst

Zeugin ...

Ist das dein ernst du hast mir gesagt du hast sie schon rein gestellt und ich soll dir nicht mehr schreiben

Angeklagter

Eins

Angeklagter

Hab ich gesagt

Zeugin ...

Ja schön was bringt mir das jetzt noch du erpresst mich doch eh nur

Angeklagter

Also heist das ich soll alle auch noch rein machen mit nummer?

Und treffen dann auch nicht mehr?

Zeugin ...

Nein sollst du nicht aber warum sagst du dann immer wieder zy mir das du kein kontakt mehr willst?

Angeklagter

Also

Dann machen wir das heute und danch fangen wir vernünftig mit uns nochmal an ind treffen uns am Wochenende

Zeugin ...

Waeum danach

Angeklagter

Weil wir das erst machen

Zeugin ...

Warum ?

Angeklagter

Weil wir eigentlich gesagt haben das wir das machen oder ich stell sie dann heite abend rein

Zeugin ...

Ja und eig hast du mir versprochen das du mich nie wieder erpresst

Angeklagter

Ja eigentlich; )

Hälst du dich dran an heute mach ich nix damit und nehm das eine wieder raus

Angeklagter

Oder der rest kommt dazu mit deiner nummer:)

Zeugin ...

Du bist so gemein du machst mein ganzes leben kaputt aber bitte wenn du meinst das

machen zu mūssen dann hab spass dran ja wir teln heute abend aber ich sag dir ich kann nur teln nicht skypen

Angeklagter

Wieso nicht skypen

Zeugin ...

Weil es nicht geht weil ich nicht an den laptop darf

Angeklagter

Dann konmen sie online:)

Oder du machst es aufm handy

Um 20 uhr kommt das erste Bild

Und dann jede Stunde eins dazu wenn alle hochgeladen sind kommen alle noch auf verschiede seiten fb usw use

Zeugin ...

Ja ok dann skype und danach will ich nix mehr mit dur zutun haben

Angeklagter

Ok

Angeklagter

Aber wir machen das vernünftig und du auch

Zeugin ...

Ich mach es wie ich denke.

Angeklagter

Und wie ist das

Zeugin ...

Ich bin sowie so schon am ende wegen dir

Zeugin ...

Ja halt so wie ich denke das man es maht

Angeklagter

Und wie ist es

Zeugin ...

Wirst du sehen

Angeklagter

Nein du sagst das jetzt

Angeklagter

Sonst wirst du was sehen

Angeklagter

Im Internet

Angeklagter

Ok wie du willst

Zeugin ...

Warte

Angeklagter

Worauf

Angeklagter

2 kommt jetzt hoch

Angeklagter

:)

Angeklagter

Und in 5 min das nächste

Angeklagter

:p

Angeklagter

So soll ich jetzt fb?

Angeklagter

Wenn du nicht antwortest mach ich das jetzt

Angeklagter

Und danach alle whatsapp gruppen

Angeklagter

Also hochgeladen sind jetzt alle im Internet

Zeugin ...

Gehe jetzt zur polizei ich lasse mich nicht weiter erpressen ich habe das so lange mit gemacht jetzt ist schluss hab werde anzeige machen

Angeklagter

Ok mach das:)

Angeklagter

Aber jetzt kommt überall hin

Angeklagter

Und ja viel Spaß und bye danke für die ...n Bilder

Angeklagter

Aber schön sind die ned fett hässlich unrasiert ekelhaft

Angeklagter

Es tut mir leid

Die Zeugin ... vertraute sich ihrem Vater an. Im Beisein ihres Vaters erstattete sie am 29.09.2015 Strafanzeige bei der Polizei in .... Sie hatte in den Tagen und Wochen nach dem Kontaktabbruch große Angst, dass ihre Bilder im Internet veröffentlicht würden. Da die Zeugin in der Folgezeit jedoch keine Anhaltspunkte für eine etwaige Veröffentlichung ihrer Bilder im Internet hatte, gelang es ihr, die Vorfälle weitestgehend zu verdrängen. Heute fühlt sich von den Vorfällen zwischen Juli und September 2015 nicht mehr beeinträchtigt. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass er keine Bilder der Zeugin im Internet veröffentlichte.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung bei der Zeugin ... entschuldigt.

4) Taten zum Nachteil der Zeugin …

Im Juli 2015 nahm der Angeklagte, der sich als 18-jähriger „…“ vorstellte, über Instagram erstmals Kontakt zu der am 20.11.2000 geborenen, damals 14-jährigen Zeugin … auf. Man tauschte die Handynummern aus und schrieb sich ab dem 20.07.2015 Textnachrichten über WhatsApp, wobei der Angeklagte die Handynummer ...nutzte. Die Zeugin … befand sich zu diesem Zeitpunkt mit ihren Eltern im Familienurlaub in Frankreich. Bereits kurz nach der Kontaktaufnahme über WhatsApp fragte der Angeklagte die Zeugin ..., ob sie ihm Fotos von sich in Unterwäsche schicke, was die Zeugin vehement ablehnte. Man einigte sich darauf, sich zunächst „normale“ Fotos zu schicken. Der Angeklagte übersandte der Zeugin ... sechs Bilder von sich im bekleideten Zustand und ein Bild im unbekleideten Zustand, auf dem zu sehen war, wie der Angeklagte, der nur von der ... aufwärts zu sehen war, auf dem Bett liegend einen Arm hinter den Kopf legte (Seiten 10, 11, 12 und 13 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1239). Es handelte sich um jene Bilder, die er auch in den Chats mit den Zeuginnen ..., ... und ... verwendete. Die Zeugin ... übersandte dem Angeklagten im Gegenzug fünf Fotos von sich im bekleideten Zustand. Der Angeklagte schlug vor, dass man jetzt „mal mehr“ machen solle und übersandte der Zeugin ein Bild von sich, auf dem er, lediglich mit einer Boxer-Shorts bekleidet, abgebildet war, und welches er ebenfalls in den Chats mit den Zeuginnen ..., ... und ... verwendete. Er forderte die Zeugin auf, nun auch ein solches Bild zu übersenden, woraufhin die Zeugin ein Foto von sich übersandte, auf dem sie mit einem bauchfreien Top und mit einer Hotpants abgebildet war. Der Angeklagte war hiermit nicht zufrieden und forderte die Zeugin auf ein „bisschen mehr“ zu machen, woraufhin die Zeugin dem Angeklagten ein Foto von sich im Bikini übersandte. Der Angeklagte versuchte sodann die Zeugin ... zu veranlassen, ein Nacktfoto von sich zu machen und es ihm zu übersenden. Zu diesem Zweck machte er ihr Komplimente und erklärte ihr, dass sie ihm vertrauen könne. Trotz der Überredungsversuche beharrte die Zeugin darauf, dass sie kein Nacktfoto von sich übersenden werde. Stattdessen schickte sie dem Angeklagten ein weiteres Foto von sich im bekleideten Zustand. Schließlich fragte der Angeklagte die Zeugin, ob sie mit ihm Sex haben werde. Die Zeugin wich der Frage aus, erklärte ihm aber, dass sie sich auf ein Treffen einlassen könne. Im Einzelnen wurden am 21.07.2015 zwischen 00:03:50 Uhr und 01:04:36 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

Hey :)

Zeugin ...

Hi :)

Angeklagter

Wie geht's

Zeugin ...

Gut die?

Zeugin ...

*dir

Angeklagter

Auch

Angeklagter

Auch

Zeugin ...

Schön

Angeklagter

Du Bilder? ❤

Zeugin ...

Was 'du Bilder' ?

Angeklagter

Du bist ...

Angeklagter

Schickst du

Zeugin ...

Du auch ?

Angeklagter

Klar

Zeugin ...

Mach du erst

Angeklagter

Was schickst du

Zeugin ...

Ein bild ?

Angeklagter

Was für eins

Zeugin ...

Von mir , ein normales

Angeklagter

Mehr nicht?

Zeugin ...

Nein

Angeklagter

Why

Zeugin ...

Warum sollte ich ?

Angeklagter

Ich mach auch

Zeugin ...

Und

Angeklagter

Und es wird dir gefallen und kann ja dann noch mehr werden mit uns

Zeugin ...

Wenn wir uns besser kennenlernen vlt?

Angeklagter

Ok können wir dann bisschen mehr jetzt machen?

Zeugin ...

Und was ?

Angeklagter

Unterwäsche?

Zeugin ...

Mach ich nichtb

Angeklagter

Why

Zeugin ...

Weil ich es nicht mache , kannst ja jemand anderen fragen

Angeklagter

Nein will ich nicht

Angeklagter

Was wäre dann ok?

Zeugin ...

Ja normale Bild , schick doch einfach welche

Angeklagter

Ja okay und dann einfach bisschen mal mehr wenns dir dann gefällt ok?

Der Angeklagte übersendet 7 Bilddateien.

Die Zeugin ... übersendet 5 Bilddateien.

Angeklagter

Hübsch❤

Danke du auch ❤

Angeklagter

Du bist echt süß❤

Zeugin ...

Hehe warum das ❤

Angeklagter

Voll hübsch und süß❤☺

Zeugin ...

Haha okay ❤ Danke

Angeklagter

Machen wir eins mal mehr ich fang auch an❤❤☺

Zeugin ...

Mach ❤

Angeklagter

Machst du auch?❤☺

Angeklagter

Danach

Zeugin ...

Vlt ❤❤

Der Angeklagte übersendet eine Bilddatei.

Zeugin ...

Sieht gut aus ☺❤

Angeklagter

Danke❤☺

Angeklagter

Mach du❤

Angeklagter

?

Zeugin ...

Ja ❤

Angeklagter

Anna?

Angeklagter

Schick❤

Zeugin ...

Ja?!

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Angeklagter

Haha ja schon bisschen mehr neh haha

Angeklagter

Is ja normales Bild

Zeugin ...

Haha ja ist jz auxh egal ❤

Angeklagter

Nein...

Angeklagter

Mach halt einfach

Angeklagter

❤

Zeugin ...

Was jz ?

Zeugin ...

❤

Angeklagter

Ja bisschen mehr so wie ich❤❤

Zeugin ...

Why ?

Zeugin ...

❤

Angeklagter

Ich hab doch auch oder bist du unfair

.trau dich ich hab auch ist sonst echt kacke❤

Zeugin ...

Eins im Bikini oder was ?

Angeklagter

Zeig mal

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Angeklagter

Okay hat du noch was?

Angeklagter

Is aber bisschen besser❤

Zeugin ...

Wieso?

Zeugin ...

Kann sein ❤

Angeklagter

Ich hab noch was willst das haben?❤

Zeugin ...

Klar , wenn du willst ?❤

Angeklagter

Ja okay aber du dann auch ok❤

Zeugin ...

Weiß ich nicht ❤

Angeklagter

Why❤

Zeugin ...

Bin ich nixht so eine die nacktbilder oder sonst was macht !?;

Angeklagter

Hast du keine aufm Handy?

Zeugin ...

?

Angeklagter

Hast du ein Bild von dir aufm Handy wo man mehr sieht als nur bikini

Zeugin ...

Und wenn ?

Angeklagter

Ja also hast du ja eins

Angeklagter

Ich schick dir meins und du mir deins

Zeugin ...

Ich hab keins

Angeklagter

Doch

Zeugin ...

Ähm...ne

Angeklagter

Und warum nicht

Zeugin ...

Warum sollte ich

Zeugin ...

Warte ich denke wir reden hier von nacktfotos oder ? Wenn ja habe ich vorhin was geschrieben das ich sowas nicht mache

Angeklagter

Weil es dir gefallen wird was du bekommst glaub mir

Und ich auch villt wenn du willst mehr mit dir vor habe

Angeklagter

Wir reden von bisschen mehr als bikini

Zeugin ...

Woher willst du das wissen, daß es mir gefällt?

Angeklagter

Ich weis es glaub mir

Zeugin ...

Probieren es aus ?

Angeklagter

Wenn ich es auch beckomm

Zeugin ...

Hmmm. .

Angeklagter

Aso ich als erstes und dann du

Zeugin ...

Ka

Angeklagter

Machen wir so ok ist nicht schlimm wirklich ich hab auch immer mein wort gehalten und war ehrlich vertau mir bitte

Angeklagter

?

Angeklagter

…?

Zeugin ...

...

Zeugin ...

Ich weiß nicht ob ich dir vertrauen kann

Angeklagter

Doch kannst du

Angeklagter

Weil sonst würde ich es ja nicht als erstes machen

Angeklagter

Icj vertrau dir ja dann auh extrem das dus dann auch machst und mich nicht verarscht

Zeugin ...

Aber wie kannst du mir jz schon vertrauen, wir kenne uns er seit paar Minuten?

Angeklagter

Warum sollte ich dir nicht trauen

Will dich ja auch näher kennenlernen da misstrau ich dir ja nicht und du bist hübsch und süß❤

Angeklagter

Und du hast ja auch nicht gelogen und ich auch nicht

Zeugin ...

Okay

Zeugin ...

Aber muss der teil sofort sein , ich meine können wir die nicht später schicken wenn wir länger geschrieben haben ?

Angeklagter

Ja also:)

Angeklagter

Na ja wir sind jetzt einmal dabei und dann macht man das auch eigentlich zu ende das ist sonst scheiße wirklich

Wir müssen ja dann nicht jeden tag haha nene aber jetzt schon halt

und dann erstmal nur schreiben

Zeugin ...

Schick du erst damit ich weiß was du meinst ❤

Angeklagter

Ja dann das von vorhin nur ohne Hose❤☺

Zeugin ...

Ich sag doch solche Fotos mach ich nicht ❤

Zeugin ...

Und außerdem warum ?

Angeklagter

Weil es dir gefallen wird ❤

Angeklagter

❤

Zeugin ...

Dann Schick du es doch wenn du willst , ich schick sowas nicht !

Zeugin ...

❤

Angeklagter

Ja aber irgendwas will ich auch dann bekommen von dir❤

Zeugin ...

Ok , aber nicht sowas ❤

Angeklagter

Was denn mach ein guten Vorschlag❤

Zeugin ...

Etwas mehr Oberkörper ?❤

Zeugin ...

Ok ich hab dir schon ein bild im Bikini geschickt aber gut ..

Angeklagter

Okay das wäre?❤ Dann bh weiter weg?❤

Angeklagter

Is ja jetzt nicht so vile

Angeklagter

Viel

Angeklagter

Sieht ja jeder im Schwimmbad

Zeugin ...

Dann nicht

Angeklagter

Why

Zeugin ...

Ja Willst du es oder nicht

Angeklagter

Klar

Zeugin ...

Also schickst du deins und ich meins

Angeklagter

Diesmal erst du ich hab sonst immer als erstes

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Angeklagter

Du wolltest mehr

Angeklagter

Ich mach ja dann ganz ohne

Angeklagter

Also schon mehr bisschen

Zeugin ...

Warum willst du eigentlich mehr machen ?

Angeklagter

Wie gesagt siehst du dann

Und es wird dir gefallen

Und dann können wir auch mehr drauß machen❤☺

Zeugin ...

Wie draußen ? ❤

Angeklagter

Drauß*❤☺

Zeugin ...

Asso , sry ❤

Angeklagter

Nicht schlimm süße❤☺

Zeugin ...

Ja und jz ? ❤

Angeklagter

Lass es uns versuchen❤

Zeugin ...

Was

Zeugin ...

Das mit den Fotos oder wie

Angeklagter

Ja oder noch was anderss wenn du magst❤

Zeugin ...

z.B ? ❤

Angeklagter

Sag du mir auf was du lust hast ❤

Zeugin ...

Weiß nicht, an was hast du so gedacht? ❤

Angeklagter

Na ja alles was du magst ❤

Zeugin ...

Wie weit würdest du gehen ? ❤

Angeklagter

Sex❤

Angeklagter

?

Angeklagter

Schreibst du noch?

Angeklagter

…

Zeugin ...

Was ? Ich wollte gerade schlafen gehen

Angeklagter

Was ist dein scheiß Problem

Zeugin ...

Das du nicht verstehst das ich keine nacktfotos machen und auch keine schicken werde oder sonst was !?

Angeklagter

Doch davon haben wir dann gar nicht mehr geredet

Angeklagter

Antworte auf das letzte

Zeugin ...

...

Ka

Angeklagter

Ja oder nein

Zeugin ...

Kann ich jz noch nicht sagen kenne dich nicht

Angeklagter

Ah ok

Angeklagter

Treffen?

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Wann kannst

Zeugin ...

Erst in 2 Wochen

Angeklagter

Und warum

Zeugin ...

Bin in Frankreich

Zeugin ...

Kann schlecht allein mit dem Auto zurück fahren

Angeklagter

Wo da

Zeugin ...

In la turball

Im weiteren Chat-Verlauf fragte der Angeklagte die Zeugin, ob sie schon mal Sex gehabt habe, was die Zeugin wahrheitsgemäß verneinte. Er fragte die Zeugin sodann, ob sie es sich „schon mal selbst gemacht“ habe, woraufhin die Zeugin ausweichend antwortete. Obwohl die Zeugin mehrfach zum Ausdruck brachte, dass ihr das Thema unangenehm war, ließ der Angeklagte nicht locker, sondern fragte weiter nach. Anschließend fragte er, ob er bei der Zeugin übernachten dürfe, wenn diese wieder zuhause sei, woraufhin die Zeugin schrieb, dass dies möglich sei, wenn man sicher besser kenne. Als die Zeugin den Angeklagten fragte, auf welche Schule er gehen werde, verstrickte er sich auf weitere Nachfragen in Widersprüche und blockte das Thema schließlich ab. Stattdessen versuchte er nun, die Zeugin dazu zu veranlassen, sich selbst zu befriedigen. Er forderte sie auf, ihr Top auszuziehen. Die Zeugin ... lehnte dies aber ab und gab vor, sich schlecht zu fühlen. Schließlich brach man den Chat vorerst ab. Im Einzelnen wurden zwischen dem 21.07.2015 um 19:12:43 Uhr und dem 22.07.2015 um 13:47:29 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übersandt:

Angeklagter

Hast du schon mal was sexuelles gehabt oder gemacht❤

Zeugin ...

Du meinst ob ich schon Sex hatte ? ❤

Angeklagter

Hattest du?❤

Zeugin ...

Nein du ? ❤

Angeklagter

Ja❤

Schlimm?

Hast du schon mal selbst gemacht?

Zeugin ...

Weiß nicht ... ne ❤

Angeklagter

Wie weist nicht

Mach doch mal❤

Zeugin ...

Nein es ist nicht schlimm ❤

Angeklagter

Okay❤

Mach das doch mal❤

Zeugin ...

Warum interessiert es dich eigentlich ob ich es selbst mach oder nicht ? ❤

Angeklagter

Is doch nur ne frage wollten wir uns nicht besser kennenlernen? Dazu gehört ja alles❤

Zeugin ...

Ja aber nicht so

Zeugin ...

*❤

Angeklagter

Wie

Angeklagter

Dann

Zeugin ...

Ach ka ist schon ok ❤

Angeklagter

Hast du❤

Zeugin ...

Du ? ❤

Angeklagter

Warum nicht

Angeklagter

❤

Zeugin ...

Ist doch egal ❤ man ey sry aber können wir was anderes schreiben

Angeklagter

Okay und was ist das Problem?

Noch nicht reif für das Thema? ❤

Zeugin ...

Jaja lustig

Angeklagter

Sag mal ❤

Angeklagter

Die warheit

Zeugin ...

Was denn jz

Angeklagter

Warum das Thema so schlimm is

Zeugin ...

Weil ich es unangenehm finde

Angeklagter

Is ja okay

Angeklagter

Aber was ist so schlimm?

Zeugin ...

Ka ist auch egal

Angeklagter

Was is egal

Zeugin ...

Ich hab keine Lust mehr zu diskutieren

Angeklagter

Oh je is ja ok sry

Zeugin ...

Was machst du so ?

Angeklagter

Tv duu

Zeugin ...

Bett

Angeklagter

Nudl❤

Angeklagter

❤

Zeugin ...

❤

Angeklagter

Soll ich zu dir ins bett kommen?❤

Zeugin ...

Wenn du magst ? ❤

Angeklagter

Gern❤

Zeugin ...

Na dann ❤

Angeklagter

Kann ich eigentlich wenn du wieder da bist bei dir pennen❤

Zeugin ...

Wie jz ? ❤

Angeklagter

Ja wenn du wieder da bist bei dir zu hause kann ich da bei dir pennen ❤

Zeugin ...

Ka ❤

Angeklagter

Wie ka

Angeklagter

Hat schon mal jemand bei dir geoennt

Angeklagter

❤

Zeugin ...

Ja früher mal aber jz so nixht Nein

Angeklagter

Warum nicht mehr??

Angeklagter

Wer hat den früher bei dir gepennt

Zeugin ...

Ein kumpel

Angeklagter

Nix passiert?

Zeugin ...

Wir waren nur freunde ?!

Angeklagter

Ach so okay

Ja wenn es ja damals ging wird es wohl dann auch gehen

Zeugin ...

Ja kann sein

Angeklagter

Warum bist du dir nicht sicher?

Zeugin ...

Da sie dich nicht kenne :/

Angeklagter

Hm wenn ich dann früh komme und dann zu dir gehen dann können sie mich ja kennenlernen

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Okay gut

Angeklagter

Willst du denn das ich bei dir penn

Zeugin ...

Joa wenn wir uns uns besser kennen

Könne wir das mal machen ❤

Angeklagter

Okay❤

Zeugin ...

Okay ❤

Angeklagter

Ja❤

Zeugin ...

Ja❤

Angeklagter

Ja❤

Zeugin ...

Ja❤

Angeklagter

Wenn du dann wieder zu hause bist machen wir dann gleich was? ❤

Zeugin ...

Und was ? ❤

Angeklagter

Alles was du magst❤

Zeugin ...

Okay , wo wohnst du eigentlich? ❤

Angeklagter

…❤

Zeugin ...

Okay ❤

Zeugin ...

Auf welche schule und in welche Stufe gehst du ?

Angeklagter

Kennst du? ❤

Im Moment nix kann dir sagen was davor war

Zeugin ...

Ja klar wohne daneben ❤

Wie im Moment nix ?

Dann sag davor

Angeklagter

Wie daneben? ❤

Bin erst her gezogen

Private Wirtschaftsschule

Zeugin ...

Asso, in den Sommerferien oder wie ?

Wohnen in … das ist nh kleines Dorf daneben ❤

Zeugin ...

Und in welche klasse würdest du kommen

Angeklagter

Ja❤

Geil❤

10-11

Zeugin ...

Wie , also Realschule nicht mehr ? Bis 10 klasse ❤

Angeklagter

Was?❤

Zeugin ...

Ach ka ❤

Zeugin ...

Gehst du nach den Ferien in die 10 oder 11 ?

Angeklagter

Okay❤

Ka villt auch gar nicht❤

Zeugin ...

Wie also in die 9 ❤

Angeklagter

Nei gar keine schule❤

Zeugin ...

Warum das nicht ? ❤

Angeklagter

Ka weil die Plätze voll sidn❤

Zeugin ...

Geht doch garnicht ❤

Angeklagter

Was❤

Zeugin ...

Das an allen schule da in der nähe voll sind ❤

Angeklagter

Ka❤

Zeugin ...

Naja ok ❤

Angeklagter

Ja❤

Zeugin ...

Okay ❤

Angeklagter

Ja❤

Zeugin ...

Ja ❤

Angeklagter

Hm❤

Zeugin ...

❤

Angeklagter

❤❤

Zeugin ...

❤

Angeklagter

❤

Zeugin ...

Was machst du so ? ❤

Angeklagter

Bett du❤

Zeugin ...

Auch ❤

Angeklagter

Allein?❤

Zeugin ...

Ja ❤

Angeklagter

Magst was machen❤

Zeugin ...

Und was ? ❤

Angeklagter

Was wohl❤

Zeugin ...

Warum ? ❤

Angeklagter

Macht Spaß und ist sau schön❤❤

Zeugin ...

Okay ❤

Angeklagter

Also du bist im bett?❤

Zeugin ...

Ja und ❤

Angeklagter

Was hast du an?❤

Zeugin ...

Top und short m du ? ❤

Angeklagter

Boxer❤

Zieh mal top aus❤

Zeugin ...

Und dann ❤

Angeklagter

Eins nach dem anderen❤

Zeugin ...

❤❤

Angeklagter

?❤

Angeklagter

Hast du

Zeugin ...

Ich weiß nicht ❤

Angeklagter

Doch weist du ganz genau lüg doch nicht

Zeugin ...

?

Angeklagter

Was ?

Zeugin ...

Egal

Angeklagter

Hast du?

Zeugin ...

Nein

Zeugin ...

Ich gehe glaube schlafen, mir geht’s nicht gut :)

Angeklagter

Ah ja natürlich

Zeugin ...

Ja man was ?

Angeklagter

Niy

Zeugin ...

?

Zeugin ...

Asso doch du hast was

Angeklagter

Ne

Zeugin ...

Sicher

Angeklagter

Was

Zeugin ...

Nix

Zeugin ...

Du nervst mich zwar aber irgendwas hast du an dir was ich mag und ich dadurch immer mit dir schreiben möchte :)

Angeklagter

Okay dann lass ich dich mal lieber in ruhe

Zeugin ...

Sry ... Nein

Zeugin ...

Also

Zeugin ...

..

Angeklagter

Hm

Zeugin ...

Alles klar ?

Angeklagter

Jop

Erst am 12.10.2015 nahm der Angeklagte den Kontakt zu der Zeugin ... über WhatsApp wieder auf. Am 12.10.2015 wurden zwischen 13:18:18 Uhr und 19:58:01 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

Angeklagter

Oh

Zeugin ...

Hi

Angeklagter

Wg

Zeugin ...

Ganz gut dir ?

Die Zeugin ... befand sich zu dieser Zeit mit ihren Eltern im Familienurlaub an der Nordsee und teilte dem Angeklagten mit, dass sie am Mittwoch, dem 14.10.2015, wieder nach Hause komme. Man verabredete sich zunächst für ein Treffen am Donnerstag, dem 15.10.2015.

Nachdem man sich wechselseitig Fotos von sich im bekleideten Zustand übersandt hatte, fragte der Angeklagte die Zeugin wieder, ob sie ihm Nacktfotos von sich übersenden könne. Die Zeugin lehnte das ab, woraufhin der Angeklagte andeutete, dass er enttäuscht darüber sei, dass die Zeugin ihm nicht vertraue und dass er den Chat nun beenden wolle. Die Zeugin lenkte ein und gab zu verstehen, dass sie es besser fände, wenn dies „privat“ – also bei einem persönlichen Treffen – passieren würde, woraufhin der Angeklagte sich noch einmal vergewisserte, dass man sich am Donnerstag, dem 15.10.2015, bei der Zeugin ... treffen würde. Der Angeklagte gab an, dass er die Zeugin bei dem geplanten Treffen, „zu nichts“ zwingen werde, dass man ja aber mal gucken könne, was passiere, dass er die Zeugin zum Beispiel massieren könne. Als die Zeugin betonte, dass man beim ersten Treffen nicht miteinander schlafen werde, schlug der Angeklagte vor, dass die Zeugin ihn ja mal ein bisschen mit ihren Hände massieren könne, woraufhin die Zeugin ausweichend reagierte, indem sie schrieb: „Wir werden ja sehen“. Im Einzelnen wurden am 13.10.2015 zwischen 00:26:01 Uhr und 22:13:43 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übersandt:

Angeklagter

Hübsch du bist♥

Hast du denn ein richtiges? ♥

Zeugin ...

Danke ❤

Wie ein richtiges? ❤

Angeklagter

Gern süße♥

Wo mans richtig sieht❤

Kann dir dann auch gern noch was schicje schicken wie du willst♡

Zeugin ...

Meinst du nackt Fotos ? ❤

Angeklagter

Würdest du dich traun?♥

Zeugin ...

Schon aber mach ich nicht ❤

Angeklagter

Why

Angeklagter

♥

Angeklagter

Hast dus schon mal gemacht? ♥

Zeugin ...

Ja und hab keine guten Erfahrungen gemacht❤

Angeklagter

Ja aber das heist ja dann du denkst das über mich:/

Angeklagter

Na ja egal ok dann weis ich Bescheid nacht

Zeugin ...

Nein das denke ich nicht über dich

Zeugin ...

Ich hab einfach schlechte Erfahrungen gemacht und mach es auch nicht mehr , weil es besser finde es sich wenn privat anzuschauen

Zeugin ...

Aber wenn du so denkst

Angeklagter

Wie privat

Zeugin ...

Ach egal

Angeklagter

Nope

Angeklagter

Sag einfach und dann is gut oder hast keine Eier dazu

Zeugin ...

Ich meine wenn man sich dann trifft und dann schlafen will oder so

Angeklagter

Ok ja das geht auch

Angeklagter

Wo willst dich denn Donnerstag treffen?

Zeugin ...

Lass uns beim Marktplatz treffen und dann irgendwas machen

Angeklagter

Zu dir?

Zeugin ...

Du weißt schon das ich in … wohne ?

Angeklagter

Ja und?

Zeugin ...

Ja ok

Angeklagter

Sag mir mal genau wo du wohnst dann kann ich mit google maps schaun

Zeugin ...

…

Angeklagter

Postleitzahl?

Angeklagter

Oder einfach …

Zeugin ...

... ?

Zeugin ...

Einfach …

Angeklagter

Ok wsrte kurz

Angeklagter

10 min von mir

Zeugin ...

Ok

Angeklagter

also von mir aus kann ich auch Direkt zu dir fahren weil ich kenn mich da nicht wirklich aus und weis nicht wo der Markt Platz ist:/♥

Zeugin ...

Okay ,wohnst du noch nicht so lange in … oder wie ? ❤

Angeklagter

Nicht wirklich♥

Aber bin trotzdem froh das ich dich jetzt kenne und das es dich gibt:)♥♥

Zeugin ...

Okay ❤

Wieso das ❤

Angeklagter

Find dich süß und nett:)♥♡♥

Zeugin ...

Okay , danke ❤

Find ich dich aber auch ❤

Angeklagter

Danke wie süß du bist❤☺

Zeugin ...

❤

Angeklagter

Ich mag dich:)♥

Zeugin ...

Ich dich auch :)❤

Angeklagter

Freut mich:)♥

Freust dich auf Donnerstag? ♥

Zeugin ...

Ja ❤ du ?

Angeklagter

Klar:)))♥

Angeklagter

Also du kannst ab halb 2?♥

Zeugin ...

Jap ❤

Zeugin ...

Auf was stehst du bei Frauen/mädchen ? ❤

Angeklagter

Ehrlichkeit ♥

Süß♥

Nett♥

Auch mal bisschen❤sein.

Und sonst ja sag wie du bist♥

Zeugin ...

Sry wenn ich frage aber muss ein Mädchen für dich dünn sein ?

Also ich meine ich bin jz nicht fett , nur nicht gerade dünn ❤

Angeklagter

Du bist genau richtig:)♥

Zeugin ...

Okay ❤

Angeklagter

Was denn?♥

Angeklagter

Also wenn sie jetzt extrem dick is ok das is jetzt ned so aber das is doch dünn also du♥

Zeugin ...

Naja nicht ganz nh ,aber okay danke ❤

Angeklagter

Du könntest mir ja noch paar Bilder schicken dann kann ichs auch besser beurteilen❤❤

Oder am Donnerstag♥

Zeugin ...

Wie denn z.B. am Donnerstag? ❤

Angeklagter

Hm können wir ja gucken also ich zwinge dich zu nichts! !!!♥

Aber wenns kommt kann man ja mal gucken was passiert ♥

Angeklagter

Ich könnte dich massieren zum beispiel♥

Angeklagter

Hab das in Ägypten gelernt❤

Zeugin ...

Okay aber ich sag dir eins da wir uns das erste mal treffen , werden wir nicht mir einander schlafen.

Vlt schon mehr aber nicht das. ❤

Zeugin ...

Okay ❤❤

Angeklagter

Ja wie gesagt ich zwinge dich zu nix:)♥

Aber du kannst mich ja dann auch bisschen mit deinen Händen massieren und dann is

erstmal gut♥

Angeklagter

Und

Angeklagter

Kuscheln:)♥

Zeugin ...

Ja klar ❤

Wir werden ja sehen ❤

Angeklagter

Eben❤❤

Angeklagter

Aber irgendwas dazwischen kommt nichts oder? ❤

Im weiteren Verlauf des Chats beschloss man schließlich, dass man sich wechselseitig Fotos schicken würde. Mit den Worten „aber ich vertrau dir jetzt mal“ übersandte der Angeklagter der Zeugin unter anderem drei Fotos seines erigierten Penis. Es handelte sich dabei um jene Fotos, die er am 12.09.2015 auch der Zeugin ... übersandt hatte. Im Gegenzug schickte die Zeugin ... dem Angeklagten vier Fotos, auf denen der Fokus der Aufnahme zwar teilweise auf dem Ausschnitt der Zeugin lag, auf denen sie aber jeweils bekleidet war. Unter dem Hinweis, dass er der Zeugin „wirklich vertraut“ habe und unter dem Versprechen, dass er ihre Nacktfotos für sich behalten werde, forderte er die Zeugin auf, ein „bisschen mehr“ zu machen, woraufhin die Zeugin zwei Fotos übersandte, auf denen ihre entblößten Brüste im Fokus der Aufnahme standen (Seiten 222 und 225 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1239). Unter dem Hinweis, dass er von sich ja schließlich auch ein Bild „von unten“ geschickt habe, versuchte der Angeklagte die Zeugin dazu zu veranlassen, ein Bild ihrer entblößten Vagina zu machen und an ihn zu übersenden. Dies lehnte die Zeugin jedoch ab. Im Einzelnen wurden am 14.10.2015 zwischen 00:04:03 Uhr und 01:10:42 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

Zeugin ...

Wie oft machst du es selbst ?❤

Angeklagter

Hmm♥

Zeugin ...

Fahre heute zurück, müsste so um halb 4 oder so zu hause sein ❤

Angeklagter

Kommt drauf an wie ich Lust hab:p

Wenn ich von dir was kriegen würde bestimmt oft♥♥ und du?♥♥

Und was machst dann¿♥

Zeugin ...

Ja bei mir auch ❤

Wie was mach ich dann ❤

Angeklagter

Ich mein wir können ja bisschen was schicken nur das was für beide ok is♥

Und dann können wirs ja zusammen machen♥

Ja wenn du später zu hause bist♥

Zeugin ...

Okay ❤

Sachen aus packen und sonst mal sehen ❤

Angeklagter

Ok wer fängt an?♥

Ja wenn du magst sag Bescheid dann komm ich♥

Zeugin ...

Okay mach ich ❤

Ist mir egal ❤

Angeklagter

Ok♥

Entscheide du wer anfängt♥

Zeugin ...

Was möchtest du sehen ? ❤

Beide ❤

Angeklagter

Ich fang an♥

Angeklagter

Aber ich vertrau dir jetzt mal♥

Zeugin ...

Okay ❤

Zeugin ...

Okay ich dir auch ❤

Der Angeklagte übersendet vier Bilddateien.

Zeugin ...

Danke ❤❤❤

Angeklagter

Wofür¿♥

Zeugin ...

Für die Bilder ❤

Angeklagter

Ok gern♥

Angeklagter

Machst du?♥

Zeugin ...

Ja❤

Angeklagter

Ok♥♥

Zeugin ...

Ka ob das sowas ist ❤

Angeklagter

Doch weist du❤

Angeklagter

Egal schick erstmal❤

Zeugin ...

Ja warte doch mal die laden noch ❤

Angeklagter

Ok ja mach ich❤

Angeklagter

Hast du w lan oder normales netz❤

Zeugin ...

Normales Netz ❤

Angeklagter

Flat oder is es schon langsam❤❤

Zeugin ...

Flat aber auf dem Land hat man nur E ❤

Angeklagter

Oh ja kenn ich ❤

Zeugin ...

Ich hasse es ❤

Angeklagter

Glaub ich://♥♥♥♥

Angeklagter

Hast du Telekom?

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Zeugin ...

Ne simyo ❤❤

Angeklagter

Oh ja dann ♥

Eins is da♥

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Zeugin ...

Okay ❤

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Angeklagter

Wie vielen Landen?♥

Zeugin ...

Eins ❤

Angeklagter

Ok ♥

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Zeugin ...

Olay jz keine mejr ❤

Angeklagter

Ok du bist wirklich hübsch aber ich mein schau meine an und deine also kannst du bitte bisschen mehr machen bitte://♥♥

Zeugin ...

Ja ixh weiß aber ka :/❤

Angeklagter

Bitte♥

Ich hab dir wirklich vertraut

Zeugin ...

Ja ich weiß❤

Angeklagter

Also♥♥

Zeugin ...

Ja okay warte ❤❤

Angeklagter

Ok♥♥

Angeklagter

❤

Zeugin ...

Also soll ich so zu sagen nacktfotos machen ? ❤

Angeklagter

Ja♥ so wie ich♥

Zeugin ...

Okay ich vertraue jz mal ❤

Angeklagter

Ja hab ich dir auch♥

Angeklagter

Und tu es immer noch♥

Zeugin ...

Wenn du es irgendjemandem sagst , zeigst etc. Dann Nr ka mir fällt schon etwas ein. Aber ich hoffe du machst es nicht und ich vertraue dir auch❤❤

Angeklagter

Nein mach ich nicht aber du auch nicht ok?♥

Zeugin ...

Nein mach ich nicht ❤

Angeklagter

Ok gut♥

Angeklagter

Aber hab ich aucu nicht gedacht von dir♥

Zeugin ...

Gut❤

Zeugin ...

Was ? ❤

Angeklagter

Das du das machen würdest♥

Zeugin ...

Was jz ,das mit den Fotos oder das weiter schicken? ❤

Angeklagter

Das du das jemand zeigst oder so was♥

Zeugin ...

Asso ok ja ❤

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Angeklagter

Ja♥

Angeklagter

Eins is da♥♥♥♥

Zeugin ...

❤❤

Angeklagter

Aber kommen noch welche oder?♥♥♥

Zeugin ...

1 ist allerdings so ähnlich ❤❤

Angeklagter

Hast du eins von unten♥♥

Zeugin ...

Nein ❤❤

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Angeklagter

Aber du hast doch mehr als nur die 2 oder❤

Zeugin ...

Kann sein ❤

Angeklagter

Also♥

Bestimmt hast du noch welche♥

Angeklagter

Und ich mein ich hab dir ja genug von mir unten geschickt kannst dann villt eins für mich machen?♥♥

Zeugin ...

Und wenn ❤

Ja aber kannst dich selbst sehen ,ich weiß nicht ❤

Angeklagter

Komm ♥

Wie ich kann mich selbst sehen❤

Bitte❤

Zeugin ...

Haha egal verstehe ich selbst nicht so ganz ❤

Angeklagter

Haha egal nicht schlimm♥♥♥

Zeugin ...

Ich will ehrlich sein ich möchte es nicht okay , ich Meine ich hab jz schon was geschickt

❤❤❤

Ferner gaben der Angeklagte und die Zeugin an, dass sie beide auf der Suche nach einer festen Beziehung seien. Im Einzelnen wurden am 14.10.2015 zwischen 03:15:22 Uhr und 03:23:12 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

Zeugin ...

Würdest du dich auf Freundschaft plus einlassen ?

Also nur Sex ohne das man eine Beziehung hat ?❤

Angeklagter

Ok ja bin aber bisschen länger dicker auch bisschen♥

Hm ja schon♥

Willst du das?♥

Zeugin ...

Okay ❤

Ne da ich im Moment nach einer Beziehung suche nicht ❤

Angeklagter

Ok♥

Ja wollte schon sagen

Zeugin ...

Ja ❤

Angeklagter

Frag♥♥♡

Zeugin ...

Was War deine längste Beziehung? ❤❤

Angeklagter

3-4 Monate

Und deine♡♥

Angeklagter

Udn wei viele hattest du

Zeugin ...

4 Monate

2 richtige du ? ❤

Angeklagter

3♥

Angeklagter

Wieso war Schluss♥

Zeugin ...

Er hat mich bedrängt hat mir kein platz mehr gelassen und der andere wollte nur Sex

Bei dir ? ❤

Angeklagter

Wie bedrängt? ♥

Zeugin ...

Ja war immer sauer wenn ich mal 2 oder 3 Tage hintereinander keine zeit hatte ❤

Angeklagter

Oh okk:/♥

1 hat sich zur schlampe entwickelt

2 war eine aber hab das nicht gewusst

3 familiäre Probleme hate sie

♥

Ja das is für mich kein Problem aber man sollte sich schon in einer Woche 2-3 tage sehen♥

Zeugin ...

Okay , ja klar aber wollte jeden tag oder So ❤

Angeklagter

Aber wenns mal nicht geht is das auch ok♥♥

Was geht bei dir vor

Deine Freunde

Oder dein freund?

Haha ja also wollen würde ich auch jeden tag weil ich liebe ja die Person und will ja

eigentlich immer mit ihr zusammen sein aber is klar das das nichr geht♥♡

Am frühen Abend des 14.10.2015 teilte die Zeugin ... dem Angeklagten mit, dass sie nun zuhause angekommen sei. Der Angeklagte bat darum, noch am gleichen Abend zu ihr kommen zu dürfen. Dem stimmte die Zeugin nach anfänglichem Zögern und nach dem Hinweis des Angeklagten, dass man einfach nur „reden“ könne, zu. Im Einzelnen wurden zwischen 19:29:09 Uhr und 20:30:05 Uhr folgende Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

Und was machst du jetzt♥

Zeugin ...

Sachen aus packen , mein Bett machen und duschen ❤

Angeklagter

Ok und dann?♡

Angeklagter

♥

Angeklagter

Komm ich❤

Zeugin ...

Jz ehrlich, ich bin voll müde ❤

Angeklagter

Egal wie gesagt müssen ja nicht lange♥

Angeklagter

Und wir können auch bei dur bleiben♥

Zeugin ...

Und was machen wir dann ❤

Angeklagter

Reden :)♥ du wolltest mir ja noch was von deim dad erzählen dann kannst ja so nich was ich auch und wie der Urlaub wsr usw♥

Zeugin ...

Asso ok ja ❤

Angeklagter

Ja♥

Angeklagter

Also nach den duschen? ♥

Zeugin ...

Ja kannst du so um 20:10 los fahren ? ❤

Angeklagter

Dann bin ich in 15 min da♥

Angeklagter

Also muss nur eben noch duschen ok?♥

Angeklagter

Bin eben duschen♥

Zeugin ...

Ja ❤

Angeklagter

So fertig eben noch Haare und dann bin ich los♥

Zeugin ...

Okay ❤

Angeklagter

Kommst du dann zu Tür oder wo siehst du?

Angeklagter

Ich ruf dich dann an ok?♥

Zeugin ...

Okay , mein Haus ist hinter einem anderen , man sieht nur die einfahrt ❤

Angeklagter

Ich ruf an bin jetzt los♥

Zeugin ...

Ok

Zeugin ...

❤❤

Der Angeklagte fuhr mit dem Fahrrad von seiner damaligen Anschrift … in … nach … und traf gegen 20:40 Uhr am Elternhaus der Zeugin ... ein. Gemeinsam begaben sich der Angeklagte und die Zeugin in das Zimmer der Zeugin, welches die Zeugin mit Kerzen dekoriert hatte. Dort schauten sie zunächst einen Film, wobei der Angeklagte damit begann, die Zeugin zu streicheln. In der Folge kam es zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr. Noch am gleichen Abend fuhr der Angeklagte wieder nach Hause. In der Nacht tauschten der Angeklagte und die Zeugin am 15.10.2015 zwischen 00:17:09 Uhr und 00:20:47 Uhr (UTC+2) noch folgende Nachrichten aus:

Angeklagter

Bis um 9 schreib mir dann butte damit ich weiß das du wach bist♥

Zeugin ...

Ja mach ixh ❤

Angeklagter

Ok gute nacht♥

Zeugin ...

Nacht ❤

Am Morgen des 15.10.2015 begrüßten sich die Zeugin und der Angeklagte wieder per WhatsApp. Sie verabredeten, dass der Angeklagte nochmal zu Besuch kommen solle. So wurden zwischen 08:46:07 Uhr und 09:58:50 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten geschrieben:

Zeugin ...

Morgen ❤

Angeklagter

Hi♥♥

Angeklagter

?

Zeugin ...

Alles klar? ❤❤

Angeklagter

Ja bei dir♥

Angeklagter

?

Zeugin ...

Ja auch ❤

Angeklagter

Und was hast jetzt so lange gemacht:p

Angeklagter

♥

Zeugin ...

Bin kurz eingenickt ❤

Angeklagter

Ej

Angeklagter

Ja was isn jetzt

Angeklagter

Soll ich kommen oder nicht?

Zeugin ...

Ja wenn du willst ❤

Angeklagter

Wenn du wieder ein pennst steh ich da❤

Zeugin ...

Nein ich steh gleich auf und macj much fertig ❤

Angeklagter

Ja dann los❤

Zeugin ...

Ja warte doch mal ❤

Angeklagter

Worauf❤

Angeklagter

Penner❤

Zeugin ...

Das ich aufstehe ❤

Angeklagter

Los❤

Zeugin ...

Ja bin ich schon ❤

Angeklagter

Beweis

Angeklagter

❤

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Angeklagter

Ja geil und wo bist du?

Angeklagter

Schon unsichtbar❤

Angeklagter

Ich zieh mich jetzt an und fahr dann los ok?

Zeugin ...

Ja sicher ❤

Okay

Angeklagter

Und

Angeklagter

Dann komm zur Tür ned im bad einpennen oder so❤

Zeugin ...

Ja mach ixh , ich werde nicht wieder ein pennen ❤

Angeklagter

Jajaja ❤

Sag dir Bescheid wann ich los fahr❤

Zeugin ...

Okay ❤

Angeklagter

So♥

Zeugin ...

Ja ❤

Angeklagter

Voll kack wetter

Zeugin ...

Regnet es ?

Angeklagter

Ja

Angeklagter

Bin jetzt los können wir teln

Zeugin ...

Oh

Zeugin ...

Ich Putz gerade Zähne

Warte

Zeugin ...

Ok

Angeklagter

Warte bin noch im keller kein empfang♥

Zeugin ...

Okay

Zeugin ...

*❤

Gegen 10 Uhr begab sich der Angeklagte wieder zum Elternhaus der Zeugin .... Dort verbrachten sie den Tag zusammen, wobei es auch anlässlich dieses Besuchs wieder zu sexuellen Handlungen, jedenfalls in Form von einvernehmlichem Oralverkehr, kam. In der Nacht vom 15. auf den 16.10. übernachtete der Angeklagte bei der Zeugin .... Auch am den folgenden Tag verbrachten sie bis zum Nachmittag gemeinsam. Am 16.10.2015 wurden zwischen 15:32:18 Uhr und 15:36:56 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

Zeugin ...

Alta wie lange brauchst du ?! Ich muss auch mal

Angeklagter

Ja Frau ...

Zeugin ...

Gut Herr …

Angeklagter

Mein Magen is im popo

Zeugin ...

Coool

Angeklagter

Zicke

Zeugin ...

Danke

Angeklagter

Ej

Angeklagter

Sei mal wieder freundlich

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

❤

Zeugin ...

❤

Zeugin ...

Ja los komm

Angeklagter

Hm ja sofort mein magen explodiert

Anschließend begab sich der Angeklagte wieder nach Hause. Am Abend des 16.10.2015 nahm er per WhatsApp wieder Kontakt zu der Zeugin ... auf. Der Angeklagte fragte, ob man sich auch am nächsten Tag, dem 17.10.2015, noch einmal treffen könne. Als die Zeugin ihm zu verstehen gab, dass sie sich diesmal mit ihm in der Stadt – zusammen mit anderen Freunden – treffen wolle, bat der Angeklagte darum, dass man sich vorher alleine bei der Zeugin ... treffen solle, da er vorher noch „was“ mit ihr „allein“ machen wolle. Die Zeugin befürchtete, dass der Angeklagte es wieder auf sexuelle Handlungen abgesehen hatte und schrieb: „Und ich hab nh frage, müssen wir wirklich immer sex haben oder das ich dir ein runterhole oder du mich befriedigst musst wenn wir uns treffen?“. Im Einzelnen wurden zwischen dem 16.10.2015 um 18:34:14 Uhr und dem 17.10.2015 um 00:35:11 Uhr folgende Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

Immer noch duschen

Zeugin ...

Ne bin jz fertig

Angeklagter

Ok zicke

Die Zeugin ... übersendet eine Sprachnachricht,

deren Inhalt nicht rekonstruiert werden konnte.

Angeklagter

Jetzt auf einmal

Zeugin ...

Ja aber hab aber sowieso nur 5 Gabeln gegessen

Angeklagter

Why

Zeugin ...

Nicht so viel Hunger

Angeklagter

Ok

Zeugin ...

Ja

Zeugin ...

Was machst du so ? ❤

Angeklagter

Schau jetzt noch bisschen Videos du♥

Zeugin ...

Asso ja dann ,tv ❤

Angeklagter

Ok♥

Zeugin ...

Ja ❤

Angeklagter

Du wolltest mir noch sagen was is wegen morgen

Zeugin ...

Also wir können uns in der Stadt treffen da werden dann allerdings … und …w dabei sein. Wenn das nicht schlimm ist.

Um wie viel uhr wissen wir noch nicht ❤

Angeklagter

Können wir uns schon bisschen früher bei dir treffen pls

Zeugin ...

Muss gucken ,will erst mal ausschlafen okay

Angeklagter

Wie lange pennst ungefähr?

Wollte halt noch was mit dir allein machen♥

Zeugin ...

So bis halb 12 oder halb 1

Angeklagter

Ok dann wirst du ja nicht gleich auf stechen und los rennen zur kirmes wäre es ok wenn ich dann komme?♥

Zeugin ...

Ja ich muss gucken ,ich schreib dir dann ok. Muss noch Sachen Für die schule machen. Und das ist wichtig. ❤

Und ich hab nh frage , müssen wir wirklich immer sex haben oder das ich dir ein runterhole oder du mich befriedigst musst wenn wir uns treffen ? ❤❤

Zeugin ...

Also das heißt jz nicht das ich nicht mehr mit dir schlafen nur nicht immer wen wir uns treffen ❤❤

Angeklagter

Ja aber wäre schon schön wenn wir uns sehen und wie gesagt wir können es auch

zusammen machen oder du machst das halt eben und ich schau so lange Videos aber das wir halt was zusammen machen oder sind:)

Haha nein ?

Also du willst nicht mehr?♥

Angeklagter

Ja is ja ok♡

Zeugin ...

Ok ja ich weiß ja nicht wie du jz so bist Dann

Ja ich schreib dir ok aber du kommst morgen auf jeden Fall. ❤❤

Angeklagter

Wie bin ich dann

Angeklagter

?? Wie

Angeklagter

Ok ja wäre cool ♥

Zeugin ...

Ja ob du jz immer sex willst wenn wir uns treffen. Oder auch mal paar tage ohne Sex leben kannst

Zeugin ...

Ja❤

Angeklagter

Ja kommt drauf an manchmal halt öfter und dann auch mal lange nicht♥

Angeklagter

Also wenn du wach bist dann?♥

Angeklagter

Du

Angeklagter

Können wir teln

Zeugin ...

Ja aber trotzdem dann nicht immer wenn wir uns sehen ok ❤

Zeugin ...

Ja ich Schreib dir dann ❤

Angeklagter

Ok♥

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Ok ruf an also ich♥

Zeugin ...

Ja ❤

Angeklagter

Jap

Zeugin ...

Ja

Als der Angeklagte am Vormittag des 17.10.2015 fragte, ob er noch vor dem Kirmesbesuch allein zu der Zeugin ... komme solle, lehnte diese einen erneuten Besuch des Angeklagten ab. Sie brachte zum Ausdruck, dass sie es bereue, gleich beim ersten Treffen mit dem Angeklagten geschlafen zu haben. Der Angeklagte war hierüber verärgert und deutete an, den Chat beenden zu wollen. So wurden am 17.10.2015 zwischen 11:40:37 Uhr und 15:30:20 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

Angeklagter

;)

Angeklagter

Soll ich noch kommen

Zeugin ...

Ka

Angeklagter

Ah okk

Zeugin ...

Ne ist nicht lustig

Angeklagter

Wieso

Angeklagter

Was los

Zeugin ...

Jq nichtd

Angeklagter

Ah

Angeklagter

Also sol ich oder nicht

Angeklagter

Und kein ka oder sonst was

Zeugin ...

Nein

Angeklagter

Ok und wieso auf einmal

Zeugin ...

Ka , ich fand das irgendwie nicht so gut das wir z.s.m geschlafen als wir ubs das erste mal getroffen haben. Und ich hab nh frage fickst du jede mit der du dich das erste mal triffst ?

Angeklagter

Solln wir uns nochmal treffen oder wars das jetzt

Zeugin ...

Kannst du mir die frage beantworten?

Ka

Angeklagter

Ka

Zeugin ...

Was ka , musst du doch wissen wie viele du getroffen hast und mit der du beim ersten mal immer gefickt hast

Angeklagter

Musst du auch wissen ob du dich nochmal treffen willst oder nicht

Zeugin ...

Was hat das damit zu tun

Angeklagter

Ok dann wohl nicht mehr

Angeklagter

Ok ja ich weiß ja nicht wie du jz so bist Dann

Ja ich schreib dir ok aber du kommst morgen auf jeden Fall. ❤❤

Zeugin ...

Ja aber da War ich auch noch nicht so genervt

Angeklagter

Und wann warst du dann genervt

Heute Nacht im Schlaf

Angeklagter

Und von wem?

Also wenn du mir keine Antwort gibst heißt das für mich das es sich jetzt erledigt hat

Zeugin ...

Ja HEUTE ist nicht

Angeklagter

Egal vergiss es

Zeugin ...

Schön

Angeklagter

Tschüss

Zeugin ...

Ja Tschüß

Zeugin ...

Okay warte ich hab noch eine frage, wieso hast du mit mir geschlafen ?

Angeklagter

Muss ich dich blocken?

Zeugin ...

?

Angeklagter

Nerv nicht

Am späten Abend des 17.10.2015 nahm der Angeklagte den Chat mit der Zeugin ... wieder auf. Er bekräftigte, dass er die Zeugin sehr möge und fragte, ob man am 18.10.2015 gemeinsam „was machen“ könne. Als die Zeugin sich unentschlossen zeigte und auch im Laufe des 18.10.2015 zunächst nicht antwortete, reagierte der Angeklagte verärgert. Er schrieb „Abrr was mit den Bildern passiert weis ich noch nicht", „Aber das seh ich dann noch was alles passiert damit bye;)“ sowie „Ne sry jemand will die haben und jetzt nerv ned“ und drohte der Zeugin damit an, dass er ihre Fotos an Dritte weiterschicken werden, wenn sie sich nicht auf ein weiteres Treffen mit sexuellen Handlungen einlassen würde. Er gab der Zeugin zu verstehen, dass sie noch bis Dienstag, den 20.10.2015, Zeit habe, um sich mit ihm zu treffen. Dass es nach der Vorstellung des Angeklagten bei dem Treffen wiederum zu sexuellen Handlungen seitens der Zeugin, jedenfalls in Form von manueller und oraler Befriedigung des Angeklagten, kommen sollte, war – wie der Angeklagte beabsichtigte – für die Zeugin ... unmissverständlich zu verstehen. Anderenfalls werde er die Bilder an ihre Freunde weiterleiten. Um eine Weiterleitung der Bilder an Dritte zu verhindern, gab die Zeugin vor, dass sie sich noch am 19.10.2015  mit dem Angeklagten treffen wolle. Tatsächlich hatte sich die Zeugin ihrer Mutter anvertraut. Gemeinsam hatte man beschlossen, den Angeklagten wegen der Drohungen zur Rede zu stellen. Der Angeklagte erschien um 15 Uhr an der Haustür des Elternhauses der Zeugin .... Da er nicht klingelte, wurde ihm die Tür nicht geöffnet, worüber er sich im Chat mit der Zeugin beschwerte. Man verabredete, dass der Angeklagte um 17 Uhr nochmal erscheinen und dieses Mal klingeln solle. Da der Angeklagte jedoch misstrauisch wurde, drehte er schnell wieder um. Im Einzelnen wurden zwischen dem 17.10.2015 um 22:15:16 Uhr und dem 19.10.2015 um 17:49:59 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übersandt:

Angeklagter

Wie leuft das jetzt weiter

Zeugin ...

Weiß nicht

Magst du mich überhaupt noch ?

Oder hast du mich überhaupt gemocht

Angeklagter

Wie weist du nicht?

Klar ich mag dich sogar sehr

Zeugin ...

Ja ich weiß es,ich weiß auch mit immer alles

Zeugin ...

Ok

Angeklagter

Und du

Zeugin ...

Ja ich dich auch

Angeklagter

Ok

Angeklagter

♥

Zeugin ...

Ja ❤

Angeklagter

♥

Angeklagter

Also können wir dann heute was machen?

Zeugin ...

Weiß nicht bin vlt auf Kirmes

Zeugin ...

♡

Angeklagter

Ok dann halt nicht

Angeklagter

Trotzdem wäre es mal gut wenn du es schaffst

Angeklagter

Heute*

Angeklagter

Ja ok so nicht sry das ist scheise

Zeugin ...

Ja jz sowieso nicht, erst schreibst du ok dann halt nicht und dann das

Angeklagter

Du kannst mich mal☺

Zeugin ...

N3

Angeklagter

Wad

Zeugin ...

Nix

Angeklagter

Ah ja

Angeklagter

Dann weist ja was jetzt is

Zeugin ...

Ja ne

Zeugin ...

Du etwa

Angeklagter

Meinst du das bringt was

Angeklagter

Also wenn du mich jetzt ignorierst block ich dich

Zeugin ...

Was soll bringen ?

Du Ingnorirst mich auch ?

Angeklagter

Ok dann sollten wir villt einfach beide nummer löschen oder blocken

Zeugin ...

Gut

Angeklagter

Ok

Angeklagter

Löschen ober blocken

Zeugin ...

Mach wie du willst

Angeklagter

Lösch meine nummer

Zeugin ...

Du meine auch

Angeklagter

Is schon längst:p

Zeugin ...

Gut deine auch

Angeklagter

Abrr was mit den Bildern passiert weis ich noch nicht

Zeugin ...

Vlt löschen ?

Angeklagter

Villt villt aber auch was anderes

Angeklagter

Aber das seh ich dann was alles passiert damit bye;)

Zeugin ...

Hä lösch sie doch einfach , hab ich auch

Angeklagter

Ne sry jemand will die haben und jetzt nerv ned

Zeugin ...

Du weißt schon das ich da die Polizei einschalten kann

Angeklagter

Wenn du weiter nervst bist du auf block manche Dinge passieren halt;)

Zeugin ...

Spasti

Zeugin ...

Sag

Angeklagter

Was machst du morgen

Zeugin ...

Treff mich mit einer freundin wieso ?

Angeklagter

Ok bis Dienstag hast du zeit

Zeugin ...

Sag wieso

Angeklagter

Wirst du dann merken

Zeugin ...

Ne sag

Angeklagter

Bis Dienstag dann is es zu spät

Angeklagter

Mehr hab ich nicht zu sagen

Zeugin ...

Fühlst du dich jz oder was ?

Weißt du was wir vergessen das alles was zwischen uns war okay. Eigentlich mach ich

sowas nicht aber jz schon also.

Angeklagter

Du kannst nir für dich reden:p

Aber deine Unschuld kannst du dadurch nicht wiederherstellen :p

Angeklagter

Und ok wir vergessen es

Angeklagter

Und die Bilder ka wer oder von wem die sind kann ich ja alles mit machen was mir einfällt danke:)

Zeugin ...

Für mich ist das das erste mal soweiso nix besonderes also.

Gut

Gut kann ich also auch :)

Angeklagter

Ok :p

Angeklagter

Los gehts

Zeugin ...

Was

Zeugin ...

Jz mal ehrlich was willst du damit

Angeklagter

Denk an deine Freunde die solln bestimmt nix davon wiasen

Zeugin ...

Willst du mich verarschen

Zeugin ...

Wieso machst du sowas ?

Angeklagter

Ka

Zeugin ...

Wie keine Ahnung

Angeklagter

Egal

Zeugin ...

Ne

Zeugin ...

Wieso lässt du mich nicht einfach in Ruhe und ich dich

Zeugin ...

Ganz einfach

Angeklagter

Kannst mich ja gern in ruhe lassen dann lass ich dich auch mir egal

Zeugin ...

Ich mein auch das mit den Bilder

Zeugin ...

Bildern

Angeklagter

Nope

Angeklagter

Und jetzt nerv ned bis Dienstag hast du zeit

Zeugin ...

Wieso nixht ?

Angeklagter

Wenn du weiter nervst kann ichs gleich machen

Angeklagter

Also sag mir wann du kannst:p

Zeugin ...

Ja ich kann heute

Angeklagter

Ok wann

Zeugin ...

15 oder 17 uhr

Angeklagter

Wieso

Zeugin ...

Was heißt wieso

Zeugin ...

Sei um 17 uhr hier

Angeklagter

Wieso erst dann

Zeugin ...

Kannst du jz ?

Muss noch lernen

Angeklagter

Jetzt?

Angeklagter

Bist du home?

Zeugin ...

Ja

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Ok ja kann ich aber dann ned um 15 uhr gehen und 17 uhr wiederkommen

Angeklagter

bis wann?

Zeugin ...

Jz kommen

Angeklagter

Ej warte

Angeklagter

Ich ruf an

Zeugin ...

Komm jz einfach

Angeklagter

Ah alles ok bei dir?

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Ok mach nich eben fertig;)

Angeklagter

Und erst teln

Angeklagter

Wieso legst du auf

Zeugin ...

Versehen

Angeklagter

Ach so

Zeugin ...

Komm einfach

Angeklagter

Irgendwas hast du doch

Angeklagter

Sei mal ehrlich

Angeklagter

Also wenn du nicht auf machst geh ich jetzt wieder bye

Zeugin ...

Hä klingel

Zeugin ...

Doch

Zeugin ...

Wo ist du

Angeklagter

Dein ernst jetzt

Angeklagter

Du hast gesagt du machst die Tür auf

Angeklagter

Und ich warte und wsrte und niemand kommt

Zeugin ...

Junge du hast ein Problem , und wir haben eine klingel

Angeklagter

Ah

Angeklagter

Also soll ich nochmal kommen oder nicht

Zeugin ...

Komm um 17 uhr und klingel diesmal

Angeklagter

Und wieso nicht jetzt

Zeugin ...

Termine

Angeklagter

Und welche

Zeugin ...

Wichtige

Angeklagter

Kannst du dann eben noch duschen?

Angeklagter

Nach deinem Termin

Angeklagter

Wenn du mich noch einmal ignorierst haben es deine Freunde

Angeklagter

Gut wie du willst

Zeugin ...

Bin um 17 uhr fertig

Angeklagter

Mit was

Angeklagter

Antwort

Angeklagter

Ich mach das jetzt

Zeugin ...

Du wolltest um 5 hier sein

Angeklagter

Du antwortest nicht

Angeklagter

Also was hast du gemacht

Zeugin ...

Ließ mal was du schreibst

Angeklagter

Wenn du jetzt noch dumm kommst mach ich noch weiter

Zeugin ...

Wo bist du 17 uhr war treffen

Angeklagter

Was hast du gemacht

Angeklagter

Und du antwortest nicht

Zeugin ...

War duschen

Zeugin ...

Jz komm

Angeklagter

Und was machen wir dann

Zeugin ...

Du wolltest doch kommen also wolltest du was machen

Angeklagter

Und wer is alles bei dir?

Zeugin ...

Mein Hund

Angeklagter

Ok komm dann zur Haustür

Zeugin ...

Ja klingel

Angeklagter

Wieso

Angeklagter

Musste sonst nie klingen

Angeklagter

Klingeln

Zeugin ...

Mach sonst weiß ich nicht ob du da bist

Angeklagter

Ich sag dir Bescheid so wie immer

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Gut dann komm

Angeklagter

Ej sorry aber so geht das ned

Angeklagter

Antworte einfach mal und bleib on

Zeugin ...

Ja bist du jz da oder nicht

Angeklagter

Brücke

Zeugin ...

Also bist du auf dem Weg

Angeklagter

Ja wieso

Zeugin ...

Gut

Angeklagter

Ne ich glaub du jast was vor

Angeklagter

Ich merk das

Zeugin ...

Nein ist alles gut wollte nur wissen ob du jz da bist oder nicht

Angeklagter

Lüg nicht

Zeugin ...

Mach ich nicht

Angeklagter

Dann bleibe on

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Kannst du teln

Zeugin ...

Ne

Angeklagter

Und wieso nicht

Angeklagter

Ich dachte du bist allein

Angeklagter

Komisch

Zeugin ...

Weil ich Hausaufgaben mache

Angeklagter

Beweis

Zeugin ...

Ja bin ich auch

Angeklagter

Wer macht 3 stunden ha

Angeklagter

Du lügst

Zeugin ...

Wieso 3 Stunden?

Angeklagter

Was hast du von 15 bis 17 uhr gemacht

Zeugin ...

Stalk mich nicht

Angeklagter

Siehst du

Zeugin ...

Also lüg mich nicht an

Angeklagter

Du lügst

Angeklagter

Aber ok denk dran ich hab ne Sicherheit

Angeklagter

Und hab mich Rück versichert

Zeugin ...

Welche den

Zeugin ...

Wozu?

Angeklagter

Wirst du gleich merken

Angeklagter

Bist du unten?

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Und wo fa

Angeklagter

D

Angeklagter

Da

Zeugin ...

Bist du da

Zeugin ...

Ja sieht man

Angeklagter

Ja in 5 min meine kwtte is av

Zeugin ...

Ja wieso schreibst du dann das du schon da bist

Angeklagter

E

Angeklagter

Ej

Zeugin ...

Kette wieder drauf oder voll Panne ?

Angeklagter

Drauf

Zeugin ...

Ok

Angeklagter

Bin da

Zeugin ...

Ja dann komm zur Tür

Angeklagter

Also es is eh schon zu spät sry

Tatsächlich setzte der Angeklagte seine Drohung in die Tat um. Er nahm unter dem Namen „...“ über Facebook Kontakt zu einer Freundin der Zeugin ..., der Zeugin ..., auf und übersandte ihr unter anderem die Nacktbilder der Zeugin .... Hierzu schrieb er: „Kennst Du ne … ...?“, „Deswegen schickt sie jeden“, „Und jf is sie auch nicht mehr“. Die Zeugin ... setzte die Zeugin ... hierüber in Kenntnis, woraufhin diese gemeinsam mit ihren Eltern am 20.10.2015 Strafanzeige bei der Polizei erstattete.

Die Zeugin ... hatte in der Folgezeit große Angst, dass ihre Bilder noch weiter im Internet veröffentlicht werden könnten. Sie versuchte zunächst, die Vorfälle rundum den Kontakt mit dem Angeklagten zu verdrängen. Seit Anfang 2016 befindet sie sich in psychotherapeutischer Behandlung, die aber nicht ausschließlich wegen des Kontakts zu dem Angeklagten aufgenommen wurde.

5) Taten zum Nachteil der Zeugin ...

Ende Juni 2016 nahm der Angeklagte unter dem Namen ... Kontakt zu der am 28.12.1999 geborenen Zeugin ... ... auf. Man tauschte die Handynummern aus und schrieb sich anschließend Textnachrichten über WhatsApp, wobei der Angeklagte die Handynummer ... nutzte. Man tauschte Fotos voneinander aus, wobei es sich zunächst nur um neutrale Fotos im bekleideten Zustand handelte. Der Angeklagte übersandte der Zeugin im weiteren Verlauf ein Foto von sich, auf dem er mit entkleidetem Oberkörper nur von der ... aufwärts zu sehen war und auf dem Bett liegend einen Arm hinter den Kopf legte (Bl 48 des Sonderheftes 1 „Lichtbilder von Verletzten zum staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen 20 Js 512/16). Es handelte sich um jenes Foto, welches er im Jahr 2015 auch in den Chats mit den Zeuginnen ..., ..., ... und ... verwendet hatte.

Auf Initiative des Angeklagten verabredete man sich zu einem Treffen, welches schon am ersten Tag nach der Kontaktaufnahme in ..., dem Wohnort der Zeugin ..., zustande kam. Über den Angeklagten wusste die Zeugin nur, dass er ... hieß, 19 Jahre alt war und dass er aus ... kam. Die Zeugin holte den Angeklagten vom Bahnhof ab. Gemeinsam begaben sie sich in die Langst, einem Stadtwald und Naherholungsgebiet in …. Dort gingen sie spazieren und kamen schnell auf das Thema „Sex“ zu sprechen. Die Zeugin teilte dem Angeklagten mit, dass sie noch „Jungfrau“ sei und dass sie ihr erstes Mal hinter sich bringen wolle. Gemeinsam begaben sich der Angeklagte und die Zeugin in die Felder, wo es zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr unter Benutzung eines Kondoms kam. Anschließend gingen der Angeklagte und die Zeugin noch ein Stück spazieren bevor die Zeugin den Angeklagten wieder zum Bahnhof begleitete.

Im Nachgang dieses ersten Treffens schrieb man sich weiter Textnachrichten über WhatsApp. Der Angeklagte fragte nach einem weiteren Treffen. Die Zeugin lehnte dies jedoch ab, da sie das Wochenende bei ihrer Mutter in ... verbrachte. Im Verlaufe dieses Wochenendes bat der Angeklagte die Zeugin, ihm freizügigere Bilder von sich zu übersenden. Die Zeugin lehnte dies zunächst ab. Da der Angeklagte jedoch nicht locker ließ, ihr den Kontaktabbruch androhte und ihr eine Frist zur Übersendung eines Bildes setzte, übersandte die Zeugin dem Angeklagten schließlich ein Foto von sich, auf dem sie lediglich mit Unterwäsche bekleidet abgebildet war. In diesem Zusammenhang wurden folgende Textnachrichten ausgetauscht:

Zeugin ...

Heii

Angeklagter

Hey

Zeugin ...

Wie geht’s

Angeklagter

Geht dir

Zeugin ...

Gut was los

Angeklagter

Wollte wissen was du um 3:21 uhr noch gemacht hast

Und ka wollte ja eigentlich mit dir noch was machen

Zeugin ...

Im Bett gelegen und Musik gehört

Angeklagter

Du bist doch jetzt in … oder nicht

Zeugin ...

…

Angeklagter

?

Zeugin ...

Bin bei meiner mam

Angeklagter

Ja weis ich

Aber … is ja nicht mehr so richtig …

Hast du da auch eigenes zimmer?

Zeugin ...

Doch sind nur 2 zugstationen

Angeklagter

Ok

Angeklagter

Wqrum ignorierst du meine fragen immer

Zeugin ...

Bin grad shoppen

Angeklagter

Ok sry dann Stör ich dich mal nicht

Zeugin ...

Du störst nicht aber ich kann nicht so schnell antworten

Angeklagter

Hattest du eigentlich auser das eine mal mit mir danach noch mit jemandem was?

Zeugin ...

Nein

Angeklagter

Ok

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Willst du denn nochmal?

Zeugin ...

Ja und du

Angeklagter

Mit wem willst du denn?

Zeugin ...

Mit dir

Angeklagter

Ok

Zeugin ...

Du?

Angeklagter

Mit dir

Zeugin ...

Okay

Angeklagter

Traust du dich dann auch mal zu blasen wwnn ich dir zeige wies geht?

Zeugin ...

Mal gucken

Angeklagter

Okay…

Nur halt wann kannst du

Zeugin ...

Jaaa

Angeklagter

Wann kannst du?

Zeugin ...

Nächstes Wochenende Vllt

Angeklagter

Und was is unter der Woche geht da nichts…

Zeugin ...

Da muss ich gucken Mittwoch Fahren wir ins … von der Schule und kommen erst um 19 Uhr wieder

Angeklagter

Montag Dienstag

Angeklagter

Donnerstag Freitag

Zeugin ...

Ja ich muss gucken

Angeklagter

Was machst du da?

Zeugin ...

Wo

Angeklagter

Montag Dienstag Donnerstag und Freitag

Zeugin ...

Mal gucken

Angeklagter

Oh man

Zeugin ...

HS

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Ich wusste das das so kommt

Zeugin ...

Haha

Angeklagter

Was ist daran lustig

Zeugin ...

Alles

Angeklagter

Wenn das ein spiel sein soll und du eigentlich nichts mehr machen willst sags einfach

Zeugin ...

Nein alles gut ist doch nur Spaß

Zeugin ...

...?

Angeklagter

Ja?

Zeugin ...

Bist du jetzt Sauer?

Angeklagter

Weswegen

Zeugin ...

Keine Ahnung

Angeklagter

Hm

Zeugin ...

Wenn ich Montag raus darf dann können wir uns treffen

Angeklagter

Ok

Zeugin ...

Jaa

Angeklagter

Schick das bild mal

Zeugin ...

Nein

Angeklagter

Verarschen?

Zeugin ...

Nein

Angeklagter

Doch dann hast du mich verarscht

Angeklagter

Also wenn du bei der Meinung bleibst kannst du meine Nummer und bilder löschen

Zeugin ...

Dein Ernst gerade?

Angeklagter

Ja

Zeugin ...

Nur weil ich dir kein Bild schicke?!

Angeklagter

Es war abgemacht und wenn du dich nicht dran hälst such dir jemand anderen den du verarschen kannst mich nicht

Zeugin ...

Ich habe nie gesagt dass ich dir ein Bild schicke

Der Angeklagte übersendet einen Screenshot auf dem folgende Nachrichten abgebildet sind:

„Bei ...“

„Okay“

„Hast du auch eins wo man bisschen mehr sieht?“

„Ne noch nicht weil ich neues Handy habe“

„Machst du eins für mich?“

„Später okay“

„Ok wann?“

Angeklagter

Wenn du jetzt ignorierst wars das

Zeugin ...

Warte doch mal bin grad am aufräumen

Angeklagter

Glaubst du im ernst das ich dir glaube das du um 1 uhr nachts aufräumst

Zeugin ...

Omg warte

Angeklagter

Nope

Die Zeugin ... übersendet ein Foto, auf dem ein unaufgeräumtes Zimmer zu sehen ist mit folgender Bildunterschrift:

Zeugin ...

Weil du mir nicht glaubst haha

Die Zeugin ... übersendet drei weitere Fotos, auf dem das unaufgeräumte Zimmer aus verschiedenen Blickwinkeln zu sehen ist.

Zeugin ...

Übrigens ist das das Zimmer von meiner kleinen Schwester

Angeklagter

Anstatt die 4 bilder zu schicken hättest du locker das eije bikd schicken können

Zeugin ...

Dein Ernst wenn ich fertig bin schicke ich dir das Scheiß fucking bild

Angeklagter

Ich warte aber nicht mehr lange

Zeugin ...

Tja

Angeklagter

Mix tha

Zeugin ...

Ok

Angeklagter

Mach

Zeugin ...

Nein gleich

Angeklagter

Wann

Zeugin ...

Hab ich Doch gesagt wenn ich fertig bin

Angeklagter

Wie lange

Zeugin ...

Weiß ich nicht

Angeklagter

Wenn du dauer on bist kommst auch nicht woeter

Angeklagter

Ich warte noch 15 min

Angeklagter

Bis 45

Zeugin ...

Ich bin grad nur on weil du mit mir wegen dem Scheiß Bild diskutierst

Angeklagter

Ok es ist alles gesagt bis 45

Angeklagter

Is gleich soweit

Zeugin ...

Bin gleich fertig

Angeklagter

Zu spät

Zeugin ...

Haha ok

Angeklagter

Jetzt

Zeugin ...

Krass Warte doch ml

Angeklagter

Nein

Angeklagter

Mach

Zeugin ...

Was soll der Scheiß

Angeklagter

Mach

Zeugin ...

Mach du doch

Angeklagter

Also wenn dus jetzt nicht machst ok

Lösch meine Nummer und bilder

Angeklagter

Bye

Zeugin ...

Chill doch mal

Angeklagter

Bye

Zeugin ...

Wenn du jetzt weiter rum diskutierst kann ich kein Bild machen

Angeklagter

Bye

Nachdem die Zeugin ... dem Angeklagten ihr Unterwäsche-Foto übersandt hatte, zeigte sich dieser mit dem Foto nicht zufrieden und forderte ein Foto ohne BH, also ein Foto von den entblößten Brüsten der Zeugin. Als die Zeugin ... ihm erklärte, dass sie dies nicht machen wolle, drohte der Angeklagte, dass er das Unterwäschefoto der Zeugin mitsamt ihrer Handynummer im Internet – insbesondere auf Facebook und in WhatsApp-Gruppen – veröffentlichen werde, wenn sie ihm nicht das geforderte Nacktfoto übersenden würde. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, zählte der Angeklagte einen zehnminütigen Countdown von „10“ auf „0“ herunter. Die Zeugin fühlte sich hiervon derart unter Druck gesetzt, dass sie – nachdem sie dem Angeklagten bereits zuvor erfolglos ein Bild von fremden weiblichen Brüsten aus dem Internet übersandt hatte – dem Angeklagten ein Foto von ihren entblößten Brüsten übersandte (Bl. 19 des Sonderheftes 1 „Lichtbilder von Verletzten zum staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen 20 Js 512/16), um eine Veröffentlichung ihres Unterwäschefotos im Internet zu verhindern. In diesem Zusammenhang wurden folgende Nachrichten über WhatsApp ausgetauscht:

Angeklagter

Ne falsch

Zeugin ...

Was??

Angeklagter

Ojne bh

Zeugin ...

Nein hab ich nur gesagt

Angeklagter

Ok bye

Zeugin ...

Ok wenn du meinst

Angeklagter

Jup

Angeklagter

Aber das Bild kommt online xd

Zeugin ...

Ja klar

Angeklagter

Ja sag hallo fb

Zeugin ...

Nein hör auf

Zeugin ...

...!!!

Zeugin ...

Hör auf

Zeugin ...

Bitte

Angeklagter

Dann schick vernünftig

Zeugin ...

Und woher weiß ich das du das nicht online stellst??

Angeklagter

Du kannst wissen das ich es mach wenn dus nicht machst xX

Zeugin ...

Schick du Bild von dir und ich schicke von dir

Angeklagter

Nope

Angeklagter

Wenn du jetzt nicjt machst mach ichs einfach

Zeugin ...

Hm warte aber schick du auch eins

Angeklagter

Schick

Angeklagter

Dauert zu lange

Zeugin ...

Warte lädt

Angeklagter

Ich hoffe dir ist klar das deins jetzt online ist viel Spaß

Zeugin ...

Nicht dein Ernst hör auf ich hab dich jetzt geschickt

Angeklagter

Mädchen ich hab deine titten gesehen und weis das das nicht deine sind

Zeugin ...

Alles klar haha

Angeklagter

Also mit deiner Nummer oder?

Angeklagter

Wh gruppen auch?

Zeugin ...

... hör auf bitte

Angeklagter

Du hast jetzt die letzte Chance noch mal eins zu schicken was von dir ist danach passiert auch nichts aber wenn dus wieder ausm Internet machst ist es zu spät

Zeugin ...

Aber wenn ich dir schicke stellst du eh on

Angeklagter

Nein dann nicht

Dann hast du ja die Abmachung eingehalten warum sollte ichs dann noch machen

Zeugin ...

Oder wenn ich nächste Mal nicht schicke stellst du on

Angeklagter

Also suchs dir jetzt aus

Soll ichs online stellen kder schickst du

Zeugin ...

Warte

Angeklagter

Woraus

Angeklagter

Worauf

Zeugin ...

Ich mach

Angeklagter

Gut dann aber jetzt

Zeugin ...

10 Minuten ok?

Angeklagter

Warum 10 min

Angeklagter

Mach es jetzt

Zeugin ...

Weil mein Stiefvater auf Klo ist

Angeklagter

Deine lügen sind immer billiger

Angeklagter

Mach jetzt

Zeugin ...

Warum glaubst du mir nicht

Angeklagter

Ert bist du bei deiner ma und jetzt auf ein mal wieder zu hause

Angeklagter

Mach jetzt einfach und fertig

Zeugin ...

Hä

Zeugin ...

Ich bin bei meiner mam

Zeugin ...

Der Freund von meiner  Mama ist auf Klo was ist daran jetzt gelogen

Angeklagter

Alles klar

5 min noch

Angeklagter

Bis 40

Zeugin ...

Ok warte ich mach einfach jetzt schne

Zeugin ...

Schnell

Angeklagter

Ka

Angeklagter

Ja

Zeugin ...

Schickst du dann auch eins

Angeklagter

Wo is deins

Zeugin ...

Schick ich sofort wenn du auch eins schickst

Angeklagter

Alao du hast noch eine min

Angeklagter

Dann is es online

Zeugin ...

Ja schickst du auch?

Angeklagter

20 sec

Angeklagter

Noch

Nachdem die Zeugin ... dem Angeklagten das Foto von ihren entblößten Brüsten übersandt hatte, gab der Angeklagte vor, dass er nun davon absehen werde, Fotos der Zeugin im Internet zu veröffentlichen. Er schlug der Zeugin ... wenig später vor, dass man „Telesex“ haben solle. Hierauf ließ sich die Zeugin zunächst auch ein. Als sich die Zeugin hierbei jedoch nicht den Wünschen des Angeklagten entsprechend verhielt, forderte der Angeklagte von der Zeugin als Wiedergutmachung ein Foto ihrer entblößten Scheide. Auch dies lehnte die Zeugin zunächst ab. Um die Zeugin dazu zu veranlassen, ein Foto von ihrer entblößten Scheide anzufertigen und an ihn zu übersenden, stellte er das zuvor von der Zeugin übersandte Nacktfoto, welches die entblößten Brüste der Zeugin zeigte, als sein eigenes Profilbild bei WhatsApp ein, sodass es für seine WhatsApp-Kontakte sichtbar war. Er drohte der Zeugin an, dass er das Foto von den entblößten Brüsten der Zeugin weiterhin als Profilbild verwenden und von dort nicht entfernen werde, falls die Zeugin ihm nicht ein Foto ihrer entblößten Scheiden übersenden werde. Um seiner Forderung weiter Nachdruck zu verleihen, zählte der Angeklagte wiederum einen Countdown herunter. Aus Angst, der Angeklagte werde seine Drohung in die Tat umsetzen, fertigte die Zeugin zwei Fotos ihrer entblößten Scheide, wobei sie auf einem der Fotos die Schamlippen mit den Fingern auseinanderhielt, und übersandte sie dem Angeklagten (Bl. 32 des Sonderheftes 1 „Lichtbilder von Verletzten zum staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen 20 Js 512/16). Anschließend entfernte der Angeklagte das Nacktfoto der Zeugin aus seinem Whats-App-Profil. In diesem Zusammenhang wurden folgende Nachrichten über WhatsApp ausgetauscht:

Angeklagter

Ja und jetzt sind wir fertig es kommt nix online wollte ich dir nur noch sagen

Zeugin ...

Ok…..

Angeklagter

Ja

Zeugin ...

Schickst du jetzt auch

Angeklagter

Wir sind doch fertig miteinander

Angeklagter

Wie fertig?

Zeugin ...

Willst du nicht mehr Treffen oder wie meinst du das?

Angeklagter

Na ja ich mein

1 das klappt irgendwie sowieso nie

2 ich hab dir gesagt nur sex will ich nicht und da du ja keine Gefühle hast was bringts dann ich hätte genug die nur mit mir schlafen wollen und die sehen noch viel krasser aus aber es geht mir halt nicht darum

3 du bist nicht ehrlich und lügst mich an das geht gar nicht

Zeugin ...

Ja Gefühle können auch nicht kommen wenn wir uns erst einmal getroffen haben und ich hab jetzt öfters Zeit weil ich ja in 2 Wochen Schule fertig habe und wo Lüge ich dich bitte an jetzt außer das am Freitag?

Angeklagter

Niemand sagt das du gleich jemand lieben musst aber wenn man jemanden gesehen hat hat man ein Gefühl oder man hat keins du weist welches Gefühl ich meine ein verliebt sein der leichten art also verknallt mehr oder weniger

Du weist was du alles gesagt hast und nicht nur Freitag

Was heist öfters jetzt zeit

Zeugin ...

Ja mindestens 3 mal in der woche

Angeklagter

Ja toll trotzdem is das kacke

Zeugin ...

Ja ich meine ich find dich mega toll und so

Zeugin ...

Lass Montag oder Dienstag bitte treffen

Angeklagter

Ehm

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Arum findest du mich mega toll???

Erst wars Montag dann jetzt Dienstag dann quieder Mittwoch und dann gar nicht mehr

Zeugin ...

Ich muss gucken auf jeden Fall einen von beiden aber Mittwoch kann ich garnicht

Angeklagter

So also ich hab dich wieder was gefragt und du hast es wieder ignoriert beim nächsten mal wird ich dich dann einfach ignorieren

Zeugin ...

Ehy sry man aber hast du letztens auch was soll da wegen jeden Kleinigkeit bist du angepisst

Angeklagter

Es nervt

Zeugin ...

Keine Ahnung ist einfach so du bist anders als die anderen

Angeklagter

Warum bin ich anders

Zeugin ...

Ja was du machst Nervt auch

Zeugin ...

Ja wahrscheinlich weil du älter bist die anderen waren ja alle jünger

Angeklagter

Warum bin ich anders

Also nur das alter?

Dann hat es ja nichts mit mir zu tun dann is ja jeder andere der auch älter ist für dich das gleiche

Zeugin ...

Nein boahhhh keine Ahnung man kann ich nicht beschreiben….

Angeklagter

Weil es nichts gibt

Zeugin ...

Ja genau jetzt lüge ich wieder haha alles klar

Zeugin ...

Du bist hübscher, netter, und einfach anders wenn man mit dir schreibt, und fand den einen Tag mit dir besonders schön

Angeklagter

Was is anders (wenn man mit mir schreibt anscheinend)

Ja gibt bestimmt auch ... tage mit anderen

Zeugin ...

Ehy dein Scheiß Ernst nimm Doch einfach mal das hin was ich sage und frag doch nicht jedes einzelne Detei nach

Angeklagter

Du hast wohl keine Antwort drauf und das sagt alles

Angeklagter

Aber warte

Angeklagter

Hast du schon mal telesex gemacht

Zeugin ...

Nein noch nicht

Angeklagter

Hast du lust?

Zeugin ...

Weiß nicht was ich machen muss

Angeklagter

Sag ich dir

Zeugin ...

Okay Warte

Angeklagter

Worauf warten?

Zeugin ...

Muss eben ins Zimmer gehen

Angeklagter

Wo wart du??

Zeugin ...

Okay jetzt im Wohnzimmer

Angeklagter

Was machst du da

Zeugin ...

Tv mit meinem Stiefvater

Angeklagter

Ah ok

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Bist du im zimmer?

Zeugin ...

Jaa

Angeklagter

Zimmer Tür abgeschlossen?

Zeugin ...

Warte

Zeugin ...

Jetzt

Angeklagter

Ok können wir anfangen?

Zeugin ...

Jaa

Angeklagter

Du bist on

Angeklagter

Online du bist

Angeklagter

Was soll der scheiß

Angeklagter

Hab ich nicht ein geiles Profil bild

Zeugin ...

... mach das raus was soll das hört auf damit ich mach sowas auch nicht

Angeklagter

Du bist so scheiße ich bins auch ganz einfach :)

Angeklagter

Du machst dafür abdere sachen

Zeugin ...

Aha aber nicht so schlimm wie das was du Machst

Zeugin ...

Ich würde sowas nie machen

Angeklagter

Doch ist es also lass es so lange drin bist dus wieder gut gemacht hast :)

Angeklagter

Jaja dafür machst du andere scheißen

Angeklagter

Scheiße

Zeugin ...

Haha wie soll es jetzt wieder gut machen wenn du nicht hier bist

Zeugin ...

Bitte mach das raus

Angeklagter

Du kannst sie mir mal zeigen und dann am Montag

Angeklagter

Und dann mach ichs raus

Zeugin ...

Was zeigen

Angeklagter

Dunme frage

Angeklagter

Weist du

Zeugin ...

Bitte hör auf

Angeklagter

Ja dann mach

Zeugin ...

Selbst wenn ich jetzt ein Bild von dir hätte würde ich das nicht machen

Zeugin ...

Mach das raus

Angeklagter

Erst wenn ichs hab

Angeklagter

Und ich wart jetzt nicht ich geh dan pennen

Angeklagter

Gute Nacht

Zeugin ...

... hör auf bitte

Zeugin ...

Was soll das

Zeugin ...

Ich wurde sowas nie jemanden antun

Zeugin ...

Du hast gesagt alles ist gut ich habe die Abmachung eingehalten und keiner wird das sehen und jetzt das ich wusst das ich dir da nicht trauen kann mach das jetzt bitte raud

Angeklagter

Schick und dann is gut

Hättest du einfach gerade nicht wieder so ne scheiß machen müssen

Zeugin ...

Ehy nur geht’s garnicht gut

Zeugin ...

Hör auf

Zeugin ...

Lass es doch einfach

Angeklagter

Also wenn ich jetzt pennen geh is es mindestens noch bis heute nachmittag drin

Zeugin ...

... hör auf

Angeklagter

Also schick jetzt oder ich geh pennen

Zeugin ...

Mach das raus jetzt

Angeklagter

Wenn dus Geschickt hast

Angeklagter

So ich mach mich jetzt aufm weg ins Bett

Zeugin ...

...?

Angeklagter

Was

Zeugin ...

Was hast du jetzt davon

Zeugin ...

Reicht es dir nicht das ich grad nur wegen die heule!!!

Zeugin ...

Ich hab dir noch gesagt Ich schick eigentlich solche Bilder nicht weil ich schlechte Erfahrungen damit gemacht habe und du müsstest mich grade am meisten verstehen

Angeklagter

Also ich werde um 05:15 uhr ins bett gehen also noch 8 min wenn dus bis dahin geschickt hast mach ich das bild raus wenn nicht dann bleibt es bis sonst wann drine

Zeugin ...

Was soll der Scheiß jetzt

Angeklagter

Zeugin ...

Hör auf bitte

Angeklagter

Zeugin ...

... man

Zeugin ...

Ich mach alles außer Bilder was kann ich noch machen

Angeklagter

Zeugin ...

Geh mal bitte ran

Zeugin ...

Nur kurz

Zeugin ...

Bitte

Zeugin ...

...

Man

Zeugin ...

Was soll das jetzt

Zeugin ...

Ich dachte ich kann dir Vertrauen

Zeugin ...

Bitte

Angeklagter

Zeugin ...

Ehy bitte

Zeugin ...

Nur kurz bitte

Zeugin ...

...

Angeklagter

Zeugin ...

Hör aug

Zeugin ...

Was soll das

Zeugin ...

Bitte

Zeugin ...

... man

Angeklagter

Zeugin ...

... bitte hör aif

Zeugin ...

Bitte

Zeugin ...

Ok?

Angeklagter

30 sec

Angeklagter

Zeugin ...

Ehy bitte warte

Zeugin ...

1 minute

Zeugin ...

Warte

Zeugin ...

...??

Zeugin ...

Nein bitte

Zeugin ...

Hör auf

Zeugin ...

Bitte

Angeklagter

Ok ach

Angeklagter

Mach

Zeugin ...

Okay warte kurz

Angeklagter

Unten nh

Zeugin ...

Ja warte

Angeklagter

Und wenn du Internet machst gleich vorbei

Zeugin ...

Ja warte

Angeklagter

zu lange

Zeugin ...

Warte

Zeugin ...

...?

Angeklagter

Was

Zeugin ...

Ruf mal kurz an

Zeugin ...

Bitte

Angeklagter

Nein

Zeugin ...

Wieso

Zeugin ...

Bitte

Zeugin ...

Nur kurz

Angeklagter

Lass mich in ruhe

Zeugin ...

Wrm jetzt schon raus gemacht…

Zeugin ...

Bitte kurz

Angeklagter

Bye

Zeugin ...

Was Hallo warte doch

Zeugin ...

Was jetzt???

Zeugin ...

...

Zeugin ...

Hallo ...?

Der Angeklagte übersendet ein Messer-Symbol.

Zeugin ...

Was?

Der Angeklagte übersendet ein Foto, auf dem ein blutiger Arm, eine daneben liegende Rasierklinge und ein weißes Blatt Papier abgebildet ist, auf dem steht: „Ich liebe DICH“.

Zeugin ...

Haha ja genau

Zeugin ...

Bist nicht du

Zeugin ...

Was soll das

Unter der Drohung, dass er die erhaltenen Bilder im Internet veröffentlichen werde, forderte der Angeklagte die Zeugin auch in den folgenden Tagen auf, weitere Nacktfotos von sich an ihn zu übersenden. Aus Verzweiflung vertraute sich die Zeugin ... einem Freund an, der den Angeklagten anschrieb, sich als Stiefvater der Zeugin ... ausgab und ihn aufforderte, die Bilder der Zeugin zu löschen. Nichtsdestotrotz forderte der Angeklagte unter der fortlaufenden Drohung, er werde die bereits erhaltenen Bilder im Internet veröffentlichen, weitere Nacktbilder der Zeugin. Auf den entsprechenden Rat ihres Freundes ignorierte die Zeugin ... die Aufforderungen sowie Drohungen des Angeklagten und schickte ihm kein weiteres Nacktbild.

Wenige Tage später veröffentlichte der Angeklagte die erhaltenen Nacktbilder der Zeugin ... – insbesondere ein Foto von ihren entblößten Brüste und zwei Fotos ihrer entblößten Scheide – auf seiner Facebook-Seite unter seinem Profilnamen „...“ sowie in einer WhatsApp-Gruppe namens „Hole is Hole“ mit 256, der Zeugin ... völlig unbekannten Teilnehmern, in die er die Zeugin ... auch einlud. Auch bei der Veröffentlichung der Fotos in der WhatsApp-Gruppe nutzte der Angeklagte die Handynummer ....

Die Stiefschwester der Zeugin ... sah die Bilder der Zeugin ... auf Facebook, da der Angeklagte das Facebook-Profil der Zeugin ... hierauf „verlinkt“ hatte, und rief umgehend auf dem Handy der Zeugin ... an. Da die Zeugin ... mit dem Hund spazieren war, nahm der Vater der Zeugin ... den Anruf entgegen und erfuhr von der Veröffentlichung der Bilder auf Facebook. Nach der Rückkehr der Zeugin stellte man zudem fest, dass die Zeugin in die Gruppe „Hole is hole“ eingeladen worden war und dass ihre Nacktfotos auch dort veröffentlicht worden waren. Der Vater der Zeugin ... nahm das Handy daraufhin an sich. In den folgenden Tagen wurde die Zeugin ... über WhatsApp von mehreren, ihr unbekannten Personen angeschrieben und auf die Veröffentlichung ihrer Nacktfotos in der Gruppe „Hole is Hole“ angesprochen. Zudem wurde die Zeugin auch von Freunden auf die Veröffentlichung ihrer Nacktbilder auf Facebook angesprochen.

Da es infolge der Entdeckung der Veröffentlichung der Nacktbilder zu einer heftigen und lautstarken Auseinandersetzung zwischen der Zeugin ... und ihrem Vater gekommen war und da die Zeugin ... hierüber ihre Freundin informiert hatte, kam es am 17.07.2016 zu einem Polizeieinsatz in der Wohnung des Vaters der Zeugin ... wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt. Erst in diesem Zusammenhang kam der Sachverhalt rundum den WhatsApp-Kontakt der Zeugin mit dem Angeklagten zur Anzeige.

In den folgenden Wochen litt die Zeugin erheblich unter der Veröffentlichung ihrer Bilder im Internet, insbesondere da auch ihr Freundeskreis von der Veröffentlichung der Bilder auf Facebook erfuhr. Heute fühlt sich die Zeugin von den Vorfällen nur noch geringfügig belastet.

In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte bei der Zeugin ... entschuldigt. Die Zeugin ... hat die Entschuldigung nicht angenommen.

6) Taten zum Nachteil der Zeugin ...

Am 26.06.2016 nahm der Angeklagte Kontakt zu der am 11.04.2003 geborenen, damals 13-jährigen Zeugin ... ... auf. Beide hatten sich zunächst – ohne sich zu kennen – in einer WhatsApp-Gruppe mit schätzungsweise 200 weitestgehend jeweils unbekannten Personen befunden. Am 26.06.2016 um 15:15 Uhr schrieb der Angeklagte die Zeugin ... erstmals in einem privaten WhatsApp-Chat an. Er nutzte die Rufnummer ... und gab sich ihr gegenüber als „…“ aus. Der Chat begann folgendermaßen, wobei die Nachrichten zwischen15:15:35 Uhr und 15:22:48 Uhr (UTC+2) übermittelt wurden:

Angeklagter

Hi

Zeugin ...

Hi

Angeklagter

Wie heist du

Zeugin ...

... du

Angeklagter

…

Angeklagter

Schick mal bilder von dir

Zeugin ...

Wozu

Zeugin ...

Ich kenn dich nich mal

Angeklagter

Will dich mal sehen

Zeugin ...

Ich kenn dich aber nich was bringt dir das?

Angeklagter

Ich schick auch..

Kennenlernen?

Zeugin ...

Ka

Angeklagter

Wer sokl anfangen,

Angeklagter

*?

Zeugin ...

Hm du

Daraufhin übersandte der Angeklagte der Zeugin ... vier Bilder eines fremden männlichen Jugendlichen, der jeweils mit einem Handy in der Hand „Selfies“ vor einem Spiegel von sich macht. Auf drei der vier Bilder ist der Oberkörper des sportlichen und muskulären männlichen Jugendlichen unbekleidet (Bl. 2 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Bei einem der Bilder handelte es sich um jenes, welches er im August 2016 auch der Zeugin ... schickte (s.u.). Der Angeklagte gab der Zeugin ... gegenüber wahrheitswidrig vor, dass es sich um Fotos handele, welche ihn selbst zeigten, was die Zeugin ihm auch glaubte. Die Zeugin ... übersandte sodann zwei Bilder von sich, auf denen sie vollständig bekleidet und in neutraler Pose vor dem Spiegel steht.

Der Angeklagte machte der Zeugin daraufhin ein Kompliment und fragte sie: „Hast du auch eins wo man bisschen mehr sieht?“. Als die Zeugin zum Ausdruck brachte, dass sie kein Nacktfoto machen und an ihn übersenden wolle, fragte der Angeklagte nach einem Unterwäsche-Foto der Zeugin. Auch dies lehnte die Zeugin zunächst ab mit der Begründung, dass sie den Angeklagten doch gar nicht kenne. Der Angeklagte argumentierte, dass er der Zeugin ja schließlich auch ein oberkörperfreies Foto von sich selbst übersandt habe, woraufhin die Zeugin dem Angeklagten jedoch zu verstehen gab, dass sie erst 13 Jahre alt sei. Sie schrieb: „Meine fresse ich bin 13 was wills du eig von mir?“. Dennoch fragte der Angeklagte weiter nach einem Unterwäschefoto der Zeugin, wobei er versprach das Foto der Zeugin auch wieder zu löschen. Als die Zeugin die Übersendung eines solchen Fotos immer noch ablehnte, gab sich der Angeklagte verärgert und schrieb: „Ne auf so was hab ich keine lust sry“ sowie „Dir kann man nicht vertrauen“. Schließlich erklärte sich die Zeugin bereit, ihm das geforderte Foto zu übersenden. Vor der Übersendung des Fotos fragte der Angeklagte die Zeugin noch, ob sie schon Sex gehabt habe, was die Zeugin wahrheitsgemäß verneinte, und ob sie schon mal jemandem einen „runtergeholt“ oder „geblasen“ habe, was die Zeugin wahrheitswidrig bejahte, um dem Angeklagten zu gefallen. Schließlich übersandte die Zeugin ein Foto von sich, auf dem sie mit einer kurzen Hose und einem BH bekleidet im Schneidersitz vor einem Spiegel abgebildet war. Im Einzelnen wurden in diesem Zusammenhang am 26.06.2016 zwischen 15:25:29 Uhr und 15:54:19 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

Hübsch

Zeugin ...

Danke

Angeklagter

Gern ❤

Angeklagter

Hast du auch eins wo man bisschen mehr sieht?

Zeugin ...

Wie meins du das? ❤

Angeklagter

Ja so das man bisschen was vom Körper sieht ❤

Zeugin ...

Ich schick hier jz kei n nacktbild oder sowas

Angeklagter

Unterwäsche

Zeugin ...

Ich kenn dich doch gar nich

Angeklagter

Ich habs auch

Angeklagter

Bikini halt

Zeugin ...

Ja hättes du ja nich schicken müssen war deine entscheidung

Angeklagter

Eins in Bikini mehr nicht

Zeugin ...

Ich hab aber keine im bikini nur mit bh und so

Angeklagter

Dann halt so is das gleiche

Zeugin ...

Und wenn ich nich will?

Angeklagter

Ich kanns dann auch wieder löschen mein gott

Zeugin ...

Meine fresse ich bin 13 was wills du eig von mir?

Angeklagter

Kennenlernen:)

Angeklagter

Es ist nur ein bild in bh schau dir meine an da sieht man viel mehr und so schlimm ist es nicht

Zeugin ...

Für dich vIII

Angeklagter

Ich hab ja gesagl ich lösch es wieder wenn du es willst

Angeklagter

Dann meine aber auch

Zeugin ...

Nö

Angeklagter

Ok du bist scheiße

Zeugin ...

Weiß ich baby ❤

Angeklagter

Ne auf so was hab ich keine lust sry

Angeklagter

Dir kann man nicht vertrauen

Zeugin ...

Jaa okay ich schick gleich eins. Zufrieden?

Angeklagter

Ok

Angeklagter

Hast du schon mal?

Zeugin ...

Schon mal was?

Angeklagter

Sex?

Zeugin ...

Ne ich will nich bevor ich 14 bin

Angeklagter

Ok

Angeklagter

Und mal ein runter geholt oder geblasen?

Zeugin ...

Ja das schon

Angeklagter

Beides?

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Ok wie oft?

Zeugin ...

Boah ka 5-6 mal oder so

Angeklagter

Ok wollte damit nur wissen ob du das kannst

Zeugin ...

Denk schon

Angeklagter

Ok

Angeklagter

Das bild?

Zeugin ...

Aso Ja

Angeklagter

Ja

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

a) Vorwurf zu Ziff. 10) aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

Daraufhin machte der Angeklagte der Zeugin wieder ein Kompliment, brachte aber zum Ausdruck, dass er gerne eine Nacktbild der Zeugin haben würde, was die Zeugin jedoch nach wie vor ablehnte. Der Angeklagte teilte der Zeugin sodann mit, dass er sich nun einen „runter holen“ wolle. Er forderte die Zeugin auf, ihm dabei zu helfen. Er beabsichtige, die Zeugin zu Selbstbefriedigungshandlungen zu veranlassen. Zudem beabsichtigte er, die Zeugin dazu zu veranlassen, während der Vornahme von Selbstbefriedigungshandlungen hiervon Fotos und Videos von sich zu fertigen, die sie dem Angeklagten sodann übersenden sollte. Er forderte die Zeugin auf, ihre Zimmertür abzuschließen, sich zunächst alles mit Ausnahme ihres BH und ihres Slips auszuziehen, sodann ihren BH auszuziehen und schließlich ihren Slip auszuziehen. Er fragte die Zeugin, ob sie schon „feucht unten“ sei und forderte sie sodann auf, ihren Kitzler zu massieren. Die Zeugin kam den Aufforderungen des Angeklagten nach. Er fragte die Zeugin, wie genau sie sich nun fingere, welche Hand, welchen Finger sie dazu benutze und ob sie sich trauen würde, sich beispielsweise einen „Kam“, „deo“, „Karotte“, „Möhre“ oder „Gurke“ in die Scheide einzuführen. Als die Zeugin zu verstehen gab, dass sie nur eine Deoflasche da habe, forderte der Angeklagte die Zeugin auf, ihm ein Foto der Deoflasche zu übersenden, und gab ihn diesem Zusammenhang an, dass dies ein Beweis dafür sein solle, dass die Zeugin ihn nicht nur „verarsche“. Die Zeugin schickte dem Angeklagte das geforderte Foto der Deoflasche. Er fragte die Zeugin nochmal, ob sie nun ihren BH und ihren Slip ausgezogen habe und forderte ein Beweisfoto. Er gab vor, dass er sicher gehen wolle, dass die Zeugin ihn nicht nur „verarsche“. Als die Zeugin noch einmal zu verstehen gab, dass sie kein Nacktbild von sich schicken wolle, forderte der Angeklagte sie auf, zumindest ein Foto von sich im BH und im Slip an ihn zu übersenden, damit er endlich mal „abspritzen“ könne. Die Zeugin übersandte daraufhin ein Foto ihres Oberkörpers, wobei der Fokus der Aufnahme auf den nur mit einem BH bekleideten Brüsten der Zeugin lag. Der Angeklagte forderte die Zeugin auf, dass sie den BH ein „bisschen weg machen“ solle. Wie von dem Angeklagte beabsichtigt, übersandte die Zeugin daraufhin ein Bild ihres nackten Oberkörpers, wobei der Fokus der Aufnahme auf ihren nur mit ihrer Hand verdeckten Brüsten lag. Der Angeklagte forderte die Zeugin auf, die Hand dort wegzunehmen. Die Zeugin ermahnte den Angeklagte, dass er das nun folgende Foto niemandem zeigen und nicht weiterleiten dürfe. Wie von dem Angeklagten beabsichtig, übersandte die Zeugin schließlich ein Foto ihres nackten Oberkörpers, wobei der Fokus der Aufnahme auf den diesmal vollständig entblößten Brüsten lag (Bl. 21 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Er schrieb: „Die sind ja geil“, „die will ich lecken die nippel“. Im Einzelnen wurden am 26.06.2016 zwischen 15:56:01 Uhr und 18:37:21 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

Angeklagter

Sexy ❤

Angeklagter

Bist echt hübsch

Angeklagter

Aber irgendwie sieht man überhaupt nichts ❤

Zeugin ...

Lass mich ❤

Angeklagter

Ja ej ich will schon wenigstens mal wenns nur ein bild auch mal bissehen was sehen ja ich dachte du kannst das ❤

Zeugin ...

Tzz ❤

Angeklagter

Ja komm schon ❤

Zeugin ...

Hmm ..

Angeklagter

Mach ❤

Angeklagter

❤*

Zeugin ...

Uff ..

Angeklagter

Soll ich? ❤

Zeugin ...

Was?

Angeklagter

Mir ein runter holen ❤

Zeugin ...

Mach doch

Angeklagter

Help me

Zeugin ...

Wie denn?

Angeklagter

Was traust du dich ❤

Zeugin ...

Ja klar ❤

Angeklagter

Zeig mal was du dich traust ich fang mal an bei mir ❤

Zeugin ...

Wie meins du das jz? ❤

Angeklagter

Ich machs mir jetzt ❤

Angeklagter

Und du sollst mir jetzt mal eben helfen das er steif wird kriegst auch was dafür ❤

Zeugin ...

Achso also sowas wie sexchat ❤

Angeklagter

Ja ❤

Angeklagter

Aber mit pics

Zeugin ...

Uff...

Angeklagter

Du kriegst welche keine angst ❤

Angeklagter

Wenn er hart is kriegst dun bild ❤

Der Angeklagte übersendet eine Bilddatei.

Zeugin ...

❤

Angeklagter

Jetzt du ❤

Zeugin ...

Uff ... muss ich?

Angeklagter

Ja das eine mal geht's schon ❤

Zeugin ...

Ich will aber nich

Angeklagter

Ok danke

Zeugin ...

Ich will das halt nich

Angeklagter

Okwas dann?

Angeklagter

Schreiben oder teln?

Zeugin ...

Schreiben

Angeklagter

Ok leg los

Zeugin ...

Uff ... kanns du anfangen?

Angeklagter

Ok

Angeklagter

Wo bist du gerade?

Zeugin ...

In meinem bett

Angeklagter

Kannst du die tur abschließen?

Zeugin ...

Hahah ja

Angeklagter

Mach

Zeugin ...

Hab ich

Angeklagter

Bist du wieder im bett?

Angeklagter

?

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Was hast du an

Zeugin ...

Unterwäsche und hotpans

Angeklagter

Was für Unterwäsche

Zeugin ...

Schwarze

Angeklagter

Was für ne art

Zeugin ...

Push up

Angeklagter

Ok

Angeklagter

Welche Marke

Angeklagter

???

Zeugin ...

Ka

Angeklagter

Du musst auch mal auf chat bleiben sonst wird das nix

Zeugin ...

Ich schreib auch noch mit anderen leuten du bis hier nich der einzigste

Angeklagter

Ja dann musst du mal kurz dir etwas zeit nehmen

Zeugin ...

Aha ok

Angeklagter

Zieh mal alles aus bis auf das bh und slip

Zeugin ...

Okay

Angeklagter

Hast du?

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Ok dann bh aus

Zeugin ...

Okay

Angeklagter

Hast?

Zeugin ...

Jaa

Angeklagter

Bist du schon feucht unten?

Zeugin ...

Haha jaa

Angeklagter

Wie viel?

Incoming Call

Angeklagter

Sry

Zeugin ...

Was meinst du mit wie viel? Soll ich das jz messen oder was?

Angeklagter

Du kannst mir sagen wie stark es ist

Zeugin ...

Achso ja schon stark..

Angeklagter

Wie kommts

Zeugin ...

Ka nachrichten und so halt

Angeklagter

Von wem?

Angeklagter

Ok zieh slip aus

Zeugin ...

Oke hab

Angeklagter

Massier dein kitzler

Zeugin ...

Okee

Angeklagter

Wie machst dus?

Zeugin ...

Ja ka normal halt

Angeklagter

Du machst es gar nicht

Zeugin ...

Doch

Angeklagter

Welche hand?

Zeugin ...

Links ich muss ja mit der rechten schreiben

Angeklagter

Welchen finger nimmst?

Zeugin ...

Mittelfinger

Angeklagter

Welche Bewegung?

Zeugin ...

Ja kreis halt so kp wie ich das beschreiben soll

Angeklagter

Ok

Angeklagter

Wie fingerst du?

Zeugin ...

Is das jz nh ernsthafte frage?

Angeklagter

Jeder macht es anders

Zeugin ...

Ne find ich nich

Angeklagter

Nimmst du nur finger oder traust dich auch was andres zu nehmen

Zeugin ...

Hab ich bis jz noch nich gemacht...

Angeklagter

Ok dann probiers mal

Zeugin ...

Und womit?

Angeklagter

Kam deo Karotte Möhre Gurke etc

Angeklagter

Weis ja nicht was du alles da hast

Zeugin ...

Oke

Angeklagter

Was hst du da?

Zeugin ...

Deo

Angeklagter

Ok

Angeklagter

Schick mal bild von der

Zeugin ...

Wozu du weißt doch wohl wie nh deo flasche aussieht

Angeklagter

Ich will sie mal sehen

Angeklagter

Nur die deo

Angeklagter

Mehr nicjl

Zeugin ...

Was bringt das

Angeklagter

Jemand der es wirklich macht und nicht verarscht hat kein Problem damit einfach nurn das bild von der deo Flasche zu schicken

Angeklagter

Ich bin nicht blöd ich mach das nicht zum ersten mal und ich merk das

Zeugin ...

Aha

Angeklagter

Schick mal bild von de deo Flasche

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Zeugin ...

Und was bringt dir das jz?

Angeklagter

Ich weis was du dir wenn dus überhaupt wirklich machst du dir unten rein schiebst wenn dus machst

Angeklagter

Bist du noch im bett?

Angeklagter

Antworte mal schneller

Zeugin ...

Ja chill mal

Angeklagter

Ok

Angeklagter

Na ja ich hab jetzt die ganze zeit gewartet ich will dann auch mal anfangen

Zeugin ...

Ok

Angeklagter

Also

Angeklagter

Was hast jetzt an?

Angeklagter

??

Zeugin ...

Silp und bh

Zeugin ...

'slip

Angeklagter

Ok

Angeklagter

Zieh es aus

Angeklagter

???

Zeugin ...

Okaay

Angeklagter

Aber wirklich

Zeugin ...

Ja versprochen

Angeklagter

Dann lass mal kurz telen geht besser ich rede auch

Zeugin ...

sry ich hasse teIn

Angeklagter

Dann memo ein mal

Angeklagter

Ich kann dir halt irgendwie nicht ganz glauben das dus machst

Angeklagter

Mach halt mal ein bild ....

Zeugin ...

Alter komm schon

Angeklagter

Ja du machst das einfach so komisch

Angeklagter

lst einfach so mach bitte ein bild als Beweis dann glaub ich dir auch kann dir dann auch gern selbst noch was schicken Video oder bild

Zeugin ...

Uff ... ne sry ich schick hier jz keine nacktbild

Angeklagter

Snap?

Zeugin ...

Is das selbe

Angeklagter

Da gehts wieder weg

Angeklagter

Ich kann dir auch gern als erstes eins schicken wenn du mir nicht traust

Zeugin ...

Ich schick aber keine ne sry

Angeklagter

Ok dann mach nur oben rum reicht auch:)

Angeklagter

Du hast es doch schon mal gemacht

Angeklagter

In bh gehts ja und ins slip will nur sehen das du mich nicht verars

Angeklagter

Veratscht

Zeugin ...

Hmm ... okaay ..

Angeklagter

Ja ich hab dir schließlich auch so viel geschickt xD

Angeklagter

Aber machs diesmal so das man wenigstens auch mal was sieht ❤

Zeugin ...

Hahah ja chill ❤

Zeugin ...

JZ' hier oder auf snap:? ❤

Angeklagter

Mach eben hier dauert sonst zu lange will auch endlich mal abspritzen ❤

Zeugin ...

Ja wait ❤

Angeklagter

Ej

Angeklagter

Ich warte seit stunden

Angeklagter

Meine eier platzen gleich

Zeugin ...

Haha ich mach ja schon eins ❤

Angeklagter

Aber bitte ein richtig geiles

Angeklagter

Will  was sehen damit ich drauf kann du weist ❤

Zeugin ...

Aber nich wundern hab jz n weißen an hab mich umgezogen ❤

Angeklagter

Ok ❤

Zeugin ...

Ich hab einfach so eins gemacht war mir grad egal ob das geil is oder nich ❤

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Angeklagter

Schick mal ❤

Zeugin ...

Hab

Angeklagter

Quäl mich doch nicht so

Angeklagter

Mach es doch noch höher ❤

Zeugin ...

Was meins du?

Angeklagter

Das man überhaupt nichts sieht von ihr ❤

Zeugin ...

Was wills du denn? Wie soll ich n das foto sons machen?

Angeklagter

Ich wollte gerade so schön drauf ❤

Angeklagter

Ja das bh halt schon bisschen weg machen das man sie sieht ❤

Zeugin ...

Uffff ... okaay ❤

Angeklagter

Jaaa ❤

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Zeugin ...

Jz freu dich eibfach

Angeklagter

Diese hand is so unnormal unplatziert

Was macht die da

Die muss da weeeggg ❤

Zeugin ...

Nö

Angeklagter

Die verbirgt das schönste ❤

Zeugin ...

❤

Angeklagter

Das is so scheiße von dir mich so zu mobben ❤

Angeklagter

Macht dir das Spaß mich so leiden zu sehen

Zeugin ...

Ja ❤

Angeklagter

Du bist so ein atsch ❤

Zeugin ...

Weiß ich ❤

Angeklagter

Jetzt bitte bby lass mich endlich kommen ❤

Zeugin ...

Uff... okaaay

Angeklagter

Ja bitte ❤

Zeugin ...

Wehe du zeigs das jmd oder schickst das rum

Angeklagter

Tu ich nicht

Zeugin ...

Gut

Angeklagter

Du meine?

Die Zeugin ... übersendet ein Bilddatei.

Zeugin ...

Ne mach ich nicj

Angeklagter

Ok ❤

Angeklagter

Bist du noch feucht?

Angeklagter

Die sind ja geil

Angeklagter

die will ich lecken die nippel

Am 27.06.2016 schlug der Angeklagte der Zeugin ein Treffen gemeinsam mit einem Freund vor. Auf Nachfrage teilte er der Zeugin mit, dass sie beide 18 Jahre alt seien. Die Zeugin wies den Angeklagten erneut darauf hin, dass sie erst 13 Jahre alt sei, sodass man keinen Geschlechtsverkehr haben könne, da er und sein Freund sich dann strafbar machen würden. Daraufhin antwortete der Angeklagte lediglich, dass sie es ja keinem sagen müsse.

b) Vorwurf zu Ziff. 11) aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

Am 28.06.2016 beschloss der Angeklagte, sich weitere Nacktbilder der Zeugin ... zu beschaffen. Zu diesem Zweck fragte er die Zeugin um gegen 14:30 Uhr, ob sie Lust habe, sich selbst zu befriedigen. Die Zeugin lehnte dies ab. Der Angeklagte gab ihr indes zu verstehen, dass er sich nun aber selbstbefriedigen wolle und dass die Zeugin ihm dabei helfen solle. Er forderte sie auf, Nacktbilder von sich zu übersenden. Auch dies lehnte die Zeugin ab und vertröstete den Angeklagten auf „später“. So wurden zwischen 14:25:22 Uhr und 14:59:16 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

Was machst*

Angeklagter

*?

Zeugin ...

Musik du?

Angeklagter

Bett

Angeklagter

Bist du in dein zimmer?

Zeugin ...

Jaa

Angeklagter

Hast du Lust?

Zeugin ...

Später ok?

Angeklagter

Ok

Angeklagter

Und was soll ich jetzt machen ❤

Zeugin ...

Ka ❤

Angeklagter

Dein eerrnnnsstt

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Hilf mir mal ❤

Zeugin ...

Wie denn

Angeklagter

Du bist geil

Angeklagter

Zeig dich

Zeugin ...

Nö

Angeklagter

Bitte ❤

Zeugin ...

Nö

Angeklagter

Eins ❤

Zeugin ...

Nö

Angeklagter

Warum nicht ❤

Zeugin ...

Will nich

Angeklagter

Später? ❤

Zeugin ...

Vllt

Zeugin ...

Jaa ... okay

Angeklagter

Danke ❤

Zeugin ...

Pls

Angeklagter

❤

Angeklagter

Wann ist für dich später?

Zeugin ...

Ka 1-2 stunden

Zeugin ...

Ok

Angeklagter

Sagst du mir Bescheid wenn du kannst? ❤

Zeugin ...

Mach ich

Der Angeklagte fragte die Zeugin noch über ihre sexuellen Vorlieben aus. Er fragte sie unter anderem, ob sie lieber „blase“ oder einen „runter hole“, ob sie schon mal gefingert oder geleckt worden sei, ob sie Vaginal- und Analverkehr zulassen würde, ob sie die Pille nehme und ob er „ohne Gummi“ in sie eindringen dürfe. Die Zeugin betonte, dass sie keinen Sex haben wolle, solange sie nicht 14 Jahre alt sei. Gegen 17:30 Uhr erinnerte der Angeklagt die Zeugin daran, dass sie ihm versprochen habe, ihm „später“ Bilder von sich zu übersenden. Als die Zeugin zum Ausdruck brachte, dass sie keine Lust darauf habe, warf der Angeklagte ihr vor, dass sie ihn „verarscht“ habe. Er forderte sodann ein Foto der entblößten Scheide der Zeugin und behauptete wahrheitswidrig, die Zeugin habe ihm versprochen, ein solches Bild zu übersenden. Der Angeklagte gab sodann an, dass er sich auch mit Fotos von den entblößten Brüsten der Zeugin zufrieden geben werde, wenn sie denn mehrere Bilder übersenden würde. Der Angeklagte schlug wieder vor, dass sich beide selbstbefriedigen sollten und währenddessen Fotos von sich machen und übersenden sollten. Als die Zeugin dies ablehnte, bat er die Zeugin ihm bei seinen Selbstbefriedigungshandlungen zu „helfen“. Auf seine Aufforderung hin übersandte die Zeugin zwei Bilder ihres nackten Oberkörpers, auf denen ihre vollständig entblößten Brüste im Fokus der Aufnahme standen (Bl. 44 und 45 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Zur Übersendung eines dritten Nacktfotos kam es nicht mehr, da die Zeugin ihr Handy bei ihren Eltern abgeben musste. Im Einzelnen wurden zwischen dem 28.06.2016 um 17:25:03 Uhr und dem 29.06.2016 um 13:54:11 Uhr folgende Nachrichten übermittelt:

Angeklagter

Wann? ❤

Zeugin ...

Ka

Angeklagter

Du hast gesagt in 1 2 Stunden

Zeugin ...

Jaa

Angeklagter

Sind um

Zeugin ...

Chill

Angeklagter

Ok

Zeugin ...

Jo

Angeklagter

Was machst

Zeugin ...

Musik du

Angeklagter

Warten

Zeugin ...

Worauf

Angeklagter

Dich

Zeugin ...

Why?

Angeklagter

Wir wollten schon vor paar Stunden was machen

Zeugin ...

Ja ich hab aber heute iwie kb

Angeklagter

Also hast mich jetzt verarscht?

Zeugin ...

Nein ich hab gesagt "vIIt“ später"

Angeklagter

Krieg ich das bild dann noch?

Zeugin ...

Welches?

Angeklagter

Wo du gesagt hast das dus machst

Zeugin ...

Uff...

Angeklagter

Du hast gesagt du machst es

Zeugin ...

Jaja

Angeklagter

Machst du? ❤

Zeugin ...

Muss ich?

Angeklagter

Du hast mich doch nicht verarscht oder

Zeugin ...

Ne ❤

Angeklagter

Hoffentlich

Angeklagter

Bist du rasiert?

Zeugin ...

Jaa

Angeklagter

Ok dann is ja gut ❤

Angeklagter

Machst du?

Zeugin ...

Ich schick kein fotzenbild

Angeklagter

Why

Zeugin ...

Will ich halt nicht

Angeklagter

Du hast es gesagt

Zeugin ...

Nein ..

Angeklagter

Du hast gesagt du schickst eins

Angeklagter

Soll ich erst von meim?

Zeugin ...

Ich schick nich. Da kannste mach was du willst aber ich schick keins

Angeklagter

Also verarscht?

Zeugin ...

Ich dachte du meins tittenbild

Der Angeklagte übersendet eine Bilddatei.

Angeklagter

Und wenn ichs dann wieder lösche?

Zeugin ...

Nein.

Angeklagter

Und warum nicht?

Zeugin ...

Will ich halt nicht

Angeklagter

Ja ok dann von titen aber dann mehr als eins wenigstens weil ich brauch bisschen bis ich komme

Zeugin ...

Uff

Angeklagter

Wenigstens das ....

Zeugin ...

3 sollten aber reichen oder?

Angeklagter

Oder wir machens andersWir machen es uns halt jetzt eben zusammen und du schickst halt zwischendurch dann mal welche und wenn wir dann kommen dann zusammen noch eins und dann ja ok?

Zeugin ...

Ich hab aber kein bock auf fingern

Angeklagter

Ok dann hilf mir halt

Angeklagter

?

Zeugin ...

Uff ...

Angeklagter

Ja fang mit dem ersten an

Angeklagter

?

Zeugin ...

Okee

Angeklagter

Ja

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Angeklagter

Ok soll ich anfangen?

Zeugin ...

Mach

Angeklagter

Ok wie soll ich es machen? Also für den Anfang is ja noch nicht so steif

Angeklagter

?

Zeugin ...

Ka man frag jmd der sich damit auskennt

Angeklagter

Na Ja ich weis es auch aber wäre geil gewesen wenn dus sagst

Angeklagter

Ich mach einfach villt bist du zu schlecht drauf tut mir leid ❤

Zeugin ...

Kp hatte eh kein bock

Angeklagter

Ja ist ok ich machs ja allein

Angeklagter

Bei mir dauerts auch nicht mehr lange

Angeklagter

Schick das 2

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Angeklagter

Soll Ich dir sagen wenn ich komme?

Angeklagter

Lange dauerts nicht mehr

Angeklagter

Schick das 3

Zeugin ...

Musste off sry

Angeklagter

Why das

Zeugin ...

Ka meine eltern

Angeklagter

Was mit den?

Zeugin ...

Die nehmen mir das immer weg

c) Vorwurf zu Ziff. 12) aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

Am 30.06.2016 beschloss der Angeklagte, dass er sich weitere Nacktfotos von der Zeugin ... beschaffen werde. Er forderte die Zeugin auf, ihm ein Foto ihrer entblößten Scheide zu schicken. Dies lehnte die Zeugin jedoch ab. Unter dem Hinweis, dass er sich nun selbstbefriedigen wolle, forderte er die Zeugin sodann auf, ihm wenigstens ein weiteres Bild ihrer entblößten Brüste zu übersenden. Die Zeugin kam der Aufforderung nach und schickte dem Angeklagten ein Foto von ihrem nackten Oberkörper, auf dem ihre vollständig entblößten Brüste im Mittelpunkt der Aufnahme standen (Bl. 49 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Als der Angeklagte noch mehr Fotos forderte, gab die Zeugin an, dass sie weg müsse und keine Zeit mehr habe. Im Einzelnen wurden am 30.06.2016 zwischen 15:00:59 Uhr und 19:14:25 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

Angeklagter

Was machst

Zeugin ...

Musik du

Angeklagter

Sag mal ehrlich

Zeugin ...

Hä?

Angeklagter

Du hörst doch nicht immer nur musik xD

Zeugin ...

Und ich sitze auf’m Sofa…

Angeklagter

Komisch

Zeugin ...

Why

Angeklagter

Du sagst das immer wenn ich frage was du machst

Zeugin ...

Problem damit?

Angeklagter

Sag mal was du wirklich machst xD

Zeugin ...

Alter

Zeugin ...

Genau das

Angeklagter

Bist du süchtig?

Zeugin ...

Nö

Angeklagter

Jaja

Angeklagter

Was los?

Zeugin ...

Nix

Angeklagter

❤

Angeklagter

Schick mal das eine vom handy❤

Zeugin ...

Hä?

Angeklagter

Das bild❤

Zeugin ...

Welches?

Angeklagter

Du hattest doch eins von unten❤

Zeugin ...

Ne eig nicht

Angeklagter

Eigentlich❤

Zeugin ...

Ne hab keins

Angeklagter

Gelöscht?

Zeugin ...

Ich hatte nie eins

Angeklagter

Jaja ❤❤

Zeugin ...

Ich schwör

Angeklagter

Hm okay wenn dus sagst

Angeklagter

Aber du hast noch welche von oben

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Willst du mitmachen oder soll ich allein?

Zeugin ...

Ich muss gleich kurz weg

Angeklagter

Okay

Angeklagter

Dann schick eben welche dann mach ich allein

Zeugin ...

Okaay

Angeklagter

Ja❤

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Angeklagter

Geil❤Aber ich brauch zum kommen noch ein bisschen mehr du bist ja gleich weg leider❤

Angeklagter

Jetzt lass mich nicht wieder hängen wie letztes mal❤

Zeugin ...

Ich muss aber weg…

Angeklagter

Lass sie laden einfach

Angeklagter

Also die du noch aufm handy hast

Zeugin ...

Geht nich muss nochmal weg

Angeklagter

Wohin

Zeugin ...

Weg

Angeklagter

Wo denn

Zeugin ...

Skaterbahn

d) Vorwürfe zu Ziff. 13) – 15) der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

Auch am Morgen des 01.07.2016 schrieb der Angeklagte die Zeugin ... über WhatsApp an, um sich erneut Nacktbilder von ihr zu verschaffen. Er forderte ein weiteres Nacktfoto der Zeugin. Als die Zeugin dies ablehnte, fragte er sie, ob sie einen Instagram- oder einen Facebook-Account habe. Die Zeugin verriet dem Angeklagten ihren Instagram Account. Der Angeklagte fragte sodann, ob die Zeugin in nächster Zeit bereit wäre, sich mit ihm zu treffen. Als die Zeugin sich unentschlossen zeigte, gab sich der Angeklagte verärgert und drohte ihr mit der Veröffentlichung ihrer bereits übersandten Bilder im Internet. Er schrieb: „Glaubst du das ich mir das einfach gefallen lasse?“, „Aber dir is dann schon klar das du das zurück kriegst nh“ sowie „Lass dich überraschen“. Wie von dem Angeklagten von vornherein beabsichtigt, befürchtete die Zeugin ... nun, dass der Angeklagte ihre Fotos auf Facebook und Instagram veröffentlichen werde. Auf ihre Textnachricht „Wehe du postes irgendein bild von mir auf insta oder fb“ gab der Angeklagte nur zurück: „Und wenn doch?“. Der Angeklagte warf der Zeugin vor, dass er sich „verarscht“ fühle, da die Zeugin ihm zum einen nicht die angeblich versprochenen Bilder geschickt habe und zum anderen nun kein Interesse mehr an einem Treffen habe. Der Angeklagte schlug vor, dass er die Zeugin in Ruhe lassen werde, wenn die Zeugin ihm noch die „versprochenen“ Bilder schicke und sich auf ein Treffen mit ihm und seinem ebenfalls volljährigen Freund einlassen werde. Die Zeugin stellte klar, dass sie mit ihnen keinen vaginalen Geschlechtsverkehr haben werde und betonte noch einmal, dass sie erst 13 Jahre alt sei. Aus Angst vor einer Veröffentlichung ihrer Bilder gab sie jedoch zum Schein vor, dass sie bereit wäre, den Angeklagten und dessen Begleiter bei einem etwaigen Treffen manuell und oral zu befriedigen. Der Angeklagte wies die Zeugin daraufhin, dass sie nun noch die „versprochenen“ Bilder übersenden müsse. Die Zeugin ... wies den Angeklagten darauf hin, dass sie keine Bilder ihrer entblößten Scheide übersenden werde. Aus Angst vor einer Veröffentlichung der bereits übersandten Fotos und unter der Bedingung, dass der Angeklagte sodann alle bisher erhaltenen Bilder löschen solle, schickte die Zeugin ... dem Angeklagten drei weitere Bilder, auf denen ihre entblößten Brüste jeweils im Fokus der Aufnahme standen (Bl. 60 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Der Angeklagte zeigte sich mit den Fotos nicht zufrieden und gab als Begründung an, dass die neuen Fotos den bereits übersandten Bildern zu ähnlich seien. Er forderte die Zeugin ... auf, weitere Nacktfotos anzufertigen und ihm zu schicken. Die Zeugin gab an, dass sie zwischenzeitlich weg müsse und die Fotos später anfertigen werde. Als sich die Übersendung der Bilder verzögerte, drohte der Angeklagte abermals mit der Veröffentlichung der bereits erhaltenen Fotos, indem er schrieb: „Ja gut dann viel Spaß“ und „Sonst war das ja wieder ne verarsche und du weist was dann is“. Aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung ihrer Fotos, übersandte die Zeugin sodann drei weitere Fotos, auf denen abermals ihre entblößten Brüste im Fokus der Aufnahme standen (Bl. 62 und 63 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Im Einzelnen wurden am 01.07.2016 zwischen 10:14:24 Uhr und 18:35:54 Uhr (UTC+2) folgenden Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

Schick jetzt endlich mal das bild❤

Zeugin ...

Ixh hab doch gesagt ich hab kein hunger

Zeugin ...

Nö schick ich nicht

Angeklagter

Ja hätte ich auch nicht

Angeklagter

Warum nicht

Zeugin ...

Weil ich nich will

Angeklagter

Du hast gesagt du schickst es

Angeklagter

Danke fürs verarschen

Zeugin ...

Gerne

Zeugin ...

Heul nich du pussy

Angeklagter

Bitte

Zeugin ...

Nein

Angeklagter

Why

Zeugin ...

Will ich halt nichm

Angeklagter

Nur eins vom handy

Angeklagter

Ich warte seit 2 tagen

Zeugin ...

Ich wills halt nicht ok?

Angeklagter

Ich dachte man kann dir vertrauen

Zeugin ...

Kann man auch. Ich will halt nicht.

Angeklagter

Dann hättest du mich nicht verarscht

Zeugin ...

Aha.

Angeklagter

Wann dann?

Zeugin ...

Gar nich

Angeklagter

OK was hab ich dir getan?

Zeugin ...

Nix wrm

Angeklagter

Warum willst du dann plötzlich gar nicht mehr?

Zeugin ...

Is ja wohl meine entscheidung, ob ich jmd was schicke oder nicht.

Angeklagter

Du hast gesagt das ich noch was bekomme

Zeugin ...

Nö. Jz nich mehr.

Angeklagter

Und wieso?

Zeugin ...

Weil ich nich will.

Angeklagter

Ok

Zeugin ...

Jp

Zeugin ...

*jo

Angeklagter

Ja jast du insta odee fb eigentlich?

Zeugin ...

Insta

Angeklagter

Und fb?

Zeugin ...

Ne

Angeklagter

Klar hast du

Angeklagter

Wie heist du bei insta?

Zeugin ...

Nein. Ich hab kein fb.

Angeklagter

Wie heist du auf insta

Zeugin ...

@e

Angeklagter

OkUnd was is jetzt eigentlich mit treffen willst du?

Zeugin ...

Ka

Angeklagter

Ja oder nein

Zeugin ...

Joa

Angeklagter

Dann sag mir wann

Angeklagter

Und kein ka

Zeugin ...

Weiß nich

Angeklagter

Dann überleg

Angeklagter

Und was is mit den bildern die du geschickt hast?

Zeugin ...

Was soll mit denen sein?

Angeklagter

Wann kannst du

Zeugin ...

Oft

Zeugin ...

Kp man

Angeklagter

Glaubst du das ich mir das einfach gefallen lasse?

Zeugin ...

Nein. Und mir is das auch relativ egal. Wenn du kein bock mehr auf mich hast, bitte. Du kannst jeder zeit gehen.

Angeklagter

Aber dir is dann schon klar das du das zurück kriegst nh

Zeugin ...

Und wie?

Angeklagter

Lass dich überraschen

Zeugin ...

Wehe. Wehe du postes irgendein bild von mir auf insta oder fb.

Angeklagter

Und wenn doch?

Zeugin ...

Lösch alle bilder. Jetzt. Sofort.

Angeklagter

Und wenn nicht?

Zeugin ...

Lösch die

Angeklagter

Warum sollte ich

Zeugin ...

Weil du gesagt hast, das wenn ich will, das du die löschst dann machst du es.

Zeugin ...

Und genau das wirst du jetzt machen.

Angeklagter

Ja aber da hast du mich noch nicht verarscht; )

Zeugin ...

Womit hab ich dich verarschst? Erklärs mir

Zeugin ...

*verarscht

Angeklagter

Ein paar mal

Du hast oft gesagt du schickst noch welche

Und dann einfach off gegangen und mich hängen gelassen und das oft

Und dann erst sagen doch noch welche und jetzt auf ein mal nix mehr

Und das mit dem treffen erst willst du und dann eigentlich doch nicht weil du genau weist wann du kannst aberes mit Absicht nicht sagst

Zeugin ...

Ich erklärs dir. Wenn ich off war obwohl ich noch welche schucken wollte, liegt das daran, dass ich entweder weg gegangen bin oder meine handy abgeben musste. Da kann ich nichts für das ist wegen meinen eltern. Und wegen treffen. Entweder ich muss mut zug fahren, oder jmd muss mich bringen. Und ich glaub nich, das meine eltern davon begeistert sind, wenn ich mich mit dir treffe. Du bis über 18. Das sind 5 jahre.

Angeklagter

Ok dann pass auf

Dann schick noch die die du versprochen hast

Dann machen wir das so das wir zu dir kommen und dann ist gut

Zeugin ...

Und wo wollt ihr bitte hin? Meine Eltern arbeiten von zuhause aus. Wird schwer, euch ungesehen ins haus zu kriegen.

Angeklagter

Warum wird das schwer? Fenster vllt?

Zeugin ...

Okay. Dann möchte ich dich sehen, wie du von der Straße aus in 2. Stock kommst.

Angeklagter

Was habt ihr für eine Wand?

Regenrinne

Oder seil

Angeklagter

Sind sportlich keine angst

Zeugin ...

xD

Zeugin ...

Okay

Zeugin ...

Wenn ihr meint ^-^

Angeklagter

Du must dann aber abschließen

Zeugin ...

Schon klar

Angeklagter

Ja und dann

Zeugin ...

Wie und dann

Angeklagter

Und was machen wir dann wenn wir oben sind

Zeugin ...

Denk dir was aus

Angeklagter

Schlag was vor

Wir kommen ja schon zu dir

Zeugin ...

Uff…und ich sag dir jz schon mal, icg wird nich mir euch ficken

Angeklagter

Was heist ficken?

Zeugin ...

Dein ernst?

Angeklagter

Ja also meinst du das wir nicht bei dir vorne rein gehen

Aber blasen und runter holen ok?

Zeugin ...

Ja das geht

Angeklagter

Du hast doch gesagt wenns passiert passierts

Zeugin ...

Was jz?

Angeklagter

Ja wo wir gesagt haben mit dem auf dich legen und ihn bei dir rein machen

Hast du ja gesagt dann is es halt so also ok

Zeugin ...

Achso ja stimmt xD

Angeklagter

Ja also is es auch ok wenn einer von uns oder beide das machen?

Zeugin ...

Beide? Bisschen viel bruuuuh ich bin noch 13. Ich könnt euch sogar anzeigen xD

Angeklagter

Ok dann nur einer

Zeugin ...

Gut

Angeklagter

Ok aber die versprochenen bilder jetzt bitte noch eben…

Zeugin ...

Wie viele waren das?

Angeklagter

Also die alle male zusammen gezählt sind das schon einige gewesen

Angeklagter

Wie viele hast du noch?

Zeugin ...

3 oder so

Angeklagter

Ok schick die erstmal

Zeugin ...

Ja wait

Zeugin ...

Aber ich will das du die danach alle löschst

Angeklagter

Wenn du dann so viele noch geschickt hast und die auch gut sind ja

Angeklagter

Und keine verarsche mehr

Zeugin ...

Mhm..ich schick nur keine Fotzenbilder. Das hab ich gesagt.

Angeklagter

Schick

Zeugin ...

Jaja

Zeugin ...

Aber lösch die. Alle.

Angeklagter

Schickst du oder verarscht du mich wiederr

Zeugin ...

Nein. Versprochen

Angeklagter

?.?

Zeugin ...

Chill ich schick

Die Zeugin ... übersendet drei Bilddateien.

Angeklagter

Das erste hatte ich schon mal

Angeklagter

Such mal bitte noch 2 andere

Zeugin ...

Ne das erste kanns du noch nich haben, weil ich das erst gestern gemacht habe

Angeklagter

Ok es sieht aber genau so aus wie 2 andere nurbohne filter

Angeklagter

Such trotzdem nochmal nach 2

Zeugin ...

Ich hab keine anderen mehr. Ich kann gleich welche machen

Angeklagter

Wann gleich?

Angeklagter

Dann mach ichs nämlich dabei

Zeugin ...

Ich muss gleich kurz weg danach ok?

Angeklagter

Wohin musst du schon wieder?

Angeklagter

Ja ich warte

Wenn du da bist mach dann paar Bilder aber richtig geile bitte aber schon viele weil ich nicht so schnell komme

Angeklagter

Ok?

Zeugin ...

Du bist echt schlimm…

Angeklagter

Danke

Zeugin ...

Bitte

Angeklagter

Mach

Angeklagter

Du hast gesagt keine verarsche diesmal

Zeugin ...

Jaja ich mach gleich welche

Angeklagter

Mach

Angeklagter

Ja ich warte

Wenn du da bist mach dann paar Bilder aber richtig geile bitte aber schon viele weil ich nichtr so schnell komme

Angeklagter

Ja gut dann viel Spaß

Zeugin ...

Ich hab bilder gemacht…

Angeklagter

Nein

Zeugin ...

Was?

Angeklagter

Dann schick jetzt wenn du sie gemacht hast

Sonst war das jetzt wieder ne verarsche und du weist was dann is

Zeugin ...

Ja ich schick

Die Zeugin ... übersendet drei Bilddateien.

e) Vorwurf zu Ziff. 16 aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

Obwohl der Angeklagte nach der Übersendung der insgesamt 6 Fotos sein Ziel erreichte hatte, fasste er nun den Entschluss die Zeugin unter der Drohung, er werde ihre Bilder im Internet veröffentlichen, zu der Übersendung eines Fotos ihrer entblößten Scheide zu veranlassen. Zu diesem Zweck gab er vor, mit den übersendeten Fotos nicht zufrieden zu sein. Er schlug der Zeugin vor: „Ok ein bild von unten dann is die sache erledigt“. Als die Zeugin zum Ausdruck brachte, dass sie ein solches Bild nicht übersenden wolle, drohte der Angeklagte ihr mit der Veröffentlichung der bisher übersandten Fotos, falls sie das geforderte Foto ihrer entblößten Scheide nicht anfertigen und an ihn übersenden würde. Er schrieb: „Ja gut dann nicht dann lass ich mir das trotzdem nicht einfach so gefallen du weist…“, „Also dann viel Spaß“, „Also tut mir leid jetzt muss es halt sein“ sowie „Das eine oder andre“. Aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung ihrer Bilder fertigte die Zeugin eine Nahaufnahme ihrer entblößten Scheide und schickte das Foto an den Angeklagten (Bl. 69 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Im Einzelnen wurden am 01.07.2019 zwischen 18:37:22 Uhr und 19:46:03 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

Angeklagter

??

Zeugin ...

Dumm??

Angeklagter

Was für dumm?

Zeugin ...

Wrm die fragezeichen?

Angeklagter

Weist du…

Und die 3 waren jetzt alle?

Dafür musste ich jetzt wieder 16 Stunden warten?

Zeugin ...

Ok stop.

Zeugin ...

Sag mir jz einfach genau, was du von mir willstm

Zeugin ...

*.

Angeklagter

Ok ein bild von unten dann is die sache erledigt

Zeugin ...

Alter…komm schon…

Zeugin ...

Ich hab doch gesagt dass will ich nich.mm

Zeugin ...

*nich…

Angeklagter

Ja gut dann nicht dann lass ich mir das trotzdem nicht einfach so gefallen du weist…

Zeugin ...

Ok stop.

Zeugin ...

Was bringt dir das, wenn du die bilder jz postes?

Angeklagter

Ähm das is jetzt egal

Zeugin ...

Why?

Angeklagter

Egal

Zeugin ...

Nö. Sag.

Angeklagter

N ö

Zeugin ...

O k

Angeklagter

Also dann viel Spaß

Zeugin ...

?

Angeklagter

Ja siehst du dann schon

Zeugin ...

Bitte poste die nich. Ohne Spaß. Was bringt dir das?

Angeklagter

Ausgleichende Gerechtigkeit

Damit du mal merkst wie scheiße das ist

Zeugin ...

Ich hab dir aber von anfang an gesagt, das ich kein Fotzen bild schick und du hast gesagt, oben reicht.

Angeklagter

Da hast du auch noch nicht sowas abgezogen

Angeklagter

Also tut mir leid jetzt muss es halt sein

Angeklagter

Das eine oder andre

Zeugin ...

Alter. Bitte man.

Zeugin ...

Was hab ich denn abgezogen? Was wills du denn?

Angeklagter

Du weist was du gemacht hast jetzt musst du halt auch sehen was du davon hast

Zeugin ...

Nein, ich weiß nicht was ich gemacht hab. Sags mir.

Angeklagter

Schick erstmal das bild dann lass ich es vllt wenn wir das geklärt haben

Zeugin ...

Welches jetzt?

Angeklagter

Unten

Zeugin ...

Alter…

Angeklagter

Was

Zeugin ...

Was hab ich davon?

Angeklagter

Das ich jetzt erstmal nix Poste

Zeugin ...

Erstmal?

Angeklagter

Ja wenn du dann wieder so bist dann ka ob ichs mach

Zeugin ...

Ich will aber, wenn ich das bild schon schicke, dass du danach alle bilder löschst.

Angeklagter

Darüber reden wir dann danach wenn wir das alles geklärt haben

Angeklagter

Aber wenn du jetzt für das bild wieder 20 stunden brauchst sry so lange warte ich jetzt nicht nochmal

Zeugin ...

Ja das is mir klar

Zeugin ...

Was meinst du mit „geklärt haben“?

Angeklagter

Ja was du gemacht hast du wolltest es ja wissen

Und wie wir da jetzt halt weiter machen also das alles klären

Aber schick jetzt auch

Zeugin ...

Könne wir das nicht vorher klären? Ich schick dann auch.

Angeklagter

Nein erst du hast einfach immer mich zu oft verarscht sry und ich warte jetzt auch nicht mehr so lange echt nicht

Zeugin ...

Okay. Gut. Aber wenn ich schon schicke, dann musst du mir versprechen, dass du alle und wirklich alle bilder löschst. Sons hab ich nichts davon.

Angeklagter

Ich verspreche noch nichts erst wenn wir das geklärt haben

Angeklagter

Du hast wenn wir das geklärt haben genug davon keine angst unfair bin ich auch nicht

Zeugin ...

Okay….

Zeugin ...

Aber du wirst nichts posten, wenn ich schick und dich dann nich mehr verarsche?

Angeklagter

Schick erstmal jetzt und dann reden wir so lange mach ich nichts versprochen

Angeklagter

Aber auch nu wenn dus jetzt schickst

Zeugin ...

Okay gut. Ich mach jetzt eins geh dann duschen und dann reden wir okay?

Angeklagter

Aber ein vernünftiges

Angeklagter

Ok

Zeugin ...

Jaja schon klar. Ich hab zwar meine tage aber scheiß drauf ich mach trz xD

Angeklagter

Mach…

Zeugin ...

Jaja

Angeklagter

Jaja heist leck mich am arsch

Zeugin ...

Sry

Ich mach jz eins

Angeklagter

Wenn ich das machen soll

Hose runter xD

Das sagst du schon seit was weis ich wie kange

Zeugin ...

Sry man das is nich so einfach, n gutes zu machen…. Bei euch is das einfacher

Angeklagter

Warum ist das bei uns einfacher?

Zeugin ...

Ka

Angeklagter

Verarschen?

Zeugin ...

Ne

Zeugin ...

Ich hab eins gemacht

Zeugin ...

Soll ich schicken?

Angeklagter

Für euch ist es leichter und für uns schwerer

Angeklagter

Ja schick

Zeugin ...

Findes du

Okay

Zeugin ...

Ich geh jz duschen bb

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Angeklagter

Wo is das bild

Angeklagter

????

Zeugin ...

Ich hab doch

f) Vorwurf zu Ziff. 17 aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

Nachdem die Zeugin das geforderte Foto übersandt hatte und der Angeklagte sein Ziel erreicht hatte, fasste er nun den Entschluss, sich ein Video von der entblößten Scheide der Zeugin zu verschaffen. Hierzu gab er vor, mit dem übersandten Foto nicht zufrieden zu sein. Er forderte die Zeugin auf, ein Video ihrer entblößten Scheide anzufertigen. Die Zeugin gab zu verstehen, dass sie dies nicht machen wolle, woraufhin der Angeklagte ihr vorwarf, dass sie ihn erneut „verarscht“ habe. Er drohte ihr an, dass er die bisher erhaltenen Fotos im Internet veröffentlichen werde, wenn sie nicht ein Video nach seinen Anweisungen anfertigen und an ihn übersenden würde. Seine Anweisungen sahen vor, dass die Zeugin sich an den Brüsten massieren, mit dem Finger am „Kitzler“ massieren und sich anschließend „fingern“ solle. Anschließend solle sie sich eine Deoflasche in die Scheide einführen bis sie einen Orgasmus habe. Die Zeugin brachte zum Ausdruck, dass sie sie sich weder fingern noch sich eine Deoflasche einführen wolle, da sie „ihre Tage“ habe. Als die Zeugin nochmal zum Ausdruck brachte, dass sie ein solches Video insgesamt nicht anfertigen wolle, drohte der Angeklagte, dass er anderenfalls die bisher erhaltenen Fotos im Internet veröffentlichen werde. Hierzu schrieb er unter anderem: „Jeder auf die welt könnte die segen“, „sehen“ sowie „Für immer“. Um 21:20 Uhr setzte er der Zeugin eine 10-minütige Frist zur Entscheidung, ob sie ein derartiges Video nun anfertigen werde. Hierzu zählte er einen Countdown von „9“ auf „0“ herunter. Währenddessen drohte er ihr an, dass über den Instagram-Account der Zeugin die ganze Stadt und die ganze Schule von den Fotos erfahren würden. Aus Angst vor einer Veröffentlichung ihrer Fotos fertigte die Zeugin ... ein etwa fünfminütiges Video an, auf dem zu sehen war, wie sie – den Anweisungen des Angeklagten entsprechend – sich zunächst vor dem Spiegel vollständig entkleidete, sich sodann auf das Bett begab, sich an den Brüsten massierte und ihren Finger in die Scheide einführte. Die Zeugin übersandte das Video mit dem Dateinamen VID-20160701-WA0253 am 01.07.2016 um 23:08 Uhr an den Angeklagten und entschuldigte sich sogleich dafür, dass sie die Deoflasche aufgrund des Umstands, dass sie ihre Tage habe, nicht habe einführen können. In diesem Zusammenhang wurden zwischen 19:46:04 Uhr und 20:09:34 Uhr folgende Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

Warum so nah dran

Ich dachte du kannst das

Angeklagter

Siehst du das meine ich mit dem was du machst tut mir leid aber das geht ned

Zeugin ...

Alter komm schon

Angeklagter

Dann mach ein Video dann gehts besser

Zeugin ...

Ne. Komm. Du has gesagt Bild.

Angeklagter

Ein vernünftiges und nicht so was

Ja gut dann mach ichs halt

Verarschen kannst andre

Zeugin ...

Alter.

Zeugin ...

Du kanns dich auch echt nich entscheiden

Angeklagter

Doch ich wollte nur ein vernünftiges aber nicht so was ..

Angeklagter

Ich mach es auch ohne deine nummer erstmal ok?

Zeugin ...

Wie meins du das?

Zeugin ...

Mit der nummer?

Angeklagter

Erstmal nur die Bilder

Zeugin ...

Bitte. Man. Das is echt behindert.

Angeklagter

Ja ok dann aber das Video

Zeugin ...

Was bringt dir das video?

Angeklagter

Das es dann hoffentlich mal vernünftig ist

Angeklagter

Und dann bin ich auch bereit zu löschen

Zeugin ...

Ganz normal video oder wie jz?

Angeklagter

Was?

Zeugin ...

Wie was?

Angeklagter

Was ganz normal Video?

Angeklagter

Was meinst du damit

Zeugin ...

Uff ... also soll ich einfach nur zeigen oder wie?

Angeklagter

Du weist nicht wie das geht jetzt in ernst

Zeugin ...

Ja. Ich hab sowas noch nie gemacht

Angeklagter

Ja ok also machen' wir das so das es auch nicht so schwer für dich ist ich bin ja auch nicht so scheiße #rücksicht

Angeklagter

Also ich sag mal wie in der einfachen Version

Angeklagter

Also du fangst mit dem video am ...

Du bist halt in deim zimmer stehst da vom Spiegel und hast dann noch deine Klamotten an (normalen + Unterwäsche) und du bist halt so komplett drauf also Kopf bis Fuß (muss man ja sagen sonst weist dus nicht)

Und dann fängst du die sachen auszuziehen und wenn du damit fertig bist legst du dich ins Bett ( vorher das handy so hinstellen das man das komplette bett sieht also dich auch)

Und fängst langsam an dich erstmal an der ... zu massieren und wenn du dann feucht bist gehst du mit einer hand oder 2 wie du willst runter und massierst dich da erstmal (kitzler) und wenn du dann geil geworden bist fangst du an zu fingern ....

Wenn du dann richtig bist nimmst du noch die deo dose von dem bild damals und machst sie rein und dann so lange bist dun orgasmus hast…

Dann wieder aufstehen handy nehmen und wieder vorm Spiegel und wieder komplett anziehen ... ,

Ende

Ich habs genau beschrieben deswegen ist es so lang wenn dus machst is es so wenig merkst du dann selbst schon keine angst...

Zeugin ...

Wow ...

Zeugin ...

1. ohne Deo flasche sons fühl ich mich behindert

Zeugin ...

2. Ich hab echt kein bock mich zu fingern, während ich meine tage hab

Zeugin ...

Is einfach richtig abartig

Angeklagter

Mit deo" das passt

2 so schlimm is es ned

Zeugin ...

Doch ist es

Zeugin ...

Du has das ja nich

Angeklagter

Du hast gesagt die deo passt wenn du mich belogen hast weist du was is^^

Dann is es halt mal bisschen komisch geht aber weg

Zeugin ...

Ne das geht nicht weg. Wird ha dabei nur noch schlimmer.

Zwischen 20:51:36 Uhr und 21:29:12 Uhr (UTC+2) wurden folgende Nachrichten übermittelt:

Angeklagter

Okay

Also was ist jetzt?

Machst du oder soll ich das machen?

Zeugin ...

Was solls du machen?

Angeklagter

Das mit den bildeen

Angeklagter

Ich hab dir gesagt das ich mir das nicht mehr gefallen lasse

Zeugin ...

Ich weiß .. m

Angeklagter

Machst du das video?

Zeugin ...

Ich will ja eig nich nh ...

Angeklagter

Soll ichs lieber machen?

Zeugin ...

Nein natürlich nicht. Aber jz nur.so als frage was bringt dir das, wenn du meine bilder postes? Klar, du findes, ich hab dich "verarscht". Aber was nützt dir das dann außer rache?

Angeklagter

Sag erst wer jetzt was macht

Angeklagter

Du oder ich

Zeugin ...

Du hast meine frage nicht beantwortet

Angeklagter

Also dann soll ichs machen ok

Zeugin ...

Nein!

Angeklagter

Ich hab gesagt ich wartw nicht mehr so lange

Angeklagter

Und die zeit is jetzt um

Zeugin ...

Ich weiß…

Angeklagter

Ja dann muss ichs jetzt machen sry

Zeugin ...

Alter ... bitte man

Angeklagter

Dann mach du jetzt

Zeugin ...

Dann lösch aber vorher alle bilder ... wegen vertraun und so ..

Angeklagter

Denkst du ich bin dumm

Zeugin ...

Nö warum?

Angeklagter

Weil ich bestimmt nichts davor lösche wenn dann danach weil sonst machst dus ja nicht

Zeugin ...

Doch würde ich schon aber wenn du denkst ich bin echt so falsch ... .okay

Angeklagter

Schick jetzt dann lösch ich

Zeugin ...

Mmh ...

Angeklagter

Ich warte nicht mehr

Angeklagter

Dann mach ich das halt jetzt

Zeugin ...

Mhm okay. Danke. Ich dachte eig ich könnte dir vertrauen

Angeklagter

Wenn du das Video jetzt machst mach ich es nicht und lösch sie auch

Zeugin ...

Was bringt mir das? Dann willst du nur noch mehr videos und so. Und wenn ich das dann nich will, ladest du die dann hoch.

Angeklagter

Ich kann dir dann Screenshots schicken das sie gelöscht sind

Zeugin ...

Das Video has du dann ja trz noch

Angeklagter

Das behalte ich villt noch kurz mach es und dann kann ich es auch löschen wenn wir uns getroffen haben oder so dann kannst dus sogar selbst löschen

Angeklagter

Besser als wenn jeder deine bilder und nummer hat

Zeugin ...

Ich kann die leute auch einfach blocken

Angeklagter

Paar tausend? XD

Zeugin ...

Haha why not?

Angeklagter

Jeder auf der welt könnte die segen

Angeklagter

Sehen

Angeklagter

Für immer

Zeugin ...

Ich weiß. Aber is auf für ich iwie Opfer, wenn du bilder von mir auf deinem acc hast außer du machst extra n neuen

Angeklagter

Du weist gar nicht wohin die überall kommen xD

Also wie willst dus jetzt machen?

1 das Video

Dann bilder löschen und Video

Oder

2 alles online

Angeklagter

Also wie willst dus

1 oder 2

Zeugin ...

1 .... aber ich trau mich nich, dass zu machen

Angeklagter

Dann wird 2 gemacht sry

Angeklagter

Ich fang damit gleich an

Angeklagter

Um halb

Zeugin ...

Bitte nich man.

Angeklagter

Dann mach das Video

Angeklagter

10 min hast noch zeit dich zu entscheiden

Zeugin ...

Okay. Dann lass mir jz die Zeit, um zu überlegen.

Angeklagter

Zeugin ...

Bitte

Angeklagter

Zeugin ...

...

Angeklagter

Angeklagter

Zeugin ...

Ich habs verstanden

Angeklagter

Zeugin ...

Wo würdes du die eig alle posten?

Angeklagter

Merkst du dann schon

Zeugin ...

Ich hab nur insta

Angeklagter

Angeklagter

Gubt genug aus der stadt die dich kennen und die sehen

Angeklagter

Und dann hat es deine ganze schule

Angeklagter

Angeklagter

Zeugin ...

Stop

Zeugin ...

Bitte

Zeugin ...

Ganz kurz

Angeklagter

Nein

Zeugin ...

Doch

Zeugin ...

Ich machs morgen

Zeugin ...

Das Video

Angeklagter

In 2 min is es soweit

Angeklagter

Dann hast du pech gehabt

Zeugin ...

Bitte

Angeklagter

Nope

Angeklagter

In einer Minute

Zeugin ...

Ich mach alles was du wills ...

Die folgenden Nachrichten wurden zwischen 21:38:38 Uhr und 21:40:00 Uhr (UTC+2) ausgetauscht:

Angeklagter

Ok wie' viel zeit brauchst du um das Video zu machen

Zeugin ...

Weiß nich, wie lang ich brauch um geil zu werden ... und ich hab auch auch noch meine tage und so ...

Angeklagter

Sag mir eine zeit

Zeugin ...

Ka ca. 30 min. Oder so

Angeklagter

Ok zwit läuft

Angeklagter

Zeit*

Schließlich wurden zwischen 22:59:17 Uhr und 23:48:51 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

Angeklagter

Schick das Video jetzt

Angeklagter

Sonst schick ich gleich das erste titten bild

Zeugin ...

Ja okay

Zeugin ...

Aber nich wundern, mein finger is mega rot wegen dem blut... hab ja meine tage ...

Zeugin ...

Aber versprich mir, dass du nichts postes und alle bilder und das video löschst.

Angeklagter

Verspreche ich nur wenn du es jetzt schickst

Zeugin ...

Ja okay

Zeugin ...

Ich schicks jz ..

Die Zeugin ... übersendet eine Videodatei.

Zeugin ...

Lädt...

Angeklagter

Gut

Zeugin ...

Dauert jz lange..

Zeugin ...

Aber wenns dir nich gefällt, dann reden wir dadrüber ... has du gesagt.. und motz mich dann jz nich an ...

Zeugin ...

Mit der deo flasche ging nicht... habs davor ausprobiert, aber es ging nich, weil ich ha meine tage hatte .. ging dann nicht... sry sons hätte ich es gemacht

Angeklagter

Ist ok

Angeklagter

Schick es

Zeugin ...

Das lädt noch sry .. dauert so lange habs aber abgeschickt wirklich

Angeklagter

Du lügst wieder

Zeugin ...

Nein ich schwör

Zeugin ...

Ich kann screen schicken, wie das lädt

Angeklagter

Ok mach

Die Zeugin ... übersendet einen Screenshot.

Zeugin ...

Hier

Zeugin ...

Hab abgesendet..

Angeklagter

Ok

g) Vorwurf zu Ziff. 19 aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

Am 03.07.2016 fasste der Angeklagte den Entschluss, sich weitere Nacktbilder und Videos von der Zeugin ... zu beschaffen. Er forderte ein Bild von der Zeugin, wie diese im Bett liegt. Als sie dies ablehnte, antwortete er mit „Ok dann...". Auf Nachfrage der Zeugin, was dann passieren würde, antwortete er „Lass dich überraschen". Daraufhin übersandte die Zeugin ein Bild ihrer Bettdecke. Der Angeklagte forderte sodann ein Bild, auf dem man „mehr" sehen könne. Als die Zeugin dies ablehnte, antwortete er nur „Ja gut." und „Überraschung", um der Zeugin zu verdeutlichen, dass er andernfalls Bilder von ihr veröffentlichen werde. Als die Zeugin dies als Erpressung bezeichnete, forderte er erneut ein Video von der Zeugin. Diese gab daraufhin an, auf dem Weg zu ihrer Tante zu sein. Der Angeklagte forderte sodann ein Nacktbild von der Zeugin, welches diese im Badezimmer der Tante anfertigen sollte. Dies lehnte die Zeugin jedoch ab. Daraufhin antwortete der Angeklagte „Also dann. Kann ich darum auch mal so dinge tun". Da die Zeugin Angst vor der angedrohten Veröffentlichung ihrer Bilder hatte, fragte sie den Angeklagten, was er für Bilder haben wolle. Der Angeklagte forderte ein Nacktbild vor dem Spiegel, auf dem die entblößten Brüste der Zeugin einschließlich ihres Kopfes zu sehen sein sollten. Zudem sollte sie ein weiteres Bild ihrer entblößten Scheide übersenden, bei dem sie die Schamlippen mit den Fingern auseinanderhalten sollte. Aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung der bisher übersandten Bilder und Videos fertigte die Zeugin die zwei geforderten Fotos an und übersandte sie dem Angeklagten (Bl. 106 und 107 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Der Angeklagte schrieb der Zeugin, dass er sich nun anhand der Bilder selbstbefriedige und fragte die Zeugin „Wohin willst du das ichs bei dir spritz?". Sodann forderte er ein Bild der Zeugin, auf dem ihr geöffneter Mund zu sehen sein sollte. Dabei fragte er die Zeugin, wieviel Sperma sie schlucken könne. Als die Zeugin sich weigerte und schrieb „Chill“, schrieb der Angeklagte: „Noch ein mal chill und ich fick dich“. Sodann forderte er erneut ein Video. Die Zeugin gab daraufhin zurück, dass sie das zeitlich nicht schaffe, da sie ihr Handy gleich bei den Eltern abgeben müsse. Der Angeklagte antwortete „Du weist was dann ist nh?" und brachte damit zum Ausdruck, dass er die bisher erhaltenen Fotos und Videos der Zeugin veröffentlichen werde, wenn die Zeugin ihm nicht das geforderte Video übersenden werde. Sodann forderte er die Zeugin auf, ihm wenigstens weitere Nacktfotos von sich zu übersenden. Er schrieb: „Dann wenigstens was an bilder das ich sehe das du mich nicht verarscht“. Als sich die Übersendung der Bilder verzögerte, schrieb er „Dann viel Spaß“ sowie auf die Frage der Zeugin „Wobei?“ „Merkst du morgen“, um die Zeugin weiter unter Druck zu setzen. schri Unter dem Eindruck der Drohung der Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos übersandte die Zeugin ein weiteres Bild ihrer entblößten Scheide mit auseinandergehaltenen Schamlippen (Bl. 116 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16).

h) Vorwurf zu Ziff. 20 aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

Am Nachmittag des 04.07.2016 fasste der Angeklagte den Entschluss, dass er sich nun ein Video der Zeugin ... beschaffen werde, auf dem die Zeugin sich nach seinen Vorstellungen eine Deoflasche in die Scheide einführen sollte. Er schrieb die Zeugin ... an und forderte das „versprochene“ Video. Als die Zeugin dem Angeklagten fragte, was es dem Angeklagten eigentlich bringe, wenn sie sich auf dem Video erst aus- und später wieder anziehen müsse, gab der Angeklagte zurück „Was bringt das eigentlich das ich das alles für mich behalte?“ und nahm damit Bezug auf seine Drohung, dass er die bisher erhaltenen Fotos und Videos der Zeugin veröffentlichen werde, wenn die Zeugin nicht ein Video nach seinen Anweisungen anfertigen werde. Er gab der Zeugin sodann folgende Anweisungen:

„Ja aber so hinstellen das handy oder I und dich so hinsetzen das du komplett zu sehen bist nicht das handy mitten drauf is“,

„Und dann ja so aufs bett stellen aber wenn du dich hinlegst dann sieht man ja nur noch das stuck unten aber man soll dich die ganze zeit ganz sehen also irgendwie anders das handy machen

Und dann fingern und mit deo

Bis zum orgasmus

Und dann wieder anziehen und fertig

Ach ja und das hey nicht vergessen“

sowie

„Also du fangst mit dem video am…

Du bist halt in deim zimmer stehst da vom Spiegel und hast dann noch deine Klamotten an (normalen + Unterwäsche) und du bist halt so komplett drauf also Kopf bis Fuß (muss man ja sagen sonst weist dus nicht)

Und dann fängst du die sachen auszuziehen und wenn du damit fertig bist legst du dich ins Bett ( vorher das handy so hinstellen das man das komplette bett sieht also dich auch)

Und fängst langsam an dich erstmal an der ... zu massieren und wenn du dann feucht bist gehst du mit einer hand oder 2 wie du willst runter und massierst dich da erstmal (kitzler) und wenn du dann geil geworden bist fangst du an zu fingern ... ,

Wenn du dann richtig bist nimmst du noch die deo dose von dem bild damals und machst sie rein und dann so lange bist dun orgasmus hast

Dann wieder aufstehen handy nehmen und wieder vorm Spiegel und wieder komplett anziehen ...

Ende

Ich habs genau beschrieben deswegen ist es so lang wenn dus machst is es so wenig merkst du dann selbst schon keine angst....“.

Anschließend fügt er hinzu: „Du wirst noch durch mich ein guter porno darsteller“ sowie „dann verdienen wir gutes geld“.

Die Zeugin bat mehrfach darum, sich die Deoflasche nicht in die Scheide einführen zu müssen, da ihr dies Schmerzen bereite. Dennoch beharrte der Angeklagte auf seiner Forderung, die Zeugin müsse sich die Deoflasche einführen und nahm in diesem Zusammenhang noch einmal Bezug auf die angedrohte Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos, indem er schrieb: „Wenn du mich verarscht hast weist du bescheidenen“. Im Einzelnen wurden zwischen 20:18:43 Uhr und 20:38:02 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

Und wann gehts los

Zeugin ...

Gleich ... muss ich mit deo flasche? Letztens hat sie zwar gepasst, aber dann am nächsten tag tat das mega weh ...

Angeklagter

Mit

Zeugin ...

Bitte ohne ... das tut mir mega weh ...

Angeklagter

Ein mal mit

Ich will sehen das es geht wenn du mich verarschst hat ..

Zeugin ...

Ich schwöre hab ich nich aber das tut mir halt so weh

Angeklagter

Ja nur das eine mal

Zeugin ...

Bitte man. Sei einmal richtig sozial zu mir.

Angeklagter

Ja deswegen nur ein mal

Zeugin ...

Tut trz weh...

Angeklagter

Deswegen nur ein einziges mal

Angeklagter

Wenn du mich verarscht hast weist du bescheidenen

Zeugin ...

Ja weiß ich

Angeklagter

Gut

Zeugin ...

Ich versuchs okay?

Aus Angst vor der angedrohte Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos fertigte die Zeugin ein etwa sechsminütiges Video, auf dem zu sehen war, wie sie – den Anweisungen des Angeklagten entsprechend – sich zunächst vor dem Spiegel auszog, sich sodann in ihr Bett begab, sich dort mit den Händen an den Brüsten massierte, sich einen Finger und sodann eine Deoflasche in die Scheide einführte und sich abschließend vor dem Spiegel wieder anzog. Sie sandte das Video am 04.07.2016 um 21:39:07 Uhr an den Angeklagten ab. Da sie die App anschließend schloss, wurde das Video nicht mehr am selben Tag an den Angeklagten übermittelt. Im Einzelnen wurden zwischen 21:38:02 Uhr und 21:47:14 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

Ladt das video?

Zeugin ...

Noch nich ich schick mal .. dann verstehs du was ich meine

Angeklagter

Ok ja

Die Zeugin ... schickt eine Videodatei.

Zeugin ...

Hab abgeschickt

Zeugin ...

Ich muss jz off bb

Angeklagter

Wj

Angeklagter

Ej

Angeklagter

Wo is das Video

Angeklagter

ok ein bild kommt dafür online

Aus Angst vor weiteren Kontaktaufnahmen durch den Angeklagten ging die Zeugin ... in der Zeit zwischen dem 04.07.2016 und dem 08.07.2016 nicht mehr an ihr Handy. Erst am 08.07.2016 öffnete sie wieder die App „WhatsApp“ und erblickte die Drohung des Angeklagten. Sie gab dem Angeklagten gegenüber vor, dass ihre Eltern ihr in der Zwischenzeit ein Handyverbot erteilt hätten. So wurden am 08.07.2016 zwischen 15:36:20 Uhr und 15:41:53 Uhr (UTC+2) folgenden Nachrichten ausgetauscht:

Zeugin ...

Hatte handy verbot video hat nich geladen sry

Angeklagter

Ehm warum das?

Angeklagter

Das kommt jetzt vor wie die mega verarsche

Zeugin ...

Ich schwöre isso ... war seid montag nich mehr on

Zeugin ...

*seit

Angeklagter

warum was hast du gemacht

Zeugin ...

Weiß ich selber nich

Angeklagter

Sag junge du weißt das das nicht Lustig ist ...

Angeklagter

Ich hätte fast alles hoch geladen ^

Zeugin ...

Sry ... war keine absicht uch schwör ...

Angeklagter

Das sagst du immer

Angeklagter

Ok pass auf

Angeklagter

Dann wenn es wirklich so ist

Angeklagter

Dann schick das Video jetzt!

Aus Angst vor der angekündigten Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos sandte sie das Video, welches sie am 04.07.2016 angefertigt hatte, am 08.07.2016 erneut an den Angeklagten ab. Als sich das Hochladen des Videos verzögerte, drohte der Angeklagte erneut mit der Veröffentlichung der Fotos und Videos. Das Video konnte wurde jedoch um 21:37:17 Uhr (UTC+2) vollständig an den Angeklagten übermittelt. Im Einzelnen wurden zwischen 21:30:56 Uhr und 21:39:37 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

Dann is es dein pech dann mach ichs

Zeugin ...

Ich schick gleich versprochen

Angeklagter

Ich warte aber nicht mehr lange

Zeugin ...

Ich weiß

Angeklagter

Also dann mach ichs bye

Angeklagter

Da dus ja nicht machst

Zeugin ...

Doch ich schick jz ... das dauert halt nur, bis das lädt

Zeugin ...

Maximal 10 min

Angeklagter

Ik

Die Zeugin ... übersendet eine Videodatei.

Zeugin ...

Hab abgesendet

Angeklagter

Wad

Zeugin ...

Das video

Ohne sich das Video angesehen zu haben, schrieb der Angeklagte am 09.07.2016 „So wie ich dich kenne hast du wieder nur scheiße gemacht“, „Ich weis das es wieder falsch is“ sowie „Wenn ich das gesehen hab bin ich wieder so fassungslos enttäuscht von dir was du da wieder für scheiße machst das ich mir die Kugel geb“. Als die Zeugin daraufhin schrieb „Das wäre aber schade“, der Angeklagte daraufhin fragte warum das schade sei und die Zeugin nur ausweichend antwortete schrieb der Angeklagte „Sag❤ Du arsch“, „Du bist ein arsch“ sowie „Was dann zicke❤“.

i) Vorwurf zu Ziff. 21 aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

Am 11.07.2016 beschloss der Angeklagte, sich ein weiteres Video mit Selbstbefriedigungshandlungen von der Zeugin ... zu beschaffen. Zu diesem Zweck behauptete er, dass das am 08.07.2016 übermittelte Video nicht gut genug sei. Er warf der Zeugin vor, dass sie „es nicht richtig gemacht“ habe und dass sie die Deoflasche nicht ganz eingeführt habe. Er forderte die Zeugin auf, ein weiteres Video – entsprechend der schon zuvor erteilten Anweisungen – anzufertigen, wobei er ihr sie aufforderte, die Deoflasche diesmal vollständig in die Scheide einzuführen. Im Einzelnen wurden zwischen 01:33:31 Uhr und 13:21:03 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

Es nicht richtig gemacht

Zeugin ...

Dann mach ich n neues

Angeklagter

Du hast die nicht mal rein gemacht

Zeugin ...

Wohl

Angeklagter

Nein ❤

Zeugin ...

Wenn du meins

Angeklagter

Schau es dir an man sieht es

Zeugin ...

Aha

Angeklagter

Wann machst du

Zeugin ...

Was?

Angeklagter

Video

Zeugin ...

Heute abend oder so

Angeklagter

Wann heite

Angeklagter

Heute

Zeugin ...

Abend

Angeklagter

Uhrzeit ungefähr

Zeugin ...

Zwischen 20 und 22 uhr

Die Zeugin wies den Angeklagten daraufhin, dass sie es hasse, die Videos für ihn zu drehen. Als sie ihn fragte, ob sie das Video auch einen Tag später übersenden dürfe, drohte der Angeklagte wiederum mit der Veröffentlichung ihrer bereits übersandten Fotos und Videos, indem er schrieb: „Wenn du willst das dann alles von jedem sehbar is“. Aus Angst vor einer Veröffentlichung der Bilder, erklärte sich die Zeugin bereit, ein weiteres Video nach den Anweisungen des Angeklagten anzufertigen. Im Einzelnen wurden zwischen 19:07:41 Uhr und 19:12:33 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

Zeugin ...

Ich hasse es einfach, die videos zu drehn

Angeklagter

Ok also dann in ner Stunde?

Zeugin ...

Denk schon ...

Zeugin ...

Ich muss nur vllt noch weg

Angeklagter

Wohin

Zeugin ...

Zu ner freundin

Angeklagter

Dann machs mit ihr zusammen

Zeugin ...

Ne sicher nicht

Angeklagter

Na ja solange du es im zeitraum von 20 bis 22 uhr machst is alles gut

Zeugin ...

Kann ich's auch morgen machen?

Angeklagter

Wenn du willst das dann alles von jedem sehbar is

Zeugin ...

Jaja is ja schon gut

Angeklagter

Ok dann machen wirs so

Zeugin ...

Ich schick heute

Angeklagter

Aber diesmal so das man sieht wie du sie rein machst und auch ganz rein also komplett

Der Angeklagte setzte der Zeugin eine Frist bis 22 Uhr zur Übersendung des geforderten Videos und zählte ab 21 Uhr einen 60-minütigen Countdown herunter, um die Zeugin zusätzlich unter Druck zu setzen. Zwischen 20:35:34 und 21:15:04 Uhr (UTC+2) wurden folgende Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

Wann fangst an

Zeugin ...

Gleich ich hab ja noch zeit

Angeklagter

Ok

Zeugin ...

Das laden von dem video gehört ünbrigens nich zu den 2 Stunden

Angeklagter

Und ob

Zeugin ...

Das dauert bei mir aber immer mega lange

Angeklagter

Dann hast dun problem

Zeugin ...

Uff…

Angeklagter

Jaa du hast es selbst gesagt also bis 22 uhr dann iso es zu spät

Zeugin ...

Ik ich fang gleich an nur ähm ... ich krieg die flasche nur zu nem viertel rein ... vllt gleich beim video, wenn ich feuchter bin n bissehen mehr ...

Zeugin ...

tut voll weh

Angeklagter

Ganz

Zeugin ...

Ich probiers

Angeklagter

Machs

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Gut

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Noch 55 mij

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Zeugin ...

Jaja

Angeklagter

Du nudel

Zeugin ...

Bitte?

Angeklagter

Du nudel

Zeugin ...

Why?

Angeklagter

Weil du so dusselig bist ❤

Aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung der Bilder, fertigte die Zeugin das geforderte, etwa 5-minütige Video an, auf dem zu sehen war, wie die Zeugin sich vor dem Spiegel vollständig entkleidete, sich zu ihrem Bett begab, sich dort die Brüste massierte und sich sodann zunächst einen Finger und sodann eine Deoflasche in die Scheide einführte. Die Zeugin schickte das Video um 21:39:01 los. Während des Upload-Vorgangs zählte der Angeklagte den Countdown weiter herunter und drohte zwischenzeitlich wieder mit der Veröffentlichung der Bilder. Als die von dem Angeklagten gesetzte Frist abgelaufen war, schlug der Angeklagte der Zeugin ein Treffen gemeinsam mit einem Freund vor, bei dem man zu dritt Geschlechtsverkehr haben sollte. Er schrieb: „Ok Dann machen wirs so du triffst dich nächste Woche mit mein besten Dann mit mir Dann machen wirs zu dritt ok?“. Um den Angeklagten zu beschwichtigen, stimmte die Zeugin einem solchen Treffen zu. Man verabredete sich für den folgenden Montag. Der Angeklagte fragte, ob es in Ordnung sei, wenn sein Freund kein Kondom benutzen werde. Daraufhin gab die Zeugin zurück, dass man dann zunächst zu einem Frauenarzt müsse, damit sie sich die Pille verschreiben lassen könne. Dem stimmte der Angeklagte zu. Als die Planungen hinsichtlich des Treffens konkreter wurden, gab die Zeugin vor, dass sie dringend telefonieren müsse. In der Folge konnte das im Uploadvorgang befindliche Video nicht vollständig hochgeladen werde. Der Angeklagte reagierte hierauf verärgert und drohte erneut mit der Veröffentlichung sämtlicher von der Zeugin bereits übersandten Fotos und Videos. Er schrieb: „Ich“, „Mach es jetzt“, „Du hast einfach zu lange gebraucht bye“, „Wenn ich morgen wach bin mach ichs bis dahin hast du noch zeit die Bilder hab ich schon zusammen gesucht und die Videos auch“. Das Video wurde in der Folgezeit nicht mehr an den Angeklagten übermittelt.

j) Vorwürfe zu Ziff. 23 – 26 aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

Der Angeklagte forderte auch am 14.07.2016 ein weiteres Selbstbefriedigungsvideo von der Zeugin .... Aus Verzweiflung gab diese an, dass sie keinen ausreichenden Speicherplatz auf dem Handy habe und deshalb kein weiteres Video anfertigen könne. Der Angeklagte drohte ihr daraufhin erneut mit der Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos im Internet, indem er schrieb: „Wenn du sagst du willst sie nicht willst du das Video gar nicht machen und das weist ja dann was das heißt“ sowie „Du wirst sehen was du davon hast xD“. Der Angeklagte fragte sodann, ob das für den Montag vereinbarte Treffen stattfinden werde, woraufhin die Zeugin angab, dass sie jetzt „offline“ gehen müsse und sich einen Tag später nochmal wegen des Treffens melden werde. Am nächsten Tag, dem 15.07.2016, meldete sich die Zeugin bei dem Angeklagte und gab – insofern – wahrheitswidrig an, dass sie kürzlich erfahren habe, dass sie am Samstag mit ihren Eltern in einen zweiwöchigen Türkei-Urlaub fliege, dass sie das Handy nicht mitnehmen könne und dass das Treffen am Montag ausfallen müsse. Auf die Forderung des Angeklagten, ihm vor Urlaubsantritt noch Videos und Bilder zu schicken, ging die Zeugin nicht mehr ein und brach den Chat am 16.07.2016 vorerst ab. Tatsächlich befand sich die Zeugin ... sodann zunächst im Urlaub in einem Ferienlager mit Handyverbot.

Exakt zwei Wochen später, nämlich am 31.07.2016, kontaktierte der Angeklagte die Zeugin wieder über WhatsApp und drohte ihr unmittelbar mit der Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos im Internet, indem er schrieb: „Du weit das jetzt alles online kommt bye“. Um dies zu verhindern, bot die Zeugin an, weitere Bilder von sich zu übersenden. Der Angeschuldigte antwortete sodann: "Ehm wenn du das jetzt wieder gut machen willst dann muss das jetzt was richtig krasses richtig viel sein und richtig geil sein dann überleg ich mir das nochmal ob ich das jetzt mache“. Er forderte mehrere Bilder und Video von der Zeugin. Im Einzelnen wurden zwischen 21:22:31 Uhr und 21:34:10 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übersandt:

Angeklagter

Du weit das jetzt alles online kommt bye

Zeugin ...

Why?

Angeklagter

Weist du und jetzt bye

Zeugin ...

Bitte nicht

Angeklagter

Nein jetzt ist es zu spät

Zeugin ...

Bitte

Zeugin ...

Ich flehe dich an

Angeklagter

Nein

Zeugin ...

Was muss ich tun?

Angeklagter

Es is zu spät. .. du hast selbst schuld

Zeugin ...

Was hab ich denn so schlimmes gemacht?

Angeklagter

Wir brauchen jetzt nicht mehr reden ich mach das jetzt

Du schickst nichts mehr

Antwortest nicht mehr,

Und das mit dem treffen hast du auch nicht gemacht

Und deswegen mach ich das jetzt

Zeugin ...

Ich bin erst vor ein paar tagen wieder gekommen

Zeugin ...

Ich habs einfach vergessen

Angeklagter

Ja dann hast du jetzt ein problem

Angeklagter

Hast du das im Urlaub gemacht ,

Zeugin ...

Was hab ich im urlaub gemacht? ,

Angeklagter

Die bilder

Zeugin ...

Ich hatte ja kein handy ich kann dir aber jz welche machen

Angeklagter

Ehm wenn du das jetzt wieder gut machen willst dann muss das jetzt was richtig krasses richtig viel sein und richtig geil sein dann überleg ich mir das nochmal ob ich das jetzt mache

Zeugin ...

Wie viele willst du was willst du sehen?

Angeklagter

Also als Anfang bilder und dann Video

Im Hinblick auf das Video gab er die Anweisung, dass das Video mindestens drei Minuten lang sein müsse. Ferner schrieb er: „Aber dann komplett nackt und ganz drauf und hey sagen am Anfang und die deo Flasche diesmal richtig rein machen!! Und so das man es auch sieht das sie ganz drinne ist!!! Und dann bist du orgasmus hast und diesmal wirklich“. Als die Zeugin fragte, wie viele Bilder sie übersenden müsse und vorschlug drei Bilder zu machen, schrieb der Angeklagte: „Mehr viel mehr!!!“. Im Hinblick auf die Bilder forderte der Angeklagte: „Titten mit Gesicht ohne handy oder hand oder sonst was davor Und von unten und vom arsch und mit Gesicht davon gemischt welche 10 Stück“. Er stellte der Zeugin in Aussicht, dass er einen Teil ihrer Dateien löschen werde, wenn sie seinen Forderungen nachkomme. Den Rest werde er erst löschen, wenn sich die Zeugin mit ihm auch tatsächlich getroffen habe. Um die Zeugin zusätzlich unter Druck zu setzen schrieb er „So es lädt“, „lädt trotzdem so lange bis du schickst“, „wenns vorher fertig is dein pech“,  „Fast fertig“, „Schick sie jetzt“, „Sonst wird es gepostet“, „1 min noch“ sowie „Noch 30 sex“. Aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos fertigte die Zeugin zehn Nackfotos – darunter drei Fotos von ihrem entblößten Gesäß, vier Fotos von ihren entblößten Brüsten sowie drei Fotos ihrer entblößten Scheide, wobei sie jeweils die Schamlippen mit den Fingern auseinanderhielt – an und übersandte sie dem Angeklagten (Bl. 188, 189 und 190  des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Der Angeklagte bemängelte, dass auf keinem der Fotos das Gesicht der Zeugin zu sehen war. Er forderte sodann fünf Fotos, auf denen auch das Gesicht der Zeugin zu sehen sein sollte. Er konkretisierte: „Arsch und gesicht“, „Fotze und Gesicht“, „Titten und Gesicht“, „Und ein mal vorne komplett also Fuß bis Kopf“ und „Und ein mal von hinten von Kopf bis Fuß“. Als die Zeugin den Angeklagten darum bat, zu versprechen, dass er wenigstens einen Teil ihrer Bilder löschen werde, wenn die Zeugin die geforderte neuen Fotos übersenden würde, drohte der Angeklagte: „Ich verspreche dir jetzt das es wenn du so weiter machst gleich paar tausend Leute alles von dir für immer sehen werden und in paar Stunden noch mehr und es dann in deiner Stadt Schule und Familie ist ok?“. Aus Angst, der Angeklagte werde seine Drohung in die Tat umsetzen, fertigte und übersandte die Zeugin fünf Fotos mit den von dem Angeklagten geforderten Motiven (Bl. 195 und 196 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16).

Als die Zeugin ihn im Anschluss nochmals bat, jetzt ihre Bilder zu löschen, versicherte sich der Angeklagte, ob die Zeugin allein zuhause sei, indem er schrieb: „Ok du bist allein home nh“. Die Zeugin erklärte, dass ihre Eltern erst in einer Stunde zurückkämen, woraufhin der Angeklagte schrieb: „Hol dir skype.“ In der Absicht, dass er die Zeugin während des Video-Chats zur Vornahme sexueller Handlungen veranlassen werde, schlug er der Zeugin vor: „Dann skypen wir und ich lösche dann sogar diw neuen jetzt bis auf ein bild also komplett alles Wenn du skypst jetzt mit mir einmaliges Angebot“. Als die Zeugin zum Ausdruck brachte, dass sie sich hierauf nicht einlassen wolle, drohte der Angeklagte erneut mit der Veröffentlich ihrer Fotos und Video, indem er schrieb: „Ok dann lassen wirs halt dann viel Spaß jetzt bekannt zu werden“. Aus Sorge, der Angeklagte werde seine Drohung in die Tat umsetzen, erklärte sich die Zeugin bereit, am nächsten Tag mit dem Angeklagten zu skypen. Der Angeklagte forderte indes noch die Übersendung des Videos. Er schrieb: „Du schickst jetzt noch das Video“, „Dafür stelle ich heute nichts mehr online obwohl du es eigentlich verdient hättest nach dem ignorieren usw die ganze Wochen das heist eine Chance kriehst du noch“, „So und morgen Skypen wir dann und dann wenn wir fertig sind lösche ich die sachen und du kannst das live sehen beim skypen das ich das und das löscht du dann wenn wir uns treffen das wars dann“. Die Zeugin brachte zum Ausdruck, dass sie sich beim Skypen nicht vor dem Angeklagten ausziehen oder „fingern“ werde, woraufhin der Angeklagte schrieb: „Doch“. Als die Zeugin schrieb, dass sie „angst vor morgen“ habe, schrieb der Angeklagte: „Es wird nicht schlimm werden versprochen ich pass auf“. Sodann brachte die Zeugin zum Ausdruck, dass sie sich bei dem Skype-Chat keine Deoflasche einführen wolle, weil ihr das bereits bei der Anfertigung des Videos am selben Tag erhebliche Schmerzen bereitet habe, woraufhin der Angeklagte schrieb: „Ok dann such dir andere Sachen dann ist es ok“. Um 23:29:06 Uhr übersandte die Zeugin dem Angeklagten das geforderte Video, auf dem zu sehen war, wie die Zeugin sich – den Anweisungen des Angeklagten folgend – an den Brüsten massierte sowie einen Finger und sodann eine Deoflasche in die Scheide einführte. Das Video hatte die Zeugin am selben Abend aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos angefertigt. Während sich das Video im Upload-Vorgang befand, brachte die Zeugin erneut zum Ausdruck, dass sie erhebliche Angst vor dem angekündigten Skype-Chat habe: „Ich hab so angst vor morgen…einfach, dass du die sachen dann doch nicht löscht… oder sagst, dass das alles schlecht is und so… ich will einfach nicht mehr… aber egal“. Ungeachtet dessen fragte der Angeklagte die Zeugin sodann, wann sie sich das letzte Mal selbst befriedigt habe. Nachdem der Angeklagte um 23:45:53 Uhr bestätigt hatte, dass er das Video nun erhalten habe, schrieb die Zeugin: „Seitdem du mich immer zu irgendwelchen Sachen zwingst, hab ich ständig Angst...ich bin ständig am heulen wegen dir...ich hab immer Angst wenn du mir schreibst...immer wieder...ich hoffe einfach, dass es morgen nicht allzu schlimm wird...naja ist auch egal...hier geht es ja eigentlich um dich und nicht um mich...so siehst du das zumindest...ich geh jetzt pennen...bis morgen...". Daraufhin beschimpfte der Angeklagte die Zeugin, weil sie sich in dem Video die Deoflasche nicht vollständig eingeführt habe. Er schrieb: „Altwr“, „Du kannst mich mal“, „Verarsch andere jetzt kommt alles online bye“. Im Einzelnen wurden sodann zwischen 23:49:11 Uhr und 23:54:38 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

Zeugin ...

Seidem du mich immer zu irgenwelchen sachen zwingst, hab ich ständig angst... ich bin ständig am heulen wegen dir. .. ich hab immer angst

wenn du mir schreibst.. immer wieder. .. ich hoffe einfach, dass es morgen nich allzu schlimm wird ... naja ist ja auch egaL. hier geht es ja eig um dich und nich um mich ... so siehst du das zumindest... ich geh jz pennen ... bis morgen ...

Angeklagter

Altwr

Angeklagter

Du kannst mich mal

Verarsch andere jetzt kommt alles online bye

Zeugin ...

Stop

Zeugin ...

Nein

Zeugin ...

Das is nur das was ich so fühle

Zeugin ...

Ich machs ja alles

Zeugin ...

Und ich mag dich auch eigentlich

Zeugin ...

Nur ich hab halt einfach angst

Zeugin ...

Ist ja nich verboten

Angeklagter

Du arsch es geht um das Video

Zeugin ...

Oh…ja

Zeugin ...

Was ist damit?

Angeklagter

1 du hast die deo nicht rein gemacht

2 du hast sie verkehrt herum rein versucht zu machen ist kein Wunder das das nicht geht

Angeklagter

Du verarscht

Angeklagter

Und deswegen mach ich das jetzt mit dir

Zeugin ...

Nein

Zeugin ...

Komm schon

Zeugin ...

Ich skype mit dir morgen

Zeugin ...

Wir treffen uns und alles

Angeklagter

Nein du musst es jetzt mal spüren

Zeugin ...

Bitte

Angeklagter

Oder du machst ein kurzes wo du es von der anderen seite also mit der kappe die seite rein machst mindestens bis zur helfte

Angeklagter

Letzte Chance

Der Angeklagte forderte nun ein weiteres Video, auf dem zu sehen sein sollte, wie sich die Zeugin die Deoflasche mindestens bis zur Hälfte in die Scheide einführt. Des Weiteren kritisierte er, dass die Zeugin bei dem vorangegangen Video keinen echten Orgasmus gehabt habe und forderte, dass sie bei dem neuen Video einen echten Orgasmus haben solle. Darüber hinaus forderte er, dass ihr Gesicht zu sehen sein solle. Aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos im Internet, fertigte die Zeugin das geforderte Video an und übersandte es dem Angeklagten am 01.08.2016 um 00:21:41 Uhr. Auf dem etwa zweiminütigen Video war zu sehen, wie die Zeugin sich zunächst einen Finger und sodann eine Deoflasche in die Scheide einführte. Die Zeugin teilte dem Angeklagten mit, dass sie beim Einführen der Deoflasche verletzt habe, woraufhin der Angeklagte ein Foto als Beweis dafür einforderte, dass sie sich eine blutende Verletzung zugezogen habe. Als der Angeklagte um 00:34:57 Uhr bestätigte, dass er das Video nun erhalten habe, kritisierte er, dass die Deoflasche „nicht mal im Ansatz“ dring gewesen sei. Daraufhin drohter erneut mit der Veröffentlichung ihrer Fotos, indem er schrieb: „Du weis was das jetzt hest“, „Heist“. Die Zeugin fragte sodann, was sie nun tun müsse, um eine Veröffentlichung ihrer Bilder zu verhindern, woraufhin der Angeklagte ihr erklärte, dass er sich nun selbst befriedigen wolle und dass die Zeugin ihm hierfür erneut Fotos und Video schicken müsse. Er forderte zunächst „Überraschungsbilder“ von der Zeugin und schrieb zudem: „Mach paar bilder so wie du willst“, „Aber so das ich geil werde“. Daraufhin übersandte die Zeugin ein Foto ihrer entblößten Brüste (Bl. 222 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Als die Zeugin zum Ausdruck brachte, dass sie keine Fotos ihrer entblößten Scheide mehr machen wolle, erklärte der Angeklagte, dass er sich mit einem Video ihrer entblößten Brüste zufrieden geben werde. Er schrieb: „Dann mach Video von oben rum wo du liegst und sie massierst aber mit gesicht. Und dann leck deine finger noch so geil mit der zunge ab und tu so als ob du blast also mit den fingern son geiles video halt is mal was neues“. Die Zeugin gab zu Bedenken, dass es mitten in der Nacht sei und dass ihr Speicherplatz aufgebraucht sei. Sie übersandte stattdessen ein weiteres Foto ihrer entblößten Brüste, auf dem zu sehen ist, wie sie die ... mit der Hand massiert (Bl. 223 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Anschließend übersandte sie ein etwa sechs Sekunden dauerndes Video, auf dem zu sehen ist, wie sie ihre Brüste mit der Hand massiert. Daraufhin forderte der Angeklagte ein längeres Video, auf dem auch das Gesicht der Zeugin zu sehen sein sollte, und auf dem sie ihre Finger in den Mund nehmen sollte. Die Zeugin fertigte und übersandte daraufhin das geforderte Video, welches nun 58 Sekunden umfasste. Anschließend forderte der Angeklagte noch weitere Fotos von den entblößten Brüsten der Zeugin, auf denen auch das Gesicht der Zeugin zu sehen sein sollte. Auch von diesem Motiv übersandte die Zeugin dem Angeklagten drei Fotos (Bl. 229 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Schließlich forderte der Angeklagte ein Video der Zeugin, welches er folgendermaßen umschrieb: „So ich komme fast“, „Du machst jetzt eben ein Video wo deine tittwn und dein Gesicht zu sehen ist“, „Und dann pass auf“, „Sagst Du: Spritz jetz ab in mein mund“, „und dann nimmst du 2 funger und machst das mit dem blasen und stößnst dabei das Video reicht 20 sec und dann komm ich“. Unter dem Hinweis, dass dies „einfach nur billig“ sei, fertigte und übersandte die Zeugin schließlich auch dieses Video.

Insgesamt dauerte der unter Ziff. II. 6j) dargestellte Chat-Verkehr vom 31.07.2016 um 21:22 Uhr bis zum 01.08.2016 um 02:21 Uhr an.

k) Vorwurf zu Ziff. 27 aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

Am Abend des 01.08.2016 kontaktierte der Angeklagte die Zeugin ... erneut über WhatsApp, um sich weitere Nacktfotos und –videos von ihr zu beschaffen. Er fragte, wann sie nun skypen würden. Als die Zeugin sich unentschlossen zeigte, drohte der Angeklagte erneut mit der Veröffentlichung ihrer Fotos, indem er schrieb: „Du weist was sonst is nh“. Die Zeugin erklärte dem Angeklagten, dass sie nur bis 23 Uhr skypen könne, weil sie dann ihr Handy bei ihren Eltern abgeben müsse. Da sich der Angeklagte indes gerade auf dem Weg zu seiner Mutter nach … in der Nähe von … befand, erklärte er, dass er erst ab 23 Uhr skypen könne. So schrieb er unter anderem: „Skypen kann ich erst so gegen 23 Uhr“, „Bin noch unterwegs“ sowie „Nachrichten kommen nicht an bin unterwegs bin heute nach ... gefahren“. Da der Angeklagte erkannte, dass er die Zeugin an dem Abend des 01.08.2016 während eines Skype-Chats nicht mehr zur Vornahme von sexuellen Handlungen veranlassen würde können, forderte er nun stattdessen ein Video der Zeugin. Um 22:45 Uhr teilte der Angeklagte mit, dass er nun angekommen sei und dass er nun bereit sei, sich selbst zu befriedigen. Er forderte die Zeugin auf, zunächst Nacktbilder von sich zu fertigen und an ihn zu übersenden. Aus Angst der Angeklagte werde die bereits übersandten Fotos und Videos anderenfalls veröffentlichen, übersandte die Zeugin zunächst zwei Fotos ihrer entblößten Brüste (Bl. 243 des Sonderheftes „Auswertung von Mobilfunkdaten zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Anschließend übersandte sie ein etwa 50 Sekunden langes Video, welches sie am Vortag angefertigt hatte und auf dem zu sehen war, wie die Zeugin mit der Hand ihre Brüste massierte und einen Finger in den Mund einführte. Während er sich selbst befriedigte, fragte der Angeklagte, ob die Zeugin ihn oral befriedigen würde und ob er auch den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr ausführen dürfe. Die Zeugin wies in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass sie erst 13 Jahre alt sei und dass sie jedenfalls auch keinen vaginalen Geschlechtsverkehr haben wolle, bevor sie nicht 14 Jahre alt sei. Schließlich forderte der Angeklagte ein weiteres Video der Zeugin, welches er wie folgt umschrieb: „Video mit Gesicht und fotze zeigen also bisschen auseinander machen und so weiter weist ja wie das geht dann komm ich“, „Und dann zum Schluss“, „Sagst du“, „Spritz mir jetzt in meine geile fotze rein und du schiebst dir 2 finger komplett rein und dann bisschen raus und reib und darauf komm ich“, „Am Anfang face dann titten massieren finger lutschen“, „Dann runter gehen“, „Zeigen auseinander schamlippen usw“, „Dann das sagen“, „Und dann finger wie gesagt“. Aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos fertigte die Zeugin das geforderte, etwa eine Minute dauernde Video an, auf dem zu sehen war, wie die Zeugin ihre Brüste massierte und sich einen Finger in die Scheide einführte, und übersandte es dem Angeklagten um 23:45 Uhr.

l) Vorwurf zu Ziff. 28 aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

Am späten Vormittag kontaktierte der Angeklagte die Zeugin erneut über WhatsApp und erinnerte sie an den Skype-Chat, bei dem die Zeugin nach seiner Vorstellung vor laufender Kamera sexuelle Handlungen an sich vornehmen sollte. Er plante, den Skype-Chat als Videodatei aufzunehmen und zu speichern. Als die Zeugin schrieb, dass sie erst am Abend mit dem Angeklagten skypen könne, drohte der Angeklagte erneut, dass er die Fotos und Videos der Zeugin veröffentlichen werde, wenn es nicht zu einem Skype-Chat mit sexuellen Handlungen der Zeugin kommen würde, indem er schrieb: „Gut wenns heute nichts wird dann hast du Pech gehabt“. Als die Zeugin den Angeklagten bat, nach dem Skype-Chat alle Fotos und Videos von ihr zu löschen, antwortete der Angeklagte: „Halt die Fresse! Wenn du mir vertrauen würdest würdest du nicht darauf bestehen das ich alles lösche also pass auf wie du mir kommst sonst geht das ganz schnell“. Als die Zeugin weiter nachfragte, schrieb der Angeklagte: „Machst du jetzt weiter mit dem diskutieren geb ich 5 leute was von dir und dann kannst du das mit denen weiter machen“. Er erklärte, dass er ein Video oder ein Bild der Zeugin in jedem Fall behalten werde. Dieses werde er erst löschen, wenn die Zeugin sich mit ihm getroffen habe. Im Hinblick auf das anstehende Treffen erkundigte sich der Angeklagte nach der genauen Adresse der Zeugin. Hinsichtlich des noch am selben Abend anstehenden Skype-Video-Chats erklärte er der Zeugin – insoweit wahrheitswidrig -, dass er keine Kamera habe.

Ab 21:24 Uhr fand sodann der Skype-Video-Chat statt, wobei der Angeklagte die Zeugin sehen konnte, die Zeugin den Angeklagten hingegen nicht. Der Angeklagte nutzte den Skype-Benutzernamen „...“. Die Anweisungen erteilte der Angeklagte der Zeugin mittels Textnachrichten über WhatsApp, sodass die Zeugin, die auch die Skype-App über ihr Handy laufen ließ, zum Lesen der Anweisungen des Angeklagten immer wieder zwischen WhatsApp und der Skype-App hin- und herwechseln musste. Der Angeklagte forderte die Zeugin zunächst auf, sich einen „Kam“ – womit er einen Kamm meinte, den sich die Zeugin nach seiner Vorstellung in die Scheide einführen sollte – oder eine Deoflasche sowie ein Handtuch „zum drunter legen“ bereitzulegen. Als der Angeklagte zu Beginn des Videos nur einen schwarzen Bildschirm sah, reagierte er verärgert und drohte erneut mit der Veröffentlichung der Fotos und Videos, indem er schrieb: „Willst du mich verarschen“, „Innen cam geht“, „Habs gerade gesehen“, „Ich schicks jetzt alter“ sowie „Verarsch andere“. Als die Kamera schließlich funktionierte, forderte er die Zeugin auf, ihr T-Shirt und ihren BH auszuziehen. Sodann gab er ihr die Anweisung, ihre Brüste zu massieren und an ihren Fingern zu lutschen. Anschließend forderte er die Zeugin auf, ihre Hose auszuziehen und sich mit dem Finger selbst zu befriedigen, indem er schrieb: „Ok massier kitzper“. Anschließend schrieb er der Zeugin, dass sie nun den „Kam“ – hiermit meinte er die von der Zeugin bereit gelegte Haarbürste – in ihre Scheide einführen solle, indem er schrieb: „Ok und jetzt der kam langsam rein machen“. Er forderte die Zeugin auf, sich zunächst 30 Sekunden lang zu fingern und dabei zu stöhnen. Sodann sollte die Zeugin den Griff der Bürste in den Mund nehmen und anschließend damit ihren „Kitzler massieren“. Im Anschluss schrieb er der Zeugin, dass sie nun den Griff der Bürste in die Scheide einführen solle. Hierbei gab er ihr die Anweisung, dass sie den Griff der Bürste einmal „komplett“ einführen solle. Da die Zeugin feststellte, dass sie „nicht feucht genug“ sei, forderte er sie auf, „mehr Spucke“ zu nehmen. Da er den sodann von der Zeugin aufgezeichneten Vorgang nicht gut genug sehen konnte, beschimpfte er die Zeugin: „Alter bist du total dumm oder was“, „Du sollst zeigen innen cam wie du in die hand spuckst“, „Und dann wie du es unten dran machst“, „Und dann den kam rein“. Der Angeklagte forderte die Zeugin auf, diesen Vorgang mehrfach zu wiederholen. Als der Angeklagte das Bett der Zeugin erblickte, forderte er sie auf, sich auf den Metallpfosten ihres Bettes zu setzen und diesen dabei vaginal einzuführen. Obwohl die Zeugin äußerte, dass ihr dies Schmerzen bereite, gab der Angeklagte ihr die Anweisung, den Pfosten tiefer einzuführen. Er schrieb: „Aber das ding muss ganz rein diw kugel“, „Dann musst du dehnen dauert bisschen Drück einfach“. Die Zeugin musste diesen Vorgang mehrfach wiederholen. Im Anschluss sollte die Zeugin wieder den Griff ihrer Haarbürste in die Scheide einführen. Als die Zeugin die Kamera nicht den Wünschen des Angeklagten entsprechend hielt, beschimpfte er sie als „Idiot" und schrieb ihr „Wie behindert muss man sein“. Sodann forderte er die Zeugin auf, sich weiter selbst zu befriedigen, dabei zu stöhnen und zu rufen „Fick meine geile fotze und spritz jetzt in mich rein!". Schließlich teilte der Angeklagte der Zeugin mit, dass er seine Selbstbefriedigungshandlungen nun auch abgeschlossen habe. Aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos setzte die Zeugin sämtliche Handlungsanweisungen des Angeklagten währen des Skype-Video-Chats in die Tat um. Obwohl die Zeugin den Angeklagten gebeten hatte, keine Screenshots oder Aufnahmen von dem Skype-Chat zu machen, zeichnete der Angeklagte den etwa 60 Minuten dauernden Video-Chat auf und speicherte ihn in Form von sechs Videodateien zu je 10 Minuten. Die entsprechenden Videodateien konnten später auf einer Micro-SD-Karte (16 GB) aufgefunden werden, welche im Rahmen der bei dem Angeklagten durchgeführten Wohnungsdurchsuchung sichergestellt wurde.

m) Vorwurf zu Ziff. 29 aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

In den darauffolgenden Tagen entzog sich die Zeugin den weiteren Kontaktversuchen des Angeklagten zunächst dadurch, dass sie wahrheitswidrig vorgab, dass ihre Eltern ihr ein Handyverbot erteilt hätten. In diesem Zusammenhang bezeichnete der Angeklagte die Zeugin erneut als „Du Nudel“. Er erinnerte die Zeugin wiederholt daran, dass er sich mit ihr treffen wolle. Sowohl dem Angeklagten als auch der Zeugin war aufgrund der Vielzahl der dahingehenden Fragen des Angeklagten bewusst, dass es nach der Vorstellung des Angeklagten bei dem Treffen zur wechselseitigen Vornahme von sexuellen Handlungen – jedenfalls in Form von manueller und oraler Befriedigung – kommen sollte. Da die Zeugin sich  nicht freiwillig auf ein solches Treffen einlassen wollte, hatte sie sich in der Vergangenheit nur zum Schein zu einem solchen Treffen allgemein bereit erklärt. Diese Bereitschaft hatte sie allerdings nur deshalb erklärt, weil sie die angedrohte Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos befürchtete. Dass die Zeugin ein solches Treffen allerdings vermeiden wollte, war dem Angeklagte bewusst, da die Zeugin konkrete Planungen hinsichtlich des Termins stets abblockte. Um nun endgültig ein Treffen mit der Zeugin an dem Wochenende des 13.08. und 14.08.2016 durchzusetzen, kontaktierte er sie am 05.08.2016 über WhatsApp und drohte ihr für den Fall, dass das Treffen nicht an dem Wochenende des 13. und 14.08. stattfinden werde, an, dass er ihr Fotos und Videos im Internet veröffentlichen werde. Im Einzelnen wurden zwischen dem 05.08.2016 um 18:31:42 Uhr und dem 12.08.2016 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

So du weist nh

Angeklagter

Spätestens nächstes Wochenende

Zeugin ...

Ja nächstes is besser, weil meine eltern dieses wochenende durchgehend da sind

Angeklagter

Gut

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Und an welchen tag

Angeklagter

Und übernachten

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Ok

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Und

Zeugin ...

Wie und?

Angeklagter

Was is jetzt

Zeugin ...

Ja nächstes Wochenende

Angeklagter

Welcher tag

Angeklagter

Welche Uhrzeit

Angeklagter

Bis wann

Angeklagter

Wo treffen

Angeklagter

?

Angeklagter

Ej

Angeklagter

Du wirst es merken

Zeugin ...

Ich war heute nicht on hatte handy verbot sry

Angeklagter

Ist zu spät

Angeklagter

Hab dir gesagt das ichs mach

Zeugin ...

Komm schon

Zeugin ...

Bitte man

Angeklagter

Sry

Angeklagter

Ist to late

Zeugin ...

Bitte

Angeklagter

Warum

Zeugin ...

Weil ich das nicht will

Angeklagter

Du weist

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Am Sonntag is alles online

Zeugin ...

Ich weiß

Angeklagter

Und

Angeklagter

Du sagst jetzt mal warun du nie online bist

Angeklagter

Und wenns wieder so ne ausrede is geht gleich mal ein bild raus

Zeugin ...

Ich bin in den ferien einfach nicht so oft am handy weil ich lieber was draußen mit freundinnen mache anstatt drinnen vorm handy zu sitzen. Und wenn doch, dann guck ich nh serie am tablet.

Angeklagter

Also

Angeklagter

Heute ist Freitag

Angeklagter

Du hast noch 2 tage

Angeklagter

Wann treffen wir uns

Angeklagter

Ansonsten hab ich schon paar fb Gruppen raus gesucht in einer sind zum Beispiel 25 tausend

Die Zeugin ließ sich indes auf ein solches Treffen nicht ein und ignorierte die Textnachrichten des Angeklagten. An dem Wochenende selbst verfasste der Angeklagte zwei weitere Textnachrichten, die die Zeugin jedoch ebenfalls ignorierte. So schrieb er am 13.08.2016 „Morgen sind die online“ sowie am 14.08.2016 „So du weist was jetzt kommt“.

n) Vorwurf zu Ziff. 30 aus der Anklageschrift vom 19.10.2018 (20 Js 541/16)

Weil die Zeugin ... die Textnachrichten des Angeklagten auch in der Folgezeit ignorierte, drohte er ihr abschließend am 31.08.2016 mit der Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos, indem er schrieb: „Ok dann müssen ein paar leute dir helfen“ sowie „Auf fb oder wo hättest dus gern?“.

Tatsächlich stellte der Angeklagte mehrere der Nacktfotos der Zeugin ..., die er im Verlaufe des WhatsApp-Chats von ihr erhalten hatte, in eine WhatsApp-Gruppe mit mehreren Teilnehmern ein. Hiervon erfuhr die Zeugin erstmals 02.09.2016 als sie von Mitschülern darauf angesprochen wurde, dass Nacktbilder von ihr in diversen WhatsApp-Gruppen veröffentlicht worden seien. Im Beisein ihrer Freundin begab sich die Zeugin ... zum Vertrauenslehrer ihrer Schule und berichtete diesem von den Vorfällen. Dieser informierte die Eltern der Zeugin ..., denen sich die Zeugin aus Scham und aus Angst vor deren Reaktion noch nicht anvertraut hatte. Gemeinsam begab man sich am 03.09.2016 zur Polizei und erstattete Strafanzeige wegen der Vorfälle aus dem Chat-Verkehr.

In den sodann folgenden drei bis vier Wochen zog sich die Zeugin ... zurück. Sie ging zwar weiterhin zur Schule, hielt sich ansonsten jedoch fast nur zuhause auf, da sie sich schämte und den Kontakt zu Mitschülern meiden wollte. Sie hatte wenig Appetit, aß wenig und nahm insgesamt drei Kilogramm ab. Im Alltag fühlt sie sich heute von den Vorfällen aus dem Sommer 2016 nicht mehr beeinträchtigt.

7) Tat zum Nachteil der Zeugin ...

Am 12.08.2016 nahm der Angeklagte über eine WhatsApp-Gruppe Kontakt zu der am 11.08.1999 geborenen Zeugin Lisa-Marie ... auf, wobei er die Nummer ... nutzte. Man wechselte in einen privaten WhatsApp-Chat, wo sich der Angeklagte der Zeugin als 17-jähriger „…“ vorstellte. Kurz nach der Kontaktaufnahme fragte der Angeklagte die Zeugin ..., ob sie ihm Fotos von sich übersenden könne. Die Zeugin übersandte dem Angeklagten daraufhin „Selfies“ von sich in neutraler Pose und im bekleideten Zustand. Im Gegenzug übersandte der Angeklagte der Zeugin ein schwarz weißes Foto, welches einen fremden männlichen Jugendlichen mit entkleidetem und muskulärem Oberkörper und einem Handy in der Hand vor dem Spiegel zeigte (Bl. 51 Fallkakte 46 zum staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen 20 Js 512/16) und welches der Angeklagte am 26.06.2016 auch schon der Zeugin ... geschickt hatte (s.o.). Der Angeklagte gab der Zeugin gegenüber wahrheitswidrig vor, dass es sich um ein Foto handele, welches ihn selbst zeige, was die Zeugin ihm auch glaubte. Der Angeklagte fragte die Zeugin nun, ob sie ihm auch Bilder schicken könne, auf dem man ein bisschen mehr sehen könne, woraufhin die Zeugin ... dem Angeklagten zunächst ein Foto von sich übersandte, auf dem sie mit einem bauchfreien Top mit Ausschnitt abgebildet war. Anschließend fragte der Angeklagte, ob die Zeugin ihm auch ein Foto von sich in Unterwäsche schicken könne. Auch ein solches Foto übersandte die Zeugin an den Angeklagten. Da ihm dies nicht ausreichte, forderte der Angeklagte die Zeugin sodann auf, ihm ein Bild ihrer entblößten Brüste zu übersenden. Als die Zeugin dies auch auf mehrfache Nachfrage des Angeklagten ablehnte, drohte der Angeklagte, dass er das Unterwäsche-Foto der Zeugin auf Facebook und in WhatsApp-Gruppen veröffentlichen werde, wenn die Zeugin ihm nicht ein Bild ihrer entblößten Brüste übersende. Aus Angst, der Angeklagte werde seine Drohung in die Tat umsetzen, übersandte die Zeugin ... dem Angeklagten ein Foto ihrer entblößten Brüste. Auch hiermit gab sich der Angeklagte nicht zufrieden und forderte die Zeugin auf, weitere Nacktbilder zu übersenden, was die Zeugin jedoch ablehnte. Obwohl der Angeklagte seine Drohung, er werde die erhaltenen Bilder im Internet veröffentlichen, wiederholte, lehnte die Zeugin die weitere Übersendung von Nacktfotos zunächst ab. Da sie sich vom 13.08. bis zum 16.08.2016 im Familienurlaub befand und dort kein W-Lan hatte, konnte sie sich in dieser Zeit dem Drängen des Angeklagten entziehen. Nachdem sie am 16.08.2016 wieder zuhause eingetroffen war, schrieb der Angeklagte die Zeugin in der Nacht vom 16.08. auf den 17.08.2016 erneut an. Als Wiedergutmachung für den abgebrochenen Kontakt forderte er ein Video der entblößten Scheide der Zeugin .... Anderenfalls – so drohte der Angeklagte – werde er ihre Nacktfotos im Internet veröffentlichen. Aus Angst vor einer Veröffentlichung ihrer Fotos fertigte die Zeugin ein kurzes Video an, welches ihre entblößte Scheide zeigte, und übersandte es dem Angeklagten.

Der Angeklagte zeigte sich mit dem Video nicht zufrieden und forderte – unter der fortlaufenden Drohung, er werde anderenfalls die Fotos der Zeugin im Internet veröffentlichen – ein fünfminütiges Video, auf dem die Zeugin sich mit ihren Fingern, mit einer Deoflasche, Gurke oder Banane selbst befriedigen solle. Der Angeklagte setzte der Zeugin zunächst eine Frist bis 3 Uhr nachts und zählte in den letzten Minuten vor 3 Uhr einen Countdown von „8“ auf „0“ herunter. Aus Angst vor einer Veröffentlichung ihrer Bilder und um Zeit zu gewinnen, gab die Zeugin ... zum Schein vor, sie werde dem Angeklagten am nächsten Tag bis 11:00 Uhr ein Selbstbefriedigungsvideo nach seinen Vorstellungen übersenden. Als Entschädigung für die Verspätung forderte der Angeklagte – unter der fortlaufenden Drohung, er werde ihre Bilder anderenfalls im Internet veröffentlichen – noch in der Nacht weitere Nacktfotos der Zeugin. Die Zeugin übersandte daraufhin mehrere Fotos von sich in Unterwäsche, mit entblößten Brüsten und von ihrem Intimbereich, wobei sie eine Hand vor die Scheide hielt (Bl. 27 Fallkakte 46 zum staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen 20 Js 512/16). Der Angeklagte war mit den Fotos nicht zufrieden und forderte nun ein Bild „von unten“, womit er ein Foto der entblößten Scheide der Zeugin meinte, und wobei die Zeugin dieses Mal zwei Finger in die Scheide einführen und die Schamlippen auseinander halten sollte. Unter dem Eindruck der fortbestehenden Drohung des Angeklagten, er werde die Bilder anderenfalls im Internet veröffentlichen, übersandte die Zeugin ein Foto ihrer entblößten Scheide, auf denen sie die Schamlippen auseinander hielt und zwei Finger in die Scheide einführte (Bl. 30 oben Fallkakte 46 zum staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen 20 Js 512/16). Da der Angeklagte befand, dass die Aufnahme „zu nah“ geraten sei, übersandte die Zeugin ein zweites Foto ihrer entblößten Scheide, auf denen sie – den Anweisungen des Angeklagten entsprechend – die Schamlippen auseinander hielt und zwei Finger in die Scheide einführte (Bl. 30 unten Fallkakte 46 zum staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen 20 Js 512/16).

Im Einzelnen wurden am 17.08.2016 zwischen 0:42 Uhr und 01:38 Uhr folgende Textnachrichten zwischen dem Angeklagte und der Zeugin ... übermittelt:

Angeklagter

Wo warst du

Zeugin ...

An nem seee mit familie zelten iwo im wald

Angeklagter

Bilder

Zeugin ...

Hab ich keine gemacht wegen akku

Angeklagter

Wie wegen akku

Zeugin ...

Ich hatte nix zum laden und musste handy ausmachen weils sogut wie alle war

Angeklagter

Ach so

Angeklagter

Aber dann sag mal

Angeklagter

Warum sollte ich nach der Aktion nichts machen

Zeugin ...

Weil ich dir mehr als genug gezeigt habe und ich dir das auch dann erklärt habe warum ich dir es nicht schicken wollte erst danach hast du es ja auch bekommen

Angeklagter

Ja aber das Problem is man sieht unten nicht wie dus machst und sry das is nix

Angeklagter

Also irgendwie müssen wir da ne Lösung finden

Zeugin ...

Ejj komm sei fair du hast dein mehr bekommen ok? Ich war auch fair

Angeklagter

Nein sry

Angeklagter

Dann weist du was is nh

Zeugin ...

Warum ich nich ich hab dir das oben ohne bild geschickt nach der diskussion und sogar mehr noch von dir habe ich sowas nicht also ist das sogar sehr ungerecht was du machst

Angeklagter

Von unten ein richtiges Video dann is es ok

Zeugin ...

Aber nur so von oben gefilmt ok?

Angeklagter

Nein schon so das mans richtig sieht…

Zeugin ...

Hä? Du siehst das doch dann?! Ohne iwas reinstecken oder was? Und ausserdem nur wenn ich vorher auch was von dir bekomme damit es gleich bleibt

Angeklagter

So das man sieb unten richtig sieht und was rein stecken

Und dann kriegst du was

Zeugin ...

Mach ich gleich ok?

Angeklagter

Wenn dus jetzt nicht machen willst geht auch heute abend

Zeugin ...

Hmmm? Wie meinst du das?

Angeklagter

Du kannst das auch später machen wenn es dir jetzt nicht passt

Zeugin ...

Ich will das dieses spielchen aufhört und das wird das letzte sein danach wirst du mich bitte nie wieder anschreiben oder der gleichen und meine dinge löschen ..das werde ich mit dir dann auch so machen alles was ich von dir habe wird gelöscht und dann is gut

Krieg ich raus das du was gemacht hast wird ich dich öffentlich schlecht machen auf facebook und allen erzählen was für krumme spielchen abziehst!

Angeklagter

Ok

Aber nur wenn es vernünftig ist sonst nochmal

Zeugin ...

Wie lang muss es sein? Und ich werde keine geräuschen machen und meinen finger nur benutzen da hast du auch nichts gegen zu sagen sonst wird das konsequenzen haben

Angeklagter

5 min bis zum kommen

Doch hab ich is egal was aber nicht nur finger

Zeugin ...

Aha ok

Eh reicht nen stift oder so?

Angeklagter

Also ich sag mal so stift is noch dünner wie ein finger hab gedacht das du ein bisschen auch selbst weist wie aber dann muss ich halt alles super genau sagen oder?

Schon was dickes

Zeugin ...

Ich mag aber keine dicken sachen… und was wenn ich 2-3 finger benutze?

Angeklagter

Hm, ja also das ist schwer zu sagen weis nicht wie das bei dir aussieht

Angeklagter

Eine deo Flaschen Gurke Bahne oder so was

Zeugin ...

Ok ich nehm ne kleine deoflasche? Aber *keine* geräusche

Angeklagter

Zeig mir erst ein bild vin dir

Zeugin ...

Der deoflasche?

Angeklagter

Ja

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Angeklagter

Lädt.

Zeugin ...

Ok

Angeklagter

Ok aber erst Finger und so wie bei den andern videos komplett drauf dann bis du feucht bist und dann die deo aber man soll dann wenn du die deo rein machst unten alles komplett richtig sehen und dann rein und so lange bis du kommst und wenn du dann kommst so machen wieder das du ganz drauf bist und wenn du dann kommst bisschen stöhnen fertig ist die sache

Um 02:38 Uhr schrieb der Angeklagte: „Machs oder ich machs ganz einfach 2 uhr war ausgemacht ich warte noch bis 3 dann gehts los“. Zwischen 02:49 Uhr und 03:50 Uhr wurden sodann folgende Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

11 min noch

Zeugin ...

Mach vor kettenbrief damit ich dir das mädchen klären kann keine angst ich mach das auch ehrlich damit du was gegen nich in der hand hast falls ich scheisse damit bauen sollte! Und ausserdem bin ich müde und möchte schlafen da werd ich nicht feucht und dann klappt das nich kann ich dir schon sagen

Angeklagter

Angeklagter

Zeugin ...

Kannst du etwas erbarmen haben und  mich wenigstens schlafen lassen? Ich mach dann zu 10000000000000% nachher um 11:30 das video wenn ich es nich mach darfst du mir das leben zur hölle machen ohne konsequenzen einverstandr?

Angeklagter

Zeugin ...

Du bist echt dumm wenn du das nich annimmst das weisst du oder?

Zeugin ...

Ich werde deinen ruf richtig in den dreck ziehen wenn dus machst damit niemand mehr was von dir will…

Zeugin ...

Wenn du iwas heute machst … wie gesagt ich werde dir dad wirklich schicken damit ich meine ruhe habe aber erst morgen und dann mit extras etc nach deinen wünschrn

Angeklagter

Ich bin nicht dumm

Angeklagter

Nein wirst du nicht

Angeklagter

Zeugin ...

Doch werde ich ich bin heute einfach nur müde und mir is nich gut deshalb is mein kumpel hier der sich um mich kümmert also hab wenigstens heute erbarmen und lass mir meinen schlaf

Angeklagter

Zeugin ...

Ich schwöre auf alles was mir wichtig ist dad du dad kriegst morgen 11:30 ansonsten muss ich dir meinen nachnamen und meine adresse und meinen account namen geben

Is das ok?

Angeklagter

Nein

Angeklagter

Zeugin ...

Damit kannst du mir noch mehr weh tun als iwie anders

Angeklagter

Dann schick jetzt noch Bilder

Zeugin ...

Reicht ein arsch bild?

Angeklagter

Schick

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Zeugin ...

Ich schlafe jetzt und morgen um 11:30 hast du dann dein video und wenn nich wie gesagt kriegst du account namen etc.

Angeklagter

Nein

Angeklagter

Ein bild alleine ist jetzt zu wenig

Angeklagter

Wo willst du die sachen kaufen

Zeugin ...

In ner drogerie hier in meiner stadt

Wie viele willst du?

Angeklagter

Und  um wie viel uhr kaufst du die

Ja wenn du jetzt kein 5 min video machst dann auf jeden fall viele

Zeugin ...

Um 11:00 ich brauch ne 15 minuten hin und zurück vorher geh ich duschen

Zeugin ...

Ich schick dir 10 ok?

Angeklagter

Wann stehst du auf

Mach das erstmal

Zeugin ...

Keine ahnung denke gegen 10 dann frühstück ich geh duschen und mach mich fertig

Angeklagter

Gut

Die Zeugin ... übersendet 10 Bilddateien.

Angeklagter

Keine Bilder die ich schon hab

Und ja noch ein paar

Zeugin ...

Ich muss aber schlafen sonst komm ich morgen nich ausm bett

Zeugin ...

Dann is es deine schuld wenn ich es nich machen kann das video

Angeklagter

Dann weist du ja was is

Angeklagter

Noch paar bilder

Angeklagter

Hab davon schon paar

Zeugin ...

5 mehr nich dann muss ich schlafen

Angeklagter

Ehm

Angeklagter

Bisschen schon

Angeklagter

Das is alles nur Unterwäsche sry

Die Zeugin ... übersendet fünf Bilddateien.

Zeugin ...

Ich kann keine neuen machen das sind die letzten

Angeklagter

Dann such noch eins

Angeklagter

Weils keins von unten dabei war

Angeklagter

Und das muss mindestens eins

Zeugin ...

Guck mal richtig nach da is eins von unten

Angeklagter

Wo man es sieht!! Bist du dumm

Angeklagter

Ohne hand oder sonst was davor

Zeugin ...

Ahja dann hab ich glaube keine mehr die du nich kennst

Angeklagter

Schick

Zeugin ...

Ich hab keine mehr die du kennst denke ich mal

Angeklagter

Schick mal alle die du noch hast

Zeugin ...

Das is dad einzigste was ich davon habe

Angeklagter

Dann mach eins

Zeugin ...

1 und dann is ende für heute dann muss ich schlafen

Angeklagter

Aber das man es Alles und richtig sieht

Angeklagter

Nd

Angeklagter

Und

Angeklagter

2 finger rein und auseinander machen also die schamlippen

Zeugin ...

Du bist pervers man aber solang du mich dann in ruhe lässt für heute

Angeklagter

Mach :)

Zeugin ...

Nur wenn du mich dann in ruhe lässt bis morgen und den kettenbrief beantwortest den ich dann sobald du das foto hast auch mach!

Angeklagter

Den Brief nach dem Video oder gar nicht

Zeugin ...

Komm bitte das hat nich mal wad damit zutun also lass es bitte ohne erpressen machen…ich mach das ja auch freiwillig für dich damit du mehr über mich weiss

Angeklagter

Wo is das bild

Zeugin ...

Sry aber anders gings jtu nicht

Angeklagter

Noch näher gong nicht oder?

Warum nicht gleich handy rein gemacht?

Zeugin ...

Alter ich hab mich dafür sogar entschuldigt du hast was du mir geschrieben hast

Angeklagter

Und hattest du schon mal richtig oder nicht

Angeklagter

Aber das ist nicht richtig ^

Zeugin ...

Sag ich dir nur im kettenbrief aber da es dumm wäre wenn ich denn dann nur mache wäre es gut wenn du den machst

Zeugin ...

*auch machst

Angeklagter

Also wenn du keine Antwort gibst kein vernünftiges bild schickst sieht es schlecht aus

Zeugin ...

Hä warum ich will doch auch wissen ob du auf analsex und so stehst dad sind zum beispiel fragen die ich dir beantworten werd wenn du das mit machst

Das bild geht wirklich ehrlich nicht anders ich schick dir als entschädigung morgen 2 eins so wie bestellt und dann mit vor dem video eins mit dem vibrator drin ok?

Angeklagter

Jetzt noch eins

Oder telen

Zeugin ...

Ja ok ich versuche es aber ich kann nichts versprechen das es so extre gut wird

Angeklagter

…mach

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Zeugin ...

Tut mir leid besser gehts nich

Angeklagter

Ehm doch

Angeklagter

Was soll dieser scheiß filter

Angeklagter

Ohne diesen scheiß

Zeugin ...

Boa heul nich wegen dem filter

Zeugin ...

Du solltest nehmen was du kriegen kannst ich mach eins danach will ich meine ruhe

Angeklagter

Also wenn du so dumm kommst kann ich auch mal ganz schnell dir dumm kommen

Angeklagter

Is dir hoffentlich klar

Angeklagter

Mach ohne

Zeugin ...

Ja was du hast sonderwünsche ohne ende obwohl meine schuld längst beglichen is

Angeklagter

Ohne filter is kein sonderwunsch

Angeklagter

Also mach ohne

Zeugin ...

Jaa hetz mich mal nich so

Die  Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Angeklagter

Schon besser

Hast du ne flat?

Als die Zeugin dem Angeklagten am nächsten Tag nicht das angekündigte Video schickte, drohte der Angeklagte der Zeugin erneut an, er werde ihre Fotos bei Facebook veröffentlichen. So schrieb er unter anderem: „Ok gut dann weist ja jetzt was passiert“, „sag hallo fb“, „Nur gut das mich nicht jeder nackt sehen kann xD“, „Jaja also dann würde ich schon mal deine schule und freunde wechseln xD und was du deiner Familie erzählst wenn die das sehen oh je“, „Ich mach das jetzt und später kommt deine nummer auch dazu“ sowie „Ok dann viel Spaß“.

Aus Angst vor einer Veröffentlichung ihrer Fotos und aus Verzweiflung, erwog die Zeugin, sich das Leben zu nehmen. Sie rief ihren Ex-Freund an, der wiederum die Eltern der Zeugin alarmierte. Gemeinsam mit ihrer Mutter erstattete die Zeugin ... noch am 17.08.2016 Strafanzeige bei der Polizei. Seit 2 Jahren befindet sich die Zeugin in psychotherapeutischer Behandlung, wobei diese nicht nur wegen des Kontakts zu dem Angeklagten aufgenommen wurde. Im Alltag fühlt sich die Zeugin ... von dem damaligen Kontakt zu dem Angeklagten nicht mehr belastet.

8) Tat zum Nachteil der Zeugin …

Ende September 2016 oder Anfang Oktober 2016 nahm der Angeklagte über die Dating-App Lovoo Kontakt zu der am 30.11.2000 geborenen, damals 15-jährigen ... aus … auf. Sie schrieben sich zunächst Textnachrichten über die App „Lovoo“. Später tauschten sie die Handynummern aus, schrieben sich Textnachrichten über WhatsApp und telefonierten miteinander. Als der Angeklagte sich während eines Telefonats mit der Zeugin ... selbst befriedigte, schickte er ihr ein Bild seines entblößten Penis. Im Gegenzug bat er sie, ihm ein freizügiges Bild von sich zu übersenden. Die Zeugin ... lehnte dies zunächst ab. Der Angeklagte versprach der Zeugin jedoch, dass sie ihm vertrauen könne und dass er das Bild in ihrer Gegenwart von seinem Handy löschen werde, wenn sie sich demnächst träfen. Daraufhin übersandte die Zeugin ... ein Foto ihrer, mit einem BH bekleideten Brüste. In der Folgezeit schrieben der Angeklagte und die Zeugin sich weitere Textnachrichten über WhatsApp. Sie verabredeten sich für ein Treffen am 02.10.2016 in …. Hierfür reiste der Angeklagte mit dem Zug von … nach … an. Im Vorfeld dieses Treffens wurden am 02.10.2016 zwischen 00:03:37 Uhr und 12:41:10 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

Hdl❤

Angeklagter

❤❤

Zeugin ...

❤ida❤❤

Angeklagter

?

Angeklagter

Hey❤

Angeklagter

Na bby❤

Zeugin ...

Na

Angeklagter

Empfang ist immer weg

Angeklagter

Ej

Angeklagter

Du bist nicht nett

Zeugin ...

Ich merks❤

Angeklagter

Find ich schade❤

Zeugin ...

Awww❤

Zeugin ...

Armes ... ❤

Angeklagter

Du arsch

Zeugin ...

Ich weiß ❤

Angeklagter

Kein bby?❤

Zeugin ...

❤

Angeklagter

Ha

Angeklagter

Ha

Angeklagter

Ha

Zeugin ...

❤

Angeklagter

Wie weit bist ❤

Die Zeugin ... übersendet eine Sprachnachricht.

Angeklagter

Ok❤

Die Zeugin ... übersendet eine Sprachnachricht.

Angeklagter

❤

Angeklagter

Geil❤

Zeugin ...

Nicht lustig

Angeklagter

Why

Angeklagter

?

Zeugin ...

Weil es scheisse aussieht

Angeklagter

Nein❤

Zeugin ...

Doch

Angeklagter

Nein❤

Zeugin ...

Doch❤

Angeklagter

Nein❤

Zeugin ...

Doch❤

Angeklagter

Nein❤

Zeugin ...

Bin im Bus ❤

Angeklagter

Ok gut

Zeugin ...

Jap❤

Angeklagter

Zeig

Zeugin ...

Was?

Angeklagter

Bild

Zeugin ...

Von was?

Angeklagter

Dir

Zeugin ...

Nein

Angeklagter

Why

Zeugin ...

Weil ich im Bus sitze

Angeklagter

Ja und

Zeugin ...

Hier ist kein spiegel

Angeklagter

Innen cam

Zeugin ...

Nein ....Warum ist der bus so voll Hallo es ist Sonntag

Angeklagter

Opfa❤

Zeugin ...

Mach du doch eins

Angeklagter

Und du

Zeugin ...

Siehste du machst es doch auch nicht

Angeklagter

Arsch

Zeugin ...

Selber

Angeklagter

Bist du aufgeregt?

Zeugin ...

Gerade gehts

Angeklagter

Wars vorher schlimmerm

Zeugin ...

Ging

Angeklagter

Wann war es am schlimmsten

Zeugin ...

Als wir gesagt haben das wir uns treffen

Zeugin ...

So viele Ausländer hier

Angeklagter

Ok warun das?

Na toll

Zeugin ...

Weiß nicht.....Ja denke ich mir auch

Angeklagter

Pass auf

Zeugin ...

Worauf ?

Angeklagter

Auf dich

Zeugin ...

Mir passiert schon nix solange sie nicht schreien und denn Bus in die Luft jagen ist alles gut

Angeklagter

Oh je

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

❤

Zeugin ...

❤

Angeklagter

❤

Zeugin ...

❤❤

Angeklagter

❤

Zeugin ...

Hier sind selbst Chinesen ich glaub ich bin die Letzte deutsche

Angeklagter

Ich auch

Angeklagter

❤

Angeklagter

Komm auf Gleis 3

Die Zeugin ... holte den Angeklagten um kurz vor 13 Uhr am Bahnhof ab. Gemeinsam begab man sich zum Elternhaus der Zeugin .... Im Zimmer der Zeugin schaute man gemeinsam einen Film. Währenddessen begann der Angeklagte, die Zeugin zu küssen, woraufhin die Zeugin ... den Kuss auch erwiderte. Der Angeklagte nahm sodann die Hand der Zeugin und führte sie in seinen Schritt. Zudem setzte er gerade dazu an, seine Hose herunterzuziehen, als die Zeugin ihre Hand wegzog und ihn bat, aufzuhören. Der Angeklagte ließ daraufhin von der Zeugin ab. Er berichtete der Zeugin, dass er sexuell sehr erfahren sei und dass er schon mit vielen Frauen geschlafen habe. Als er versuchte, der Zeugin ... erneut näher zu kommen und sie zu küssen, gab diese ihm erneut zu verstehen, dass sie dies nicht wolle, woraufhin der Angeklagte auch endgültig von der Zeugin abließ und erklärte, dass man ja auch beim nächsten Treffen weiter machen könne. Der Zeugin fiel auf, dass das Handy des Angeklagten ständig vibrierte, woraufhin der Angeklagte erklärte, dass er ziemlich viele Kontakte habe. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte im Verlaufe des Gesprächs fast ausschließlich über sexuelle Themen sprach und immer wieder betonte, dass er sexuell sehr erfahren sei, empfand die Zeugin ... den Angeklagten mit zunehmender Dauer des Beisammenseins als „merkwürdig“ und suchte nach einem Vorwand, diesen nach Hause zu schicken. Letztlich brachte sie ihn früher als ursprünglich geplant zum Bahnhof zurück, wo man sich voneinander verabschiedete.

Am 04.10.2016 fragte der Angeklagte die Zeugin über WhatsApp nach einem weiteren Treffen, woraufhin die Zeugin ... ausweichend antwortete, dass man „mal gucken“ müsse. Der Angeklagte fragte sodann immer wieder nach, ob und wann man sich nun treffen werde, woraufhin die Zeugin immer wieder ausweichend mit „kp“, gleichbedeutend mit „kein Plan“, antwortete. Schließlich drohte der Angeklagte der Zeugin, dass er die von der Zeugin erhaltenen Bilder – einschließlich des Unterwäschefotos – veröffentlichen werde, wenn die Zeugin sich nicht noch einmal mit ihm treffen werde. Im Einzelnen wurden am 04.10.2016 zwischen 14:01:16 Uhr und 20:25:57 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

Angeklagter

Nochmal treffen?

Zeugin ...

Muss man gucken

Angeklagter

Willst du ja oder nein

Zeugin ...

Meinetwegen

Angeklagter

Wann

Zeugin ...

Kp

Angeklagter

Dann überleg

Angeklagter

?

Zeugin ...

Ich überleg doch nicht jede Minute wann ich Zeit habe

Angeklagter

Du sollst ein mal überlegen

Wenn du kein bock hast sag dann lassen wirs

Die Zeugin ... übersendet eine Sprachnachricht.

Angeklagter

Ok wie du meinst ich warte aber nicht ewig

Zeugin ...

Wie oft willst du das noch sagen

Angeklagter

Wars erste mal

Zeugin ...

Nein

Angeklagter

Bye

Zeugin ...

Ok

Angeklagter

Ja wenn du nicht weist was du willst

Angeklagter

Und

Zeugin ...

Was

Angeklagter

Wann kannst du

Zeugin ...

Kp

Angeklagter

Dann entscheide dich jetzt

Zeugin ...

Kp

Angeklagter

Entscheide dich

Zeugin ...

Kann nicht

Angeklagter

Also nicht mehr treffen?

Angeklagter

!?

Zeugin ...

Kp

Angeklagter

Ja oder nein

Zeugin ...

Kp

Angeklagter

Ja oder nein!

Zeugin ...

Kp

Angeklagter

Entscheide dich

Angeklagter

?

Angeklagter

Ok dann lassen wirs und deine bilder sind öffentlich

Zeugin ...

Was

Zeugin ...

Ich will mich doch treffen

Zeugin ...

Ich weiß bloß nicht wann

Zeugin ...

... ?

Angeklagter

Es ist alles gesagt du weißt Bescheid

Zeugin ...

Es ist nix gesagt !

Zeugin ...

...!!!!

Angeklagter

Was ist

Zeugin ...

Ich will mich mit dir treffen!

Angeklagter

Wann

Zeugin ...

Nächstes we

Angeklagter

In 2 Wochen?

Zeugin ...

Nein dieses

Angeklagter

Was willst du machen

Zeugin ...

Mal gucken

Angeklagter

Dann nicht

Zeugin ...

Ruf mal an

Angeklagter

Warum

Zeugin ...

Mach einfach

Angeklagter

Nein

Zeugin ...

Ich möchte mit dir reden

Angeklagter

Worüber

Zeugin ...

Alles

Angeklagter

Schreib es

Die Zeugin ... übersendet eine Sprachnachricht.

Angeklagter

Schreib die sachen die du wissen willst oder nicht

Die Zeugin ... übersendet eine Sprachnachricht.

Angeklagter

Ist das alles was du fragen oder sagen willst?

Die Zeugin ... übersendet eine Sprachnachricht.

Angeklagter

Sonst noch was?

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Dann viel Spaß

Trotz der Drohung ließ die Zeugin ... sich nicht auf ein weiteres Treffen mit dem Angeklagten ein. Aus Angst vor einer Veröffentlichung ihrer Fotos vertraute sie sich ihrer Mutter an, die versuchte den Angeklagten telefonisch und per WhatsApp zu erreichen. Als dies nicht gelang, schrieb die Mutter eine SMS mit folgendem Wortlaut an den Angeklagten:

„So du kleiner Spasst, wir wissen mittlerweile wo du wohnst und genau wer du bist. Jetzt ist der Punkt gekommen, wo du ganz vorsichtig sein solltest und die Füße ganz ruhig halten musst. Du hast meine minderjährige Tochter angegrabscht und jetzt drohst du ihr. Das ist nicht klug. Wir kommen gerne bei dir vorbei, reißen dir den Kopf ab und scheißen dir in den Hals. Schickst du irgendwelche Bilder irgendwo hin, wirst du deines Lebens nicht mehr froh, dafür werden wir sorgen. Das ist keine Drohung, sondern ein Versprechen. Sowas passiert, wenn man die Tochter von Polizisten bedroht. ...n abend noch.“

Zu einer Veröffentlichung der Fotos der Zeugin ... ist es nicht gekommen. Die Zeugin ... fühlt sich von dem Kontakt zu dem Angeklagten heute nicht mehr belastet.

9) Taten zum Nachteil der Zeugin …

Am 02.10.2016 nahm der Angeklagte über Facebook Kontakt zu der am 31.12.2000 geborenen, damals 15-jährigen Zeugin ... auf. Man tauschte die Handynummern aus und schrieb sich sodann Textnachrichten über WhatsApp, wobei der Angeklagte die Handynummer … nutzte und sich als „...“ vorstellte.

Kurz nach dem Austausch der ersten Textnachrichten, in deren Verlauf die Zeugin ... dem Angeklagten auch mitgeteilt hatte, dass sie 15 Jahre alt sei, forderte der Angeklagte sie auf, ihm Bilder von sich zu schicken. Die Zeugin übersandte daraufhin ein Bild von sich in neutraler Pose und in bekleidetem Zustand. Der Angeklagte schickte der Zeugin daraufhin zwei Fotos von sich im bekleideten Zustand und ein Bild im unbekleideten Zustand, auf dem zu sehen war, wie der Angeklagte, der nur von der ... aufwärts zu sehen war, auf dem Bett liegend einen Arm hinter den Kopf legte (Seiten 10 und 11 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 63-64). Es handelte sich um jenes Foto, welches er zuvor auch in den Chats mit den Zeuginnen ..., ..., ..., ... und ... verwendet hatte. Ferner übersandte er der Zeugin ... ein weiteres Foto, welches einen fremden männlichen Jugendlichen mit entkleidetem und muskulärem Oberkörper und einem Handy in der Hand vor dem Spiegel zeigte (Seite 11 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 63-64). Der Kopf des abgebildeten Jugendlichen war auf dem Foto nicht zu sehen. Der Angeklagte hoffte, dass die Zeugin annehmen würde, dass das Foto ihn – den Angeklagten – zeige. Der Angeklagte fragte nach weiteren Fotos der Zeugin, woraufhin die Zeugin dem Angeklagten ein weiteres Foto von sich in neutraler Pose und im bekleideten Zustand schickte. Sodann fragte der Angeklagte: „Hast du auch eins wo man bisschen mehr sieht?“. Die Zeugin übermittelte ein weiteres Foto, auf dem sie wiederum in neutraler Pose und im bekleideten Zustand – dieses Mal mit einem bauchfreien Oberteil – zu sehen war. Auf erneute Nachfrage übersandte sie ihm ein Foto, welches sie im Bikini – ebenfalls in neutraler Post mit herunterhängenden Armen – abbildete. Schließlich schickte sie ihm noch ein neutrales Porträtfoto von sich. Als der Angeklagte fragte, ob die Zeugin sich auch mehr trauen würde, gab die Zeugin ihm zu verstehen, dass sie keine Nacktbilder übersenden werde. Der Angeklagte fragte die Zeugin sodann, ob sie noch Jungfrau sei, wann sie ihr „erstes Mal“ gehabt habe und wo sie wohne. Auf die Frage des Angeklagten, ob sie Lust habe, beim ersten Treffen mit ihm Sex zu haben, lehnte die Zeugin dies ab und gab ihm zu verstehen, dass sie auf der Suche nach einer Beziehung sei. Im Einzelnen wurden am 02.10.2016 zwischen 11:47:29 Uhr und 16:19:05 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht:

Angeklagter

Hey

Zeugin ...

Hey❤

Angeklagter

Was sollte das?

Angeklagter

Wer ist die andere Nummer

Zeugin ...

Ich bin das auch aber auf der Nummer mit der 77 am Ende bin ich nicht so aktiv wie

auf der

Angeklagter

Ok und warum machst du mich gleich so an?

Zeugin ...

Wie an machen

Angeklagter

Na ja mit Nummer weiter geben usw

Zeugin ...

Ja sry

Angeklagter

Kein bby?

Zeugin ...

Sry bby

Angeklagter

Schon okay

Zeugin ...

Gut

Angeklagter

Was jetzt

Zeugin ...

Weiß nicht sag du es mir bae

Angeklagter

Wie alt bist?

Zeugin ...

15 du

Angeklagter

Was glaubst du

Zeugin ...

Angeklagter

Fast

Angeklagter

Schick mal bilder von dir

Zeugin ...

Okay und ja wenn ich auch eins bekomms

Angeklagter

Ja

Zeugin ...

Bekomme*

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Angeklagter

Sexy❤

Zeugin ...

Danke❤

Zeugin ...

Woher kommst du

Angeklagter

... du?❤

Zeugin ...

Auch❤

Schick Du jetzt ein Bild

Der Angeklagte übersendet vier Bilddateien.

Angeklagter

Wo genau?

Zeugin ...

… du

Angeklagter

Wo ist das

Zeugin ...

In der Nähe von ... ... und ...

Angeklagter

Ach soo

Angeklagter

Krieg ich auch noch welche?

Zeugin ...

Ja

Woher genau kommst du

Angeklagter

Schick❤

Bei ...

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Angeklagter

Hast du auch eins wo man bisschen mehr sieht?

Angeklagter

?

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Zeugin ...

Wie meinst du das?

Zeugin ...

Ich will auch

Angeklagter

Wo man mehr von deinem körper sieht

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Angeklagter

Du siehst geil aus❤

Zeugin ...

Danke❤

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Zeugin ...

Ich will auch

Angeklagter

Würdest du dich auch mehr trauen?❤

Was willst du auch?❤

Zeugin ...

Nacktbilder schicke ich nicht sry❤

Auch dahin wo du das Bild gemacht hast❤

Angeklagter

Wo wohnst du❤

Ok❤

Zeugin ...

Immer noch in Sprockhövel und du❤

Ja❤

Angeklagter

Ja aber ich hab immer noch nicht verstanden wo genau das ist❤

Angeklagter

Willst du dich mal treffen?❤

Zeugin ...

Immer noch in der Nähe von ... ... und ... und ja kann man ja mal machen❤❤

Angeklagter

Ja aber genauer☹❤

Angeklagter

Bist du noch jungfrau?❤

Zeugin ...

Wie genauer❤

Und nein bin ich nicht und du❤

Angeklagter

Wo das ist wo du wohnst❤

Ich auch nicht

Wann war dein erstes mal?❤

Zeugin ...

Als ob ich dir jetzt direkt meine genau Adresse gebe❤

Okay

Im Juni diesen Jahres und deins❤

Angeklagter

Nein nur was bei dir in der nähe ist❤

Angeklagter

Schon lange her

Angeklagter

Mit ende 15

Angeklagter

Hättest du Lust mal mit mir das zu machen,

Angeklagter

*?

Zeugin ...

Hattingen ist bei mir in der Nähe

Okay ❤

Klar warum Nicht

Angeklagter

Sex?

Zeugin ...

Direkt beim ersten Treffen

Angeklagter

Ja

Zeugin ...

Alter!

Angeklagter

Was

Zeugin ...

Beim ersten Date mach ich das bestimmt nicht ich bin kein Mädchen für eine Nacht

Angeklagter

Wer sagt das es das letzte mal ist

Zeugin ...

Ich suche was festes

Zeugin ...

Du wohl anscheinend nicht

Angeklagter

Doch

Auch am Nachmittag und Abend des 02.10.2016 tauschten der Angeklagte und die Zeugin ... weiter Textnachrichten aus. Die Zeugin fasste Vertrauen zu dem Angeklagten und übersandte ihm auf seine entsprechende Nachfrage zunächst ein Foto von sich, auf dem sie lediglich in Unterwäsche abgebildet war und wenig später ein Foto ihrer entblößten Brüste (Seite 162 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 63-64).

Am späten Abend des 02.10.2016 fragte der Angeklagte erneut nach einem Treffen und informierte sich bei der Zeugin nach einem Bahnhof oder einer Haltestelle in ihrer Nähe. Er fragte die Zeugin nach ihren Sünden und ob sie ihm diese per Telefon oder Skype erzählen würde. Als die Zeugin dies ablehnte, zeigte sich der Angeklagte enttäuscht und schrieb: „Ok fick dich“. Im Einzelnen wurden zwischen dem 02.10.2016 um 22:31:34 Uhr und dem 03.10.2016 um 10:01:38 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

Angeklagter

Was jetzt

Zeugin ...

Keine Ahnung

Angeklagter

Was willst du jetzt machen

Zeugin ...

Keine Ahnung

Angeklagter

Also nix

Zeugin ...

Wie meinst du das

Angeklagter

Was du jetzt machen wolltest oder vor hast

Zeugin ...

Ich hab vor in meinem Bett zu liegen

Angeklagter

Ich mein was wir machen sollen

Angeklagter

Wann hättest du zu (treffen)

Angeklagter

Wenn du noch willst

Zeugin ...

Klar will ich noch

Angeklagter

Wann

Zeugin ...

Weiß nicht

Angeklagter

Na dann

Zeugin ...

Was Na dann

Angeklagter

Na ja wenn du es nicht weißt wer dann

Zeugin ...

Du

Angeklagter

Was ich

Zeugin ...

Du kannst es doch wissen wann wir uns mal treffen

Angeklagter

Woher soll ich wissen wann du zeit hast

Zeugin ...

Ich habe jedes Wochenende Zeit

Angeklagter

Und unter der woche,

Zeugin ...

Muss ich gucken wegen der Schule

Angeklagter

Ok

Zeugin ...

JA

Zeugin ...

Ja*

Angeklagter

Wie heist der Bahnhof bei dir?

Zeugin ...

… Kirche

Angeklagter

Und von der Haltestelle bis zu dir wie weit is das?

Zeugin ...

Ich würde dich dann ja abholen von der Kirche

Angeklagter

Gehen wir dann erstmal Beten?

Zeugin ...

Warum beten?

Angeklagter

Für die Sünden die wir dann alle begehen ❤

Zeugin ...

Ach ich doch nicht❤

Angeklagter

Was du nicht ❤

Zeugin ...

Ich habe keine Sünden❤

Angeklagter

Warum nicht ❤❤

Zeugin ...

Ich bin ein ganz ganz liebes Mädchen❤❤

Angeklagter

Warum zum Beispiel ❤

Zeugin ...

Ich habe natürlich meine Sünden welcher Mensch bitte nicht❤

Angeklagter

Und welche ❤

Zeugin ...

Das bleibt ein Geheimnis❤

Angeklagter

Sag☹❤

Zeugin ...

Ich hatte schon draußen in einem Kletterhäuschen Sex❤

Angeklagter

Spielplatz?

Zeugin ...

Nicht wirklich

Angeklagter

Ok das ist alles❤?

Zeugin ...

Nein ich kann aber nicht alles erzählen und will auch nicht alles erzählen❤

Angeklagter

Warum ❤

Zeugin ...

Ist zu viel❤

Angeklagter

Mach❤

Zeugin ...

Ne❤

Angeklagter

Ich will es aber wissen

Zeugin ...

Das werde ich dir erzählen wenn wir uns mal treffen

Angeklagter

Und warum nicht jetzt

Zeugin ...

Dauert zu lange

Angeklagter

Memo

Zeugin ...

Ne

Angeklagter

Telen

Zeugin ...

Hasse ich

Angeklagter

Skypen

Zeugin ...

Skype hab ich nicht

Angeklagter

Lad es dir rubter

Angeklagter

Runter

Zeugin ...

Ne keine Lust und kein Internet

Angeklagter

Ok fick dich

Auch am 03.10.2016 tauschten der Angeklagte und die Zeugin ... fortlaufend Textnachrichten aus. Auf dessen Nachfrage teilte die Zeugin ... dem Angeklagten mit, dass sie in einer Wohngruppe für jugendliche Mädchen lebe, was den Angeklagten dazu veranlasste, ihren Kontakt unter dem Namen „Heim Kind Michelle Aus Sprockhövel 1“ einzuspeichern. Auch die Facebook-Kontakte einiger ihrer Mitbewohnerinnen – unter anderem von ihren Mitbewohnerinnen ... und …– nannte sie dem Angeklagten auf dessen Nachfrage hin. Als der Angeklagte nach weiteren „Oben ohne“-Bildern fragte, übersandte die Zeugin dem Angeklagten ein weiteres Foto von ihren entblößten Brüsten (Seite 191 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 63-64). Im Gegenzug übersandte der Angeklagte der Zeugin ein Bild seines erigierten Penis. Als der Angeklagte ein Bild der entblößten Scheide der Zeugin forderte, lehnte die Zeugin dies ab und vertröstete den Angeklagten auf später. Obwohl die Zeugin mehrfach zum Ausdruck brachte, dass sie hierauf keine Lust habe, fragte der Angeklagte immer wieder nach dem versprochenen Foto, welches die Zeugin dem Angeklagte schließlich auch übersandte (Seite 235 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 63-64).

Der Angeklagte und die Zeugin setzten den Chat auch am 04.10. und 05.10.2016 fort. Am späten Abend des 05.10.2016 fragte der Angeklagte die Zeugin, wann sie in der nächsten Woche Zeit habe. Als die Zeugin signalisierte, dass sie sich erst einmal nicht mit dem Angeklagten treffen wolle, drohte er ihr mit den Nachrichten „Ok dann weist du ja was jetzt passiert“ und „Sag hallo fb“ an, dass er die bereits erhaltenen Nacktfotos der Zeugin auf Facebook veröffentlichen werde, wenn sie ihm nicht einen „Beweis“ ihrer Aufrichtigkeit erbringen würde. Der Angeklagte wollte die Zeugin auf diese Weise dazu veranlassen, Nacktfotos und –videos von sich anzufertigen und an ihn zu übersenden. Aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung ihrer Nacktbilder schickte die Zeugin ... dem Angeklagten zunächst ein Foto, welches ihren vollständig entkleideten Körper von der ... abwärts abbildete (Seite 275 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 63-64), und sodann auf entsprechende Aufforderung des Angeklagten ein 14 Sekunden langes Video, welches ihre entblößte Scheide zeigte. Der Angeklagte zeigte sich mit dem Video nicht zufrieden. Als die Zeugin dem Angeklagten zu verstehen gab, dass sie kein weiteres Video übersenden werde, drohte der Angeklagte der Zeugin mit der Nachricht „sag hallo fb“ erneut an, dass er ihre Fotos auf Facebook veröffentlichen werde. Zudem stellte er ihr in Aussicht, dass er ihre Fotos an ihre Mitbewohnerinnen versenden werde. Als die Zeugin dem Angeklagten mit einer Anzeige drohte, schrieb der Angeklagte: „Du wirst dann erst recht zum opfer“. In der Absicht ein weiteres Video der entblößten Scheide der Zeugin zu erhalten, schrieb er ihr: „Aber ein vernünftiges Video trotzdem noch dann lass ich dich damit erstmal in ruhe und wann treffen“. Als die Zeugin ihm zu verstehen gab, dass sie derzeit kein weiteres Video an ihn übersenden werde, drohte der Angeklagte erneut, dass er ihre Nacktfotos an ihre Mitbewohnerinnen – unter anderem ... und Halima – weiterleiten werde. Indes übersandte die Zeugin ... in der Folge kein weiteres Nacktfoto oder –video mehr an den Angeklagten. Im Einzelnen wurden zwischen dem 05.10.2016 um 22:06:50 Uhr und dem 06.10.2016 um 00:03:29 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übermittelt:

Angeklagter

Wann hast du nächste Woche zeit

Zeugin ...

Erst einmal gar nicht

Angeklagter

Und warum?

Zeugin ...

Ich kann das momentan einfach nicht

Angeklagter

Ok dann weist du ja was jetzt passiert

Zeugin ...

Ne

Angeklagter

Sag hallo fb

Zeugin ...

Dann komm nächste Woche

Angeklagter

Hättest du dir vorher überleg sollen

Zeugin ...

Komm bitte

Angeklagter

Warum

Angeklagter

Auf einmal

Zeugin ...

Ich muss das Schaffen kann mich nicht ewig verstecken

Angeklagter

Wovor verstecken

Zeugin ...

Vor allem

Angeklagter

Ja aber das hättest du dir vorher überlegen müssen bevor du die ganze zeit so scheiße warst

Zeugin ...

Es tut mir leid

Angeklagter

Jaja kann jeder sagen würde ich auch

Zeugin ...

Wirklich

Angeklagter

Beweis

Angeklagter

?

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Angeklagter

Mach ein Video das wäre wenigstens was besonderes dann ist es ok

Die Zeugin ... übersendet eine Videodatei.

Angeklagter

Sind nur 14 sec☹

Angeklagter

Und du bist nicht mal ganz drauf und kommst nicht

Zeugin ...

Video ist Video

Angeklagter

Ok dann viel Spaß

Angeklagter

Bye

Zeugin ...

Was ist eigentlich dein scheiss Problem mir geht es richtig scheiße und Du nimmst null Rücksicht

Angeklagter

Ich hab lange genug gewartet

Angeklagter

Viel Spaß

Zeugin ...

Ich habe dir was dazu gesagt

Angeklagter

Und ich dir jetzt auch was passiert

Angeklagter

Sag hallo fb

Angeklagter

Haha ich kann deinen Mitbewohner die sachen auch schicken

Angeklagter

Soll ich?

Zeugin ...

Lass es

Angeklagter

Sag mir einen grund

Zeugin ...

Hör du erst einmal auf mich voll zu spamen

Angeklagter

Ok dann mach ich das jetzt an alle und die bei dir wohnen

Zeugin ...

Was willst du den ich kann dich auch anzeigen das ist mir egal also überlege dir gut was du tust

Angeklagter

Ok abgemacht

Angeklagter

Du wirst dann erst recht zum opfer

Zeugin ...

Lass es doch einfach sein mir geht es beschissen genug

Angeklagter

Zu spät

Angeklagter

Hast du noch was zu sagen wenn nicht dann block ich dich jetzt und fang an

Zeugin ...

Ja hab ich

Angeklagter

Und was

Zeugin ...

Ich will wissen warum du so zu mir bist

Angeklagter

Ist das alles?

Zeugin ...

Sag es mir einfach

Angeklagter

Und dann?

Zeugin ...

Sag es mir doch einfach meine Fresse

Angeklagter

Und warum

Zeugin ...

Weil ich es wissen will

Angeklagter

Ok und was ist danach

Angeklagter

Wenn dus nicht klären willst ok mach ichs halt

Zeugin ...

Was ist den dein scheiss Problem

Angeklagter

Du hast Probleme

Zeugin ...

Warum bist du jetzt so ein Arschloch

Angeklagter

Warum behandelst du andere wie scheiße

Zeugin ...

Ich bin nicht scheiße nur ich bin nicht deine Sklavin

Angeklagter

Ach so dann haben wir das jetzt geklärt oder?

Zeugin ...

Ich will weiter mit dir schreiben

Angeklagter

Ok hat das einen grund das du das wilkst

Zeugin ...

Ja aber ich will nicht deine Sklavin spielen

Angeklagter

Welchen Grund

Zeugin ...

Was welchen Grund

Angeklagter

Du sagst:Ja aber ich will nicht deine Sklavin spielen

Angeklagter

Welchen Grund

Zeugin ...

Ich verstehe nicht was du von mir willst drück dich klarer aus

Angeklagter

Den Grund weshalb du sagst du willst schreiben

Zeugin ...

Weil ich dich kennen lernen will

Angeklagter

Ja warum?

Zeugin ...

Warum nicht?

Angeklagter

Siehst du

Angeklagter

Das meine ich du weisf es nicht mal warum

Zeugin ...

Warum darf ich dich nicht kennen lernen?

Angeklagter

Warum willst du

Zeugin ...

Weil ich dich mag

Angeklagter

Ok was magst du an mir?

Zeugin ...

Dein Aussehen dein Charakter auch wenn er manchmal scheiße sein kann

Angeklagter

Davon merk ich wenig das du mich magst

Zeugin ...

Du willst das ich dir mit Nacktbildern und Videos zeige das ich dich mag und das kotzt mich an

Angeklagter

Hab ich nicht gesagt

Angeklagter

Wie willst du es mir zeigen?

Zeugin ...

Kommt mir so vor

Und weiß ich nicht

Angeklagter

Siehst du du hasf von so was überhaupt keine Ahnung

Angeklagter

Aber ein vernünftiges Video trotzdem noch dann lass ich dich damit erstmal in ruhe und

wann treffen

Zeugin ...

Das Video bekommst du nicht jetzt

Angeklagter

Warum

Angeklagter

Warum antwortest du nicht?

Zeugin ...

Weil ich auch noch mit anderen Leuten schreibe

Angeklagter

Warum?

Zeugin ...

Weil ich gerade nicht dafür in der Stimmung bin

Angeklagter

Dann tu es für mich

Zeugin ...

Nicht jetzt mehr

Angeklagter

Wieso

Angeklagter

Wann dann?

Zeugin ...

Samstag

Angeklagter

Nein

Angeklagter

Zu spät

Angeklagter

Wann treffen,

Angeklagter

?

Zeugin ...

Es geht erst Samstag und keine Ahnung weiß noch nicht ob ich in den Urlaub fahre

Angeklagter

Ok du weist was passiert bye

Zeugin ...

Was kann ich den dafür wenn meine Großeltern mit mit mir in den Urlaub fahren

wollen

Angeklagter

Dann mach das Video jetzt

Zeugin ...

Ich habe kein WLAN erst Samstag

Angeklagter

Dann telen

Zeugin ...

Keine Stimme

Angeklagter

Dann schlag was vor was du jemmtzt machen kannst

Angeklagter

Sonst muss ichs machen

Zeugin ...

Warum bist du so zu mir??

Angeklagter

Weil du es auch die ganze zeit warst

Angeklagter

Also was jetzt

Angeklagter

Ich warte jetzt auch nicht mehr ewig

Zeugin ...

Mehr als entschuldigen kann ich mich nicht

Angeklagter

Dann muss ichs machen sry

Zeugin ...

Digga was ist Soll das ich kann auch gerne mein Freund zu dir schicken

Angeklagter

Mach das

Angeklagter

Mal sehen was die aus dem Heim über dich sagen wenn sie das sehen

Angeklagter

...

Mit wem soll ich anfangen?

Halima

Angeklagter

Antwortest du nicht block ich dich jetzt und dann kannst du nix mehr dagegen tun

Angeklagter

Letzte Chance

Wenig später stellte der Angeklagte die von der Zeugin ... erhaltenen Fotos und das Video in eine WhatsApp-Gruppe mit mehreren, der Zeugin ... unbekannten Teilnehmern ein. Da der Freundeskreis der Zeugin ... von den Dateien erfuhr, wurde die Zeugin ... in der Folgezeit gemobbt. Da sich die Zeugin ... für ihr eigenes Verhalten schämte, sah sie von der Erstattung einer Strafanzeige ab. Erst nachdem das Handy des Angeklagten im Nachgang seiner Festnahme vom 30.12.2016 ausgelesen worden war, konnte die Zeugin ... als Geschädigte ermittelt und am 01.08.2017 erstmalig polizeilich vernommen werden.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung bei der Zeugin ... entschuldigt.

10) Tat zum Nachteil der Zeugin …

Ende 2015 oder Anfang 2016 hatte der Angeklagte erstmals die am 29.12.2000 geborene Zeugin Angelina ... über die App Lovoo kontaktiert. Er hatte sich ihr gegenüber als „...“ vorgestellt, sein Alter zunächst aber wahrheitswidrig mit 14 Jahren angegeben. Der Angeklagte und die Zeugin hatten die Handynummern ausgetauscht und hatten sich sodann Textnachrichten über WhatsApp geschrieben. Freiwillig hatte die Zeugin ... dem Angeklagten unter anderem auch freizügige Fotos von sich geschickt. Der Angeklagte hatte immer mehr Nacktfotos von ihr verlangt. Als die Zeugin dem Angeklagten mitgeteilt hatte, dass sie ihm keine weiteren Fotos mehr übersenden werde, hatte der Angeklagte ihr angedroht, dass er die bislang erhaltenen Fotos der Zeugin im Internet veröffentlichen werden, wenn die Zeugin … ihm nicht weitere Nacktfotos und Videos mit Selbstbefriedigungshandlungen übersenden würde. Aus Angst vor einer Veröffentlichung ihrer Fotos hatte die Zeugin dem Angeklagten auch derartige Fotos und Videos übersandt. Darunter hatte sich auch ein Video befunden, auf dem zu sehen war, wie sie sich – der Aufforderung des Angeklagten entsprechend – einen Klebestift in die Scheide eingeführt hatte. Ab einem gewissen Punkt hatte die Zeugin den Kontakt zu dem Angeklagten abgebrochen, indem sie ihn auf WhatsApp blockiert hatte. Von einer etwaigen Veröffentlichung ihrer Bilder im Internet hatte sie in der Folgezeit jedenfalls keine Kenntnis erlangt.

In der Nacht vom 19.10.2016 auf den 20.10.2016 nahm der Angeklagte den Kontakt zu der Zeugin ... erneut auf. Da die Zeugin seine Nummer über WhatsApp blockiert hatte, schrieb er ihr eine SMS, in der er sie aufforderte, seinen Kontakt über WhatsApp wieder freizugeben. Er drohte ihr an, dass er anderenfalls die damals erhaltenen Fotos und Videos der Zeugin veröffentlichen werde. Aus Angst davor, dass der Angeklagte seine Drohung in die Tat umsetzen werde, gab die Zeugin ... den Kontakt des Angeklagten über WhatsApp wieder frei. Er schrieb sie sodann am 20.10.2016 um 01:43 Uhr über WhatsApp an, wobei er die Handynummer … nutzte. Der Angeklagte beabsichtigte, sich selbst zu befriedigen und hatte sich vorgenommen, sich zu diesem Zweck Nacktfotos und –videos der Zeugin ... zu beschaffen. Er forderte die Zeugin auf, ihm ein Foto oder Video zu schicken. Als die Zeugin dem Angeklagten zu verstehen gab, dass sie keine derartigen Fotos und Videos übersenden wolle, drohte der Angeklagte, dass er die damals von der Zeugin ... übersandten Fotos und Videos im Internet veröffentlich werde, wenn sie ihm keine neuen Fotos oder Videos übersenden werde. So schrieb er unter anderem: „Ja ok is es dir lieber wenn jeder die hat oder wue“, „immerhin bist du bei jedem mit face drauf“, „Wenn du mich hier so hinterhältig verarschen willst können wir das so machen das ichs irgendwo poste und dich daran verlinke dann siehst dus das ich sie noch hab“, „Ok wie heisg du aif fb“, „Weil ich dich gleich drauf markiere“, „Ich zeig dir die wo du in der komischen kammer mit dem licht sitzt und das mit dem klebe Stift vor und hinten rein machst ok?“, „Machst du es gar nicht mach ich fb“ , „Ja es kann jetzt online kommen bin mir nicht sicher“, „Ich fakel nicjt mehr lange“, „Dann wenn du aufwachst bisg du bekannt“ sowie „Ja egal sag hallo fb“. Er gab der Zeugin zu verstehen, dass er sich nun selbstbefriedigen wolle und dass sie ihm zu diesem Zweck Nacktfotos und –videos übersenden solle, wenn sie verhindern wolle, dass er die bereits erhaltenen Dateien im Internet veröffentlichen werde. Aus Angst vor einer Veröffentlichung ihrer damals übersandten Fotos und Videos übersandte die Zeugin dem Angeklagten fünf neue Nacktfotos von sich, darunter mindestens eine Nahaufnahme ihrer entblößten Scheide (Bild oben links Bl. 14 des Sonderheftes „Lichtbilder von Verletzten“ zu Fallakte 4 mit dem staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Der Angeklagte gab sich hiermit nicht zufrieden und forderte ein Video von der entblößten Scheide der Zeugin, wobei die Zeugin die Schamlippen auseinanderhalten solle. Aus Angst vor einer Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos übersandte die Zeugin dem Angeklagten das geforderte Video. Während der Angeklagte nun Selbstbefriedigungshandlungen an sich vornahm, fragte er die Zeugin über ihr Sexualleben aus. Schließlich forderte er ein Foto des geöffneten Mundes der Zeugin, damit er dort hineinejakulieren könne. Die Zeugin übersandte auch ein solches Foto aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos (Bl. 5 des Sonderheftes „Lichtbilder von Verletzten“ zu Fallakte 4 mit dem staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 541/16). Im Einzelnen wurden am 20.10.2016 zwischen 01:43 Uhr und 03:30 Uhr folgende Nachrichten übermittelt:

Angeklagter

Vernünftig?

Angeklagter

Oder scheiße

Zeugin ...

Was ist denn ich bin müde

Angeklagter

Vernünftig reden

Oder die scheiß Tour

Zeugin ...

Ja wenn es schnell geht

Angeklagter

Ok dann schick mir als Beweis eben eine sache das ich sehe das ich die trauen kann

Angeklagter

Dann reden schnell

Angeklagter

Und fertig

Angeklagter

5 min

Zeugin ...

Was schicken

Angeklagter

Video/Bild

Zeugin ...

Hast du schon mal auf die Uhr geschaut

Zeugin ...

Warte

Angeklagter

Ok

Zeugin ...

Was für ein Bild

Angeklagter

Deswegen ja auch nicht viel

Angeklagter

Bild mehrere gemischt

Angeklagter

Wie du magst

Zeugin ...

Können wir nicht nur reden

Zeugin ...

Ich bin echt müde

Angeklagter

Ich muss ein Beweis haben

Angeklagter

Bitte

Zeugin ...

Man ey es ist spät

Angeklagter

Mach eben und dann ist es vorbei

Angeklagter

Je schneller du machst desto früher

Zeugin ...

Warum schreibst du mir überhaupt

Angeklagter

Sag ich dir dann alles

Zeugin ...

Jetzt bitte

Angeklagter

Dann schick

Zeugin ...

Ne

Angeklagter

Ok dann weißt du ja nh

Zeugin ...

Ich will erst wissen was los ist

Angeklagter

Hab gedacht bist anders

Angeklagter

Vernünftig jetzt

Zeugin ...

Ja was ist denn

Zeugin ...

Was willst du von mir

Angeklagter

Wir wollten uns mal treffen und haben uns dann auseinander verloren

Angeklagter

Du hasz mir ja sonst alles Geschickt

Zeugin ...

Woran liegt das wohl

Angeklagter

Woran?

Zeugin ...

Weil du mir ständig mit so einem scheiß gedroht hast und ich Angst hatte etwas falsch zu machen

Angeklagter

Ich hab dir den Grund gesagt

Und jetzt schick du auch

Fair muss man sein war abgemacht

Angeklagter

Dann mach jetzt nichts falsch

Angeklagter

Dann is alles gut

Zeugin ...

Ja ne ich lass mich nicht erpressen

Angeklagter

Ja ok aber is es dir lieber wenn jeder die hat oder wue

Angeklagter

Wie

Zeugin ...

Man kann auch mal vernünftig sein

Angeklagter

Immerhin bist du bei jedem mit face drauf

Angeklagter

Wie denn?

Angeklagter

Du bist es auch nkcht

Angeklagter

Nicht

Zeugin ...

Ja das muss nicht sein das du so was drohst sonst wäre alles gut

Angeklagter

Du bist aber sonst immer scheiße

Und schickst dann sowieso nicjts

Zeugin ...

Sonst hätten wir bis heute noch Kontakt aber du machst so was

Zeugin ...

Denk mal dran wie ich oder andere sich fühlen

Angeklagter

Schickst du was wenn ich das nicht mehr mache?

Zeugin ...

Ich weiß es nicht

Angeklagter

Treffen wir uns wenn ich das nicht mehr mache?

Zeugin ...

Ich muss erst wieder vertrauen gewinnen ich hoffe du verstehst das

Zeugin ...

Ich bekomme bald auch eine neue Numm

Zeugin ...

Nummer

Angeklagter

Ja ich hoffe du verstehst auch das ich aber auch was haben will

Angeklagter

Warum das

Zeugin ...

Weil ich mit der Probleme hab

Zeugin ...

Hast du die videos noch

Angeklagter

Welchd probleme denn?

Angeklagter

Warum fragst du

Zeugin ...

Mit dem Anbieter

Angeklagter

Was denn da los?

Zeugin ...

Weil ich es wissen möchte ob du die noch hast

Angeklagter

Wenn du mir sagst warum

Zeugin ...

Flats klappen so nicht wie sie sollen

Angeklagter

Ok

Zeugin ...

Weil ich nicht verstehe wieso du die nach so langer zeit noch haben solltest

Angeklagter

Du musst nicht alles verstehen

Zeugin ...

Zeig mir als Beweis das du sie noch hast

Angeklagter

Warum?

Zeugin ...

Darum

Zeugin ...

Ich möchte es wissen

Angeklagter

Nur mit Begründung

Zeugin ...

Ich möchte es einfach wissen

Angeklagter

Ich bin nicht dumm

Angeklagter

Aber ich hab ne Idee

Zeugin ...

Was denn

Angeklagter

Wenn du mich hier so hinterhältig verarschen willst können wir das so machen das ichs irgendwo poste und dich daran verlinke dann siehst dus das ich sie noch hab

Zeugin ...

Warum verarschen

Angeklagter

Weist du gang genau

Zeugin ...

Mich interessiert es ob du noch welche hast und wenn ja welche und wie viele

Angeklagter

Und warum interessiert dich das

Zeugin ...

Das ist es was ich für ein Grund habe

Zeugin ...

Weil es so einfach ist

Zeugin ...

Zeig es doch einfach

Angeklagter

Dann lass uns treffen dann zeig ich sie dir und du kannst sie villg löschen

Zeugin ...

Ich möchte erst wissen ob es sie noch gibt

Angeklagter

Bestimmt

Zeugin ...

Dann zeig es mir doch

Angeklagter

Ok wie heisg du aif fb

Angeklagter

Auf

Zeugin ...

Warum

Angeklagter

Weil ich dich gleich drauf markiere

Zeugin ...

Ich möchte die doch nur sehen man

Angeklagter

Ja siehst du dann

Zeugin ...

Du fängst wieder an das meinte ich

Angeklagter

Ich zeig dir die wo du in der komischen kammer mit dem licht sitzt und das mit dem klebe Stift vor und hinten rein machst ok?

Zeugin ...

Ja

Zeugin ...

Aber hier?

Angeklagter

Fb

Zeugin ...

Nein hier

Zeugin ...

Man was hab ich dir getan

Zeugin ...

Soll ich dir mal die ganze Wahrheit sagen

Zeugin ...

Willst du es wissen

Angeklagter

Sag

Zeugin ...

Ich habe mich damals in dich verliebt ich habe dir vertraut und wollte eine Beziehung mit dir ich wollte mich auch treffen ich wollte es aber nicht mit dem Drohen ich hatte so Angst vor dir und ich weiß nicht wo hin mit meinen Gefühlen

Angeklagter

Geht doch

Angeklagter

Was war daran so schlimm

Angeklagter

❤

Zeugin ...

Ich habe Angst du kannst es dir nicht vorstellen

Angeklagter

Was kann ich mir nicht vorstellen

Zeugin ...

Die Angst

Angeklagter

Na ja ich müsste doch das nicht sagen wenn du nicht so scheiße zu mir wärst oder?

Zeugin ...

Ja ich wusste nicht weiter lässt du es bitte mit den Videos

Angeklagter

Wenn ich es lasse und das auch nicht mache und nett bin

Angeklagter

Bekomm ich dann auch was?

Angeklagter

Deal?

Zeugin ...

Darf ich noch was hinzufügen

Angeklagter

Und was?

Zeugin ...

Du zeigst mir HIER AUF WHATSAPP was du noch hast

Angeklagter

Oder du vertraust mir und zeigst damit das du es ernst meinst

Sollten wir uns treffen kannst du alles durch sehen

Angeklagter

Und löschen wenn du willst

Angeklagter

Einmaliges angebor

Angeklagter

Angebot

Zeugin ...

Warum zeigt du es nicht es ist ein entgegenkommen von uns beiden oder nicht

Angeklagter

Nein du hast mich eben einfach geblockt

Machst du es wieder gut Zeig ich es dir das wäre ok

Zeugin ...

Wie stellst du dir das Treffen vor

Angeklagter

Staunen

Zeugin ...

Was

Angeklagter

Ja das ich staunen werde

Angeklagter

Oder veratscht werde

Angeklagter

Veratscht

Zeugin ...

Ok so im ganzen meine ich

Angeklagter

Wie

Zeugin ...

Was wir so machen und wo und so

Angeklagter

Ich weis ja nicht mal ob du wirklich kommat

Angeklagter

Kommst

Angeklagter

Oder nur verarscht

Zeugin ...

Ich sag jetzt schon ich darf nicht zu dir

Angeklagter

Wie zu mir

Zeugin ...

Bei dir treffeb

Angeklagter

Wo dann

Zeugin ...

In ...

Angeklagter

Ist kein Problem

Zeugin ...

Ok

Angeklagter

Wann

Zeugin ...

Was willst du dann genau

Angeklagter

Dich erstmal persönlich kennenlernen

Zeugin ...

Mehr nicht

Angeklagter

Weis ich nicht

Angeklagter

Villt ja villt nein

Zeugin ...

Ok

Angeklagter

Kommt drauf an

Zeugin ...

Auf was

Angeklagter

Für was du bereit wärst

Zeugin ...

Ok

Angeklagter

Ja

Zeugin ...

Trotzdem will ich erst den Beweis

Angeklagter

Welchen

Angeklagter

Und ich will erst nh Wiedergutmachung

Zeugin ...

Ein Foto oder ein Video was du mir auf WhatsApp zeigst

Angeklagter

Ok

Machst dus wieder? gut

Zeugin ...

Nachdem ich geschlafen hab und du jz

Angeklagter

Wenn du nicht jetzt machst mach ichs auch nicht

Angeklagter

Machst du es gar nicht mach ich fb

Angeklagter

Ganz einfach

Zeugin ...

Okay aber erst du

Angeklagter

Nein

Zeugin ...

Auf WhatsApp

Angeklagter

Ich trau dir nicht

Angeklagter

Fb

Zeugin ...

Warum fängst du wieder an

Angeklagter

Weil du wieder anfängst

Zeugin ...

Ich rede vernünftig nur hab ich noch Angst

Angeklagter

Ja deswegen Beweis das ich dir trauen kann

Zeugin ...

Ich weiß auch nicht ob ich dir trauen kann

Zeugin ...

Du hast mir so oft gedroht

Angeklagter

Ich hab immer gemacht was ich gesagt hab

Zeugin ...

Also sind schon sachen von mir online oder wie

Angeklagter

Sag ich dir wenn du gemacht hast

Zeugin ...

Also ja

Angeklagter

Sag ixh nicht

Angeklagter

Aber

Zeugin ...

Ich weiß es wenn du so kommst du kann wenigstens etwas sagen

Angeklagter

Wenn du so weiter machst kannst du dir sicher sein das es so sein wird

Zeugin ...

Lass das drohen

Zeugin ...

Uch rede normal

Angeklagter

Tu ich

Zeugin ...

Nein du hast es gerade wieder

Angeklagter

Nein

Bist du anders bin ichs auch

Zeugin ...

Ich bin nun mal so ich soll dir vertrauen dann kannst du wenigstens etwas sagen

Angeklagter

Dann schick mir jetzt ein Bild

Zeugin ...

Ich möchte erst was wissen

Zeugin ...

Bitte

Zeugin ...

Tu es für mich

Angeklagter

Ich mach das nur ungern aber es geht wohl nicht anders

Angeklagter

Sry

Zeugin ...

Ok Stopp jetzt warte

Angeklagter

Worauf

Zeugin ...

Pass auf wir schlafen jetzt und machen beide nichts wenn ich wach bin reden wir weiter deal?

Angeklagter

Nein

Zeugin ...

Warum

Angeklagter

Weil du der einzige bist der was davon hat

Zeugin ...

Ich bin müde und muss morgen we[unleserlich]

Zeugin ...

Du lässt nicht mit dir reden und lässt dich auf nichts ein

Angeklagter

Doch

Angeklagter

Du lässt nicht mit dir reden und lässt dich auf nichts ein

Angeklagter

Was machst du morgen

Zeugin ...

Ich muss nach meinem Onkel

Angeklagter

Ok trotzdem ich muss

Zeugin ...

Wenn du mit dir reden lassen würdest würdest du bis nachher warteb

Angeklagter

Wenn du mit dir reden lassen würdest würdest du dann jetzt auch noch ejn bild schicken

Zeugin ...

Weißt du eig wie spät es ist

Zeugin ...

Wann willst du ein treffen?

Angeklagter

Wann hast du Zeit

Zeugin ...

Wird schwer wegen schule und krankengymnastik

Zeugin ...

Hmmm

Angeklagter

Dann muss es so sein

Zeugin ...

Es könnte Sonntag klappen bin mir nicht sicher

Angeklagter

Ja es kann jetzt online kommen bin mir nicht sicher

Zeugin ...

Pass auf morgen mein Onkel Freitag 14:30 krankengymnastik und Samstag machen bekannte ne feier und davor muss ich im Garten helfen

Angeklagter

Ok

Zeugin ...

Montag bis 15:45 schule wieder

Zeugin ...

Es geht erst mal nur Sonntag

Angeklagter

Ok was willst du machen

Zeugin ...

Es ist dir überlassen

Angeklagter

Wie

Zeugin ...

Du meinst wenn wir uns treffen?

Angeklagter

Ja

Zeugin ...

Wenn ich was nicht will kommen doch eh die videos online

Zeugin ...

Oder nicht

Angeklagter

Sag was du machen willst

Zeugin ...

Es liegt bei dir wie weit du gehen willst

Angeklagter

Wie weit willst du gehen

Zeugin ...

Ich habe Angst was falsches zu sagen

Angeklagter

Einfach was du machen willst

Zeugin ...

Wenn es nach mir gehen würde würde ich bis zum treffen mit allem warten das wir uns aussprechen können

Angeklagter

Was willst du machsn

Zeugin ...

Reden

Angeklagter

Ok noch was?

Zeugin ...

Und dann schauen ob es mit uns beiden klappt oder nicht also wie es mit uns ist

Angeklagter

Wenn es klappt was dann?

Zeugin ...

Das kann ich beim besten Willen [unleserlich]

Zeugin ...

Nein ich weiß es nicht

Angeklagter

Warum

Angeklagter

Hattest du schon mal sex?

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Wann

Zeugin ...

Weiß nicht mehr

Angeklagter

Nachdem wir nicht mehr miteinander geschrieben haben?

Angeklagter

Oder schon mal davor

Zeugin ...

Ja

Zeugin ...

Nachdem

Angeklagter

Mit wem

Zeugin ...

Kennst du nicht

Angeklagter

Noch weiter so und du weist

Angeklagter

Ich fakel nicjt mehr lange

Zeugin ...

Ja ist gut

Angeklagter

Alao wer

Zeugin ...

Mein freund jetzt ex meine Eltern wollten es nicht mehr

Angeklagter

Name

Zeugin ...

Er weiß von uns du kannst ihm eh nichts erzählen

Angeklagter

Du weisf was jetzt passiert habs dir oft genug gesagt

Zeugin ...

Ich gehe doch jetzt auf sachen ein

Zeugin ...

Aber einiges möchte ich nicht sagen

Zeugin ...

[unleserlich] ich darf nicht einfach Daten weiter geben

Angeklagter

Was hast du ihm erzählt

Zeugin ...

Das wir was hatten also chatten und uns treffen wollten

Angeklagter

Hasz du mich gefragt ob du das erzählen darfst?

Zeugin ...

Ich habe keine Namen genannt oder Bilder gezeigt

Angeklagter

Also du hast nicht gefragt um die frage zu beantworten

Und du redest wieder nur drum herum und bist scheiße jetzt bin ichs auch

Schick ein bild dann vergess ichs

Zeugin ...

Ich muss schlafen

Angeklagter

Dann wenn du aufwachst bisg du bekannt

Zeugin ...

Was genau für ein Bild

Zeugin ...

Willst du

Angeklagter

Überrasch mich

Zeugin ...

Nachher versprochen hoch und heilig

Zeugin ...

Hab vertrauen bitte

Angeklagter

Dann nicjt ich machs jetzt

Zeugin ...

Lass doch mit dir reden

Angeklagter

Dann schick was vom handy

Zeugin ...

Hab nix

Angeklagter

Dann Pech

Angeklagter

Es muss sein

Zeugin ...

Das meine ich ich habe einfach nur Angst vor dir

Angeklagter

Weil du selbst scheiß bist

Zeugin ...

Man kann selber nicht entscheiden

Angeklagter

Doch

Zeugin ...

Du kriegst ja ein Bild aber es muss doch nicht jetzt sein

Angeklagter

Doch

Zeugin ...

Siehst du ich kann noch nicht mal sagen wann

Zeugin ...

Ich bin verdammt müde

Angeklagter

Du bist die gange geit wach du hättest es längst machen können

Zeugin ...

Nei

Zeugin ...

Nein

Angeklagter

Ja egal sag hallo fb

Zeugin ...

Ahja und ich dachte du meinst es ernst

Zeugin ...

Naja

Angeklagter

Dachte ich ach

Zeugin ...

Ja es ist auch so

Angeklagter

Nein

Zeugin ...

Ich bin einfach müde

Angeklagter

Dann lass es mich Kurz machen helf mir und gut js

Zeugin ...

Was machen

Angeklagter

Denk nacj

Zeugin ...

Die videos oder was

Angeklagter

Was bei mir

Zeugin ...

Was bei dir

Angeklagter

Wenn du zu dumm bist mach ich lieber das mit fb

Zeugin ...

Ich verstehe es einfach nicht ich bin zu müde

Der Angeklagte übersendet ein Faust-Symbol.

Zeugin ...

Sag was du willst was mit dir

Zeugin ...

Meinst du beim treffen

Angeklagter

Hab ich gesagt

Angeklagter

Bist du dumm geworden

Zeugin ...

Sagst du zu einer die Abi machen kann alles klar

Angeklagter

Wie oft hattest du schon?

Angeklagter

Merkt man

Zeugin ...

Keine Ahnung

Angeklagter

Ungefähr

Angeklagter

Du abi macher

Zeugin ...

Ich kann es echt nicht zählen oft

Angeklagter

Wo überall

Zeugin ...

Zuhause

Angeklagter

Bei wem

Zeugin ...

Bei ihm

Angeklagter

Wo noch

Zeugin ...

Bei mir unten im Keller ist ein kleines Schwimmbecken da in der Umkleidekabine

Angeklagter

Wo noch

Zeugin ...

Ein mal im Feld

Angeklagter

Wo

Zeugin ...

Am Bahnhof in der Nähe

Angeklagter

Wo noch

Zeugin ...

Das war es

Angeklagter

Hat er dich wohl schwer verständlich gebumst

Schick einfach ein bild das ichs mir machen kann

Zeugin ...

Dann Ruhe?

Angeklagter

Jap

Zeugin ...

Okay wie lange

Angeklagter

Kannst du kurz telen dann is es in 2 min fertig

Zeugin ...

Nein garnicht das geht echt nicht meine Mutter is neben an

Angeklagter

Ok dann mach kurz Video dann kannst sofort pennen

Zeugin ...

Wir haben Foto gesagt video morgen

Angeklagter

Dann aber ein paar bilder von einem allein komm ich nicjt

Zeugin ...

So fair muss es bleiben

Zeugin ...

Angeklagter

Ok

Ka kann mehr oder weniger werden je nachdem wie ich komme

Angeklagter

Geb dir mühe und es geht schnell

Zeugin ...

Nach 3 gehe ich pennen

Angeklagter

Fang an 1

Angeklagter

..

Die Zeugin ... übersendet fünf Bilddateien.

Zeugin ...

Gute Nacht

Zeugin ...

Sind sogar 5

Angeklagter

Ehm

Angeklagter

Du hast wieded gelogen

Zeugin ...

Warum

Angeklagter

Du hast gesagt du hast keine aufm handy

Zeugin ...

Ich habe sie gerade gemacht

Zeugin ...

Ich bin im Bad

Angeklagter

Ok

Angeklagter

Warte

Angeklagter

Ich fang jetzt an wir schreibt dabei

Kurz bevor ich komme machst du noch kurz was ok?

Angeklagter

Dann pennen wir

Angeklagter

Reden später weiter

Zeugin ...

Ich muss jetzt schlafen wirklich

Zeugin ...

Bitte

Angeklagter

2 min

Angeklagter

Bin scjon dabei

Zeugin ...

Bitte

Angeklagter

Habt ihr anal gemacht?

Zeugin ...

Nein

Zeugin ...

Haben versucht ging nicht

Angeklagter

Warum

Zeugin ...

Tat weh uns beiden

Angeklagter

Ok

Angeklagter

Was is mit blasen?

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Geschluckt

Zeugin ...

Gibt problem mit der zahnspange wenn es zu schnell wird bleibe ich hängen

Zeugin ...

Ja auch

Zeugin ...

Ekelig aber mach ich

Angeklagter

Immer mit gummi oder auch nal ohne

Zeugin ...

Immer mit nehm keine Pille

Angeklagter

Wie war das erste mal

Zeugin ...

Komisch es tat weh

Zeugin ...

Bitte lass mich schlafen

Angeklagter

Wo war das?

Angeklagter

Was war komisch

Angeklagter

Bin fast

Zeugin ...

Generell das er in mir war

Angeklagter

Wenn wir uns treffen

Würdest dus mit mir machen?

Zeugin ...

Hatte es ja noch nie und war halt komisch

Angeklagter

Ok

Zeugin ...

Wenn du es unbedingt willst

Angeklagter

Würdest du?

Zeugin ...

Nur MIT kondom

Angeklagter

Hättest du denn lust drauf?

Zeugin ...

Wenn du dich ändern würsdest gerne

Zeugin ...

Aber auch so ja

Angeklagter

Was machst du am liebsten

Zeugin ...

Missionarsstellung und blasen

Angeklagter

Warum

Zeugin ...

Gefällt mir

Angeklagter

Was daran

Zeugin ...

Alles

Angeklagter

Was besonders

Zeugin ...

Bei der Stellung das ich mich entspannen kann und der Penis tief eindringt

Zeugin ...

Blasen weiß ich nicht warum

Zeugin ...

Ich bin echt müde

Angeklagter

Magst du wenn er tief drin ist

Zeugin ...

Ja

Angeklagter

Bin Kurz vor

Angeklagter

Warum?

Zeugin ...

Es fühlt sich gut an

Angeklagter

Ok bring mich eben zum kommen

Zeugin ...

Wo mit

Zeugin ...

Ohne videp

Angeklagter

Bilder

Angeklagter

Odee

Angeklagter

Warte

Angeklagter

Kannst du kurz Video machen und sie nur kurz auseinander machen bitte

Zeugin ...

Darf ich dann sofort schlafen

Angeklagter

Ja ich sag dir dann noch eben wenn ich komme ok

Angeklagter

Aber

Die Zeugin ... übersendet eine Videodatei.

Angeklagter

Bitte mach es geil für mich

Angeklagter

9 sec

Der Angeklagte übersendet ein Emoji mit zusammengekniffenen Augen.

Zeugin ...

Ich bin müde man wirklich

Angeklagter

Ok soll ich?

Zeugin ...

Es war die rede von kurz

Zeugin ...

Was dann

Angeklagter

Wohin hast dus am liebsten

Zeugin ...

Sperma?

Zeugin ...

Mund

Angeklagter

Ja

Angeklagter

Mach auf

Angeklagter

Und schick bild das ich rein kommen kann bin soweit

Die Zeugin ... übersendet eine Bilddatei.

Angeklagter

Sag wenn ich soll

Zeugin ...

Weiter geht es nicht wegen den gummis

Angeklagter

Ok

Angeklagter

Wann

Zeugin ...

Komm für mich

Zeugin ...

Bitte

Am Morgen des 20.10.2016 vertraute sich die Zeugin ... ihrer Mutter an, woraufhin beide noch am gleichen Tag Strafanzeige bei der Polizei erstatteten.

Bei einer entsprechenden Konfrontation mit den damaligen Vorgängen fühlt sich die Zeugin ... auch heute noch belastet. Der Angeklagte hat sich im Verhandlungstermin vor der Kammer am 14.05.2019 bei der Zeugin ... entschuldigt. Im Nachgang dieses Termins begab sich die Zeugin ... in psychotherapeutische Behandlung. Bei ihr wurden eine akute Belastungsreaktion und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.

11) Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Es kann in allen, unter Ziff. 1) – 10) aufgeführten Fällen mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten tatzeitbezogen aufgehoben und dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten tatzeitbezogen vollständig aufgehoben oder erheblich vermindert war.

12) Allgemeine Feststellungen/ Gang des Ermittlungsverfahrens

a)

Spätestens seit dem 24.03.2016 hatte der Angeklagte Kenntnis davon, dass die Staatsanwaltschaft Paderborn in dem Verfahren 5 KLs – 20 Js 414/15 – 8 /16 Anklage zum Landgericht – Jugendstrafkammer – Paderborn erhoben hatte, mit der ihm unter anderem 15 Fälle der Vergewaltigung teilweise in Tateinheit mit sexuellen Missbrauchs von Kindern und teilweise in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung vorgeworfen wurden und welche später – unter Freispruch im Übrigen – in den unter Ziff. I. 2) dargestellten Schuldspruch wegen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 5 Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen mündete. Der Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Paderborn vom 12.06.2016 war ihm mitsamt der Ladung für die zunächst auf den 22.08. und 23.08.2016 anberaumten Hauptverhandlungstermine am 23.06.2016 zugestellt worden.

Trotz der Kenntnis der in jenem Verfahren anhängigen Vorwürfe und des jeweiligen Verfahrensstandes beging der Angeklagte die Taten zu Ziff. II. 5) – 10) (Taten zum Nachteil der Zeuginnen ..., ..., ..., ..., ... und ...); in den Fällen zu Ziff. II. 8) – 10) auch nach dem rechtskräftigem Schuldspruch durch das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 06.09.2016.

b)

Durch Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 29.09.2016 (72 Gs – 20 Js 541/16 – 543/16) war in dem zu dem vorliegenden Verfahren hinzuverbundenen Verfahren die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume des Angeklagten angeordnet worden. Der Durchsuchungsbeschluss sollte durch die Zeugin KHK’in … vollstreckt werden, die den Angeklagten ohnehin für den 11.10.2016 zum Zwecke einer Beschuldigtenvernehmung wegen eines weiteren Vorwurfs vorgeladen hatte. Als die Zeugin KHK’in Müller dem Angeklagten den Durchsuchungsbeschluss im Vernehmungszimmer eröffnete und ihn bat, sein Handy auszuhändigen, verweigerte der Angeklagte dies zunächst mit der Begründung, dass es von dem Geld seines Vaters bezahlt worden und somit nicht sein Handy sei, weshalb es nicht beschlagnahmt werden dürfe. Letztlich gab er das von ihm an jenem Tag mitgeführte Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 Edge im eingeschalteten Zustand einschließlich einer aktiven SIM-Karte an die Zeugin KHK’in … heraus, die dieses sicherstellte. Auch die Durchsuchung der durch ihn und seinen Vater genutzten Wohnung unter der Anschrift … versuchte der Angeklagte zu verhindern, indem er vortrug, dass es sich ja schließlich um die Wohnung seines Vaters handele und er dort nur schlafe. Er erklärte, dass er die Wohnungstür nicht aufschließen werde. Erst nach einem Telefonat mit der damals zuständigen Staatsanwältin erklärte er sich mit einer Wohnungsdurchsuchung einverstanden. Der Vater war bei der sodann durchgeführten Wohnungsdurchsuchung nicht vor Ort.  In dem durch den Angeklagten und seinen Vater gemeinsam genutzten Schlafzimmer konnten ein Tablet Samsung Galaxy Tab A (Pro) einschließlich einer SD-Karte, ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 einschließlich SD-Karte, ein Samsung Handy S 3 mini, ein Samsung Handy S 3, zwei Micro-SD-Karten (SanDisk Micro SD 4GB sowie Verbatim Micro SD 16GB) sowie eine Speicherkarte Sony 1 GB (Memory Stick Pro Duo Magic Gate 1 GB) sichergestellt werden.

Schließlich führte die Zeugin KHK’in … noch eine Gefährderansprache mit dem Angeklagten durch und wies ihn eindringlich darauf hin, dass er Chats und telefonische Kontakte zu jungen Mädchen unterlassen solle und dass er jegliche Kontaktversuche zu den jeweiligen Geschädigten der damals bei der Polizei in Soest vorliegenden vier Strafanzeigen zu unterlassen habe. Von einer Festnahme des Angeklagten wurde abgesehen.

Da der Angeklagte sich im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung äußerst unkooperativ verhielt, stattdessen wiederholt mit plumpen Provokationen gegenüber den eingesetzten Beamten auffiel und die Zeugin KHK’in … den Eindruck hatte, dass der Angeklagte die Gefährderansprache nicht ernst, sondern desinteressiert und gleichgültig aufnahm, sah sie sich veranlasst, einen Eindrucksvermerk über das nach ihrer Einschätzung für einen jungen Beschuldigten völlig untypische „selbstbewusste“ und „arrogante“ Verhalten des Angeklagten anzufertigen.

Trotz der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme und der Gefährderansprache vom 11.10.2016 beging der Angeklagte die Tat zu Ziff. II. 10) zum Nachteil der Zeugin ....

In dem Verfahren 05 KLs – 20 Js 727/16 – 8/17 wurde der Angeklagte sodann am 30.12.2016 vorläufig festgenommen.

Unter der Leitung der Zeugin KHK’in … fand am 14.02.2017 eine zweite Durchsuchungsmaßnahme in der Wohnung des Vaters des Angeklagten statt, da die Ermittler dort ein weiteres Handy des Angeklagten vermuteten. Weitere Geräte oder Speichermedien konnten in der nun nur noch von dem Vater allein genutzten Wohnung allerdings nicht aufgefunden werden.

Eine weitere Durchsuchung wurde am 15.08.2017 in der Wohnung der Mutter des Angeklagten in der …, durchgeführt. Dort wurden ein Laptop (Packard Bell, rot), sieben USB-Sticks, drei SD-Karten, ein Tablet Samsung, ein Handy Samsung (rot), eine Mini-Disc (Speichermedium) und ein Smartphone Sony Xperia sichergestellt.

Die Daten von sämtlichen bei den beiden Durchsuchungsmaßnahmen sichergestellten Geräten und Datenträgern wurden gesichert und durch die Zeugin KHK’in … sowie vier weitere Ermittler der von ihr geleiteten Ermittlungskommission (EK Tony) ausgewertet.

Bei der Auswertung des Samsung Galaxy S7 konnten über 52.000 Bilddateien und 926 Videodateien mit überwiegend - nach Einschätzung der Zeugin KHK’in … - jugendpornografischen Inhalten festgestellt werden, wobei es sich nach Einschätzung der Zeugin … bei jedenfalls einem Viertel der aufgefundenen Dateien um von den dort abgebildeten Mädchen jeweils selbst hergestelltes Bildmaterial handelte. Eine Auswahl von 2 Videos und 229 Fotos, die nach Einschätzung der ermittelnden Polizeibeamten als kinderpornografisch eingestuft wurden, sowie eine Auswahl von 19 Videos und 37 Fotos, die nach Einschätzung der Ermittler jugendpornografischen Inhalt hatten, wurde extrahiert und in Form eines Extraktionsberichts zur Akte genommen. Auf dem Samsung Galaxy S7 konnte dort auch die unter Ziff. II. 8) dargestellte SMS der Mutter der Zeugin ... gesichert und extrahiert werden. Der Absender der SMS war unter dem Namen „…“ eingespeichert. Ferner konnten auf dem Gerät 2.345 WhatsApp-Chats mit überwiegend sexualbezogenen Inhalten festgestellt werden, die seitens des Nutzers des ausgewerteten Mobiltelefons unter der Rufnummer … geführt worden waren. Nach Durchsicht der WhatsApp-Chats und nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Paderborn beschränkten sich die ermittelnden Polizeibeamten auf die nähere Ausermittlung von 55 Chats, die nach Einschätzung der auswertenden Ermittler die intensivsten Einwirkungen beinhalteten. Zu diesen 55 Chats wurden Strafanzeigen gefertigt. Die jeweiligen Chat-Partner des Angeklagten wurden mittels Anschlussinhaberfeststellungen und Einwohnermeldeamtsanfragen in ganz Deutschland ermittelt und – soweit möglich – polizeilich vernommen. Aufgrund der Länge der Chats trafen die auswertenden Polizeibeamten – nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft – auch innerhalb dieser 55 Chats eine eigenständige Auswahlentscheidung hinsichtlich der Textnachrichten, die zur Papier- und zur elektronischen Zweitakte genommen wurden. Nachdem die Kammer Hauptverhandlungstermine ursprünglich auf den 14.05., 21.05. und 03.06.2019 anberaumt hatte, sich jedoch im ersten Hauptverhandlungstermin vom 14.05.2019 herausstellte, dass die Chats betreffend der zu diesem Termin geladenen Zeuginnen nicht vollständig, sondern nur nach Maßgabe der von den ermittelnden Polizeibeamten getroffenen Auswahlentscheidung vorlagen, hat die Kammer das Verfahren ausgesetzt und die vollständigen Chats – unter anderem zu den hier betroffenen Zeuginnen ..., ..., ..., ..., ... und ... – angefordert. Die vollständigen Chats wurden daraufhin von den Datensicherungsträgern extrahiert, ausgedruckt und zur Akte genommen.

Bei der Auswertung des Samsung Galaxy S 5 wurden über 106.000 Fotos und 3.100 Videos mit überwiegend pornografischem Inhalt, teils aber auch Tötungs- und Selbsttötungsvideos festgestellt. Eine Auswahl von 182 Fotos und 94 Videos, die nach Einschätzung der Ermittler kinderpornografischen Inhalt hatten, wurde extrahiert und in Form eines Extraktionsberichts zur Akte genommen. Ferner konnten insgesamt 2.296 SMS-Nachrichten gesichert werden, von denen 213 Nachrichten von den Ermittlern als für dieses Verfahren relevant eingestuft, extrahiert, ausgedruckt und in Form eines Extraktionsberichtes zur Akte genommen wurden.

Auf der ebenfalls im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung vom 11.10.2016 aufgefundenen Verbatim Micro-SD Karte (16GB) wurde ein Foto gefunden, welches die Zeugin ... mit entblößten Brüsten zeigt. Ferner waren dort 11 Nacktfotos sowie ein Video mit Selbstbefriedigungshandlungen der Zeugin ... gespeichert. Es handelte sich um Dateien, die die Zeugin ... in dem unter Ziff. II. 6) dargestellten Chat übersandt hatte. Zudem waren dort ebenfalls sechs Videodateien mit Selbstbefriedigungshandlungen der Zeugin ... gespeichert, die sich dem unter Ziff. II. 6l) dargestellten Skype-Video-Chat zuordnen lassen. Auf derselben Micro-SD-Karte waren zudem zwei Videos gespeichert, welche Selbstbefriedigungshandlungen der Zeugin ... zeigen.

Auch auf dem Samsung Galaxy Tab A (Pro) und dem Sony Memory Stick Pro Duo Magic Gate (1 GB) – beide aufgefunden im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung in ... vom 11.10.2016 – sowie auf dem Handy Sony Xperia und dem Laptop Packard Bell – beide aufgefunden im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme in ... – konnten Dateien mit pornografischem Inhalt festgestellt werden.

III.

Die vorgenannten Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.

1)

Die Feststellungen zu dem Werdegang und zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Es gibt keinerlei Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln; zumal seine Angaben insoweit durch die Aussage der Zeugin …, der Mutter des Angeklagten, bestätigt worden sind.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister und den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Gründen der Urteile des Landgerichts Paderborn vom 06.09.2016 (5 KLs – 20 Js 414/15 – 8/16) und vom 19.07.2017 (5 KLs – 20 Js 727/16 – 8/17).

Soweit die Kammer auch Feststellungen zu dem Verhalten des Angeklagten während seines Aufenthalts in der JVA … getroffen hat, beruhen diese auf den glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen … und …. Die Zeugin … ist seit März 2019 als Sozialarbeiterin auf der sozialtherapeutischen Abteilung für den Angeklagten zuständig. Der Zeuge … war in der Zeit von Dezember 2018 bis April 2019 als Gruppentrainer für die Behandlungsgruppe der jugendlichen Sexualstraftäter zuständig. Da die Aussagen beider Zeugen von hoher Sachlichkeit sowie Professionalität getragen waren, erachtet die Kammer ihre Aussagen als vollumfänglich zuverlässig und glaubhaft. Bestätigt und ergänzt wurden die Aussagen der Zeugen … und … zudem durch den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO im allseitigen Einverständnis verlesenen Bericht des Leiters der JVA ... vom 21.06.2017.

Die von den Zeugen … und … beschriebenen Verhaltensweisen des Angeklagten im Strafvollzug decken sich darüber hinaus mit dem Eindruck, den die Kammer von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewinnen konnte.

Soweit die Zeugin … in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen … und mit dem Bericht des Leiters der JVA … vom 21.06.2017 geschildert hat, dass der Angeklagte einerseits stets darauf bedacht sei, ein möglichst positives Bild von sich zu zeichnen, und insofern äußerst auskunftsfreudig sei, andererseits bei problematischen Fragen zu seiner Lebensgeschichte oftmals ausweichend und nur mit Gegenfragen reagiere, hat sich ein solches Verhalten auch in der Hauptverhandlung beobachten lassen. So hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausführlich über die Vielzahl an Aktivitäten berichtet, an denen er in der JVA teilnehme. Im Verlaufe der Vernehmung der Zeugin … hat er ihr zudem vorgehalten, dass er in ihrem Bericht vermisst habe, dass er auch an einem leistungsbezogenen Englischkurs teilgenommen habe. Zudem hat er der Zeugin vorgehalten, dass sie vergessen habe, zu erwähnen, dass er übergangsweise Wohngruppensprecher gewesen sei. Andererseits hat er auf die Frage des psychiatrischen Sachverständigen, wie viel Zeit er vor der Inhaftierung täglich am Handy verbracht habe, nur ausgeführt, dass ja allgemein bekannt sei, dass die Jugend heutzutage einen erhöhten Medienkonsum pflege und dass dies ja durchaus normal sei. Insoweit würde er – und darauf wolle der Sachverständige ja mutmaßlich hinaus – bei sich „keine Sucht diagnostizieren“.

2)

Die Feststellungen zu Ziffer II. beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf der in der Hauptverhandlung nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. Soweit Feststellungen zu den Inhalten der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbilder getroffen wurden, wird wegen der Einzelheiten ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die bei den Akten befindlichen Abbildungen verwiesen.

a)

Die unter Ziff. II. 1) getroffenen Feststellungen (Taten zum Nachteil der Zeugin ...) beruhen im Wesentlichen auf der insoweit vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten, der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ..., den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Auszügen aus dem Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... sowie den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf.

aa)

Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er den in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen WhatsApp-Chat als Nutzer der Nummer … mit der Zeugin ... geführt habe. Er habe den Kontakt zu der Zeugin ... über die Dating-App „Lovoo“, die er als „Tinder für Kinder“ beschreiben würde, kennengelernt. Anschließend habe man die Handynummern ausgetauscht und über WhatsApp geschrieben. Kurz nach Aufnahme des WhatsApp-Chats habe ihm die Zeugin ... auch mitgeteilt, dass sie erst 13 Jahre alt sei. Auf freiwilliger Basis habe die Zeugin ihm schon vor dem ersten Treffen Nacktbilder von sich übersandt. Im weiteren Verlauf des Chats habe man ein Treffen vereinbart, bei dem es zum Geschlechtsverkehr habe kommen sollen. Im Haus der Großeltern der Zeugin sei es sodann wenig später tatsächlich zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr ohne Kondom gekommen. Soweit er die Durchführung des Geschlechtsverkehrs im Hauptverhandlungstermin vom 14.05.2019 noch abgestritten habe und sich hierzu auf die Textnachricht der Zeugin ... vom 26.07.2015 um 00:04:16 Uhr, berufen habe, in der es heißt „Es tut mir voll leid das es heute nicht geklappt hat ich fühle mich jetzt voll schlecht“, hat der Angeklagte klargestellt, dass er nun den in der Zwischenzeit nach Aussetzung der Hauptverhandlung im Mai 2019 vervollständigten Chat-Ordner habe lesen können, aus dem sich ausweislich seiner eigenen Nachricht vom 28.07.2015 um 22:07:08 Uhr, in der es heißt „Ok ich glaub haha wir bleiben bei dem ein mal ficken und das wars“, ergebe, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Nach der Durchsicht des vollständigen Chat-Ordners könne er sich nun auch wieder an den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin erinnern. Die Nachricht der Zeugin mit dem Wortlaut „„Es tut mir voll leid das es heute nicht geklappt hat“ habe sich darauf bezogen, dass er nicht bei ihr habe übernachten können. Zutreffend sei auch, dass er mit der Veröffentlichung der Bilder gedroht habe, für den Fall, dass sich die Zeugin nicht auf ein weiteres Treffen mit ihm einlassen werde.

bb)

Die insoweit geständige Einlassung des Angeklagten steht im Einklang mit der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ..., die im Wesentlichen ausgesagt hat, dass sie den Angeklagten, der sich ihr damals als „...“ vorgestellt habe, im Juli 2015 über eine App kennengelernt habe. Man habe sich anschließend über WhatsApp geschrieben, wobei sie dem Angeklagten frühzeitig wahrheitsgemäß mitgeteilt habe, dass sie 13 Jahre alt sei. Auf seine Nachfrage hin, habe sie ihm – ebenfalls wahrheitsgemäß - mitgeteilt, dass sie bereits im Alter von 12 Jahren Geschlechtsverkehr gehabt habe. Da ihr dies unangenehm gewesen sei und da sie gehofft habe, dass der Angeklagte im Umgang mit ihr vorsichtiger sei, habe sie ihm – insoweit wahrheitswidrig – mitgeteilt, dass der frühere Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen stattgefunden habe und dass sie damals vergewaltigt worden sei. Im Verlaufe des weiteren Gesprächs habe der Angeklagte sodann nach Bildern in Unterwäsche und schließlich auch nach Nacktbildern gefragt, die sie ihm sodann auch freiwillig übersandt habe. Ihr Gesicht sei darauf nicht zu erkennen gewesen. Noch im Verlaufe des Tages der erstmaligen Kontaktaufnahme habe man sich für den nächsten Tag verabredet. Man habe verabredet, dass es im Haus ihrer Großeltern zum Geschlechtsverkehr kommen solle. Am nächsten Tag habe man sich sodann tatsächlich getroffen. In ihrem Zimmer im Haus der Großeltern sei es dann auch zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr ohne Kondom gekommen. Zu jener Zeit habe sie „die Pille“ genommen, die ihr zur Behandlung von Akne verschrieben worden sei. Nach dem Geschlechtsverkehr habe sie in der Annahme, dass dies eine Empfängnis verhindern würde, mehrere Verhütungspillen eingenommen. Nachdem man sich gemeinsam in das Erdgeschoss begeben habe, um dort etwas zu essen und fernzusehen, sei ihr schlecht geworden und sie habe sich übergeben müssen. Der Angeklagte sei ihr mit zunehmender Dauer des Beisammenseins merkwürdig vorgekommen, weshalb sie ihm – insoweit wahrheitswidrig – mitgeteilt habe, dass ihr Großvater darauf bestehe, dass er die Wohnung verlassen müsse. Der Angeklagte, der ursprünglich bei ihr habe übernachten sollen, sei daraufhin von seinem Vater abgeholt worden. In der Folgezeit habe der Angeklagte auf ein weiteres Treffen gedrängt. Sie habe ein solches jedoch abgelehnt, woraufhin der Angeklagte mit der Veröffentlichung der Nacktbilder im Internet gedroht habe. Dennoch sei es zu keinem weiteren Treffen gekommen. Stattdessen habe der Angeklagte sie wenig später zu einer Whats-App-Gruppe mit ihr unbekannten Teilnehmern hinzugefügt und dort ein Nacktfoto von ihr hineingestellt.

Die Aussage der glaubwürdigen Zeugin ... ist glaubhaft. Die Zeugin hat sowohl das Rand- als auch das Kerngeschehen nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert. Soweit sie einzelne Details des Chat-Verlaufs aus der eigenen Erinnerung heraus nicht wiedergeben konnte, was aufgrund des Zeitablaufs ohne weiteres nachvollziehbar ist, hat sie dies unumwunden eingeräumt. Sachfremde Belastungstendenzen zulasten des Angeklagten hat sie nicht gezeigt. Vielmehr hat sie ausdrücklich betont, dass der Geschlechtsverkehr vom 25.07.2015 vollumfänglich freiwillig und einvernehmlich abgelaufen sei. Auch im Hinblick auf die von den Vorfällen für sie ausgehenden Folgen, hat die Zeugin den Sachverhalt nicht dramatisiert, sondern stattdessen angegeben, dass sie die Vorfälle weitestgehend verdrängt habe und sich nur bei entsprechender Konfrontation mit den Vorfällen heute noch belastet fühle.

cc)

Die Einlassung des Angeklagten und die Aussage der Zeugin ... stehen zudem in Einklang mit den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Auszügen aus dem Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... sowie den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf. Insbesondere hat der Angeklagte bestätigt, dass er den verlesenen Chat mit der Zeugin ... geführt habe. Die Zeugin ... hat zudem bestätigt, dass es sich bei den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf um die an sie bzw. von ihr übersandten Fotos handele.

b)

Die unter Ziff. II. 2) getroffenen Feststellungen (Taten zum Nachteil der Zeugin ...) beruhen im Wesentlichen auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten, der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ..., dem nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... sowie den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf.

aa)

Nachdem sich der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen hatte, dass er sich an den Chat mit der Zeugin ... nicht erinnern könne, hat er nach der Vernehmung der Zeugin ... und nach der Verlesung des Chat-Verlaufs eingeräumt, dass er den Chat mit der Zeugin ... geführt habe und dass der verlesene Inhalt insoweit zutreffend sei.

bb)

Seine geständige Einlassung steht im Einklang mit der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ..., die im Wesentlichen ausgesagt hat, dass sie im Juli 2015 von einem Jungen aus ... über die App „Lovoo“ kontaktiert worden sei. An weitere Details zu der Person des Kontaktpartners könne sie sich heute nicht mehr erinnern. Sie selbst habe auf ihrer „Lovoo“-Profilseite ihren richtigen Namen und ihr damaliges Alter mit 14 Jahren wahrheitsgemäß angegeben. Man habe die Handynummern ausgetauscht und habe sodann über WhatsApp weitergeschrieben. Auf Anfrage des Chat-Partners habe sie freiwillig Bilder von sich im BH übersandt. Der Chat-Partner habe im Anschluss auf noch freizügigere Bilder und ein Treffen gedrängt. Während sie ein Treffen abgelehnt habe, habe sie ihm schließlich auf seine mehrfache Nachfrage hin ein Bild ihrer entblößten Brüste übersandt. Dennoch habe der Chat-Partner auch weiterhin auf ein Treffen gedrängt. Als sie dies auch weiterhin abgelehnt habe, habe der Chat-Partner damit gedroht, ihre Bilder im Internet zu veröffentlichen, wenn es nicht zu einem Treffen mit sexuellen Handlungen kommen würde. Um ihn zum Löschen der Bilder zu bewegen, habe sie ihm – nur zum Schein - angeboten, ihn bei dem Treffen oral zu befriedigen. Der Chat-Partner habe jedoch darauf bestanden, dass er die Bilder erst nach dem Treffen und nach der Vornahme etwaiger sexueller Handlungen löschen werde. Hierauf habe sie sich jedoch nicht eingelassen und den Chat-Partner schließlich blockiert. In den Wochen nach dem Kontakt habe sie große Angst vor einer Veröffentlichung ihrer Bilder im Internet gehabt. Nach ihrem Kenntnisstand seien jedoch keine Bilder von ihr im Internet aufgetaucht. Aus Angst vor der Reaktion ihrer Eltern habe sie sich ihnen gegenüber nicht offenbart und auch keine Strafanzeige bei der Polizei gestellt. Heute habe sie die Vorfälle weitestgehend verdrängt.

Die Aussage der glaubwürdigen Zeugin ... ist glaubhaft. Die Zeugin hat den wesentlichen Ablauf des Chat-Verkehrs aus der eigenen Erinnerung heraus nachvollziehbar und widerspruchsfrei schildern können. Etwaige Erinnerungslücken, die aufgrund des Zeitablaufs ohne Weiteres nachvollziehbar sind, hat sie unumwunden offenbart. Andererseits hat sie konkrete Details, die sich aus dem Vorhalt des Chat-Verlaufs ergeben haben, spontan und widerspruchsfrei in den Gesamtsachverhalt einordnen können, wie beispielsweise den Umstand, dass sie durch Zufall erfahren habe, dass auch ihre Freundin Marie von dem gleichen Chat-Partner über „Lovoo“ kontaktiert worden sei. Sachfremde Belastungstendenzen zulasten des Angeklagten haben sich nicht gezeigt. Vielmehr hat sie klargestellt, dass sie sich im Hinblick auf die Identität des Chat-Partners nur daran erinnern könne, dass er aus ... gekommen sei. Ferner hat sie ausdrücklich betont, dass sie die ersten Bilder von sich in Unterwäsche freiwillig und ohne jegliches Drängen an den Angeklagten übersandt habe. Die für sie von dem Chat-Verkehr ausgehenden Folgen hat sie nicht dramatisiert.

cc)

Die Einlassung des Angeklagten und die Aussage der Zeugin ... stehen zudem in Einklang mit dem nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... sowie den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf. Insbesondere hat der Angeklagte bestätigt, dass er den verlesenen Chat unter der Nummer … mit der Zeugin ... geführt habe. Die Zeugin ... hat zudem bestätigt, dass es sich bei den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf um die an sie bzw. von ihr übersandten Fotos handele. Die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus dem Chat-Verlauf hat zudem ergeben, dass die von dem Chat-Partner an die Zeugin ... übersandten Fotos den Angeklagten zeigen und das die Bilder mit denjenigen Bilddateien übereinstimmen, die der Angeklagte wenig später auch an die Zeugin ... übersandte.

c)

Die zu der unter Ziff. II. 3) dargestellten Tat (Tat zum Nachteil der Zeugin ...) getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten, der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ..., den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Auszügen aus dem Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... sowie den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf.

aa)

Nachdem sich der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen hatte, dass er sich an den Chat mit der Zeugin ... nicht erinnern könne, hat er nach der Vernehmung der Zeugin ... und nach der Verlesung der Auszüge aus dem Chat-Verlauf eingeräumt, dass er den Chat mit der Zeugin ... geführt habe und dass der verlesene Inhalt insoweit zutreffend sei. „....“ sei einer seiner Skypenamen gewesen.

bb)

Seine geständige Einlassung steht im Einklang mit der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ..., die im Wesentlichen ausgesagt hat, dass sie von einem Jungen über eine Dating-App kontaktiert worden sei. Man habe die Handynummern ausgetauscht und sodann über Whats-App weitergeschrieben. Der Junge habe sich ihr als 17-jähriger „...“ vorgestellt und habe angegeben, dass er etwa eine Stunde von ihrem damaligen Wohnort in der Nähe von ... entfernt wohne. Im Verlaufe des Chats habe er ihr auch seinen Skypenamen „...“ genannt. Unter anderem habe er ihr auch ein Foto von sich geschickt, auf dem er mit unbekleidetem Oberkörper von der ... aufwärts zu sehen gewesen sei, wobei er auf dem Bett liegend einen Arm hinter den Kopf gelegt habe. Auf der Grundlage dieses Fotos, welches sie seinerzeit sogar als Hintergrundbild für den WhatsApp-Chat genutzt habe, erkenne sie den Angeklagten heute wieder. Auch sie habe dem Angeklagten Fotos von sich – zunächst im bekleideten und später auch von ihrem unbekleideten Oberkörper – übersandt. Im Verlaufe des Chats habe der Angeklagte immer wieder damit gedroht, dass er ihre Fotos im Internet veröffentlichen würde. Ihr sei es aber mehrfach gelungen, den Angeklagten zu besänftigen. Trotz der Drohungen habe ihr etwas an dem Kontakt zu dem Angeklagten gelegen, da sie jemanden außerhalb ihres Freundeskreises gesucht habe. Nach einiger Zeit habe der Angeklagte jedoch einen Skype-Videoanruf mit sexuellen Handlungen gefordert. Da sie dies nicht gewollt habe, andererseits den Kontakt zu dem Angeklagten nicht habe verlieren wollen, habe sie den Skype-Chat zunächst hinausgezögert. Als sie dem Angeklagten offenbart habe, dass sie keinen Skype-Sex-Chat mit ihm führen wolle, sei dieser sehr verärgert gewesen. Er habe ihr wiederum mit der Veröffentlichung ihrer Nacktbilder mitsamt ihrer Handynummer im Internet – insbesondere auf Facebook – gedroht, falls sie keinen Skype-Sex-Chat mit ihm führen werde. Hierauf habe sie sich jedoch nicht eingelassen. Vielmehr habe sie sich ihrem Vater anvertraut und habe schließlich Strafanzeige bei der Polizei gestellt. In den Wochen nach dem Kontaktabbruch mit dem Angeklagten habe sie große Angst vor einer Veröffentlichung ihrer Bilder im Internet gehabt. Da es in der Folgezeit jedoch keine Hinweise dafür gegeben habe, dass Bilder von ihr im Internet veröffentlicht worden seien, sei es ihr gelungen, den Kontakt mit dem Angeklagten zu verdrängen. Heute fühle sie sich davon nicht mehr beeinträchtigt.

Die Aussage der glaubwürdigen Zeugin ... ist glaubhaft. Die Zeugin hat den wesentlichen Ablauf des Chat-Verkehrs aus der eigenen Erinnerung heraus nachvollziehbar und widerspruchsfrei schildern können. Soweit die Zeugin sich an einzelne Details aus dem Chat-Verlauf, wie beispielsweise den Hintergrund des Kontaktabbruchs zwischen Juli und September 2015, nicht hat erinnern können, ist dies aufgrund des Zeitablaufs ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal die Zeugin solche Erinnerungslücken unumwunden eingeräumt hat. Sachfremde Belastungstendenzen zulasten des Angeklagten haben sich nicht gezeigt. Vielmehr hat die Zeugin klargestellt, dass sie sich trotz der wiederkehrenden Drohungen des Angeklagten, er werde ihre Bilder im Internet veröffentlichen, zu ihm hingezogen gefühlt habe. Erst als die Drohungen im Zusammenhang mit dem Skype-Sex-Chat immer massiver geworden seien, habe sie sich entschlossen den Kontakt abzubrechen. Die für sie von dem Chat-Verkehr ausgehenden Folgen hat die Zeugin nicht dramatisiert.

cc)

Die Einlassung des Angeklagten und die Aussage der Zeugin ... stehen zudem in Einklang mit den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Auszügen aus dem Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... sowie den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf. Insbesondere hat der Angeklagte bestätigt, dass er den verlesenen Chat unter der Nummer … mit der Zeugin ... geführt habe. Auch die Zeugin ... hat bestätigt, dass die verlesenen Nachrichten den Chat zwischen ihr und dem Angeklagten zutreffend wiedergegeben haben. Die Zeugin ... hat zudem bestätigt, dass es sich bei den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf um die an sie bzw. von ihr übersandten Fotos handele. Die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus dem Chat-Verlauf hat zudem ergeben, dass die von dem Chat-Partner an die Zeugin ... übersandten Fotos den Angeklagten zeigen.

d)

Die unter Ziff. II. 4) getroffenen Feststellungen (Taten zum Nachteil der Zeugin ...) beruhen im Wesentlichen auf der weitestgehend geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der überwiegend glaubhaften Aussage der insoweit glaubwürdigen Zeugin ..., den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Auszügen aus dem Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... sowie den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf.

aa)

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich nicht an alle Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Kontakt zu der Zeugin ... erinnern könne. Zutreffend sei, dass es beim ersten Treffen zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Zeugin ... gekommen sei. Insoweit könne er sich noch daran erinnern, dass die Zeugin ... ihr Zimmer romantisch – beispielsweise mit Kerzen – dekoriert gehabt habe. Heute werfe er sich vor, dass er dies damals nicht ausreichend wertgeschätzt habe. Er wisse auch noch, dass die Zeugin bis dahin Jungfrau gewesen sei. Nach dem Geschlechtsverkehr habe er nach seiner Erinnerung auch bei der Zeugin übernachtet. Danach habe es noch ein oder zwei weitere Treffen gegeben, die nach seiner Erinnerung jedoch ohne sexuelle Handlungen abgelaufen seien. Zutreffend sei jedenfalls auch, dass er mit der Veröffentlichung von Nacktbildern der Zeugin gedroht habe, falls die Zeugin sich nicht auf ein weiteres Treffen mit ihm einlassen würde. Er sei sich jedoch sicher, dass er im Ergebnis keine Bilder weitergeleitet habe. Auch auf ein weiteres Treffen habe sich die Zeugin nicht eingelassen.

bb)

Soweit der Angeklagte eingeräumt hat, dass er der Zeugin angedroht habe, ihre Nacktfotos im Internet zu veröffentlichen, falls sie sich nicht auf ein weiteres Treffen mit ihm einlasse, steht seine insoweit geständige Einlassung im Einklang mit der insoweit glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ... und mit den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Auszügen aus dem Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin .... Soweit der Angeklagte in Abrede gestellt hat, Nacktfotos der Zeugin ... tatsächlich an Dritte weitergeleitet zu haben, ist die Einlassung des Angeklagten durch die insoweit glaubhaften Aussagen der Zeuginnen ... und ... widerlegt worden.

(1)

Die Zeugin ... hat ausgesagt, dass der Angeklagte zunächst über Instagram Kontakt zu ihr aufgenommen habe. Man habe die Handynummern ausgetauscht und sodann über WhatsApp weiter Textnachrichten geschrieben. Schnell habe der Angeklagte, der sich ihr als ... vorgestellt habe, gefragt, ob sie ihm Nacktfotos übersenden könne. Dies habe sie zunächst abgelehnt. Als sie nach einiger Zeit jedoch Vertrauen zu ihm gefasst habe, habe sie ihm – nach einigem Zureden – unter anderem zwei Fotos ihrer entblößten Brüste übersandt. Nachdem sie mit ihrer Familie aus dem Herbsturlaub zurückgekehrt sei, habe sie sich noch am Abend der Urlaubsrückkehr mit dem Angeklagten bei ihr zuhause getroffen. Da sie den Angeklagten gemocht habe und da sie auf eine Beziehung mit ihm gehofft habe, habe sie ihr Zimmer mit Kerzen dekoriert. Gemeinsam habe man sich in ihr Zimmer begeben, wo man zunächst einen Film geschaut habe. Währenddessen habe der Angeklagte angefangen, sie zu streicheln. Es sei sodann zwischen ihnen zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen. Dies sei nicht geplant gewesen. Sie habe den Angeklagten jedoch nicht enttäuschen wollen und habe – wenn auch etwas zurückhaltender als er – mitgemacht. Ob der Angeklagte im Anschluss bei ihr übernachtet habe, wisse sie nicht mehr. Das nächste Treffen habe nach ihrer Erinnerung nur ein oder zwei Tage später stattgefunden. Auch bei diesem zweiten Treffen sei es in ihrem Zimmer zu sexuellen Handlungen gekommen. So habe sie den Penis des Angeklagten mit der Hand und später mit dem Mund stimuliert. Es sei schließlich auch zum Samenerguss gekommen. Zu diesen Handlungen sei es gegen ihren Willen gekommen. So habe der Angeklagte zu Beginn ihre Hände festgehalten und diese in Richtung seines Penis gedrückt. Später habe er auch ihren Kopf festgehalten und in Richtung seines Penis gedrückt. Ob sie ihren entgegenstehenden Willen geäußert habe, wisse sie nicht mehr. Jedenfalls habe sie mit dem Kopf dagegen angedrückt. Im Anschluss dieses zweiten Treffens habe der Angeklagte auch bei ihr übernachtet. Im Verlaufe des Abends habe man im Wohnzimmer miteinander gekuschelt. Es habe sich sodann zunächst eine spielhafte Rangelei entwickelt, in deren Verlauf der Angeklagte sie mit seinem Unterarm gewürgt habe. Sie habe zwar mit dem Ellbogen um sich geschlagen, habe aber nichts dagegen gesagt.  Nach diesem zweiten Treffen habe der Angeklagte wenig später auch nach einem dritten Treffen gefragt. Wegen des groben Verhaltens des Angeklagten im Verlaufe des zweiten Treffens habe sie in der Zwischenzeit jedoch Zweifel im Hinblick auf ein weiteres Treffen entwickelt. Jedenfalls habe sie zunächst ein Treffen mit weiteren sexuellen Handlungen vermeiden wollen, was sie dem Angeklagten auch mitgeteilt habe. Hierauf habe der Angeklagte sehr verärgert reagiert. Er habe ihr gedroht, ihre Nacktfotos an Dritte, insbesondere an ihre Freunde, weiterzuleiten, falls sie sich nicht auf ein weiteres Treffen mit ihm alleine einlasse. Da sie große Angst vor einer Verbreitung der Nacktfotos gehabt habe, habe sie sich ihrer Mutter anvertraut. Gemeinsam habe man beschlossen, dass man den Angeklagten wegen der Drohungen zur Rede stellen wolle. Nur zum Schein habe sie, die Zeugin, sich im Chat zu einem dritten Treffen mit dem Angeklagten bereiterklärt. Dieser habe sich wiederum auf den Weg zum Haus der Zeugin begeben. Im Verlaufe des Chats sei der Angeklagte jedoch misstrauisch geworden, weshalb er schließlich umgekehrt sei. Wenig später hätten zwei Freundinnen, darunter die Zeugin ..., ihr berichtet, dass der Angeklagte ihnen über Facebook unter dem Namen „...“ mehrere Fotos der Zeugin, darunter auch die beiden Fotos mit den entblößten Brüsten, zugeschickt habe. Als ihr dies bekannt geworden sei, habe sie gemeinsam mit ihren Eltern beschlossen, am 20.10.2015 Strafanzeige bei der Polizei zu stellen. Sie habe in der Folgezeit große Angst gehabt, dass ihre Bilder noch weiter im Internet veröffentlicht werden könnten. Sie habe zunächst versucht, die Vorfälle rundum den Kontakt mit dem Angeklagten zu verdrängen. Seit Anfang 2016 befinde sie sich in psychotherapeutischer Behandlung, die aber nicht ausschließlich wegen des Kontakts zu dem Angeklagten aufgenommen worden sei.

(2)

Die Aussage der Zeugin ... ist glaubhaft, soweit sie sich mit den unter Ziff. II.4 getroffenen Feststellungen deckt. Insbesondere soweit die Zeugin geschildert hat, dass es beim ersten Treffen zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen sei und dass der Angeklagte später mit der Weiterleitung ihrer Nacktfotos an Dritte gedroht habe, falls sie sich nicht auf ein weiteres Treffen mit ihm einlassen werde, steht dies im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten. Soweit die Zeugin geschildert hat, dass es auch beim zweiten Treffen zu sexuellen Handlungen – nämlich der Stimulation des Penis des Angeklagten mit der Hand und mit dem Mund – gekommen sei, weicht dies zwar von der Einlassung des Angeklagten ab. Die Richtigkeit der Aussage der Zeugin wird insoweit jedoch durch den Inhalt des nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Chat-Verlaufs bestätigt. So ergibt sich aus dem Chat-Verlauf, dass sich der Angeklagte nach dem erstmaligen Treffen am 14.10.2015 auch am Morgen des 15.10.2015 zu der Zeugin ... begab und bis zum Nachmittag des 16.10.2015 dort verblieb. Als sich der Angeklagte am späten Abend des 16.10.2015 nach einem erneuten alleinigen Treffen mit der Zeugin erkundigte, schrieb diese ihm: „Und ich hab nh frage, müssen wir wirklich immer sex haben oder das ich dir ein runterhole oder du mich befriedigst musst wenn wir uns treffen?“. Für diese Frage hätte jedoch keine Veranlassung bestanden, wenn es lediglich bei dem ersten Treffen zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen wäre. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass es nach der Vorstellung des Angeklagten bei dem dritten Treffen, zu welchem er die Zeugin mittels der Drohung, er werde ihre Nacktbilder an Dritte weiterleiten, veranlassen wollte, zu sexuellen Handlungen, jedenfalls in Form von Oralverkehr kommen sollte. So war es schon bei den ersten beiden Treffen im Zimmer der Zeugin zu sexuellen Handlungen gekommen. Dem Vorschlag der Zeugin, man könne sich anlässlich des dritten Treffens mit weiteren Freunden in der Stadt treffen, stimmte der Angeklagte ausweislich des verlesenen Chat-Verlaufs nicht zu. Vielmehr forderte er ein Treffen, welches unter alleiniger Anwesenheit des Angeklagten und der Zeugin in deren Zimmer stattfinden sollte. Auch als die Zeugin sich – zum Schein, was dem Angeklagten jedoch nicht bekannt war – auf ein solches drittes Treffen eingelassen hatte, fragte der Angeklagte ausweislich des Chat-Verlaufs: „Kannst du dann eben noch duschen?“, „Nach deinem Termin“. Zudem stellte er mittels der Nachrichten „Und wer is alles bei dir?“ und „Ich dachte du bist allein“ sicher, dass die Zeugin tatsächlich allein sein würde. Auch für die Zeugin ... war ausweislich dieser Gesamtumstände hinreichend deutlich, dass der Angeklagte ein Treffen mit sexuellen Handlungen forderte. Soweit die Zeugin ... schließlich – in Abweichung zu der Einlassung des Angeklagten – ausgesagt hat, dass zwei Freundinnen – darunter die Zeugin ... – ihr mitgeteilt hätten, dass der Angeklagte ihnen über Facebook unter dem Namen „...“ unter anderem die Nacktfotos der Zeugin geschickt habe, steht dies im Einklang mit der vollumfänglich glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin .... Die Zeugin ... hat insoweit ausgesagt, dass sie seinerzeit mit der Zeugin ... gut befreundet gewesen sei. Obwohl sie damals erfahren habe, dass die Zeugin ... jemanden kennengelernt habe und dass dieser Freund wohl auch bei ihr, der Zeugin ..., übernachtet habe, habe sie den Angeklagten zu keinem Zeitpunkt persönlich kennengelernt. Sie sei aber in jenem Zeitraum über Facebook von einem Nutzer namens „...“ angeschrieben worden. Dieser habe ihr unter anderem Fotos von den entblößten Brüsten der Zeugin ... geschickt. Hierüber habe sie die Zeugin ... in Kenntnis gesetzt und ihr die Screenshots des Facebook-Messenger-Chats mit „...“ zukommen lassen. Die Zeugin ... habe ihr mitgeteilt, dass auch eine weitere Freundin die Bilder erhalten habe. Die Aussage der Zeugin ... ist insgesamt nachvollziehbar und glaubhaft. Insbesondere steht sie im Einklang mit den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommenen Screenshots des Facebook-Messenger-Chats mit „...“. Auf Vorhalt des Chat-Verlaufs hat die Zeugin ... auch bestätigt, dass die dort abgedruckten Nachrichten „Kennst du ne … ...?“, „Deswegen schickt sie jeden Und jf is sie auch nicht mehr“ die Nachrichten des Nutzers „...“ zutreffend wiedergeben.

(3)

Soweit die Zeugin ... im Rahmen der Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung erstmals geschildert hat, dass es im Verlaufe des zweiten Treffens sowohl im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen als auch im Zusammenhang mit der spielerischen Rauferei zu Gewalthandlungen des Angeklagten gekommen sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn hierfür gibt es insbesondere in dem Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... keine Anhaltspunkte. Hätte die Zeugin ein drittes Treffen mit sexuellen Handlungen aber gerade wegen etwaiger vorangegangener Gewalthandlungen oder jedenfalls vorangegangenen groben Anfassens abgelehnt, so wäre es naheliegend gewesen, dies dem Angeklagten auch mitzuteilen. Insbesondere ist nicht erklärlich, dass die Zeugin diesen Umstand im Rahmen der Anzeigenerstattung bei der Polizei nicht zur Sprache gebracht hat. Insoweit hat die Zeugin ausgesagt, dass sie die sexuellen Kontakte mit dem Angeklagten bei der Anzeigenerstattung gegenüber dem vernehmenden Polizeibeamten jedenfalls angedeutet habe, ohne aber Einzelheiten zu schildern. Demgegenüber hat der Vernehmungsbeamte, der Zeuge KHK … auf Vorhalt der verschriftlichten Zeugenvernehmung ausgesagt, dass er nur grobe Erinnerungen an die Umstände der Anzeigenerstattung habe, dass er Zeugenvernehmungen aber allgemein möglichst wortgetreu protokolliere. Hätte die Zeugin sexuelle Kontakte zu dem damaligen unbekannten Beschuldigten oder gar von ihm ausgehenden Zwang oder Gewalt geschildert, so hätte er dies mit Sicherheit protokolliert. Soweit in der verschriftlichen Zeugenvernehmung weder von sexuellen Handlungen noch von Zwang oder Gewalt die Rede sei, lasse dies aus seiner Sicht nur den Schluss zu, dass diesbezüglich von der Zeugin keine dahingehenden Angaben gemacht worden seien. Die Aussage des Zeugen KHK … ist aufgrund ihrer Sachlichkeit, Lebensnähe und Nachvollziehbarkeit glaubhaft. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat die Kammer keine Zweifel.

Letztlich erachtet die Kammer die Aussage der Zeugin ... insoweit für unzuverlässig, als sie Gewalthandlungen des Angeklagten im Zusammenhang mit dem zweiten Treffen betrifft. Dies führt aber nicht dazu, dass die Aussage der Zeugin insgesamt als unglaubhaft oder die Zeugin insgesamt als unglaubwürdig zu erachten wäre. Denn die Zeugin hat die Geschehnisse in der Zeit vom 20.07.2015 bis zum 19.10.2015 in der Hauptverhandlung erkennbar so berichtet, wie sie diese tatsächlich in Erinnerung hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Zeugin die Vorgänge bei dem zweiten Treffen unbewusst gravierender und dramatischer in Erinnerung hat, als sie sich objektiv abgespielt haben. Bereits aus dem Chat-Verlauf vor dem ersten Treffen ist ersichtlich, dass sich die Zeugin hinsichtlich etwaiger Sexualkontakte deutlich zurückhaltender und vorsichtiger zeigte als der Angeklagte. So schrieb die Zeugin nur einen Tag vor dem ersten Treffen: „Okay aber ich sag dir eins da wir uns das erste mal treffen, werden wir nicht mir einander schlafen. Vllt schon mehr aber nicht das“. Ausgehend von dieser zurückhaltenden Grundeinstellung ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich die Zeugin von der – ebenfalls in dem Chat-Verlauf zutage getretenen – Fixierung des Angeklagten auf Sexualkontakte überrumpelt fühlte und in diesem Zusammenhang vorgenommene Handlungen als unangenehm und grob empfand. Hätte die Zeugin den Angeklagten zu Unrecht belasten wollen, so hätte es zudem nahegelegen, auszusagen, dass sie ihren entgegenstehenden Willen eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte und dass schon der tags zuvor stattgefundene Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen durchgeführt worden wäre. Mit ihrer demgegenüber sehr differenzierten Aussage hat die Zeugin einen sehr ehrlichen und authentischen Eindruck auf die Kammer gemacht. Die Kammer erachtet die Zeugin daher für uneingeschränkt glaubwürdig. Die Kammer erachtet ihre Aussage – abgesehen von den Schilderungen, dass es bei dem zweiten Treffen zu Gewalt- und Zwangshandlungen seitens des Angeklagten gekommen sei – auch für glaubhaft. Denn im Übrigen steht die Aussage der Zeugin – wie bereits aufgezeigt – mit dem verlesenen Chat-Verlauf und mit der Aussage der Zeugin ... im Einklang.

e)

Die unter Ziff. II. 5) getroffenen Feststellungen (Taten zum Nachteil der Zeugin ...) beruhen im Wesentlichen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den vollumfänglich glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeuginnen ... und KHK’in …, den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Auszügen aus dem Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... sowie den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf.

aa)

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er die Zeugin ... über die Dating-Plattform „Lovoo“, welche er als Tinder für Kinder beschreiben würde, kennengelernt habe. Bei der Nutzung von Lovoo sei aus seiner Sicht offensichtlich, dass es primär um Sexualkontakte und nur sekundär um partnerschaftliche Beziehungen gehe. Dementsprechend schnell habe er sich auch mit der Zeugin ... über sexuelle Themen ausgetauscht. Man habe sich bereits einen Tag nach der Kontaktaufnahme in ... getroffen, habe sich in die Langst begeben und habe dort in den Feldern einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr unter Nutzung eines Kondoms gehabt. Entgegen seinen Erwartungen habe sich herausgestellt, dass die Zeugin ... noch Jungfrau gewesen sei. Nach dem ersten Treffen sei es zu keinem weiteren Treffen gekommen. Zutreffend sei jedoch, dass er der Zeugin später mit der Veröffentlichung der von ihr erhaltenen freizügigen Fotos gedroht habe, falls die Zeugin ... nicht weitere Nacktbilder an ihn übersenden würde. Auf seine Drohung hin habe die Zeugin ... auch entsprechende Nacktfotos an ihn übersandt. Insoweit sei es zutreffend, dass er den verlesenen Chat-Verkehr unter der Handynummer ... mit der Zeugin ... geführt habe. Er wolle nur klarstellen, dass er sich selbst nicht geritzt habe. Soweit sich aus der Inaugenscheinnahme der Bilder aus dem Chat-Verlauf die Übersendung des Fotos eines blutigen Arms ergebe, wolle er klarstellen, dass es sich um ein Foto aus dem Internet gehandelt habe.

Auf die Frage, ob er als Druckmittel ein Nacktfoto der Zeugin ... als Profilbild bei WhatsApp eingestellt habe, hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass er daran keine Erinnerung habe und dass er dies „für unwahrscheinlich halte“. Schließlich hätte dann auch beispielsweise seine Mutter das entsprechende Nacktbild sehen können.

Soweit ihm vorgeworfen werde, Nacktbilder der Zeugin bei Facebook und in einer WhatsApp-Gruppe veröffentlicht zu haben, wolle er hierzu keine Angaben machen. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat er sich lediglich noch dahingehend eingelassen, dass die Zeugin ... ja offensichtlich lediglich von einem Dritten erfahren habe, dass die Fotos unter der von ihm – dem Angeklagten – genutzten Nummer in die WhatsApp-Gruppe eingestellt worden seien.

bb)

Soweit der Angeklagte in Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen eingeräumt hat, dass er den Chat unter der Handynummer ... mit der Zeugin ... geführt habe, dass er der Zeugin ... im Nachgang des Treffens, bei dem es zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen sei, mit der Veröffentlichung der von ihr erhaltenen freizügigen Fotos gedroht habe, falls die Zeugin ... nicht weitere Nacktbilder an ihn übersenden werde und dass die Zeugin ... auf seine Drohung hin tatsächlich entsprechende Nacktfotos an ihn übersandt habe, wird die geständige Einlassung gestützt durch die glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeuginnen ... und KHK’in …, durch den verlesenen Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... sowie durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus dem Chat-Verlauf.

Soweit sich der Angeklagte in Abweichung zu den getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen hat, dass er sich nicht daran erinnern könne, ein Nacktfoto der Zeugin ... als eigenes WhatsApp-Profilbild eingestellt zu haben und soweit er hinsichtlich des Vorwurfs der Veröffentlichung der Nacktbilder im Internet von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, beruhen die Feststellungen der Kammer auf den Aussagen der Zeuginnen ... und KHK’in …, der Verlesung des Chat-Verlaufs zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ..., der Verlesung der Chat-Verläufe zwischen der Zeugin ... und den unbekannten Teilnehmern mit den Nummern … und … sowie auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus den Chat-Verläufen.

(1)

Die Zeugin ... hat den Sachverhalt im Wesentlichen so geschildert, wie er von der Kammer festgestellt wurde. Insbesondere hat die Zeugin ausgesagt, dass sie den Angeklagten online kennengelernt habe. Man habe die Handynummern ausgetauscht und sodann über WhatsApp weiter miteinander geschrieben. Kurz nach der Kontaktaufnahme habe man sich in ... getroffen. Sie habe den Angeklagten vom Bahnhof abgeholt und gemeinsam habe man sich in die Langst begeben, wo es zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Bis dahin habe sie über den Angeklagten nur gewusst, dass er ... geheißen habe, 19 Jahre alt gewesen und aus ... gekommen sei. Einen Wunsch nach einer festen Beziehung habe sie zunächst nicht gehabt. Vielmehr habe sie ihr „erstes Mal“ hinter sich bringen wollen. Im Nachgang des Treffens habe der Angeklagte nach Nacktbildern gefragt. An den genauen Ablauf des Chat-Verlaufs könne sie sich zwar nicht erinnern. Auf sein Drängen hin habe sie ihm aber irgendwann auch ein freizügiges Bild von sich übersandt. Der Angeklagte habe danach Nacktbilder von ihr gefordert. Er habe damit gedroht, die bereits erhaltenen Fotos der Zeugin im Internet zu veröffentlichen, wenn sie ihm keine weiteren Nacktfotos von sich übersende. Aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung der Fotos habe sie ihm weitere Nacktfotos von sich – unter anderem von ihren entblößten Brüsten und ihrer Scheide – übersandt. Daran, dass der Angeklagte als Druckmittel ein Nacktfoto von ihr als eigenes Profilbild bei WhatsApp eingestellt habe, könne sie sich nicht erinnern. Ab einem gewissen Punkt habe sie die Drohungen und Forderungen des Angeklagten ignoriert. Wenig später habe ihre Stiefschwester ihre Nacktfotos auf Facebook gesehen und umgehend auf ihrem Handy angerufen. Da sie, die Zeugin ..., mit dem Hund spazieren gewesen sei, habe ihr Vater den Anruf entgegengenommen und von der Veröffentlichung der Bilder auf Facebook erfahren. Nach ihrer Rückkehr habe man gemeinsam festgestellt, dass ihre Fotos nicht nur auf Facebook, sondern auch in einer WhatsApp-Gruppe mit insgesamt 256, der Zeugin völlig unbekannten Teilnehmern eingestellt worden seien. Ihr Vater habe ihr das Handy daraufhin weggenommen. Soweit bei der Auslesung ihres Handys durch die Polizei im Nachgang noch weitere Chat-Verläufe mit unbekannten Teilnehmern aus der Gruppe „Hole is hole“ aufgefunden worden seien, könne sie – da ihr Vater ihr das Handy zu diesem Zeitpunkt bereits weggenommen habe – keine Angaben machen. Aufgrund der Entdeckung der Veröffentlichung der Bilder sei es zu einer lautstarken Auseinandersetzung und schließlich zu einem Polizeieinsatz wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt gekommen. Erst in diesem Zusammenhang sei es zur Anzeige des Sachverhalts rundum den WhatsApp-Kontakt mit dem Angeklagten und später zu ihrer Zeugenvernehmung durch die Zeugin KHK’in … gekommen. In den folgenden Wochen habe sie erheblich unter der Veröffentlichung ihrer Bilder im Internet gelitten, insbesondere da auch ihr Freundeskreis von der Veröffentlichung der Bilder auf Facebook erfahren habe. Heute fühle sie sich von den Vorfällen nur noch geringfügig belastet.

Die Aussage der glaubwürdigen Zeugin ... ist glaubhaft. Die Zeugin hat den wesentlichen Ablauf des Kontakts zu dem Angeklagten aus der eigenen Erinnerung heraus nachvollziehbar und widerspruchsfrei schildern können. Ihre Schilderungen lassen sich mit dem Inhalt des verlesenen Chat-Verlaufs und mit der Aussage der Zeugin KHK’in … in Einklang bringen. Soweit die Zeugin sich an einzelne Details aus dem Chat-Verlauf nicht hat erinnern können, ist dies aufgrund des Zeitablaufs ohne weiteres nachvollziehbar, zumal die Zeugin solche Erinnerungslücken unumwunden eingeräumt hat. Lebensnah und nachvollziehbar hat die Zeugin insbesondere geschildert, wie ihr Vater von der Veröffentlichung ihrer Nacktbilder auf Facebook und in einer WhatsApp-Gruppe erfahren habe und wie es aufgrund der lautstarken Auseinandersetzung und des Polizeieinsatzes wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt zur Strafanzeige gegen den Angeklagten gekommen sei. Sachfremde Belastungstendenzen zulasten des Angeklagten haben sich nicht gezeigt. Vielmehr hat die Zeugin klargestellt, dass der Geschlechtsverkehr in der Langst auch auf ihre Initiative hin stattgefunden und dass er absolut einvernehmlich – ohne Drängen, ohne Zwang und ohne Gewalt – abgelaufen sei.

(2)

Die Zeugin KHK’in … hat ausgesagt, dass sie die Ermittlungen wegen des WhatsApp-Kontakts der Zeugin ... zu dem damals nicht näher bekannten „...“ übernommen habe, nachdem es zuvor in der Wohnung des Vaters der Zeugin ... zu einem polizeilichen Einsatz wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt gekommen sei und dieser WhatsApp-Kontakt als Auslöser des Streits zwischen Vater und Tochter bekannt geworden sei. Eine Anschlussinhaberfeststellung hinsichtlich der Handynummer ... des „...“ habe ergeben, dass diese auf Günter Polk unter der Anschrift …, und damit auf den Vater des Angeklagten angemeldet gewesen sei. Eine EMA-Recherche habe sodann ergeben, dass unter derselben Anschrift auch der Angeklagte mit dem Vornamen „...“ gemeldet gewesen sei. Die Auswertung des bei dem Polizeieinsatz sichergestellten Handys der Zeugin ... habe ergeben, dass der Original-WhatsApp-Chat-Verlauf mit dem „...“ schon gelöscht gewesen sei. Es seien jedoch noch Screenshots des Chat-Verlaufs vorhanden gewesen, welche die Zeugin ... angefertigt und einer Freundin geschickt habe und welche sie sich vor der Zeugenvernehmung bei der Polizei wieder habe zurücksenden lassen. Daneben hätten sich zwei WhatsApp-Chat-Verläufe auf dem Handy befunden, in deren Verlauf die Zeugin ... – bzw. deren Handynummer – von ihr offensichtlich unbekannten Chat-Partnern angeschrieben worden sei und darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass ihre Nacktfotos in die WhatsApp-Gruppe „…“ eingestellt worden seien. Einer dieser Chat-Partner habe der Zeugin die entsprechenden Nacktbilder, die in die Gruppe eingestellt worden sein sollen, übersandt. Auch der andere Chat-Partner habe ihr die Bilder übersandt und zusätzlich darauf hingewiesen, dass ein Nutzer mit der Handynummer ... und dem Nutzernamen „Romatikk“ ihre Fotos mitsamt Handynummer in die WhatsApp-Gruppe „…“ eingestellt habe. Ferner habe auf dem Handy der Zeugin ... ein Foto des ihr als „...“ bekannten Chat-Partners aufgefunden werden können, auf dem zu sehen gewesen sei, wie der Angeklagte, der nur von der ... aufwärts zu sehen gewesen sei, auf dem Bett liegend einen Arm hinter den Kopf gelegt habe. Auf dieser Tatsachengrundlage habe sie am 04.08.2016 die Vernehmung der Zeugin ... durchgeführt. Die Zeugin ... habe im Wesentlichen ausgesagt, dass sie sich kurz nach der Kontaktaufnahme über WhatsApp mit dem „...“ in ... getroffen habe. Bei diesem Treffen sei es zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen. Nach dem Treffen habe der Angeklagte Nacktfotos von der Zeugin gefordert. Er habe gedroht, dass er bisher erhaltene freizügige Fotos der Zeugin im Internet veröffentliche, falls die Zeugin ihm nicht weitere Nacktfotos übersende. Die Zeugin habe daraufhin auch mehrere Nacktfotos an den Angeklagten übersandt. Nachdem sie die Drohungen ab einem gewissen Zeitpunkt ignoriert habe, habe die Zeugin wenig später feststellen müssen, dass ihre Fotos von dem Nutzer „...“ auf Facebook veröffentlicht worden seien. Zudem seien ihre Fotos in die Gruppe „…“ mit 256 ihr unbekannten Teilnehmern eingestellt worden.

Die Aussage der Zeugin KHK‘in … ist aufgrund ihrer Sachlichkeit, Lebensnähe und Nachvollziehbarkeit glaubhaft. Sie steht im Einklang mit den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Chat-Verläufen sowie den in Augenschein genommen Lichtbildern und Screenshots aus den Chat-Verläufen. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin hat die Kammer keine Zweifel.

(3)

Soweit der Angeklagte sich im Hinblick auf den Vorwurf der Veröffentlichung der Nacktfotos nicht eingelassen hat, ist er aufgrund der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ... überführt. Die Richtigkeit ihrer Aussage wird insoweit nicht nur durch die glaubhafte Aussage der glaubwürdigen Zeugin KHK’in …, sondern darüber hinaus durch die nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen, auf dem Handy der Zeugin ... aufgefundenen Chat-Verläufe mit unbekannten Chat-Partnern gestützt. Aus diesen ergibt sich, dass die Zeugin ... von zwei, ihr unbekannten Personen angeschrieben wurde und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihre Nacktfotos in die WhatsApp-Gruppe „…“ eingestellt worden seien. Einer der Chat-Partner wies zudem darauf hin, dass ein Nutzer mit der Handynummer ... und dem Nutzernamen „…“ ihre Fotos mitsamt Handynummer in die WhatsApp-Gruppe „…“ eingestellt habe. Beide Chat-Partner übersandten der Zeugin ... die Bilder, die in die WhatsApp-Gruppe „…“ eingestellt worden sein solle. Die Zeugin ... hat insoweit bestätigt, dass es sich bei den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf um eben jene Fotos gehandelt habe, die sie dem Angeklagten im Zusammenhang mit dessen Drohungen geschickt habe.

(4)

Soweit sowohl der Angeklagte als auch die Zeugin ... angegeben haben, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob der Angeklagte zwischenzeitlich ein Nacktbild der Zeugin ... als eigenes Profilbild eingestellt habe, um die Zeugin zusätzlich unter Druck zu setzen, steht dieser Sachverhalt jedoch zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Inhalts des verlesenen Chat-Verkehrs zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... fest. Die in diesem Zusammenhang übermittelten Nachrichten des Angeklagten „Hab ich nicht ein geiles Profil bild“, „lass es so lange drin bist dus wieder gut gemacht hast :)“, „Also wenn ich jetzt pennen geh is es mindestens noch bis heute nachmittag drin“ und „Also ich werde um 05:15 uhr ins bett gehen also noch 8 min wenn dus bis dahin geschickt hast mach ich das bild raus wenn nicht dann bleibt es bis sonst wann drine“ sowie die Nachrichten der Zeugin ... „... mach das raus was soll das hört auf damit ich mach sowas auch nicht“, „Selbst wenn ich jetzt ein Bild von dir hätte würde ich das nicht machen“, „Mach das raus“ und „Du hast gesagt alles ist gut ich habe die Abmachung eingehalten und keiner wird das sehen und jetzt das ich wusst das ich dir da nicht trauen kann mach das jetzt bitte raud“ lassen vor dem Hintergrund des von der Zeugin ... geschilderten Gesamtgeschehens keinen anderen Schluss zu. Dass sich die Zeugin ... und der Angeklagte nicht an alle Details des WhatsApp-Chats erinnern, ist aufgrund des Zeitablaufs ohne weiteres nachvollziehbar. Indes haben beide bestätigt, dass die verlesenen Textnachrichten aus dem WhatsApp-Chatverlauf den zwischen ihnen geführten Chat inhaltlich richtig wiedergegeben haben.

f)

Die unter II. 6) getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ..., dem im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls eingeführten Whatsapp-Chatverlauf, den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videos sowie auf der Verlesung des Datensicherungsberichts vom 28.09.2016 einschließlich der Vermerke zur Erstellung der Lichtbildmappen.

aa)

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich sicher sei, den Chat mit der Zeugin ... nicht geführt zu haben. Dies mache er daran fest, dass die Art und Weise der Textnachrichten nicht zu ihm passten. So liege es ihm beispielsweise fern, eine Textnachricht wie „Du wirst noch durch mich ein guter porno darsteller“ zu verfassen. Zwar sei es zutreffend, dass die Rufnummer ... in jenem Zeitraum auf seinen Vater angemeldet gewesen sei, der auch in der gleichen Wohnung gelebt habe. Diese Rufnummer sei einer Prepaid-Karte zuzuordnen, die er, der Angeklagte, jedoch schon zu einer Zeit genutzt habe, als er noch bei seiner Mutter in … gelebt habe. Nach dem Umzug zu seinem Vater habe er, der Angeklagte, fast ausschließlich die Rufnummer … genutzt, die einem Mobilfunkvertrag – hingegen keiner Prepaid-Karte – zuzuordnen gewesen sei. Die Prepaid-Karte mit der Rufnummer ... und ein dazugehöriges Handy habe er zeitweise – hin und wieder – an einen Bekannten herausgegeben. Den Nutzer, der als Verfasser der Nachrichten an die Zeugin ... in Betracht komme, kenne er. Diesen wolle er aber nicht verraten. In der Haft habe er gelernt, dass man nicht „zinken“ solle.

Diese Einlassung erachtet die Kammer aufgrund der unten unter Ziff. III. 2 l) dargestellten Erwägungen für widerlegt.

bb)

Dass sich der Chat zwischen der Zeugin ... und dem Chat-Partner mit der Nummer ... wie von der Kammer festgestellt zugetragen hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ..., die den Sachverhalt wie festgestellt geschildert hat.

Die Zeugin ... hat insbesondere geschildert, dass der Chat-Partner mit der Rufnummer ... sie über eine WhatsApp-Gruppe mit über 200, ihr größtenteils unbekannten Teilnehmern kontaktiert habe. Er habe sich ihr gegenüber als „…“ vorgestellt und angegeben, dass er 19 Jahre alt sei. Sie habe dem Chat-Partner wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass sie 13 Jahre alt sei. Man habe sodann Textnachrichten in einem privaten WhatsApp-Chat geschrieben. Schnell habe der Chat-Partner sie nach Bildern gefragt. Daraufhin habe sie ihm zunächst normale Fotos von sich, auf denen sie im bekleideten Zustand zu sehen gewesen sei, übersandt. Im weiteren Verlauf habe der Chat-Partner dann immer wieder auf die Übersendung von Nacktbildern gedrängt. Da sie bis dahin noch nie Nacktbilder versendet habe und auch ansonsten noch keinerlei sexuelle Erfahrungen gehabt habe, habe sie dies zunächst abgelehnt. Als der Chat-Partner aber immer wieder nachgefragt habe, sei sie seiner Aufforderung, die zunächst aber noch nicht mit einer Drohung verbunden gewesen sei, ab einem gewissen Zeitpunkt auch nachgekommen. Sie sei da „irgendwie reingerutscht“ und habe dem Chat-Partner schließlich freiwillig mehrere Fotos ihrer entblößten Brüste übersandt. Als sie sich ab einem gewissen Zeitpunkt geweigert habe, weitere Nacktfotos von sich zu übersenden, habe der Chat-Partner damit gedroht, die bisher erhaltenen Fotos im Internet zu veröffentlichen. Da sie befürchtet habe, dass der Chat-Partner seine Drohung in die Tat umsetzen würde, habe sie ihm auf seine Aufforderung hin immer wieder Fotos von ihren entblößten Brüsten, ihrem entblößten Unterleib sowie später entsprechende Videos von ihrem entblößten Körper übersandt. Der Chat-Partner habe immer mehr Nacktfotos und –videos gefordert. Später habe sie auf seine Aufforderung hin auch Selbstbefriedigungsvideos drehen und übersenden müssen, wobei sie sich Gegenstände wie beispielsweise eine Deoflasche in die Scheide habe einführen müssen. Dabei hätten sich die Chats bis weit in die Nacht hineingezogen und der Chat-Partner habe zeitweise auch einen Countdown heruntergezählt, um sie unter Druck zu setzen. Sie habe sich nicht anders zu helfen gewusst als schließlich die geforderten Fotos und Videos anzufertigen und an ihn zu übersenden. Zwischenzeitlich habe er auch immer wieder auf ein Treffen mit ihm und einem weiteren volljährigen Freund gedrängt, bei dem es nach seiner Vorstellung zu Oral- und Geschlechtsverkehr habe kommen sollen. Aus Scham und aus Angst vor deren Reaktion habe sie sich ihren Eltern nicht anvertraut. Zwischenzeitlich habe es urlaubsbedingt eine zweiwöchige Kontaktpause gegeben. Danach habe der Chat-Partner sie aber umgehend wieder angeschrieben und weitere Fotos und Videos gefordert, die sie auf seine Drohung hin auch angefertigt und übersandt habe. Schließlich sei es auf Anweisung des Chat-Partners noch zu einem Skype-Video-Chat gekommen, wobei der Chat-Partner den Benutzernamen „...tony1909“ verwendet habe. Da der Chat-Partner angegeben habe, dass seine Kamera defekt sei, habe sie ihn weder sehen noch hören könne. Per WhatsApp habe der Angeklagte seine Anweisungen – beispielsweise das Einführen einer Haarbürste oder eines Bettpfostens – schriftlich übermittelt. Sie, die Zeugin, habe diese Anweisungen sodann auch befolgt. Zum Schluss habe sie die Textnachrichten des Chat-Partners schließlich ignoriert. Kurz nach dem Chat-Abbruch habe ein „...“ ihr auf Instagram „folgen“ wollen. Wenig später sei sie sodann von Mitschülern darauf angesprochen worden, dass Nacktbilder von ihr in diversen WhatsApp-Gruppen kursierten. Gemeinsam mit einer Freundin habe sie den Vertrauenslehrer aufgesucht, der zunächst ihre Eltern und schließlich die Polizei informiert habe. Ihr damaliges Handy habe sie bei der Anzeigenerstattung zum Zwecke der Auslesung des Chat-Verkehrs ausgehändigt. In den sodann folgenden drei bis vier Wochen habe sie sich zurückgezogen. Sie sei zwar weiterhin zur Schule gegangen, habe sich ansonsten jedoch fast nur zuhause aufgehalten, da sie sich geschämt habe und den Kontakt zu Mitschülern habe meiden wollte. Sie habe in dieser Zeit wenig Appetit gehabt, wenig gegessen und insgesamt drei Kilogramm abgenommen. Im Alltag fühle sie sich heute von den Vorfällen aus dem Sommer 2016 nicht mehr beeinträchtigt. Bis heute komme es jedoch vor, dass immer mal wieder Nacktbilder von ihr in unterschiedlichen WhatsApp-Gruppen auftauchten und dass sie von Mitschülern darauf angesprochen werde.

Die Aussage der Zeugin ... ist glaubhaft. Sie hat den Kontakt zu ihrem Chat-Partner von der Kontaktaufnahme bis zu dem Kontaktabbruch in den wesentlichen Zügen schlüssig und widerspruchsfrei geschildert. Ihre Aussage steht zudem im Einklang mit dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Chat-Verlauf sowie mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videos. Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Weder hat die Zeugin die sich für sie aus den Taten ergebenden Folgen dramatisiert noch hat sie sachfremde Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten gezeigt. Vielmehr hat sie klargestellt, dass die erstmalige Übersendung von Nacktfotos freiwillig erfolgt sei und dass sie den Chat-Partner zu keinem Zeitpunkt gesehen oder gehört habe.

cc)

Die Aussage der Zeugin ... steht im Einklang mit den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Textnachrichten aus dem Chat-Verlauf und den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videos, einschließlich des Skype-Video-Chats, aus dem sich ausweislich einer Einblendung in der linken oberen Bildschirmecke ergeben hat, dass der Chat-Partner den Benutzernamen „...“ verwendete. Soweit die Feststellungen der Kammer wörtliche Zitate enthalten, beruhen diese auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Textnachrichten aus dem Chat-Verlauf. Die Zeugin ... hat insofern ausgesagt, dass sie ihr Handy im Rahmen der Anzeigenerstattung zum Zwecke der Sicherung des Chat-Verlaufs ausgehändigt habe. Dass es sich bei dem so eingeführten Chat-Verlauf um denjenigen vom Handy der Zeugin ... handelte, steht fest aufgrund der insoweit verlesenen Auswertungs- und Datensicherungsvermerke. Soweit Feststellungen zu den versendeten Fotos und Videos getroffen wurden, beruhen diese auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Inaugenscheinnahme. Die Zeugin hat bestätigt, dass es sich bei den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf um eben jene Fotos gehandelt habe, die sie dem Chat-Partner geschickt habe.

g)

Die unter Ziff. II. 7) getroffenen Feststellungen beruhen auf der vollumfänglich glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ..., dem nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Chat-Verlauf und den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern.

aa)

Der Angeklagte hat sich zunächst dahingehend eingelassen, dass er sich an den Chat mit der Zeugin ... nicht erinnern könne. Nach Vernehmung der Zeugin ... hat er abgestritten, den Chat mit der Zeugin ... geführt zu haben.

Diese Einlassung erachtet die Kammer aufgrund der unten unter Ziff. III. 2 l) dargestellten Erwägungen für widerlegt.

bb)

Dass sich der Chat zwischen der Zeugin ... und dem Chat-Partner mit der Nummer ... wie von der Kammer festgestellt zugetragen hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ..., die den Sachverhalt wie festgestellt geschildert hat.

Die Aussage der Zeugin ... ist glaubhaft. Sie hat den Kontakt zu ihrem Chat-Partner von der Entstehung, über die zwischenzeitliche Kontaktpause bis zum letztendlichen Kontaktabbruch lebensnah und nachvollziehbar geschildert. Dabei hat sie sich nicht nur auf das Kerngeschehen beschränkt, sondern auch Randumstände der Kontaktentwicklung dargestellt. Ihre Aussage steht zudem im Einklang mit dem verlesenen Chat-Verlauf und den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf. Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Sachfremde Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten haben sich nicht gezeigt. Vielmehr hat die Zeugin klargestellt, dass sie ihren Chat-Partner zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gesehen habe.

cc)

Die Aussage der Zeugin ... steht im Einklang mit dem nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Chat-Verlauf und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Soweit die Feststellungen der Kammer wörtliche Zitate enthalten, beruhen diese auf der Verlesung des Chat-Verlaufs. Die Zeugin ... hat insofern ausgesagt, dass sie den ermittelnden Polizeibeamten den Chat-Verlauf im Rahmen ihrer Anzeigenerstattung per E-Mail zur Verfügung gestellt habe und dass sie im Rahmen der Anzeigenerstattung die Handynummer ihres Chat-Partners mit ... wahrheitsgemäß angegeben habe. Sie hat bestätigt, dass die verlesenen Textnachrichten den Inhalt des Chats in der Nacht vom 16.08. auf den 17.08.2016 zutreffend wiedergegeben haben und dass es sich bei den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf um eben jene Fotos gehandelt habe, die sie dem Chat-Partner im Zusammenhang mit dessen Drohungen geschickt habe. Die Zeugin hat zudem bestätigt, dass es sich auch bei dem auf der Verbatim-Micro-SD Karte (16GB) aufgefundenen Bild um ein Foto von ihr handele, welches sie dem Chat-Partner übersandt habe.

h)

Die unter Ziff. II. 8) getroffenen Feststellungen (Tat zum Nachteil der Zeugin ...) beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, auf der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ... sowie auf den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Auszügen aus dem Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ....

aa)

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich tatsächlich mit der Zeugin ... getroffen habe. Er hat dabei betont, dass ihm aufgefallen sei, dass die Zeugin ... sehr freizügig und aufreizend gekleidet gewesen sei, als sie ihn vom Bahnhof abgeholt habe. Im Elternhaus der Zeugin ... sei es sodann dazu gekommen, dass man sich wechselseitig manuell befriedigt habe. Zutreffend sei, dass er den verlesenen Chat unter der Handynummer … mit der Zeugin ... geführt habe und dass er in dem weiteren Chat-Verlauf nach dem ersten Treffen auf ein weiteres Treffen gedrängt habe. Um die Zeugin ... zu einem solchen zweiten Treffen mit ihm zu veranlassen, habe er ihr auch mit der Veröffentlichung von Fotos gedroht, die sie ihm zuvor freiwillig übersandt gehabt habe.

bb)

Die Einlassung des Angeklagten steht weitestgehend im Einklang mit der Aussage der Zeugin .... Lediglich soweit der Angeklagte geschildert hat, dass es bei dem Treffen tatsächlich zu wechselseitigen manuellen Befriedungshandlungen gekommen sei, weicht die Aussage der Zeugin ... hiervon ab. Insoweit folgt die Kammer der vollumfänglich glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ....

Die Zeugin ... hat den Sachverhalt – wie festgestellt – geschildert. Sie hat insbesondere ausgesagt, dass sie dem Angeklagten freiwillig auf dessen Wunsch hin unter anderem ein Foto von sich im BH übersandt habe. Dabei habe der Angeklagte ihr zuvor versprochen, dass sie ihm vertrauen könne und dass er das Bild beim ersten Treffen in ihrer Gegenwart löschen werde. Rückblickend erachte sie ihr damaliges Verhalten als sehr naiv. Wenig später habe man sich für ein Treffen in ... verabredet. Sie habe den Angeklagten vom Bahnhof abgeholt, wobei sie ein normales Oberteil, eine Jeans oder eine schwarze Leggings und  „Doc Martens“-Schuhe getragen habe. Gemeinsam habe man sich zu ihrem Elternhaus und dort in ihr Zimmer begeben. Man habe gemeinsam einen Film geschaut, als der Angeklagte angefangen habe, sie zu küssen. Den Kuss habe sie auch erwidert. Der Angeklagte habe dann jedoch ihre Hand genommen und in seinen Schritt gelegt. Als er damit begonnen habe, seine Hose herunterzuziehen, habe sie ihre Hand weggezogen und ihn gebeten, aufzuhören, woraufhin der Angeklagte auch sofort von ihr abgelassen habe. Er habe ihr berichtet, dass er sexuell sehr erfahren sei und dass er schon mit vielen Frauen geschlafen habe. Wenig später habe er noch einen zweiten Versuch unternommen, ihr näher zu kommen und sie zu küssen. Als sie ihm erklärt habe, dass sie dies nicht wolle, habe der Angeklagte auch keinen weiteren Versuch unternommen und lediglich erklärt, dass man ja beim nächsten Treffen weitermachen könne. Im Laufe des Treffens sei ihr aufgefallen, dass das Handy des Angeklagten ständig vibriert habe, woraufhin der Angeklagte erklärt habe, dass er ziemlich viele Kontakte habe. Auch in dem vorangegangen Chat habe er ihr schon einmal berichtet, dass sein Handy sich ab und zu aufhänge, weil er so viele Nachrichten bekomme. Da der Angeklagte im Verlaufe des Treffens fast ausschließlich über sexuelle Themen gesprochen habe und immer wieder betont habe, dass er sexuell sehr erfahren sei, habe sie den Angeklagten mit zunehmender Dauer des Beisammenseins als „merkwürdig“ empfunden und nach einem Vorwand gesucht, ihn nach Hause zu schicken. Letztlich habe sie ihn auch früher als ursprünglich geplant zum Bahnhof zurückgebracht. Über WhatsApp habe der Angeklagte wenig später nach einem zweiten Treffen gefragt. Da sie selbst jedoch ein weiteres Treffen habe vermeiden wollen, habe sie ihn zunächst vertröstet. Der Angeklagte habe schließlich damit gedroht, dass er die von ihr erhaltenen Fotos veröffentlichen werde, wenn sie sich nicht auf ein weiteres Treffen mit ihm einlasse. Trotz der Drohungen habe sie ein weiteres Treffen abgelehnt. Aus Angst vor einer Veröffentlichung ihrer Bilder habe sie sich aber ihrer Mutter anvertraut, die dem Angeklagten schließlich auch eine „böse“ SMS geschrieben habe. Da ihre Fotos nachher auch nicht im Internet aufgetaucht seien, habe sie von einer Strafanzeige bei der Polizei abgesehen. Heute fühle sie sich durch die damaligen Vorgänge nicht mehr belastet.

Die Aussage der Zeugin ... ist vollumfänglich glaubhaft. Die Zeugin hat die Entwicklung des Kontakts mit dem Angeklagten nachvollziehbar und schlüssig geschildert. Insbesondere soweit sie das persönliche Treffen mit dem Angeklagten geschildert hat, hat sie sich – anders als der Angeklagte – nicht nur auf das Kerngeschehen beschränkt, sondern auch Randumstände der Begegnung, wie beispielsweise das ständige Vibrieren des Handys des Angeklagten, dargestellt. Soweit die Zeugin geschildert hat, dass es zu keinen sexuellen Handlungen während des Treffens gekommen sei, hat sie lebensnah und nachvollziehbar geschildert, dass sie sich wegen der Fixierung des Angeklagten auf sexuelle Themen und wegen seines Prahlen mit sexuellen Erfahrungen unwohl gefühlt habe. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin ... hat die Kammer keine Zweifel. Die Zeugin hat auf die Kammer einen aufrichtigen und authentischen Eindruck gemacht. So hat sie sich wegen ihres damaligen „naiven“ Verhaltens selbstkritisch gegeben. Sachfremde Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten haben sich in ihrer Aussage nicht gezeigt. Vielmehr hat sie hervorgehoben, dass der Angeklagte bei dem Versuch, ihr während des Treffens näher zu kommen, zwei Mal sofort aufgehört habe, als sie ihren entgegenstehenden Willen geäußert habe. Zudem hat sie klargestellt, dass nach ihrem Kenntnisstand keine ihrer Fotos im Internet veröffentlich worden seien und dass sie sich heute auch nicht mehr beeinträchtigt fühle.

cc)

Die Aussage der Zeugin ... steht im Einklang mit dem nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Chat-Verlauf. Sowohl der Angeklagte als auch die Zeugin haben bestätigt, dass die verlesenen Textnachrichten den damals zwischen ihnen geführten Chat zutreffend wiedergegeben haben. Soweit die Feststellungen der Kammer wörtliche Zitate enthalten, beruhen diese auf der Verlesung des Chat-Verlaufs beziehungsweise der Verlesung der SMS-Nachricht der Mutter der Zeugin an den Angeklagten. Letztere wurde – ausweislich der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin KHK … – bei der Auswertung des bei der Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen Samsung Galaxy S 7 des Angeklagten aufgefunden und gesichert.

i)

Die unter Ziff. II. 9) getroffenen Feststellungen (Taten zum Nachteil der Zeugin ...) beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin ..., den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Auszügen aus dem Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... sowie den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern.

aa)

Der Angeklagte hat sich zunächst dahingehend eingelassen, dass er an den Chat mit der Zeugin ... keine Erinnerungen mehr habe. Nach Vernehmung der Zeugin ... und der Verlesung des Chat-Verlaufs hat der Angeklagte sodann eingeräumt, dass er den Chat mit der Zeugin ... geführt habe.

bb)

Das Geständnis des Angeklagten wird gestützt durch die glaubhafte Aussage der glaubwürdigen Zeugin ..., die den Sachverhalt –wie festgestellt – geschildert hat. Die Zeugin hat insbesondere ausgesagt, dass ihr damaliger Chat-Partner sie zunächst über Facebook und wenig später über WhatsApp angeschrieben habe. Auf seinen Wunsch hin habe sie ihm zunächst „normale“ Fotos, wenig später aber auch Fotos in Unterwäsche und Fotos von ihren entblößten Brüsten geschickt. Im weiteren Verlauf sei der Chat-Partner, der ihr zunächst sehr sympathisch vorgekommen sei, immer unfreundlicher geworden. Er habe gedroht, ihre Bilder auf Facebook zu veröffentlichen, wenn sie ihm nicht weitere Nacktbilder und –videos übersenden würde. Aus Angst vor einer Veröffentlichung ihrer Bilder habe sie ihm sowohl ein Nacktfoto als auch ein Video ihrer entblößten Scheide geschickt. Ihr Chat-Partner habe sich mit dem Video nicht zufrieden gegeben und habe ein weiteres Video gefordert. Er habe damit gedroht, die bisher übersandten Dateien an ihre Mitbewohnerinnen – deren Namen er am Anfang des Chats erfragt gehabt habe – zu übersenden. Hierauf habe sie sich aber nicht mehr eingelassen. Wenig später habe ihr ein Freund berichtet, dass ihre Bilder und das Video in eine WhatsApp-Gruppe eingestellt worden seien. Da auch die Mädchen aus ihrer Wohngruppe von den Nacktfotos erfahren hätten, sei sie in der Folgezeit gemobbt worden. Aus Scham habe sie keine Strafanzeige bei der Polizei gestellt.

Die Aussage der Zeugin ... ist glaubhaft. Sie hat den wesentlichen Ablauf des Chats nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert. Dabei lassen sich ihre Schilderungen mit dem verlesenen Chat-Verlauf ohne Weiteres in Einklang bringen. Insbesondere ist die Zeugin in der Lage gewesen, konkrete Vorhalte aus dem Chat-Verlauf nachvollziehbar in den Gesamtsachverhalt einzuordnen. So hat sie beispielsweise auf Vorhalt der beiden Namen „...“ und „...“ nachvollziehbar angegeben, dass ihr Chat-Partner diese beiden Namen aus ihrer Wohngruppe schon zu Beginn des Chats erfragt gehabt habe. Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Sachfremde Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten haben sich nicht ergeben, zumal die Zeugin ... unumwunden eingeräumt hat, dass sie sich an Details zur Identifizierung ihres damaligen Chat-Partners heute nicht mehr erinnern könne. Dass die Zeugin dennoch den richtigen Chat in Erinnerung hatte, hat sich indes beispielsweise auch daran gezeigt, dass sie aus der Erinnerung heraus in der Lage gewesen ist, ein damaliges Profilbild des Chat-Partners zu beschreiben, auf dem der Chat-Partner seitlich auf einer Mauer vor einem Gewässer gesessen habe. Eben jenes Lichtbild konnte sodann als eine der Bilddateien in Augenschein genommen werden, welche ausweislich des verlesenen und insoweit auch in Augenschein genommenen Chat-Verlaufs an die Zeugin ... übersandt worden war.

cc)

Die Aussage der Zeugin ... steht im Einklang mit dem nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Chat-Verlauf und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Soweit die Feststellungen der Kammer wörtliche Zitate enthalten, beruhen diese auf der Verlesung des Chat-Verlaufs. Die Zeugin ... hat bestätigt, dass die verlesenen Textnachrichten den Inhalt des Chat-Verlaufs richtig wiedergegeben haben und dass es sich bei den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf um eben jene Fotos handelt, die von ihr bzw. an sie übersandt worden seien. Dass es der Angeklagte war, der den Chat mit der Zeugin ... unter der Nummer … führte, ergibt sich im Übrigen auch aus der Inaugenscheinnahme der ausweislich des Chat-Verlaufs an die Zeugin ... übersandten Fotos des Chat-Partners, insbesondere desjenigen Fotos, auf dem zu sehen ist, wie der Angeklagte, der nur von der ... aufwärts zu sehen ist, auf dem Bett liegend einen Arm hinter den Kopf legt. Dieses Foto hatte der Angeklagte auch in den Chats mit den Zeuginnen ..., ..., ..., ... und ... verwendet.

j)

Die unter Ziff. II. 10 getroffenen Feststellungen (Tat zum Nachteil der Zeugin ...) beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, deren Richtigkeit durch die Inaugenscheinnahme der von dem Handy der Zeugin ... gefertigten Screenshots des Chatverlaufs vom 20.10.2016, durch die insoweit verlesenen Textnachrichten und durch die gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO im allseitigen Einverständnis verlesene, polizeilich protokollierte Aussage der Zeugin ... vom 20.10.2016 bestätigt worden ist.

aa)

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er bereits vor Oktober 2016 Kontakt zu der Zeugin ... gehabt habe. Damals habe ihm die Zeugin ... zunächst freiwillig freizügige Fotos von sich geschickt. Als die Zeugin ihm seinerzeit mitgeteilt habe, dass sie ihm keine weiteren Fotos mehr übersenden werde, habe er ihr angedroht, dass er die bislang erhaltenen Fotos der Zeugin im Internet veröffentlichen werde, wenn sie ihm nicht weitere Nacktfotos und Videos mit Selbstbefriedigungshandlungen übersenden würde. Daraufhin habe die Zeugin ... ihm auch die geforderten Fotos und Videos übersandt. Darunter habe sich auch ein Video befunden, auf dem zu sehen gewesen sei, wie die Zeugin sich einen Klebestift in die Scheide eingeführt habe. Ab einem gewissen Punkt habe die Zeugin ... ihn aber über WhatsApp blockiert, woraufhin der Kontakt zunächst abgebrochen sei. Zu einer Veröffentlichung ihrer Fotos und Videos sei es jedoch nicht gekommen.

In der Nacht vom 19.10.2016 auf den 20.10.2016 habe er sodann erneut Kontakt zu der Zeugin aufgenommen, um weitere Nacktfotos und –videos von ihr zu erhalten. Er habe sie zunächst per SMS anschreiben müssen, da sein Kontakt über WhatsApp nach wie vor blockiert gewesen sei. Da die Zeugin das Übersenden weiterer Fotos und Videos abgelehnt habe, habe er ihr gedroht, dass er die damals erhaltenen Fotos und Videos im Internet veröffentlichen werde, wenn die Zeugin ihm nicht weitere Fotos und Videos schicke. Daraufhin habe die Zeugin ihm schließlich fünf Nacktbilder und ein Video übersandt. Zu einer Veröffentlichung von Fotos und Videos der Zeugin ... sei es auch im Zusammenhang mit dem Chat vom 20.10.2016 nicht gekommen. Im Verhandlungstermin vom 14.05.2019 habe er sich zudem bei der Zeugin ... entschuldigt.

Die Kammer ist von der Richtigkeit der geständigen Einlassung des Angeklagten überzeugt. Denn seine Einlassung steht im Einklang mit den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Textnachrichten, den in Augenschein genommenen Screenshots des Chat-Verlaufs einschließlich der darin übersandten Fotos sowie mit der gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO im allseitigen Einverständnis verlesenen, polizeilich protokollierten Aussage der Zeugin ... vom 20.10.2016.

bb)

So hat die Zeugin ... den Sachverhalt im Rahmen ihrer polizeilich protokollierten Angaben vom 20.10.2016 im Wesentlichen wie festgestellt geschildert. Sie hat insbesondere ausgesagt, dass es schon etwa ein Jahr vor der erneuten Kontaktaufnahme vom 20.10.2016 einen Chat mit „...“ gegeben habe, in dessen Verlauf sie ihrem Chat-Partner auf dessen Drohung hin, er werde ihre Nummer und ihren Namen im Internet veröffentlichen, Nacktbilder und –videos übersandt habe. Der Kontakt sei abgebrochen, als sie ihn schließlich über WhatsApp blockiert habe. Am 20.10.2016 gegen 01.45 Uhr habe er sie dann erstmals wieder per SMS kontaktiert und sie aufgefordert, ihn über WhatsApp wieder freizugeben, da sie anderenfalls wisse was passieren werde. Hiermit habe er gemeint, dass er die seinerzeit von ihr übersandten Bilder und Videos ins Internet stellen werde. Aus Angst vor einer Veröffentlichung habe sie ihn über WhatsApp wieder freigegeben. Unter der Drohung der Veröffentlichung der damals übersandten Bilder und Videos habe er nun neue Nacktfotos und –videos von ihr verlangt. Aus Angst vor der angedrohten Veröffentlichung sei sie dieser Aufforderung auch nachgekommen. „...“ habe die Handynummer … genutzt.

Die Aussage der Zeugin ... ist glaubhaft. Die Zeugin hat den Sachverhalt nachvollziehbar und lebensnah geschildert. Ihre Aussage lässt sich mit dem verlesenen Chat-Verlauf vom 20.10.2016 ohne Weiteres in Einklang bringen. Sachfremde Belastungstendenzen zulasten des ihr im Zeitpunkt der Vernehmung ohnehin nicht persönlich bekannten Angeklagten hat die Zeugin nicht gezeigt.

cc)

Soweit die Feststellungen unter Ziff. II. 10) wörtliche Zitate enthalten, beruhen diese auf der Verlesung der Textnachrichten aus dem Chat-Verlauf, welcher in Form von Screenshots vorgelegen haben, die anlässlich der Anzeigenaufnahme von dem Handy der Zeugin ... gefertigt wurden. Die Screenshots einschließlich der darin abgedruckten Fotos der Zeugin ... sind in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden. Der Angeklagte hat bestätigt, dass die verlesenen Textnachrichten den Chat vom 20.10.2016 zwischen ihm und der Zeugin ... zutreffend wiedergegeben haben und dass es sich bei den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf um eben jene Fotos handelt, die an ihn übersandt worden seien.

dd)

Im Zusammenhang mit der Inaugenscheinnahme eines Screenshots zur Videodatei VID-20160803-WA0053, welche ausweislich der Aussage der Zeugin KHK’in … bei der Auswertung einer im Rahmen der bei dem Angeklagten durchgeführten Durchsuchung aufgefundenen Micro-SD-Karte (16GB) gesichert werden konnte, hat der Angeklagte erklärt, dass es sich bei dem abgebildeten Mädchen, welches an der entblößten Scheide manipuliert, um die Zeugin ... handelt und dass das entsprechende Video ihm, dem Angeklagtenn, im Zusammenhang mit dem ersten Chat-Kontakt zu der Zeugin ... übersandt worden sei.

k)

Soweit unter Ziff. II. 12a) Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten hinsichtlich des jeweiligen Verfahrensstandes in dem Verfahren 5 KLs – 20 Js 414/15 – 8 /16 getroffen wurden, beruhen diese Feststellungen auf der nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls erfolgten Verlesung der diesbezüglichen Anklageschrift vom 01.03.2016, der Verfügung der damaligen Vorsitzenden vom 09.03.2016 hinsichtlich der Erteilung einer Abschrift der Anklageschrift an den Angeklagten, der Verteidigungsanzeige des damaligen Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt …, vom 24.03.2016, dem Eröffnungsbeschluss der Kammer vom 17.06.2016 und der Postzustellungsurkunde vom 22.08.2016 hinsichtlich der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses sowie der Terminsladung an den Angeklagten.

Soweit die Kammer unter Ziff. II. 12b)  Feststellungen zum Gang des Ermittlungsverfahrens getroffen hat, beruhen die Feststellungen im Wesentlichen auf der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin KHK’in …, die die Umstände der Wohnungsdurchsuchungen vom 11.10.2016 und vom 14.02.2017, der Gefährderansprache vom 11.10.2016 und der Auswertung der sichergestellten Geräte und Datenträger – wie festgestellt – geschildert hat. Die Zeugin KHK’in … ist glaubwürdig; ihre Angaben sind glaubhaft. Die Zeugin hat die Ermittlungsmaßnahmen konzentriert, sachlich und in jeder Hinsicht nachvollziehbar geschildert.

Ihre Aussage steht im Einklang mit den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokollen vom 11.10.2016 und vom 15.08.2017 sowie mit dem Aktenvermerk der POK’in … vom 15.08.2017 hinsichtlich der Durchsuchung der Wohnung der Mutter des Angeklagten. Die Extraktionsberichte hinsichtlich der auf dem Handy Samsung Galaxy S 7 Edge gesicherten 213 SMS-Mitteilungen und der auf dem Handy Samsung Galaxy S7 gesicherten einen SMS-Mitteilung der Mutter der Zeugin ... sind im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden. Zudem sind die die Lichtbilder aus den Extraktionsberichten hinsichtlich der ausgewerteten Geräte (Samsung Galaxy S5, Samsung Galaxy Tab A (Pro), Sony Xperia, Laptop Packard Bell) sowie hinsichtlich der ausgewerteten Datenträger (Sony Memory Stick Pro Duo Magic Gate 1 GB, Verbatim Micro SD-Karte 16GB) in Augenschein genommen worden. Bei der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus dem Extraktionsbericht hinsichtlich der durch die Zeugin KHK’in … ausgewerteten Verbatim Micro-SD-Karte (16GB) konnte festgestellt werden, dass sich hierauf unter anderem auch ein Nacktfoto der Zeugin ... sowie 11 Nacktfotos der Zeugin ... befanden. Zudem sind die auf derselben SD-Karte gespeicherten Videos mit Selbstbefriedigungshandlungen der Zeugin ... in Augenschein genommen worden. Es konnte insoweit festgestellt werden, dass es sich um jene Fotos und Videos der Zeugin ... handelte, die sie in dem Chat-Verkehr mit dem Nutzer der Rufnummer ... übersandt hatte. Bei der Inaugenscheinnahme von sechs weiteren Videoaufzeichnungen von Selbstbefriedigungshandlungen der Zeugin ... konnte festgestellt werden, dass diese sich dem Skype-Video-Chat vom 02.08.2016 zuordnen ließen. Dabei konnte ebenfalls festgestellt werden, dass der Chat-Partner den Skype-Benutzernahmen „...“ verwendete, da dieser in der oberen linken Bildschirmecke angezeigt war. Ferner konnte im Rahmen der Inaugenscheinnahme eines Startbildes einer Videodatei, welche im Extraktionsbericht bezüglich derselben Verbatim-Micro-SD-Karte abgedruckt war, festgestellt werden, dass es sich um ein Video der Zeugin ... handelte. Der Angeklagte hat auf Vorhalt des Lichtbildes insoweit auch bestätigt, dass es sich um ein Video der Zeugin ... gehandelte habe, welches sie ihm anlässlich ihres ersten WhatsApp-Kontaktes übersandt habe. Es habe sich um jenes Video gehandelt, auf welches er bei dem zweiten WhatsApp-Kontakt Bezug genommen habe und auf dem zu sehen gewesen sei, wie die Zeugin ... sich einen Klebestift in die Scheide eingeführt habe.

l)

Nach alledem verbleiben der Kammer keine Zweifel, dass der Angeklagte auch die unter Ziff. II. 6) und II. 7) dargestellten Chats mit den Zeuginnen ... und ... führte.

aa)

Zwar hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass er die Chats mit den Zeuginnen ... und ... nicht geführt habe. So sei es zutreffend, dass die Rufnummer ... in jenem Zeitraum auf seinen Vater angemeldet gewesen sei, der auch in der gleichen Wohnung gelebt habe. Die Rufnummer ... sei einer Prepaid-Karte zuzuordnen, die er, der Angeklagte, jedoch schon zu einer Zeit genutzt habe, als er noch bei seiner Mutter in … gelebt habe. Nach dem Umzug zu seinem Vater habe er, der Angeklagte, fast ausschließlich die Rufnummer … genutzt, die einem Mobilfunkvertrag – hingegen keiner Prepaid-Karte – zuzuordnen gewesen sei. Die Prepaid-Karte mit der Rufnummer ... und ein dazugehöriges Handy habe er zeitweise – hin und wieder – an einen Bekannten herausgegeben. Den Nutzer, der als Verfasser der Nachrichten an die Zeugin ... und ... in Betracht komme, kenne er. Er habe auch gewusst, dass der Bekannte derartige Chats mit der SIM-Karte und dem Handy geführt habe. Diesen wolle er aber nicht verraten. In der Haft habe er gelernt, dass man nicht „zinken“ solle.

bb)

Die Einlassung des Angeklagten ist jedoch aufgrund einer Gesamtwürdigung der folgenden Indizien widerlegt.

(1)

Zunächst ist schon die Einlassung des Angeklagten für sich genommen nicht nachvollziehbar und wenig lebensnah, da nicht ersichtlich ist, warum der Angeklagte ein Handy und eine noch dazu auf seinen Vater angemeldete Prepaid-Karte in Kenntnis des Umstands, dass der Bekannte damit Straftaten begehen werde, an einen Dritten in unregelmäßigen Abständen herausgeben und somit das Entdeckungsrisiko für dessen Straftaten tragen sollte. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte schon seit März 2016 Kenntnis von dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren unter dem Aktenzeichen 5 KLs – 20 Js 414/15 – 8 /16 hatte, ist nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte zudem noch das Entdeckungsrisiko für fremde Straftaten übernehmen sollte.

(2)

In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den unter derselben Rufnummer (...) geführten Chat mit der Zeugin ... eingeräumt hat, der ebenfalls im Zeitraum Ende Juni bis Anfang Juli 2016 – also in zeitlicher Überschneidung mit dem Chat-Verkehr zu ... ... – stattfand. Angesichts der Intensität und der Masse an Textnachrichten, die insbesondere in der Anfangszeit mit der Zeugin ... ausgetauscht wurden, ist nicht vorstellbar, dass die SIM-Karte in diesem Zeitraum hin- und hergereicht wurde, zumal insbesondere der Chat-Verkehr mit der Zeugin ... jeweils mehrere Stunden und teils bis tief in die Nacht hinein andauerte.

Zwar mag der Umstand, dass der Angeklagte auch einen unter der Rufnummer ... geführten Chat eingeräumt hat, für sich genommen für die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung sprechen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den mit der Zeugin ... geführten Chat schwerlich in Abrede hätte stellen können, da es im Fall der Zeugin ... – anders als in den Fällen der Zeuginnen ... und ... – zu einem persönlichen Aufeinandertreffen zwischen der Zeugin ... und dem Angeklagten gekommen war.

(3)

Die Kammer verkennt nicht, dass sich der Chat-Partner der Zeuginnen ... und ... – anders als in den übrigen unter Ziff. II festgestellten Fällen als „Manu“ und nicht als „...“ – vorstellte. Dennoch verbleiben für die Kammer keine Zweifel, dass der Angeklagte die entsprechenden Chats führte:

(a)

Hierfür spricht zu allererst, dass die in den Chats mit den Zeuginnen ... und ... zutage getretene Vorgehensweise identisch ist mit der Vorgehensweise, die der Angeklagte in den Chats mit den übrigen unter Ziff. II. festgestellten Taten an den Tag legte. So wurden die Chat-Partnerinnen, die stets Mädchen im Alter zwischen 13 und 16 Jahren waren, kurz nach der Kontaktaufnahme aufgefordert, Bilder von sich zu übersenden. Nach dem Übersenden von normalen Fotos wurden die Chat-Partnerinnen umgehend aufgefordert, Fotos von sich zu übersenden, auf denen man „mehr“ sehen könne. Wenn sich die jeweilige Chat-Partnerin damit schwer tat, so wurde sie durch Komplimente ermutigt und durch das Übersenden eigener freizügiger Fotos seitens des Angeklagten hierzu verpflichtet, da dieser geltend machte, dass er seiner Chat-Partnerin schließlich auch „vertraut“ habe. Nach dem Übersenden von Nacktfotos des Oberkörpers forderte der Angeklagte nahezu umgehend ein Foto der entblößten Scheide. Wenn die Chat-Partnerin den Angeklagten vertröstete, wurde sie wenig später darauf aufmerksam gemacht, dass sie es ihm versprochen habe. Sollte dann immer noch nicht das geforderte Bild übersendet worden sein, so wurde den Chat-Partnerinnen vorgeworfen, dass sie den Angeklagten „verarscht“ hätten. Es wurde sodann mit der Veröffentlichung ihrer bisher übersandten Fotos im Internet – insbesondere auf Facebook und in WhatsApp-Gruppen – gedroht. Auch die mit den Zeuginnen ... und ... geführten Chats entsprechen diesem Muster.

(b)

Zudem besteht angesichts der in sämtlichen Chats zum Ausdruck kommenden sprachlichen Besonderheiten kein Zweifel daran, dass der Angeklagte auch die unter Ziff. II. 6) und 7) dargestellten Textnachrichten verfasst hat.

So zeigte sich der auffallend häufige Gebrauch des Wortes „ned“ anstatt des Wortes „nicht“ sowohl in den Nachrichten des Angeklagten als auch in den Nachrichten des Chat-Partners der Zeuginnen ... und ....

Um anzukündigen, dass er Fotos und Videos der Chat-Partnerinnen auf Facebook veröffentlichen werde, nutzte der Angeklagte in den unter Ziff. II dargestellten Chats auffallend oft die Formulierung „sag hallo fb“ und damit eine Formulierung, die der Chat-Partner der Zeugin ... exakt wortgleich und der Chat-Partner der Zeugin ... jedenfalls in ähnlicher Form („auf fb oder wo hättest dus gern?“) nutzte.

In vergleichbarer Häufigkeit formulierte der Angeklagte auch „(Du) weist ja was jetzt passiert“ oder „(Du) weist ja was jetzt is“ um anzukündigen, dass er Fotos und Videos der jeweiligen Chat-Partnerin im Internet veröffentlichen werde, wenn die Chat-Partnerin ihm nicht das geforderte Foto übersenden würde. Im gleichen Kontext benutzte auch der Chat-Partner der Zeuginnen ... und ... mehrfach eben jene Formulierung.

Um zusätzlichen Druck auf die jeweilige Chat-Partnerin auszuüben, zählte der Angeklagte in den Chats mit den Zeuginnen ... und ... einen Countdown herunter. Ebenso ging der Chat-Partner der Zeuginnen ... und ... vor, um diese unter Zeitdruck zu setzen.

Nahezu in sämtlichen Chat-Verläufen warf der Angeklagte seiner jeweiligen Chat-Partnerin vor, dass sie ihn „verarschen“ würde bzw. „verarscht“ hätte, wenn sie ihm nicht das geforderte Foto oder Video übersandt hatte oder wenn sie sich nicht auf ein Treffen mit ihm einlassen wollte. Im gleichen Kontext warf auch der Chat-Partner der Zeugin ... mehrfach vor, dass sie ihn „verarsche“ bzw. „verarscht“ habe.

Auch die Darstellung von Forderungen und Erläuterungen in gegliederter Form findet sich sowohl in den Textnachrichten des Chat-Partners der Zeugin ... („Also wie willst dus jetzt machen? 1 das Video – dann Bilder löschen und Video oder 2 alles online“ bzw. „1 du hast die deo nicht reingemacht – 2 du hast sie verkehrt herum rein versucht zu machen ist kein Wunder das das nicht geht“) als auch in den Textnachrichten des Angeklagten, die er beispielsweise den Zeuginnen ..., ... und ... schickte. Hierfür kann exemplarisch folgende, an die Zeugin ... gerichtete Textnachricht herangezogen werden:

„1 das klappt irgendwie sowieso nie

2 ich hab dir gesagt nur sex will ich nicht und da du ja keine Gefühle hast was bringts dann ich hätte genug die nur mit mir schlafen wollen und die sehen noch viel krasser aus aber es geht mir halt nicht darum

3 du bist nicht ehrlich und lügst mich an das geht gar nicht“.

Weitere Übereinstimmungen im Sprachgebrauch haben sich zudem bei der Verwendung von bestimmten Substantiven gezeigt, die im freundlichen Kontext verwendet wurden, um die jeweilige Chat-Partnerin zu necken. In einem solchen Zusammenhang bezeichneten sowohl der Angeklagte (in Bezug auf die Zeugin ...) als auch der Nutzer der Rufnummer ... (in Bezug auf die Zeugin ...) ihre jeweilige Chat-Partnerin als „Du arsch“. In einem ähnlichen Kontext bezeichnete der Angeklagte seine Chat-Partnerinnen (... und ...) als „Zicke“, was sich im vergleichbaren Kontext auch in den Textnachrichten des Chat-Partners der Zeugin ... zeigte. In vergleichbaren Situationen bezeichneten sowohl der Angeklagte (in Bezug auf die Zeuginnen ... und ...) als auch der Chat-Partner der Zeugin ... ihren Gegenüber als „Nudel“.

Im aggressiven Kontext forderte der Angeklagte die Zeuginnen ... und ... auf, „die Fresse“ zu „halten“ und benutzte damit eine Formulierung, die auch im Chat mit der Zeugin ... zur Anwendung kam.

Auch soweit es die Aufforderung zur Vornahme sexueller Handlungen betrifft, zeigt sich ein übereinstimmender Sprachgebrauch wie beispielsweise bei der Aufforderung, ein Foto „von unten“ zu fertigen. Auch die Aufforderung, dass die jeweilige Chat-Partnerin die „Schamlippen“ mit den Fingern „auseinanderhalten“ solle, findet sich sowohl in den an die Zeuginnen ... und ... als auch in den von dem Angeklagten an die Zeuginnen ... und ... formulierten Textnachrichten. Die im Zusammenhang mit Selbstbefriedigungshandlungen getätigte Aufforderung, die Chat-Partnerin möge ein Foto des geöffneten Mundes übersenden, findet sich ebenfalls sowohl im Chat mit der Zeugin ... als auch im Chat mit der Zeugin ....

(c)

Dass es der Angeklagte war, der den Chat mit der Zeugin ... führte, zeigt sich zudem an weiteren Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Chat-Verkehr.

So teilte der Chat-Partner der Zeugin ... am 01.08.2016 mit, dass er auf dem Weg nach ... sei. Dies steht im Einklang mit der damaligen Wohnsituation des Angeklagten, der zwar in der Wohnung seines Vaters in … lebte, seine Mutter, die in … – in der Nähe von ... – wohnte, aber regelmäßig besuchte. Im Chat mit der Zeugin ... hatte der Angeklagte dieser am 24.09.2015 ebenfalls mitgeteilt, dass er das Wochenende in ... verbringe. In diesem Zusammenhang übersandte er ihr auch ein Foto, welches den Angeklagten selbst und seine Mutter zeigte. Sowohl im Fall der Zeugin ... als auch im Fall der Zeugin ... sollte jeweils an den Tagen als sich der Chat-Partner der Zeuginnen in „...“ aufhielt, ein Skype-Video-Chat stattfinden, was damit erklärlich ist, dass sich der später auch dort sichergestellte Laptop „Packard Bell“ in der Wohnung der Mutter des Angeklagten befand. Auch ein mit der Zeugin ... für den 03.10. bzw. 04.10.2015 geplantes Treffen sagte der Angeklagte unter dem Hinweis darauf ab, dass er wieder nach ... fahren müsse.

(d)

Dass der Angeklagte die Chats mit den Zeuginnen ... und ... geführt hatte, ergibt sich auch daraus, dass sowohl ein Nacktfoto der Zeugin ... als auch 11 Nacktfotos sowie ein Video mit Selbstbefriedigungshandlungen der Zeugin ... auf der Verbatim Micro-SD Karte (16GB) gespeichert waren, welche im Rahmen der Durchsuchung der von dem Angeklagten und seinem Vater bewohnten Wohnung in … am 11.10.2016 sichergestellt wurde. Es handelte sich um Dateien, die die Zeuginnen ... und ... dem Chat-Partner mit der Rufnummer ... übermittelt hatten. Daneben befand sich auf derselben Micro-SD-Karte auch ein Video mit Selbstbefriedigungshandlungen der Zeugin ..., welches die Zeugin ... dem Angeklagten im Rahmen ihres ersten WhatsApp-Kontakts übersandt hatte.

(e)

Im Rahmen der Inaugenscheinnahme der ebenfalls auf derselben Verbatim Micro-SD-Karte gespeicherten Videoaufzeichnung des Skype-Video-Chats mit der Zeugin ... konnte festgestellt werden, dass der Chat-Partner der Zeugin ... den Skype-Benutzernamen „...tony1909“ verwendete, also eben jenen Skype-Benutzernamen, den der Angeklagte auch der Zeugin ... genannt hatte. Die Zeugin ... hat zudem ausgesagt, dass ein Nutzer mit dem Namen „...“ versucht habe, ihr nach dem Chat-Abbruch auf Instagram zu „folgen“. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte auch den Zeuginnen ..., ... und ... gegenüber als „...“ vorgestellt hatte, wobei diese Zeuginnen den Angeklagten später auch persönlich trafen.

(f)

Weiterhin spricht für die Urheberschaft des Angeklagten in Bezug auf die an die Zeugin ... am 04.07.2016 erteilten Anweisungen zur Herstellung eines Videos, auf dem bestimmte sexuelle Handlungen der Zeugin zu sehen sein sollten, jedenfalls indiziell, dass eine entsprechende  Anweisung für eine Videoerstellung auch auf dem sichergestellten und polizeilich ausgewerteten Samsung Galaxy S7 Edge des Angeklagten aufgefunden worden ist. Ausweislich des verschriftlichen Chats Nr. 1116 (Fallakte 49 zum staatsanwaltschaftlichen Ursprungsaktenzeichen 20 Js 512/16)  vom 29./30.07.2015 zwischen dem Nutzer des Handys Samsung Galaxy S7 Edge mit der Rufnummer … und der Nutzerin/dem Nutzer des Handys mit der Rufnummer … ist nämlich am 30.07.2015 um 11:03:35 (UTC + 2) über die Rufnummer … eine Whatsapp-Nachricht mit folgendem Inhalt versandt worden:

„Also du stellst dein handy so irgendwo hin am besten so das das ganze zimmer zu sehen ist musst halt bisschen schaun das es komplett drauf is so und dann wens stehst und es richtig ist also ganzer raum drauf stellst du dich vorm Kleiderschrank und tust so als würdest du dir deine anzie Sachen rauschen was du schon an hast sind 1 BH 2 Unterhose 3 socken die hast du an so uns dann sagst halt so ach ne kb anzuziehen und drehst dih dann zur cam und so das man dich komplett sieht und stellst dein bein irgendwo drauf wo mans alles dann noch sieht und ziehst langsam eine socke aus und dann die nächste und dann dein bh und zum Schluß deine Hose dann gehst du zum handy und stellst es so vor dein Bett das das kompeltte Bett drauf ist wirklich alles! Am besten suchst du dir bevor du anfängst schon eine gute stelle und wenn es nicht stehen bleibt hold dir frisch halte Folie und leg es darunter und dann ein dickes Buch dahinter zum anlehnen und nicht vergessen wichtig ist alles komplett drauf Und wenn du dann im Bett bist dann fangtzdu erstmal leicht an deine Burst zu massieren und gehst dann langsam nach unten und dann fingerst du dich erstmal und langsam mal schneller dann massierst du denn kitzler mal nur dann wieder fingern Und dann nimmst du Villt kannst dur dir mal was dickeres suchen als nur der Kamm dann nimmst du das du ziehst die beine an und so hoch wie möglich und schiebst es dir langsam erst von vorne dann von hinten rein hinten nur ganz langsam rein und raus und dann machst du das alles so lange bis du kommst und nicht vergessen komplett drauf alles!!!! Achte darauf Bitte das is jetzt wahrscheinlich sehr lang aber ich habs auch nur sehr genau beschrieben❤❤“.

Die vorstehende, in der Hauptverhandlung verlesene Textnachricht und die an die Zeugin ... per Whatsapp am 04.07.2016 weitergeleitete Handlungsanweisung weisen inhaltlich eine frappierende Ähnlichkeit auf – gerade auch im Hinblick auf die Anmerkung zur Ausführlichkeit der Beschreibung am Ende der jeweiligen Nachricht. Dies spricht aus Sicht der Kammer dafür, dass die Nachrichten vom selben Urheber stammen. Dass der Angeklagte aber das Handy mit der Rufnummer … jemals einer dritten Person zur Verfügung gestellt hätte, ist weder ersichtlich, noch zu irgendeinem Zeitpunkt vom Angeklagten behauptet worden.

(g)

Letztlich ist in der Gesamtschau zu berücksichtigen, dass auch die ergänzend vernommenen Zeuginnen … und … im Sommer 2016 – also im gleichen Zeitraum der mit den Zeuginnen ... und ... geführten Chats – über WhatsApp Kontakt mit dem Nutzer der Rufnummer ... hatten und dass sich auch in diesen Chats eindeutige Hinweise darauf finden lassen, dass der Angeklagte auch jene Chats führte. Soweit sich der Angeklagte auch bezüglich der Zeuginnen … und … dahingehend eingelassen hat, dass er diese Chats nicht geführt habe, ist auch diese Einlassung widerlegt.

(aa)

So hat die am 18.07.2002 geborene Zeugin … ausgesagt, dass sie ihren Chat-Partner Anfang August 2016 über die App „Jaumo“ kennengelernt habe. Er habe sich ihr als „...“ vorgestellt und habe ein Profilfoto verwendet, auf dem ein männlicher Jugendlicher abgebildet gewesen sei, der seitlich auf einer Mauer vor einem Gewässer gesessen habe. Nach ihrer Erinnerung habe sich aus dem Profil bei „Jaumo“ ergeben, dass er aus Bielefeld gekommen sei. Auf Vorhalt der im Rahmen ihrer Anzeigenerstattung abfotografierten Jaumo-Profilseite ihres Chat-Partners hat die Zeugin angegeben, dass es auch ... gewesen sein könne. Man habe die Handynummern ausgetauscht und sodann auf WhatsApp weiter miteinander geschrieben, wobei der Chat-Partner die Rufnummer ... genutzt habe. Relativ schnell nach der Kontaktaufnahme habe „...“ nach Nacktfotos von ihr gefragt. Auf seine Bitte hin habe sie ihm auch Bilder von ihren entblößten Brüsten übersandt. Dies habe „...“ aber nicht gereicht. Er habe schließlich nach Bildern „von unten“ gefragt. Da sie dies abgelehnt habe, habe „...“ damit gedroht, dass er ihre Nacktfotos im Internet veröffentlichen werde. Daraufhin habe sie ihn recht schnell bei WhatsApp blockiert, was dazu geführt habe, dass sie wenig später eine SMS von der Rufnummer … erhalten habe, in der sie aufgefordert worden sei, ... über WhatsApp wieder freizugeben. Hierauf habe sie ebenfalls nicht reagiert. Später habe sie von ihrer Freundin, …, erfahren, dass diese von einem „...“ über WhatsApp angeschrieben worden sei und dass dieser „...“ ihrer Freundin ihre Nacktbilder geschickt habe. Sie, die Zeugin …, habe daraufhin am 10.08.2016 Anzeige bei der Polizei in ... erstattet. Im Zuge ihrer Anzeigenerstattung und Zeugenvernehmung habe sie den Polizeibeamten unter anderem einen Screenshot des Jaumo-Profils ihres Chat-Partners sowie ihr Handy zum Zwecke der Sicherung des WhatsApp-Chat-Verlaufs zur Verfügung gestellt.

Die Aussage der Zeugin … ist glaubhaft. Sie hat den Sachverhalt in jeder Hinsicht nachvollziehbar und schlüssig geschildert. Ihre Aussage steht zudem im Einklang mit dem nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Chat-Verlauf und der verlesenen SMS sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat-Verlauf und dem Lichtbild der Jaumo-Profilseite. Auch an der Glaubwürdigkeit der Zeugin hat die Kammer keine Zweifel, zumal die Zeugin klargestellt hat, dass sie den Chat-Partner zu keinem Zeitpunkt gesehen oder gehört gehabt habe.

Aus der Verlesung des zwischen dem 06.08.2016 und dem 10.08.2016 stattgefundenen Chat-Verkehrs hat sich zudem ergeben, dass auch in dem Chat mit der Zeugin Elas die für den Angeklagten typische Vorgehensweise und der typische Sprachgebrauch zum Ausdruck kamen. Als der Chat-Partner der Zeugin … um ein Foto der entblößten Scheide bat, so umschrieb er dies als ein Bild „von unten“. Als die Zeugin … dies ablehnte, drohte er ihr mit der Veröffentlichung ihrer Fotos, indem er schrieb: „Also wenn du so bist kann ich das auch nh“, „Ja dann wirst dus merken dein pech bye“, „Kommt alles online“, „Deswegen is es nur fair wenn ich das jetzt auch mache“, „Is auch egal ich machs einfach dann is es fair“, „Und schick noch paar bilder/ Video als Wiedergutmachung dann vergess ich die sache“, „Also du weist nh f bis groß“, „Also dann machen wirs jetzt kurz und schmerzlos“, „hoffentlich habt ihr geld für den Umzug und neue Schule xD“ , „Ich hab noch ne Idee“, „Fb WhatsApp Internet Foren pedo seiter uvm“ und „Wenn die Ferien vorbei sind viel Spaß xd“. Schließlich benutzte auch der Chat-Partner der Zeugin … auch die für die Vorgehensweise des Angeklagten typische Ankündigung „sag hallo fb“.

Bei der Inaugenscheinnahme der von dem Chat-Partner an die Zeugin … übersandten Fotos konnte festgestellt werden, dass es sich um vier Bilder eines fremden – jedenfalls nicht den Angeklagten zeigenden – männlichen Jugendlichen handelte, der jeweils mit einem Handy in der Hand „Selfies“ vor einem Spiegel von sich macht. Auf drei der vier Bilder ist der Oberkörper des sportlichen und muskulären männlichen Jugendlichen unbekleidet. Es handelte sich um jene Fotos, die auch an die Zeugin ... übersandt worden waren.

Bei der Inaugenscheinnahme des im Rahmen der Anzeigenerstattung zur Akte genommenen Screenshots des Jaumo-Profils des Chat-Partners hat sich ergeben, dass dieser ein Foto verwendete, auf dem ein männlicher Jugendlicher abgebildet war, der seitlich auf einer Mauer vor einem Gewässer sitzt und mit dem Gesicht – der Kamera abgewandt – Richtung Gewässer schaut. Es handelte sich um genau jenes Foto, welches der Angeklagte auch der Zeugin ... übersandt hatte. Den Chat mit der Zeugin ..., welcher unter der Rufnummer … geführt worden war, hat der Angeklagte eingeräumt.

Schließlich ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Zeugin ... – nachdem sie die Rufnummer ... blockiert hatte – von der Rufnummer … kontaktiert worden war, dass der Angeklagte beide Rufnummern zeitgleich nutzte.

(bb)

Die am 06.04.2002 geborene Zeugin … hat ausgesagt, dass sie am 02.07.2016 Strafanzeige bei der Polizei erstattet habe. Hintergrund dieser Strafanzeige sei gewesen, dass sie an den Tagen vor der Strafanzeige einen Jungen über das Internetportal „Lovoo“ kennengelernt habe. Der Junge habe sich als 19-jähriger „...“ aus ... vorgestellt. Man habe die Nummern ausgetauscht und anschließend Textnachrichten über WhatsApp geschrieben, wobei der Chat-Partner die Rufnummer ... verwendet habe. Rasch habe der Chat-Partner nach freizügigen Fotos gefragt, woraufhin sie ihm freiwillig Fotos von sich übersandt habe, auf denen sie lediglich in Unterwäsche bekleidet gewesen sei. Als der Chat-Partner nach Nacktfotos gefragt habe, sie dies aber abgelehnt habe, habe der Chat-Partner mit der Veröffentlichung ihrer Fotos im Internet gedroht. Tatsächlich hätten einige ihrer Facebook-Freunde – darunter ihr Vater – in der Folgezeit die von ihr an den Chat-Partner übersandten Unterwäschefotos erhalten. Daraufhin habe sie Anzeige bei der Polizei ein Warstein erstattet.

Die Aussage der Zeugin … ist nachvollziehbar, lebensnah und insgesamt glaubhaft. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin … hat die Kammer keinerlei Zweifel, zumal auch die Zeugin … klargestellt, dass sie die ersten Bilder ohne jeglichen Druck übersandt habe und dass sie ihren Chat-Partner zu keinem Zeitpunkt gesehen oder gehört habe.

Angesicht des Umstands, dass der Chat mit der Zeugin … unter der Rufnummer ... im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Chats betreffend die Zeuginnen ... und ... stattfand, und angesichts des Umstands, dass der Chat-Partner sich ihr als „...“ aus ... vorstellte, verbleiben der Kammer keine Zweifel, dass der Angeklagte auch diesen Chat führte.

(h)

Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher aufgeführter Indizien verbleibt insgesamt kein Zweifel daran, dass der Angeklagte sämtliche unter Ziff. II. 1) bis 10) dargestellten Chats – insbesondere auch die unter Ziff. II. 6) und II. 7) dargestellten Chats mit den Zeuginnen ... und ... – führte.

m)

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des psychiatrischen  Sachverständigen Dr. ….

Dieser konnte seiner Begutachtung – mangels einer dahingehenden Bereitschaft des Angeklagten – zwar keine ausführliche Exploration oder testpsychologische Untersuchung des Angeklagten zugrunde legen. Der Sachverständige hat sein Gutachten aber auf die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinem Lebensweg und zu einzelnen Tatvorwürfen, auf seine Beobachtungen zum Verhalten des Angeklagten während der Hauptverhandlung sowie auf die übrigen in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse stützen können. Soweit es das Verhalten des Angeklagten bei den einzelnen Taten betrifft, konnte der Sachverständige sich auch auf die Aussagen der jeweils betroffenen Zeuginnen sowie auf die verlesenen Chat-Verläufe stützen. Zudem konnte er die auf den Datenträgern des Angeklagten gesicherten und in Augenschein genommenen Lichtbilder sowie Videoaufzeichnungen berücksichtigen. Ferner konnte der Sachverständige seinem Gutachten auch die Angaben der Zeugin Ruhberg, der Mutter des Angeklagten, zugrunde legen.

Nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. …, denen sich die Kammer nach eigener Überprüfung anschließt, kann im Ergebnis ausgeschlossen werden, dass bei dem Angeklagten bei der Begehung der Taten die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorlagen, dass seine Einsichtsfähigkeit oder seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder seine Steuerungsfähigkeit auch nur erheblich vermindert war.

Insoweit hat der Sachverständige im Wesentlichen ausgeführt, dass bei dem Angeklagten unter Berücksichtigung seiner Lebensgeschichte und unter Berücksichtigung des Tatgeschehens keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder eines Schwachsinns im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorlägen. Da bei dem Angeklagten sicher keine Intelligenzminderung zu diagnostizieren sei, der Angeklagte nach Einschätzung des Sachverständigen vielmehr durchschnittlich intelligent sei und auch sonst keine kognitiven Defizite zeige, liege bei ihm kein Schwachsinn vor. Auch das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung könne ausgeschlossen werden, da sich bei dem Angeklagten keine psychopathologische Problematik und auch sonst keine Hinweise auf eine hirnorganische Störung zeigten. Da das zu beurteilende Tatverhalten des Angeklagten durch ein hohes Maß an Planung, Kontrolle und zeitlicher Kontinuität geprägt gewesen sei, könne schließlich auch das Vorliegen eines Zustands ausgeschlossen werden, welcher unter das Merkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung falle.

In Betracht zu ziehen sei aufgrund der auffälligen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten letztlich nur das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Dazu hat der Sachverständige weiter erläutert, dass den ihm vorliegenden kinder- und jugendpsychiatrischen Berichten insoweit übereinstimmend und nachvollziehbar zu entnehmen sei, dass bei dem Angeklagten im Kindes- und Jugendalter eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens und teilweise auch eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen diagnostiziert worden sei. Es handle sich insoweit jedoch um eine spezielle kinder- und jugendpsychiatrische Diagnose, deren Symptomatik bei dem Angeklagten im Tatzeitraum einerseits angesichts seines Alters nicht mehr zu erwarten gewesen sei, andererseits tatsächlich angesichts des ruhigen und kontrollierten Tatverhaltens und des aktuellen Auftretens des Angeklagten auch nicht mehr festzustellen sei. Vielmehr hätten sich bei dem Angeklagten bezogen auf den in Rede stehenden Tatzeitraum erhebliche Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsstruktur in Form von dissozialen Persönlichkeitszügen und in Form einer dissexuellen Fehlentwicklung mit sadistischen Zügen gezeigt. Auffällig an dem Verhalten des Angeklagten sei, dass das Verfolgen sexueller Interessen und die Umsetzung pornografischer Fantasien stets mit psychischem Druck und psychischer Beeinflussung in Form von Manipulation sowie Kontroll- und Machtspielen einhergingen. In dem Verhalten des Angeklagten komme insoweit auch ein Mangel an Empathie und Einfühlungsvermögen zum Ausdruck. Das Störungsbild weise aber noch nicht die für die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erforderliche Intensität auf. In Bezug auf die sexuellen Auffälligkeiten könne das Vorliegen einer Pädophilie ausgeschlossen werden, da sich der Angeklagte bei der Begehung der Taten nicht auf präpubertäre Kinder fokussiert habe, sein Schwerpunkt auf der Handlungsebene vielmehr auf jugendlichen, geschlechtsreifen Frauen mit voll entwickelten Genitalien gelegen habe. Auch in Bezug auf die dissozialen und sadistischen Persönlichkeitszüge des Angeklagten liege noch keine forensisch relevante Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne vor, die als schwere andere seelische Abartigkeit zu qualifizieren wäre. Zur Begründung hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt,  dass der Angeklagte keine überdauernden, sich in vielfältigen Lebensbereichen manifestierenden, „globalen“ Defizite im Bereich alltagspraktischer Fähigkeiten zeige. Er sei im Alltag nicht dauerhaft auffällig und könne außerhalb der dem Verfahren zugrundeliegenden Überschreitungen durchaus funktional agieren und auch unauffällig auftreten. Weiter hat der Sachverständige zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Tatverhalten des Angeklagten als geordnet, hochgradig geplant und zielgerichtet, hingegen nicht als impulsiv, unkontrolliert und getrieben darstelle. Nach alledem handele es sich um erhebliche Persönlichkeitsdefizite mit durchaus eingeschliffenen Verhaltensmustern, hingegen nicht um eine vollständig verfestigte, krankhafte Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne. Aufgrund des planvollen und stets kontrollierten Vorgehens des Angeklagten könne jegliche Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen werden.

Der Sachverständige hat zudem ausgeführt, dass diese im Tatzeitraum feststellbaren erheblichen Persönlichkeitsdefizite in Form der dissozialen Persönlichkeitszüge – trotz der Haftsituation – bis heute fortbestünden. Angesichts des Umstands, dass sich bei dem Angeklagten vor der Inhaftierung ein derart eingeschliffenes Verhaltensmuster mit zunehmender Intensität herausgebildet habe, und angesichts des Umstands, dass der Angeklagte diese Persönlichkeitsdefizite in der Haft bisher nicht aufgearbeitet habe, sei im Falle des Wegfalls der in der Haft derzeit bestehenden Strukturen mit einem Rückfall in die alten eingeschliffenen Verhaltensmuster zu rechnen. In Anbetracht dessen, dass der Angeklagte eine sozialtherapeutische Aufarbeitung seiner Persönlichkeitsdefizite bisher vor allem unter Hinweis auf das noch laufende Strafverfahren – insoweit aber auch bezogen auf schon rechtskräftig abgeurteilte Taten – weitestgehend abgelehnt habe, sei die weitere Behandlung auf der sozialtherapeutischen Station der JVA … vor allem im deliktsspezifischen Bereich nicht nur sinn- und zweckmäßig, da das Hindernis eines noch laufenden Strafverfahrens wegfalle; sie sei darüber hinaus auch dringend erforderlich, um einer weiteren Verfestigung der dissozialen Persönlichkeitszüge entgegenzuwirken.

Die Kammer schließt sich den durchweg nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, nach eigener Überprüfung vollumfänglich an. Auch für die Kammer bestehen nach der durchgeführten Beweisaufnahme keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte im Tatzeitraum umfassende Defizite im Bereich alltagspraktischer Fähigkeiten gezeigt hat. Zwar hat der Angeklagte zuletzt weder eine Schule besucht, noch eine Ausbildung wahrgenommen. Seit November 2016 hatte er jedoch einen Nebenjob in dem Gastronomiebetrieb „…“ in .... Zudem konnte er im Alltag auch durchaus unauffällig auftreten. So waren beispielsweise die Zeuginnen ... und ..., die den Angeklagten auch persönlich trafen, bis zu dem Übergang zu sexuellen Handlungen auch durchaus angetan von dem Auftreten des Angeklagten. Auch soweit der Sachverständige ausgeführt hat, dass der Angeklagte bei der Begehung der Taten stets geordnet, hochgradig geplant und zielgerichtet, hingegen nicht impulsiv, unkontrolliert und getrieben vorgegangen sei, deckt sich dies nach der durchgeführten Beweisaufnahme mit der Überzeugung der Kammer.

IV.

Nach den unter Ziff. II getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sicherverschaffens einer kinderpornographischen Schrift in 11 Fällen, davon in 8 Fällen auch in Tateinheit mit Nötigung, des Sicherverschaffens einer kinderpornographischen Schrift in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, der versuchten Nötigung in 5 Fällen, der Nötigung in Tateinheit mit Sichverschaffens einer jugendpornografischen Schrift in 5 Fällen sowie der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 5 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit öffentlichem Zugänglichmachen einer jugendpornographischen Schrift und in einem Fall in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung an einer jugendpornographischen Schrift gemäß §§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3a), Nr. 3b), 176a Abs. 2 Nr. 1, 184b Abs. 3, 184c Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, 201a Abs. 1 Nr. 4, 205, 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23, 52, 53 StGB schuldig gemacht.

1)

Indem er die Zeugin ... dazu veranlasste, ihm sexuell aufreizende Fotos ihrer entblößten Brüste und ein Foto ihrer Vagina zu übersenden, hat sich der Angeklagte des Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift gemäß § 184b Abs. 3 StGB schuldig gemacht.

Indem er mit der damals 13-jährigen Zeugin ... den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, hat sich der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Der rechtliche Hinweis, dass insoweit eine Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht komme, ist im Hauptverhandlungstermin vom 19.09.2019 erteilt worden.

Indem er der Zeugin ... in Aussicht stellte, dass er ihre Nacktbilder im Internet veröffentlichen werde, falls sie sich nicht zu einem weiteren Treffen mit ihm, bei dem es zum Geschlechtsverkehr kommen sollte, bereiterklären würde, hat er sich außerdem der versuchten Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ,22, 23 StGB schuldig gemacht.

Indem der Angeklagte die Nacktbilder der Zeugin ... in eine WhatsApp-Gruppe mit mehreren Teilnehmern einstellte, hat er sich der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 4, 205 StGB schuldig gemacht.

Soweit dem Angeklagten im Hinblick auf die Zeugin ... durch Anklageschrift vom 22.06.2018 (20 Js 512/16) darüber hinaus vorgeworfen wurde, auf ein Kind durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie eingewirkt zu haben (Ziff. 3 der Anklageschrift; sexueller Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB), hat die Kammer das Verfahren insoweit in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da der diesem Vorwurf zugrunde liegende Sachverhalt (Übersendung eines Penisbildes) in der Konkretisierung der Anklageschrift nicht aufgeführt war.

Soweit dem Angeklagten im Hinblick auf die Zeugin ... durch Anklageschrift vom 22.06.2018 (20 Js 512/16) vorgeworfen wurde, tateinheitlich zu der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen auch eine kinderpornografische Schrift, welche die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zum Gegenstand hat, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben (Ziff. 18c der Anklageschrift; Verbreitung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1b StGB), hatte eine Verurteilung – ohne dass es insoweit eines Freispruchs bedurft hätte – zu unterbleiben, da die Kammer keine näheren Feststellungen zum Teilnehmerkreis der Whats-App-Gruppe treffen konnte, in der das Nacktbild der Zeugin ... zugänglich gemacht wurde.

2)

Indem der Angeklagte der Zeugin ... in Aussicht stellte, dass er ihre freizügigen Bilder im Internet veröffentlichen werde, falls sie sich nicht auf ein Treffen mit sexuellen Handlungen einlasse, hat er sich der versuchten Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ,22, 23 StGB schuldig gemacht.

3)

Indem der Angeklagte der Zeugin ... drohte, dass er ihre Nacktbilder im Internet veröffentlichen werde, wenn die Zeugin nicht ein Foto von ihrer entblößten Vagina anfertige und an ihn übersende, woraufhin die Zeugin dieser Aufforderung nachkam, hat sich der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit Sichverschaffens einer jugendpornographischen Schrift gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, 184c Abs. 3, 52 StGB schuldig gemacht.

4)

Indem der Angeklagte der Zeugin ... drohte, dass er ihre Nacktbilder an Dritte, insbesondere an ihre Freunde, weiterleiten werde, falls die Zeugin sich nicht auf ein weiteres Treffen mit sexuellen Handlungen einlassen werde, hat sich der Angeklagte der versuchten Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 , 22, 23 StGB schuldig gemacht.

Indem der Angeklagte die Fotos der Zeugin ..., die ihre entblößten Brüste zeigten, an die Zeugin ... übersandte, hat er sich zudem der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 4, 205 StGB schuldig gemacht.

Der rechtliche Hinweis auf die insofern vorliegende Tatmehrheit ist ebenso in der Hauptverhandlung erteilt worden wie der Hinweis auf die Versuchsstrafbarkeit der Nötigung.

Soweit dem Angeklagten im Hinblick auf die Zeugin ... durch Anklageschrift vom 22.06.2018 (20 Js 512/16) auch ein Sichverschaffen jugendpornografischer Schriften gemäß § 184c Abs. 3 StGB und eine Drittbesitzverschaffung jugendpornografischer Schriften gemäß § 184c Abs. 1 Nr. 2 StGB vorgeworfen wurde, hat die Kammer das Verfahren insoweit in der Hauptverhandlung gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt.

5)

Indem der Angeklagte der Zeugin ... drohte, dass er die bereits von ihr erhaltenen freizügigen Fotos im Internet veröffentlichen werde, wenn die Zeugin nicht weitere Nacktbilder an ihn übersenden werde, woraufhin die Zeugin dieser Aufforderung nachkam, hat er sich der Nötigung in Tateinheit mit Sichverschaffens einer jugendpornographischen Schrift gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, 184c Abs. 3, 52 StGB schuldig gemacht.

Indem der Angeklagte die Nacktfotos der Zeugin ... im Anschluss bei Facebook und in einer WhatsApp-Gruppe mit 256 Teilnehmern veröffentlichte, hat er sich der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit öffentlichen Zugänglichmachens einer jugendpornographischen Schrift gemäß §§ 184c Abs. 1 Nr. 1b, 201a Abs. 1 Nr. 4, 205, 52 StGB schuldig gemacht.

Soweit in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 22.06.2018 (20 Js 512/16) von einer insgesamt tateinheitlichen Verwirklichung der Tatbestände ausgegangen worden war, ist ein rechtlicher Hinweis auf die hiervon abweichende rechtliche Beurteilung erteilt worden.

6)

a) Nach den unter Ziff. II. 6a) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3b, 184b Abs. 3, 52 StGB schuldig gemacht.

b) Nach den unter Ziff. II 6b) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 3b, 184b Abs. 3, 52 StGB schuldig gemacht.

c) Nach den unter Ziff. II. 6c) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 3b, 184b Abs. 3, 52 StGB schuldig gemacht.

d) Nach den unter Ziff. II. 6d) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift und mit Nötigung gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 3b, 184b Abs. 3, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht.

e) Nach den unter Ziff. II. 6e) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift in Tateinheit mit Nötigung gemäß §§ 184b Abs. 3, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht.

f) Nach den unter Ziff. II. 6f) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift und mit Nötigung gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3b, 184b Abs. 3, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht.

g) Nach den unter Ziff. II. 6g) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift und mit Nötigung gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3b, 184b Abs. 3, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht.

h) Nach den unter Ziff. II. 6h) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift und mit Nötigung gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3b, 184b Abs. 3, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht.

i) Nach den unter Ziff. 6 i) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift und mit Nötigung gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3a, Nr. 3b, 184b Abs. 3, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht.

j) Nach den unter Ziff. II. 6j) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift und mit Nötigung gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3b, 184b Abs. 3, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht.

k) Nach den unter Ziff. II. 6k) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift und mit Nötigung gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3b, 184b Abs. 3, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht.

l) Nach den unter Ziff. II. 6l) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffens einer kinderpornografischen Schrift und mit Nötigung gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3a, Nr. 3b, 184b Abs. 3, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht.

m) Nach den unter Ziff. II.6m) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der versuchten Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 StGB schuldig gemacht.

n) Nach den unter Ziff. II.6n) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß §§ 201a Abs. 1 Nr. 4, 205 StGB schuldig gemacht.

7)

Indem der Angeklagte der Zeugin ... drohte, dass er ihre Nacktbilder im Internet veröffentlichen werde, wenn die Zeugin ihm nicht weitere Nacktbilder – unter anderem ein Foto ihrer entblößten Scheide – schicke, woraufhin die Zeugin dieser Aufforderung auch nachkam, hat sich der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit Sichverschaffens einer jugendpornographischen Schrift gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, 184c Abs. 3, 52 StGB schuldig gemacht.

8)

Indem der Angeklagte der Zeugin ... drohte, dass er ihr Unterwäschefoto veröffentlichen werde, wenn sie sich nicht auf ein weiteres Treffen mit ihm einlasse, was die Zeugin jedoch ablehnte, hat sich der Angeklagte der versuchten Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 StGB schuldig gemacht.

Darauf, dass abweichend von Bewertung der Anklageschrift vom 22.06.2018 (20 Js 512/16) kein besonders schwerer Fall nach § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 01.07.2011 vorliegt, ist hingewiesen worden.

9)

Indem der Angeklagte der Zeugin ... drohte, dass er ihre Nacktbilder im Internet veröffentlichen und an ihre Freunde weiterleiten werde, wenn die Zeugin ihm nicht weitere Nacktfotos und –videos – übersende, woraufhin die Zeugin ... dieser Aufforderung auch nachkam, hat sich der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit Sichverschaffens einer jugendpornographischen Schrift gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, 184c Abs. 3, 52 StGB schuldig gemacht.

Indem der Angeklagte die Fotos und das Video der Zeugin ... in eine WhatsApp-Gruppe mit mehreren, der Zeugin ... unbekannten Teilnehmern einstellte, hat er sich der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung an einer jugendpornographischen Schrift gemäß § 184c Abs. 1 Nr. 2, 201a Abs. 1 Nr. 4, 205, 52 StGB schuldig gemacht

Soweit in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 22.06.2018 (20 Js 512/16) von einer insgesamt tateinheitlichen Verwirklichung der Tatbestände ausgegangen worden war, ist ein rechtlicher Hinweis auf die hiervon abweichende rechtliche Beurteilung erteilt worden.

10)

Indem der Angeklagte der Zeugin ... am 20.10.2016 drohte, dass er die bereits von ihr erhaltenen Nacktfotos und –videos im Internet veröffentlichen werde, wenn die Zeugin ihm nicht weitere Fotos und Videos – insbesondere ein Video auf dem die Zeugin die Schamlippen ihrer entblößten Scheide auseinander halten sollte – übersenden würde, woraufhin die Zeugin der Aufforderung auch nachkam, hat sich der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit Sichverschaffens einer jugendpornographischen Schrift gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, 184c Abs. 3, 52 StGB schuldig gemacht.

V.

Der zu den Tatzeitpunkten 18 bzw. 19 Jahre alte Angeklagte war bei Begehung der festgestellten Taten Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Die Kammer hat zur Ahndung der Taten das Jugendstrafrecht angewandt, weil die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Der Angeklagte hatte zwar einen Hauptschulabschluss erlangt. Dennoch waren Reifeverzögerungen bei ihm nicht auszuschließen. Denn seine Kindheit und seine Jugend waren bis zuletzt geprägt von ständigen Schul-, Wohnort- und Einrichtungswechseln. Eine tragfähige schulische oder berufliche Perspektive hatte er sich nicht geschaffen. Auch hatte der Angeklagte keine gefestigten sozialen Bindungen außerhalb der ebenfalls von wiederkehrenden Kontaktabbrüchen geprägten Beziehung zu seinen Eltern.

Gegen den Angeklagten war nach § 17 Abs. 2 JGG eine Jugendstrafe zu verhängen.

Zum einen sind in den von ihm begangenen Taten schädliche Neigungen in einem solchen Ausmaß hervorgetreten, dass Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur erzieherischen Einwirkung auf ihn nicht mehr ausreichend erscheinen. Der Angeklagte hat sich ersichtlich bereits daran gewöhnt, aus einer in seiner Persönlichkeit wurzelnden falschen Trieb- und Willensrichtung zu handeln. Bei ihm haben Persönlichkeitsmängel vorgelegen, die auf die Taten Einfluss gehabt haben und die befürchten lassen, dass er weitere Straftaten begehen wird. Denn bei der Begehung der unter Ziff. II dargestellten Taten ist der Angeklagte äußerst berechnend und manipulativ vorgegangen, um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse durchzusetzen. Auf die Situation, die Gefühle und die Bedürfnisse seiner jeweiligen Chat-Partnerin hat er dabei keine Rücksicht genommen, obwohl diese ihre Verzweiflung und Ohnmacht teils deutlich zum Ausdruck gebracht haben. Vielmehr hat der Angeklagte die Schwachstellen seiner Chat-Partnerinnen bewusst ausgemacht, ihnen zunächst Empathie und Verständnis vorgespiegelt und ihnen das Gefühl gegeben, dass sie ihm vertrauen könnten. Das Wissen, welches er über die Chat-Partnerinnen gesammelt hatte – insbesondere Handynummern und Facebook-Kontakte von Freunden – hat er später gezielt gegen die Chat-Partnerinnen eingesetzt, um diese unter Druck zu setzen. Mithilfe von Komplimenten oder unter dem Hinweis darauf, dass er selbst den Chat-Partnerinnen auch ein freizügiges Bild geschickt habe, dass er ihnen insoweit auch vertraut habe und dass die Chat-Partnerinnen nun deshalb auch verpflichtet seien, hat er sich die ersten freizügigen Fotos seiner Chat-Partnerinnen beschafft. Lehnten die Chat-Partnerinnen die Übersendung eines von dem Angeklagten erbetenen Fotos ab, so behauptete er, sie hätten ihm ein solches Foto versprochen und gab vor, enttäuscht zu sein und den Chat abbrechen zu wollen. Sollte die Zeugin die Übersendung des geforderten Fotos immer noch ablehnen, so drohte er mit der Veröffentlichung der bisher übersandten Fotos, wobei er das zuvor gesammelte Wissen gezielt einsetzte. Um die Chat-Partnerinnen noch zusätzlich unter Druck zu setzen, setzte er ihnen Fristen und zählte Countdowns herunter. Auch nachdem der Angeklagte im März 2016 von der gegen ihn in dem Verfahren 5 KLs 8/16 erhobenen Anklage erfahren hatte, hat er hiervon unbeirrt und nach der beschriebenen Vorgehensweise die Taten zu Ziff. II. 5) – 10) begangen. Auch die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Ladung zu den Hauptverhandlungsterminen im August 2016 haben den Angeklagten nicht von seiner Vorgehensweise abbringen lassen. Selbst nach der am 11.10.2016 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung und der Gefährderansprache hat der Angeklagte am 20.10.2016 noch die unter Ziff. II. 10) dargestellte Tat zum Nachteil der Zeugin ... begangen. Dass der Angeklagte trotz der gegen ihn erhobenen Anklage und der anstehenden Hauptverhandlung, trotz der sodann erfolgten Verurteilung sowie trotz der durchgeführten Wohnungsdurchsuchung und Gefährderansprache weitere Straftaten nach demselben Muster beging, macht deutlich, dass bei dem Angeklagten erhebliche Persönlichkeitsmängel vorgelegen haben, aus denen sich eine Neigung zur Begehung gleichgelagerter Straftaten ergibt.

Diese schädlichen Neigungen des Angeklagten liegen auch heute noch vor. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass die vorläufige Festnahme des Angeklagten vom 30.12.2016 und die seitdem verbüßte Untersuchungs- und Strafhaft die schädlichen Neigungen des Angeklagten beseitigt haben. So hat der psychiatrische Sachverständige Dr. … ausgeführt, dass die im Tatzeitraum feststellbaren erheblichen Persönlichkeitsdefizite in Form der dissozialen Persönlichkeitszüge – trotz der Haftsituation – bis heute fortbestünden. Angesichts des Umstands, dass sich bei dem Angeklagten vor der Inhaftierung ein derart eingeschliffenes Verhaltensmuster mit zunehmender Intensität herausgebildet habe, und angesichts des Umstands, dass der Angeklagte diese Persönlichkeitsdefizite in der Haft bisher nicht aufgearbeitet habe, sei im Falle des Wegfalls der in der Haft derzeit bestehenden Strukturen mit einem Rückfall in die alten eingeschliffenen Verhaltensmuster zu rechnen. In Anbetracht dessen, dass der Angeklagte eine sozialtherapeutische Aufarbeitung seiner Persönlichkeitsdefizite bisher vor allem unter Hinweis auf das noch laufende Strafverfahren – insoweit aber auch bezogen auf schon rechtskräftig abgeurteilte Taten – weitestgehend abgelehnt habe, sei die weitere Behandlung auf der sozialtherapeutischen Station der JVA … vor allem im deliktsspezifischen Bereich nicht nur sinn- und zweckmäßig, da das Hindernis eines noch laufenden Strafverfahrens wegfalle; sie sei darüber hinaus auch dringend erforderlich, um einer weiteren Verfestigung der dissozialen Persönlichkeitszüge entgegenzuwirken. Die Kammer schließt sich diesen gut begründeten Ausführungen des Sachverständigen an. In Anbetracht des Ausmaßes der im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Straftaten bestehenden schädlichen Neigungen hätte es auch nach Auffassung der Kammer einer deliktsspezifischen – zumindest im Hinblick auf die bereits rechtskräftig festgestellten Taten – Aufarbeitung der bei dem Angeklagten zweifellos bestehenden und verfestigten Persönlichkeitsdefizite bedurft. Indes hat sich der Angeklagte in der Haft ausweislich der Einschätzungen der Zeugin … und des Zeugen … der sozialtherapeutischen Aufarbeitung seiner Persönlichkeitsdefizite weitestgehend entzogen. Im Ergebnis lassen sich daher auch heute noch, trotz der den Angeklagten umgebenden Strukturen in der Haft, deutliche Anzeichen der bei ihm fortbestehenden schädlichen Neigungen in Form von dissozialen Persönlichkeitszügen feststellen. Gerade im Umgang mit dem weiblichen Personal auf der sozialtherapeutischen Station zeigen sich nach wie vor die auch in den Chats zur Anwendung gekommenen Kontroll- und Manipulationstechniken, beispielsweise als der Angeklagte die Zeugin …, fragte, ob sie schon einmal den Film „Sieben Stunden“ gesehen habe und damit auf die Verfilmung des Buches der im Februar 2018 infolge eines Suizids verstorbenen ehemaligen Leiterin der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA Straubing anspielte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit im Jahr 2009 von einem Häftling in der JVA sieben Stunden lang als Geisel genommen und mehrfach vergewaltigt worden war. Auch gegenüber der Zeugin … trat er grenzüberschreitend auf als er sie beispielsweise fragte, wann sie ihr „nächstes Date“ hätten. Zudem hat der Angeklagte trotz der offenen Strukturen erhebliche Schwierigkeiten, sich auf der sozialtherapeutischen Station zu integrieren. Der Umgang mit den Mitgefangenen gestaltet sich konfliktbehaftet. Zwar lässt sich der Angeklagte nicht zu Tätlichkeiten hinreißen, nimmt die zu seinen Lasten stattfindenden Angriffe vielmehr passiv hin und bringt diese dann bei der Anstaltsleitung zur Anzeige. Nach Einschätzung der Zeugin … ist der Angeklagte an der Entstehung der Konflikte jedoch maßgeblich beteiligt, da er den übrigen Angeklagten gegenüber äußerst provokativ, überheblich und herablassend auftritt. Soweit der Zeuge … ausgeführt hat, dass der Angeklagte trotz der offenen Strukturen auf der sozialtherapeutischen Station heute noch weitestgehend isoliert sei, nur langsam Fortschritte im Sozialverhalten mache und es aufgrund seiner Defizite im sozialen Umgang derzeit in Freiheit schwer haben werde, Anschluss zu finden, ist diese Einschätzung für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung seines bisherigen Lebenswegs sowie seiner nur wenigen und brüchigen sozialen Kontakte ist auch nach Einschätzung der Kammer zu erwarten, dass der Angeklagte bei den derzeit noch fortbestehenden Persönlichkeitsmängeln in alte Verhaltensmuster zurückfallen wird.

Der Angeklagte ist auch noch erziehungsfähig. So hat der psychiatrische Sachverständige Dr. … auch insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass eine weitere Behandlung des Angeklagten auf der sozialtherapeutischen Station der JVA … vor allem im deliktsspezifischen Bereich nicht nur sinn- und zweckmäßig sei, da das Hindernis eines noch laufenden Strafverfahrens wegfalle; sie sei darüber hinaus auch dringend erforderlich, um einer weiteren Verfestigung der dissozialen Persönlichkeitszüge entgegenzuwirken. Dass der Angeklagte erzieherisch erreichbar sei, zeige sich beispielsweise daran, dass er in der Lage gewesen sei, das anfangs gegenüber der Zeugin … an den Tag gelegte grenzüberschreitende Verhalten weitestgehend einzustellen. Die Kammer folgt auch insoweit den gut begründeten Ausführungen des Sachverständigen, zumal sich diese auch mit der Einschätzung des Zeugen … decken, der ausgesagt hat, dass der Angeklagte – wenn auch langsam – Fortschritte im Sozialverhalten beispielsweise in seinem Verhalten innerhalb der Therapiegruppe zeige. Gegenüber der Kammer hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung zudem bekräftigt, dass er bereit sei, an sämtlichen Therapiebestandteilen auf der sozialtherapeutischen Station mitzuwirken, sobald das laufende Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei.

Daneben gebietet auch die Schwere der individuellen Schuld des Angeklagten die Verhängung von Jugendstrafe. Insbesondere die unter Ziff. II. 6) dargestellten Taten zum Nachteil der Zeugin ... offenbaren ein derart hohes Maß an persönlicher Schuld des Angeklagten, dass die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich ist. Im Fall der Zeugin ... ging der Angeklagte von vornherein unter falschem Namen vor und versandte Bilder eines fremden männlichen Jugendlichen, um die Zeugin über seine Identität zu täuschen. Schon früh teilte die Zeugin dem Angeklagten mit, dass sie erst 13 Jahre alt sei und begründete hiermit ihre Zurückhaltung hinsichtlich der Übersendung von freizügigen Bildern. Nichtsdestotrotz zeigte sich der Angeklagte beharrlich und hartnäckig, fragte die Zeugin über sexuelle Erfahrungen aus und veranlasste sie zu Selbstbefriedigungshandlungen, in deren Rahmen er – wie von vornherein beabsichtigt – erste Bilder von den entblößten Brüsten der Zeugin erhielt. Obwohl die Zeugin deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie kein Bild ihrer Scheide übersenden wolle, wirkte er auch bei der Forderung nach einem solchen Bild massiv auf die Zeugin ein, indem er ihr beispielsweise vorhielt, dass sie es ihm versprochen habe. Als die Zeugin sich weiterhin zögerlich zeigte, ließ er sich den Instagram-Account der Zeugin verraten, um sie später damit unter Druck setzen zu können. Unter der Drohung, er werde die bereits erhaltenen Fotos im Internet veröffentlichen, forderte der Angeklagte mit zunehmender Dauer des Chats nicht mehr nur Nacktbilder, sondern auch Fotos und Videos, auf denen die Zeugin trotz klar entgegenstehender Willensbekundungen teils erniedrigende sexuelle Handlungen an sich vornehmen, bildlich festhalten und an ihn übersenden sollte. Der von dem Angeklagten, der sich dabei selbst nicht zu erkennen gab, aufgenommene und zudem auf einem externen Speichermedium gesicherte Skype-Chat, in dessen Rahmen sich die Zeugin ... neben beweglichen Gegenständen auch den an ihrem Bett angebrachten Bettpfosten einführen musste, hatte eine Dauer von insgesamt fast einer Stunde. Obwohl die Zeugin ihre Angst, Hilflosigkeit und Verzweiflung deutlich zum Ausdruck brachte – den Angeklagten sogar „anflehte“, aufzuhören – ließ der Angeklagte nicht von der Zeugin ab. Vielmehr setzte er auch nach zeitlichen Zäsuren – zum Beispiel nach einer zweiwöchigen urlaubsbedingten Chatpause – weiter nach. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei der Begehung der Taten zum Nachteil der Zeugin ... bereits von der gegen ihn in dem Verfahren 5 KLs 8/16 erhobenen Anklage und den unmittelbar bevorstehenden Hauptverhandlungsterminen wusste.

Innerhalb des gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 JGG eröffneten Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich hinsichtlich der Taten zu Ziff. II. 1), 2), 3), 8), 9) und 10) geständig sowie hinsichtlich der Taten zu Ziff. II. 4) und 5) jedenfalls teilgeständig eingelassen hat, wobei die Kammer nicht verkennt, dass der Angeklagte jedenfalls einige der Taten erst nach und nach unter dem Druck der bereits teilweise stattgefundenen oder unmittelbar bevorstehenden Beweisaufnahme eingeräumt hat. Letztlich wertet die Kammer die sodann erfolgten Richtigstellungen seiner Einlassung, die den Angeklagten auch einiges an Überwindung gekostet haben mögen, als positiven Ansatz im Hinblick auf die Einsicht und Selbstreflexion des Angeklagten. Auch soweit sich der Angeklagte – wenn auch äußerst formelhaft – bei einigen der Zeuginnen entschuldigt hat, hat die Kammer dies zu seinen Gunsten berücksichtigt. Zudem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten in den Blick genommen, dass er sich im Hinblick auf das Attest der Zeugin ..., aus dem sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ergab, mit der Verlesung ihrer polizeilich protokollierten Vernehmung einverstanden erklärt hat und der Zeugin dadurch eine zusätzliche Belastung durch eine weitere Vernehmung erspart hat. Die Kammer hat außerdem zugunsten des Angeklagten bedacht, dass die hier in Rede stehenden Taten bereits länger zurückliegen und dass der Angeklagte die einzubeziehende Jugendstrafe nahezu vollständig verbüßt hatte. Auch die lange Verfahrensdauer, die letztlich auf die Masse an auszuwertenden Chats und Daten zurückzufahren war, hat strafmildernd Berücksichtigung gefunden. Soweit die Kammer den Angeklagten im Hinblick auf den mit der Zeugin ... am 25.07.2015 ausgeführten vaginalen Geschlechtsverkehr wegen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen hat, war zudem zugunsten des Angeklagten zu bedenken, dass insoweit ein minder schwerer Fall gemäß § 176a Abs. 4 StGB anzunehmen ist, dessen Vorliegen über eine Parallelwertung auch bei der Bemessung der Jugendstrafe im Jugendstrafrecht zu berücksichtigen ist. Denn insoweit war zu berücksichtigen, dass die Zeugin ... bereits 13 Jahre alt war, schon einvernehmliche sexuelle Erfahrungen gemacht hatte, eigene Initiative an dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zeigte und sämtliche in dem Zusammenhang vorgenommene Handlungen einvernehmlich erfolgten. Die Kammer hat zudem zugunsten des Angeklagten in den Blick genommen, dass nach den getroffenen Feststellungen einige der Geschädigten zu Beginn des Chatverkehrs mit dem Angeklagten freiwillig freizügige Bilder an diesen versandt haben und keineswegs sämtlichst hierzu überredet werden mussten.

Zu Lasten des Angeklagten musste sich allerdings die Vielzahl an Taten auswirken, die der Angeklagte über einen langen Zeitraum beging. Dabei ging er mit erheblicher krimineller Energie vor, da er die Chats nach einem festen Muster stets berechnend und manipulativ führte. Etwaige Zäsuren – wie beispielsweise die Kenntnisnahme von der Anklageerhebung in dem Verfahren 5 KLs 8/16 und die diesbezügliche Ladung für die Hauptverhandlungstermine im August 2016 – haben ihn nicht von der weiteren Begehung gleichgelagerter Straftaten abhalten können. Auch nach der am 11.10.2016 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung und der in diesem Zusammenhang erfolgten Gefährderansprache hat der Angeklagte am 20.10.2016 noch die unter Ziff. II. 10) dargestellte Tat zum Nachteil der Zeugin ... begangen. Die Taten zu Ziff. II. 8) bis 10) hat er zudem schon kurze Zeit nach dem rechtskräftigen Schuldspruch durch das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 06.09.2016 und damit unter laufender Bewährung begangen. Letztlich war zulasten des Angeklagten auch zu berücksichtigen, dass er die jeweiligen Zeuginnen in den Fällen II. 1), 2), 3), 4), 5), 6f), 6g), 6h), 6i), 6j) 6k), 6l) 7), 9) und 10) zu sexuellen Handlungen nötigte. Die hierdurch ausgelöste Regelwirkung für das Bestehen eines besonders schweren Falls der Nötigung im Sinne von § 240 Abs. 4 StGB in der Fassung vom 01.07.2011, dessen Vorliegen über eine Parallelwertung auch bei der Bemessung der Jugendstrafe im Jugendstrafrecht zu berücksichtigen ist, ist durch die bereits zugunsten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte nicht beseitigt, da andererseits zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen war, dass sämtliche Taten nach oben beschriebener Vorgehensweise mit erheblicher krimineller Berechnung begangen wurden.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, die sich hinsichtlich der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Taten ergeben, und der überzeugenden Strafzumessungserwägungen in den einbezogenen Urteilen des Landgerichts Paderborn, in Bezug auf die allerdings nunmehr zu berücksichtigen war, dass die dort zugrundeliegenden Taten inzwischen länger zurückliegen, sowie insbesondere unter Berücksichtigung des dem Jugendstrafrecht zugrundeliegenden Erziehungsgedankens, hat die Kammer gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 2 JGG zur Ahndung der Taten auf eine einheitliche Jugendstrafe von

4 Jahren und 9 Monaten

erkannt, die tat- und schuldangemessen sowie erforderlich, aber auch ausreichend erscheint, um nunmehr nachhaltig erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken und ihn so zukünftig von Straftaten abzuhalten. In Anbetracht des eingeschliffenen kriminellen Verhaltens und der zutage getretenen Mängel in der Gesamterziehung des Angeklagten, die auch heute noch fortbestehen, kam eine darunter liegende Jugendstrafe nicht in Betracht. Der Angeklagte wird in dieser Zeit die Gelegenheit haben, die von ihm begangenen Taten sowie die darin zutage getretenen Persönlichkeitsdefizite aufzuarbeiten und sich mit der auf drei Jahre angelegten Ausbildung im Bereich Elektronik eine gefestigte berufliche Perspektive zu schaffen, um die bei ihm zweifellos vorhandenen intellektuellen Fähigkeiten auszuschöpfen.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 74, 109 Abs. 2 S. 1 JGG. Die Kammer hat auch davon abgesehen, dem Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen aufzuerlegen. Die Möglichkeit des Absehens von der Auferlegung gemäß §§ 74, 109 Abs. 2 S. 1 JGG bezieht sich auch auf etwaige Auslagen der Nebenklage. Die Kammer hat hiervon vor allem unter erzieherischen Gesichtspunkten Gebrauch gemacht, da der Angeklagte durch die Verhängung der Jugendstrafe hinreichend beeindruckt ist. Die Belastung des Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklage erscheint der Kammer vor dem Hintergrund, dass der Angeklagten nicht fest im Berufsleben steht und kein längerfristig gesichertes Einkommen hat, nicht angemessen.

…                                                                                    ...