Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 27 Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.
Wird zitiert von 101 Entscheidungen zu § 27 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.10.2006 – 2 ARs 428/06Zitiert von 1
- BVerfG, 09.12.2004 – 2 BvR 930/04Zitiert von 4
- BGH, 16.06.1962 – 4 StR 443/62Zitiert von 1
- BGH, 13.03.1956 – 2 StR 472/55
- LG Köln, 05.12.2023 – 104 Ks 59/23
- LG Hamburg, 18.10.2022 – 721 Ns 9/22 jug
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 17.07.2025 – 66 KLs 15/24
- LG Aachen, 13.03.2025 – 52 Ks-903 Js 593/24-26/24
- BGH, 05.03.2025 – 3 StR 230/24Erstinstanzlich sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer bei besonderem Umfang der SacheZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.