Rechtsprechung / LG Mönchengladbach / 3. Zivilkammer / 2024

LG Mönchengladbach Urteil vom 01.02.2024 – 3 O 91/23

3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGMG:2024:0201.3O91.23.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Die Parteien streiten im Wesentlichen um Ansprüche aus Insolvenzanfechtung.

Das Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mönchengladbach eröffnete mit Beschluss (Az. 33 IN 15/21) vom 01.12.2022 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn … („Schuldner“) und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die Eröffnung erfolgte aufgrund eines Gläubigerantrags vom 14.05.2021. Die Gläubigerin - die … - machte aus früheren Darlehenskonten Forderungen in Höhe von 377.805,54 EUR gegen den Schuldner geltend (Stand 23.06.2021).

Die … betrieb das Insolvenzverfahren gegen den Schuldner als Hauptgläubigerin. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrug die Forderung der … gegen den Schuldner rund 377.800,00 EUR zzgl. Zinsen. Die … zudem die größte grundbuchlich gesicherte Gläubigerin. Sie ist insbesondere gesichert mit:

• einer Grundschuld in Höhe von 178.952,16 EUR für die Grundstücke „Im Pangel“ und „Servatiusstraße“(Gesamthaft) sowie

• mit einer Grundschuld in Höhe von 230.081,35 EUR für das Grundstück „Gewerbestraße - Süd“

Mit Beschluss vom 21.04.2022 bestellte das Amtsgericht Erkelenz Herrn …zum Betreuer des Schuldners. Der Aufgabenkreis der Bestellung umfasste zivilrechtliche Angelegenheiten einschließlich Vollstreckungsverfahren und Insolvenzverfahren sowie strafrechtliche Angelegenheiten. Zur Verfahrenspflegerin bestellte das Amtsgericht Erkelenz die Stieftochter des Schuldners, die Beklagte zu 1). Sie führte zuletzt die Geschäfte des Schuldners. Die Beklagte zu 1) wusste von den Insolvenzanträgen der Gläubigerinnen gegen den Schuldner. Sie beantwortete die dem Schuldner zur Stellungnahme übersandten Insolvenzanträge in Vertretung für den Schuldner und beantragte für diesen, den Fremdantrag zurückzuweisen, hilfsweise Restschuldbefreiung.

Die Beklagte zu 1) verweigerte in der Vergangenheit mehrfach selbst die Abgabe einer Vermögensauskunft.

Die Beklagte zu 2) ist ebenfalls eine Stieftochter des Insolvenzschuldners.

Am 19.11.2022 verstarb der Schuldner.

Mit Beschluss vom 30.12.2022 wurde das Insolvenzverfahren in das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Schuldners übergeleitet.

Mit Ehevertrag vom 20.12.1999 hatte der Schuldner seine Ehefrau, Frau … (im Folgenden „Ehefrau“), im Falle seines Erstversterbens als Alleinerbin eingesetzt. Auf den Ehevertrag auf Blatt 61 ff. der Gerichtsakte wird Bezug genommen.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Kläger, die Zwangsversteigerung hinsichtlich der Grundstücke „Gewerbestraße-Süd 24“ und „Servatiusstraße“ einzustellen. Dieser Bitte folgte der Kläger bislang nicht.

Zu dem Grundbesitz des Schuldners:

a) „Gewerbestraße-Süd“

Der Schuldner war seit dem 29.09.1983 Eigentümer des im Grundbuch von Erkelenz Blatt 3058C Flur 26 Flurstück 414 eingetragenen Grundstücks, bebaut mit einem Industriegebäude, belegen Gewerbestraße-Süd 24 in 41812 Erkelenz („Gewerbestraße-Süd“). Für das Grundstück sind verschiedene Beschränkungen und Belastungen unter der Abteilung II und III im Grundbuch eingetragen. Die Zwangsversteigerung des Grundstücks ist angeordnet (eingetragen am 20.04.2021).

Mit notariellen Kaufvertrag vom 29.08.2022 verkaufte der Schuldner dieses Grundstück an die Beklagte zu 1). Als Kaufpreis vereinbarten die Vertragsparteien einen Betrag von 270.000,00 EUR. Eine Kaufpreiszahlung durch die Beklagte zu 1) erfolgte bislang nicht. Das Grundbuchamt trug zu Gunsten der Beklagten zu 1) am 23.09.2022 eine Auflassungsvormerkung ein.

Ein gerichtlich bestellter Immobiliensachverständiger, der das streitgegenständliche Grundstück in Vorbereitung der Zwangsversteigerungsverfahren beim Amtsgericht Erkelenz (003 K 010/21) beurteilte, taxierte den Verkehrswert des Objekts auf 272.000,00 EUR. Ein Makler schätze den Grundbesitz auf Veranlassung der Familie des Schuldners auf 475.000,00 EUR.

Die Zwangsversteigerung dieses Grundstücks war zunächst auf den 13.01.2023 anberaumt. Derzeit ist das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilig eingestellt. Die Einstellung erwirkte die Ehefrau des Schuldners mit einer einstweiligen Verfügung vom 12.01.2023, die maßgeblich auf dem Gesundheitszustand der Ehefrau gründete und nicht aufgrund der Ablösung der Grundpfandrechte erfolgte.

b) „Servatiusstraße“

Der Schuldner war seit dem 07.06.1999 Eigentümer des im Grundbuch von Kückhoven Blatt 175 Flur 13 Flurstück 244 eingetragenen Grundstücks, bebaut mit einem Wohngebäude, belegen Servatiusstraße 21 in 41812 Erkelenz („Servatiusstraße“). Im Grundbuch sind unter der Abteilung II und III verschiedene Beschränkungen und Belastungen für den Grundbesitz eingetragen. Die Zwangsversteigerung ist angeordnet (eingetragen am 03.08.2018). Durch notariellen Kaufvertrag vom 29.08.2022 verkaufte der Schuldner den Grundbesitz an die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 1) und der Schuldner vereinbarten einen Kaufpreis von 120.000,00 EUR. Eine Kaufpreiszahlung durch die Beklagte zu 1) erfolgte bislang nicht. Die Kaufvertragsparteien erklärten die Auflassung und ließen zugunsten der Beklagten zu 1) eine Vormerkung eintragen.

Der Verkehrswert des Objekts wurde in dem seit 2018 anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren auf rund 135.000,00 EUR taxiert.

c) „Lövenicher Weg“

Der Schuldner war früher Eigentümer der im Grundbuch von Kückhoven Blatt 175 Flur 7 Flurstücke 71 und 72 eingetragenen Landwirtschaftsflächen, belegen Am Lövenicher Weg in 41812 Erkelenz („Lövenicher Weg“).

Durch notariellen Übertragungsvertrag vom 12.04.2022 übertrug der Schuldner das Eigentum an diesem Grundstück auf die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) zu je hälftigem Anteil. Zur Gegenleistung führt der notarielle Vertrag vom 12.04.2022 wie folgt aus:

"III.

Gegenleistungen

Die Übertragung des Grundbesitzes erfolgt gemäß folgenden Vereinbarungen:

Eine Gegenleistung hat der Erwerber nicht zu erbringen; er erhält den Grundbesitz schenkweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Der Veräußerer behält sich auch kein sonstiges Recht an dem übertragenen Grundbesitz vor."

Im Übrigen wird bezüglich des weiteren Inhalts des notariellen Vertrags auf Blatt 154 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Am 04.05.2022 wurden die Beklagten als Eigentümerinnen in das Grundbuch eingetragen.

Der Wert des Grundstücks ist streitig zwischen den Parteien.

Das Grundstück ist auch Gegenstand einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 04.03.2022. Zum Inhalt der privatschriftlichen Vereinbarung wird auf Blatt 445 der Gerichtsakte Bezug genommen.

d) „Im Pangel“

Der Schuldner war früher Eigentümer des im Grundbuch von Erkelenz Gemarkung Erkelenz, Blatt 636 Flur 45 Flurstücke 337 und 93 eingetragenen Grundstücks, belegen Im Pangel 8 in 41812 Erkelenz („Im Pangel“). Für den Grundbesitz sind verschiedene Beschränkungen und Belastungen in der Abteilung II und III im Grundbuch eingetragen.

Im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens, welches die … als Gläubigerin betrieb, wurde das Objekt versteigert. Den Zuschlag erhielt die Beklagte zu 1). Diese wurde am 11.11.2022 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen und die Grundpfandrechte wurden gelöscht. Das Zuschlagbargebot belief sich auf 116.000,00 EUR. Das Bargebot zahlte die Beklagte zu 1) bis zum heutigen Tag nicht. Die Zwangsversteigerung in das Grundstück wird erneut betrieben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Übertragungen der Grundstücke „Gewerbestraße-Süd“, „Servatiusstraße“ und „Lövenicher Weg“ insolvenzrechtlich anfechtbar seien. Den Zuschlag für das Grundstück „Im Pangel“ habe sich die Beklagte zu 1) zudem sittenwidrig erschlichen.

Der Kläger meint, dass bei einer freihändigen Veräußerung der Grundstücke grundsätzlich höhere Erlöse erzielt werden könnten. Bei einer Verwertung des Grundbesitzes „Gewerbestraße-Süd“, sei daher der Verkehrswert auf dem Markt in Höhe von 475.000,00 EUR zugrunde zu legen, sodass auch nach Befriedigung aller Gläubiger eine freie Spitze zu Gunsten der Insolvenzmasse erzielt werden könne. Selbst bei Zugrundelegung des im Rahmen der Zwangsversteigerung ermittelten Werts von 272.000,00 EUR sei mit einer freien Spitze zu rechnen.

Es sei weiter davon auszugehen, dass im Rahmen der Gesamthaft das Grundstück „Servatiusstraße“ vorrangig verwertet werde, da die Zwangsversteigerung für das Grundstück „Im Pangel“ derzeit ausgesetzt sei. In diesem Fall würde sich die gesicherte Forderung der … in Höhe von rund 180.000,00 EUR, um den Wert des Grundstücks „Servatiusstraße“ in Höhe von 135.000,00 EUR verringern. Damit würde sich die durch Gesamthaft gesicherte Restforderung der … auf rund EUR 45.000,00 belaufen, sodass bei dem Grundstück „Im Pangel“ eine freie Spitze verbleibe.

Der Kläger behauptet zudem, dass bei dem Grundstück „Lövenicher Weg“ ein Wert von 20.000,00 EUR zu Grunde zu legen sei. Dieser Wert ergebe sich anhand der Schätzungen eines Immobiliensachverständigen, der sich unter anderem am Bodenrichtwert orientiert habe. Somit bleibe auch bei diesem Grundstück eine freie Spitze für die Insolvenzmasse bestehen.

Der Kläger beantragt,

Die Beklagte zu 1) zu verurteilen,

die Löschung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch von Erkelenz Blatt 3058C,die zu ihren Gunsten mit notarieller Urkunde vom 29. August 2022 des …, UVZ-Nr. 1473/2022, bewilligt und auf Grund dieser Bewilligung betreffend das Grundstück Grundbuch von Erkelenz, Blatt 3058C, Gemarkung Erkelenz, Flur 26, Flurstück 414, Gebäude- und Freifläche, Erholungsfläche, belegen Gewerbestraße - Süd 24 in 41812 Erkelenz in Abt. II des Grundbuches von Erkelenz, Blatt 3058C, am 23. September 2022 eingetragen wurde, zu bewilligen,

die Löschung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch von Kückhoven Blatt 175, die zu ihren Gunsten mit notarieller Urkunde vom 29. August 2022 des … UVZ-Nr. 1474/2022, bewilligt und auf Grund dieser Bewilligung betreffend das Grundstück Grundbuch von Kückhoven, Blatt 175, Gemarkung Kückhoven, Flur 13, Flurstück 244, Hof- und Gebäudefläche, belegen Servatiusstraße 21 in 41812 Erkelenz in Abt. II des Grundbuches von Kückhoven, Bl 175, am 20. September 2022 eingetragen wurde, zu bewilligen,

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, das Eigentum an dem Grundstück im Grundbuch von Erkelenz Blatt 636 Gemarkung Erkelenz, Flur 45 Flurstück 337 und 93 belegen Im Pangel 8, 41812 Erkelenz, an Frau …, geb. …, als Erbin des am 19. November 2022 in Erkelenz verstorbenen Herrn …, geb. am …, aufzulassen und die Eintragung der …als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen,

Die Beklagte zu 1) und zu 2) zu verurteilen, das ihnen jeweils hälftig (1/2) zustehende Miteigentum an dem Grundstück im Grundbuch von Kückhoven Blatt 2560 Gemarkung Kückhoven, Flur 7, Flurstücke 71 und 72, Ackerland, Am Lövenicher Weg in 41812 Erkelenz, an Frau …, geb. … in Wegberg, als Erbin des am 19. November 2022 in Erkelenz verstorbenen …, geb. …, aufzulassen und die Eintragung der … als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Kläger nicht substantiiert zum Nachweis eines Schadens vorgetragen habe. Die einzelnen Grundstücke seien jeweils so hoch belastet, dass bei der jeweiligen Verwertung keine freie Spitze zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger verbleibe. Die Beklagten behaupten zudem, dass der Kläger die streitbefangenen Immobilien schon nicht freihändig veräußern wolle und im Wege der freihändigen Veräußerung im Vergleich zur Zwangsversteigerung auch kein höherer Erlös erzielt werden könne.

Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass das Grundstück „Gewerbestraße-Süd“ von dem Kläger freizugeben sei, da es sich hierbei um ein Betriebsgrundstück handele.

Die Beklagte zu 1) behauptet, dass sie die Absicht gehabt habe, das Zuschlagbargebot zu entrichten und das Grundstück „Im Pangel“ ordnungsgemäß zu erwerben. Im Zeitpunkt der Abgabe des Zuschlagsangebots habe ihr eine Finanzierungszusage vorgelegen.

Die Beklagten behaupten, dass es sich bei dem Grundstück „Lövenicher Weg“ um wertloses Ackerland handele. Jedenfalls läge der Verkehrswert nicht über 1.276,50 EUR. Der Verkehrswert entspreche dabei dem Bodenrichtwert von 0,50 EUR pro Quadratmeter. Zudem sei das Grundstück nicht an die Beklagten verschenkt worden. Vielmehr sei der Wert des Grundstücks mit ausstehenden Darlehenssummen verrechnet worden, die die Beklagten jeweils an den Schuldner erbracht hätten.

Zudem sind die Beklagten der Ansicht, dass das hiesige Gericht unzuständig sei und der Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Weiterhin habe die Beklagte zu 1) das Grundstück „Im Pangel“ durch rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss erworben, sodass die Klage vielmehr gegen diesen Zuschlagsbeschluss zu richten sei.

Im Übrigen sind die Beklagten der Ansicht, dass das Insolvenzverfahren masselos sei und aufgrund der Masselosigkeit keine Verwertungsaktivitäten mehr durchgeführt werden dürften. Ein entsprechender Antrag sei bei dem zuständigen Insolvenzgericht gestellt. Das hiesige Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und somit offensichtlich rechtswidrig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO ergehen, denn die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2023 insofern ihr Einverständnis erklärt.

Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1.

Die Klage ist insgesamt zulässig.

a)

Das angerufene Gericht ist sachlich zuständig, denn der Streitwert übersteigt vorliegend jedenfalls eine Summe von 5.000,00 EUR gem. §§ 23, 71 GVG.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die Bestimmung des Streitwerts im vorliegenden Fall nicht auf die Bezifferung einer möglicherweise freien Spitze an, sondern maßgeblich für den Streitwert ist der Wert des Grundbesitzes. Dies gilt jedoch nur, soweit die Klage auf Rückübertragung des Grundbesitzes gerichtet ist. Soweit die Klage auf die Bewilligung der Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts gerichtet ist, ist der Streitwert gem. § 3 ZPO zu schätzten. Grundsätzlich ist für die verlangte Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung von einem Viertel des Verkehrswertes des Grundstücks auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2016 - V ZR 49/15).

Hinsichtlich der Grundstücke „Im Pangel“ und „Lövenicher Weg“ beantragt der Kläger Rückübertragung, sodass der von dem Kläger benannte Verkehrswert von 116.000,00 EUR und 20.000,00 EUR dem Streitwert entspricht. Bezüglich der Grundstücke „Gewerbestraße-Süd“ und „Servatiusstraße“ beträgt der Verkehrswert 272.000,00 EUR und 135.000,00 EUR, wovon jeweils nur ¼ für den Streitwert angesetzt werden darf. Die entsprechenden Streitwerte sind gem. § 5 ZPO zu addieren, sodass der Streitwert vorliegend insgesamt 237.750,00 EUR beträgt.

b)

Das hiesige Gericht ist insbesondere auch für den Antrag zu 2) zuständig.

Entgegen der Ansicht der Beklagten muss der Kläger die Klage nicht gegen den Zuschlagbeschluss und mithin vor dem Amtsgericht Erkelenz erheben. Der Kläger stützt den Antrag zu 2) auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten zu 1) gem. § 826 BGB. Die Klage nach § 826 BGB ist geeignet, eine etwaig bestehende Rechtskraft zu durchbrechen.

c)

Der Klage steht nicht der Einwand fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses entgegen.

Der Kläger macht im Wege der Leistungsklage Ansprüche auf Rückübertragung und Bewilligung der Löschung einer Vormerkung gegen die Beklagten geltend. Bei einer Leistungsklage ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis in der Regel schon aus der Nichterfüllung eines behaupteten materiellen Anspruchs. Es fehlt nur ausnahmsweise dann, wenn der Kläger sein Rechtsschutzziel auf einfacherem und billigerem Weg erreichen kann oder die Klage schlechthin sinnlos ist, weil der Kläger keinen irgendwie schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1990 - VIII ZR 216/89; OLG Köln, Urteil vom 20.03.2001 - 22 U 157/00; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. 1999, Vor § 253 Rdnr. 26 f m.w.N.).

Für die Erreichung des Klageziels steht dem Kläger kein billiger und einfacherer Weg zur Verfügung als die entsprechende Leistungsklage gegen die Beklagten zu erheben. Die Klage ist auch nicht schlechthin sinnlos, weil der Kläger keinen irgendwie schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Der Vortrag der Beklagten, der Kläger wolle die Grundstücke - jedenfalls die Grundstücke „Gewerbestraße-Süd“ und „Servatiusstraße“ - nicht freihändig verkaufen, reicht für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses hier nicht aus. Zum einen bestreitet der Kläger den Vortrag der Beklagten, zum anderen vereitelt die Position der Beklagten im Grundbuch derzeit jegliche Verwertung des (ehemaligen) Grundbesitzes des Schuldners durch den Kläger. Durch eine erfolgreiche Klage würde der Kläger daher jedenfalls einen Vorteil erlangen. Mangels ersichtlicher besonders verwerflicher Umstände, ist der Kläger auch grundsätzlich schutzbedürftig, so dass das Rechtsschutzbedürfnis hier gegeben ist.

2.

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

a) „Gewerbestraße-Süd“

Die Bewilligung der Auflassungsvormerkung und die Beantragung der Eintragung ins Grundbuch in Bezug auf das Grundstücks „Gewerbestraße - Süd“ ist gem. § 133 Abs. 1, 2 InsO anfechtbar.

aa)

Eine Rechtshandlung des Schuldners ist hier als Bewilligung der Auflassungsvormerkung gegeben. Ob sie gerade der Beklagten zu 1) als Insolvenzgläubigerin zugutekommt, ist grundsätzlich nicht erheblich (Kayser/Freudenberg in: Müko/InsO 4. Auflage 2019, § 133 InsO, Rn. 6).

Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Rechtshandlung in den letzten zehn Jahren (Abs. 1) oder den letzten vier Jahren (Abs. 2) vorgenommen worden ist, denn die Frist ist jedenfalls gewahrt.

Die Bewilligung der Auflassungsvormerkung erfolgte am 29.08.2022 und somit nach dem Eröffnungsantrag vom 14.05.2021, aber noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.12.2022.

bb)

Durch die Rechtshandlung des Schuldners werden die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit objektiv benachteiligt.

Eine objektive Benachteiligung ist gegeben, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Die Benachteiligung nur einzelner Gläubiger oder Gläubigergruppen ist hingegen unbeachtlich (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 11.06.2021 - 3 U 150/19, m.w.N.).

(a)

Im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung.

Ausreichend ist daher, wenn sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess ergibt, dass die Möglichkeit der Gläubiger, sich aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, durch das Hinzutreten weiterer Umstände beeinträchtigt worden ist (BGH, Urteil vom 26. 04. 2012 - IX ZR 146/11). Die Veräußerung eines Vermögensobjekts des Schuldners gegen ein angemessenes Entgelt kann anfechtbar sein, wenn dieses später dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen ist (Kayser/Freudenberg in: Müko/InsO 4. Auflage 2019, § 133 InsO, Rn. 11).

Die Vormerkung sichert einen Eigentumsübertragungsanspruch der Beklagten zu 1). Durch die Sicherungs- und Rangwirkung wird das Grundstück im Ergebnis der Insolvenzmasse entzogen. Die Vormerkung hat insoweit ähnliche Wirkung wie ein Aussonderungsrecht (BGH, Urteil vom 12.10.2017 - IX ZR 288/14).

(b)

Eine solche mittelbare Gläubigerbenachteiligung ist hier gegeben, denn das Grundstück ist auch nicht wertausschöpfend belastet. Die Verwertung des Grundstücks im Rahmen der Zwangsversteigerung würde vielmehr zu einer jedenfalls teilweisen Befriedigung der Insolvenzgläubiger führen.

Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, die durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urteil vom 20.10.2005 - IX ZR 276/02, m.w.N.).

Vorliegend kann es dahinstehen, ob sich der Wert des streitgegenständlichen Grundstücks an dem vom Amtsgericht im Rahmen der Zwangsversteigerung festgesetzten Wert in Höhe von 272.000 EUR messen lassen muss oder ob, wie der Kläger meint, ein etwaig höherer Verkehrswert in Höhe von 475.000 EUR zugrunde zu legen ist. Denn auch sofern hier für die Bemessung des Grundstückwerts der niedrigere Wert in Höhe von 272.000 EUR angesetzt wird, führt dies nicht dazu, dass das Grundstück im Ergebnis wertausschöpfend belastet ist. Denn die zu berücksichtigen Forderungen belaufen sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück auf insgesamt 240.547,30 EUR und bleiben somit hinter dem Wert von 272.000 EUR zurück. Die Summe dieser Forderungen ergibt sich hierbei durch die Addition der unter der Abteilung III im Grundbuch eingetragenen Belastungen (Grundschulden und Zwangssicherungshypotheken verschiedener Gläubiger). Hierzu müssen noch die unstreitig aufgelaufenen Zinsen in Höhe von rund 10.000,00 EUR addiert werden. Die Zwangssicherungshypotheken (eingetragen am 26.03.2021 und 31.12.2021) sowie die Sicherungshypothek (eingetragen am 16.09.2021) werden dagegen nicht in Abzug gebracht, denn diese Eintragungen erfolgten innerhalb der drei Monatsfrist vor beziehungsweise nach Antragstellung und sind daher gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 InsO anfechtbar. Nach Abzug dieser Summe in Höhe von 240.547,30 EUR bleibt bei dem streitgegenständlichen Grundstück jedenfalls eine freie Spitze von 21.452,70 EUR bestehen.

cc)

Der Schuldner hat die Rechtshandlung mit dem Vorsatz vorgenommen, seine Gläubiger im Allgemeinen zu benachteiligen.

(a)

Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist ebenso wie der Vorsatz selbst eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20). Es ist daher die Aufgabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen. Dabei sind die für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen. Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen dabei nicht schematisch angewandt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2016 - IX ZR 188/15).

Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit voraus, dass der Schuldner wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können. Entsprechendes gilt für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. (BGH, Urteil vom 6.5.2021 - IX ZR 72/20). Hierbei kann auch eine im Stadium der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Deckungshandlungen nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sein. Dann müssen jedoch weitere Umstände hinzutreten. Zur Vorsatzanfechtung kann es etwa führen, wenn im Zustand der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit und in der sicheren Erwartung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit mit den noch vorhandenen Mitteln gezielt bestimmte (womöglich nahestehende) Altgläubiger außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs befriedigt werden.

Entscheidend ist die am Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen. Eine besonders aussagekräftige Grundlage für diese Überzeugung ist die eigene Erklärung des Schuldners. Erklärt der Schuldner, eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen nicht - und zwar auch nicht nur ratenweise - begleichen zu können, wird in aller Regel von einer Zahlungseinstellung des Schuldners im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auszugehen sein. Dies gilt erst recht, wenn der Schuldner darüber hinaus ausdrücklich erklärt, zahlungsunfähig zu sein. Fehlt es an einer (ausdrücklichen) Erklärung des Schuldners - wie hier -, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen. Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen dafür regelmäßig nicht aus. Es müssen vielmehr Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf der fehlenden Liquidität des Schuldners beruht. Die zusätzlich erforderlichen Umstände können darin zu sehen sein, dass der Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere) Leistungserbringung er zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen ist. Ferner kann der Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck des Gläubigers der Zahlungsverzögerung ein größeres Gewicht verleihen. Ein schematisches Vorgehen verbietet sich auch hier. Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20 m.w.N.). Hierbei gilt weiterhin, dass die Fortdauer der einmal eingetretenen Zahlungseinstellung zu vermuten ist. Richtigerweise hängen Stärke und Dauer der Vermutung davon ab, in welchem Ausmaß die Zahlungsunfähigkeit zutage getreten ist. Dies gilt insbesondere für den Erkenntnishorizont des Anfechtungsgegners. Sein Wissen um die Liquidität des Schuldners bleibt in den meisten Fällen hinter den Erkenntnissen des Schuldners zurück. Dessen Krise kann tatsächlich schon weit fortgeschritten sein, sich dem Anfechtungsgegner jedoch nur eingeschränkt offenbaren. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Wissen des Anfechtungsgegners auf das Zahlungsverhalten des Schuldners ihm gegenüber beschränk (vgl. BGH, a.a.O.).

(b)

Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht fest, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Bewilligungserklärung vor dem Notar am 29.08.2022 zahlungsunfähig gewesen ist. Zum Zeitpunkt der vorgenannten Erklärung war dem Schuldner bewusst, dass er andere Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vollständig befriedigen können wird. Dies ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers. Entgegenstehender Vortrag erfolgte durch die Beklagte zu 1) für den inzwischen verstorbenen Schuldner nicht.

Zwar liegt keine ausdrückliche Erklärung des Schuldners bzgl. seiner Leistungsfähigkeit vor. Seine Leistungsunfähigkeit ergibt sich jedoch aus den übrigen Umständen des Einzelfalles.

Die Hauptgläubigerin des Insolvenzverfahrens kündigte bereits im Jahr 2018 aufgrund einer „wirtschaftlichen Schieflage“ die Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner und stellte sämtliche Kredite fällig. Am 14.05.2021 - mithin vor der hier gegenständlichen Rechtshandlung - stellte sie sodann den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Zudem wurde die Zwangsversteigerung für das streitgegenständliche Grundstück angeordnet und am 20.04.2021 in das Grundbuch eingetragen. Laut Vortrag des Klägers war für den Schuldner auch keine Besserung der finanziellen Situation in Sicht. So hatte er sich bereits seit Jahren aus dem Geschäft, welches er betrieb, zurückgezogen und war auch gesundheitlich nicht mehr in der Lage, das Ruder „herumzureißen“, wie sich auch aus der Anordnung der Betreuung ergibt.

Es bestehen auch keine Zweifel, dass der Schuldner um seine finanzielle Situation wusste und ihm insbesondere bewusst war, dass die Höhe seines Vermögen nicht ausreicht, um seine Gläubiger vollständig zu befriedigen. Insbesondere hatte er auch Kenntnis von der Anordnung der Zwangsversteigerung. Die Zwangsversteigerung in sein Wohnhaus hatte er Jahre zuvor durch Drohung mit Suizid abgewendet. Auch sein übriges Grundeigentum war zuletzt nicht nur unerheblich belastet.

dd)

Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Beklagte zu 1) entsprechend des obigen Maßstabs zum Zeitpunkt der Bewilligung beziehungsweise Eintragung der Auflassungsvormerkung Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte. Entsprechendem Vortrag des Klägers sind die Beklagten nicht bestreitend entgegengetreten. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem übrigen Vortrag der Parteien.

So bestehen auch deshalb keine Zweifel an der entsprechenden Kenntnis der Beklagten zu 1), weil dieser durch ihre Tätigkeit als Verfahrenspflegerin und dadurch, dass sie zuletzt die Geschäfte des Schuldners stellvertretend für diesen führte, dieselben Erkenntnisquellen und Einblicke in die Finanzen des Schuldners zur Verfügung gestanden haben dürften wie diesem selbst.

ee)

Nach der jedenfalls durch die Klageerhebung konkludent erklärten Anfechtung kann der Kläger von der Beklagten zu 1) als Rechtsfolge die Löschungsbewilligung bezüglich der Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten zu 1) verlangen.

Denn der Insolvenzverwalter - hier der Kläger - hat gegenüber dem Anfechtungsgegner - hier der Beklagten zu 1) - den Anspruch auf Rückgewähr desjenigen, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist (§ 143 Abs. 1 S. 1 InsO). Durch die Anfechtung soll die Insolvenzmasse vermögensrechtlich in die Lage zurückversetzt werden, die bestanden hätte, wäre die anfechtbare Rechtshandlung nicht erfolgt (Keller InsOR, 3. Teil, Das so genannte materielle Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2020, Rn. 1477). Hatte der Schuldner anfechtbar Vermögensgegenstände übereignet, ist der Anspruch auf Rückübereignung gerichtet (Keller InsOR, 3. Teil, Das so genannte materielle Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2020, Rn. 1478). Ist der Eigentumswechsel bezüglich des anfechtbar übertragenen Grundstückes noch nicht erfolgt und wurde jedoch bereits eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Anfechtungsgegners eingetragen, so kann für diese eine Löschungsbewilligung verlangt werden, wenn deren Anfechtung möglich ist (K. Schmidt InsO/Büteröwe, 20. Aufl. 2023, InsO § 143 Rn. 9). So liegt hier der Fall.

b) „Servatiusstraße“

Die Auflassungsvormerkung bezüglich des Grundstücks „Servatiusstraße“ kann der Kläger derzeit nicht wirksam gem. § 133 Abs. 1 InsO anfechten, denn es fehlt vorliegend an einer Gläubigerbenachteiligung.

Das streitgegenständliche Grundstück ist derzeit wertausschöpfend belastet.

Das streitgegenständliche Grundstück ist insgesamt i.H.v. 184.078,16 EUR zzgl. Zinsen belastet. Diese Summe übersteigt den im Rahmen der Zwangsversteigerung geschätzten Wert des Grundstücks von 135.000,00 EUR gänzlich.

Das streitgegenständliche Grundstück ist mit einer Grundschuld in Höhe von 178.952,16 EUR zzgl. Zinsen belastet. Bei dieser Grundschuld handelt es sich um eine Gesamthaftung mit dem Grundstück „Im Pangel“. Zudem ist das Grundstück "Servatiusstraße" mit einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 5.126,00 EUR belastet. Die weitere eingetragene Zwangssicherungshypothek in Höhe von 3.468,99 EUR bleibt entsprechend des Vortrags des Klägers außer Betracht, da diese anfechtbar ist.

An der wertausschöpfenden Belastung ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich bei der Grundschuld der Hauptgläubigerin in Höhe von 178.952,16 EUR zzgl. Zinsen um eine Gesamthaftung handelt, da diese sowohl auf dem Grundstück „Im Pangel“ als auch auf dem Grundstück „Servatiusstraße“ lastet.

Zuletzt ging der Kläger in diesem Zusammenhang davon aus, dass es wahrscheinlich sei, dass die "Servatiusstraße" gegenüber dem Grundstück „Im Pangel“ vorrangig verwertet würde, sodass der Wert des Grundstücks "Servatiusstraße" gänzlich durch die Verwertung aufgebraucht werde. Nach diesem Vortrag geht der Kläger selbst davon aus, dass das Grundstück wertausschöpfend belastet ist.

Aber selbst wenn nicht die vorrangigen Verwertung der „Servatiusstraße“ im Verhältnis zu dem Grundstück „Im Pangel“ unterstellt wird, ist von einer wertausschöpfenden Belastung der „Servatiusstraße“ auszugehen. Denn wie von dem Kläger selbst vorgetragen obliegt es der Gläubigerin, frei zu entscheiden, wie - sprich im welchem Umfang und in welcher Reihenfolge - sie die zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld verwertet. Bei einer Verwertung dürfte die Gläubigerin an einer möglichst raschen und vollständigen Befriedigung interessiert sein, anstatt, wie von dem Kläger zunächst vorgetragen, das Risiko der vollständigen Befriedigung auf zwei oder gar drei Grundstücke „gerecht“ zu verteilen. Dem Gericht ist es derzeit nicht möglich, vorherzusehen, welche Vollstreckungsmaßnahmen die an dem hiesigen Rechtsstreit nicht beteiligte Hauptgläubigerin zuvorderst veranlassen wird. Der Vortrag des Klägers, dass die vorrangige Verwertung des Grundstücks „Servatiusstraße“ wahrscheinlicher erscheint, da die Zwangsvollstreckung hier fortgesetzt wird, während sie im Rahmen des Grundstücks „Im Pangel“ derzeit eingestellt ist, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Vielmehr bleibt festzustellen, dass weder die Verwertung des Grundstücks „Im Pangel“, noch des Grundstücks „Servatiusstraße“ bislang erfolgt ist. Hierbei ist insgesamt zu beachten, dass eine Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung von Unabwägbarkeiten, wie zum Beispiel einer einstweiligen Einstellung aufgrund von gesundheitlichen Faktoren der Bewohner, bestimmt ist und sich über Jahre hinziehen kann. Über diesen Zeitraum betrachtet kann sich eine derartige Wahrscheinlichkeitsprognose immer wieder verändern, sodass das Gericht derzeit nicht von der vorrangigen Verwertung eines der beiden unter Gesamthaft stehenden Grundstücke überzeugt ist. Hierbei verkennt das Gericht jedoch nicht, dass im Anschluss an eine Verwertung bei mindestens einem Grundstück - möglicherweise sogar bei beiden Grundstücken - eine freie Spitze verbleiben wird. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass dieses Ergebnis derzeit ungewiss ist und von - für das Gericht aber auch für die Parteien - nicht vorhersehbaren zukünftigen Faktoren abhängt.

Systematisch ist zudem zu beachten, dass die Grundschuld nicht akzessorisch ist und somit grundsätzlich nicht von dem Schicksal einer Forderung abhängt. Formal betrachtet ist das streitgegenständliche Grundstück demnach in der Höhe der eingetragenen Grundschuld belastet.

Auch auf einen möglicherweise höheren Wert im Rahmen einer freihändigen Veräußerung kann vorliegend nicht abgestellt werden, denn die Zwangsversteigerung des streitgegenständlichen Grundstücks ist derweil angeordnet und der Kläger hat bis zum Ende der mündlichen Verhandlung keinen Gebrauch von § 30d Abs. 1 Nr. 4 ZVG gemacht. Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers bezüglich des höheren Verkehrswerts an dieser Stelle auch unsubstantiiert, da der Kläger keinen konkreten alternativen Wert vorgetragen hat, sondern einzig pauschal behauptet hat, dass bei einer freihändigen Veräußerung ein höherer Betrag erzielt werden könnte.

c. „Im Pangel“

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) derzeit keinen Anspruch gem. §§ 826, 249 Abs. 1 BGB auf Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück „Im Pangel“.

Für einen Anspruch gem. §§ 826, 249 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Wege einer Zuschlagserschleichung fehlt es derzeit an einem Schaden.

Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach der so genannten Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (vgl. BGH, Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 22.02.2019 - V ZR 244/17).

aa)

Durch den der Beklagten zu 1) auf ihr Meistgebot erteilten Zuschlag mag zwar auf die Vermögenslage des Schuldners nachteilig eingewirkt worden sein, weil er sein Eigentum an den Grundstücken verloren hat, ohne dass der an dessen Stelle getretene Anspruch auf den Versteigerungserlös - der bei einem normalen Verlauf des Versteigerungsverfahrens den Eigentumsverlust kompensiert hätte - werthaltig wäre. Der Verlust dieser Vermögensposition wurde auch nicht durch die erlangte Sicherungshypothek ausgeglichen. Zwar liegt kein Vermögensschaden vor, soweit der Gläubiger über solch werthaltige Sicherheiten verfügt, dass sie sein Ausfallrisiko abdecken und es ihm ermöglichen, sich ohne Schwierigkeiten wegen seiner Forderung zu befriedigen (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2019 - V ZR 244/17, m.w.N.). Hiergegen spricht jedoch der Vortrag des Klägers, dass die Beklagte zu 1) ebenfalls vermögenslos ist. Hierfür hat der Kläger unter anderem angeführt, dass die Beklagte zu 1) mehrfach aufgefordert worden ist, eine Vermögensauskunft abzugeben, mithin auch gegen sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen laufen. Dem Vortrag, dass sie vermögenslos ist, ist die Beklagte zu 1) auch nicht entgegengetreten.

bb)

Etwas anderes gilt jedoch vorliegend deswegen, weil das streitgegenständliche Grundstück „Im Pangel“ wertausschöpfend belastet ist.

(a)

Der Anspruch nach § 826 BGB wird vorliegend von dem Kläger als Insolvenzverwalter geltend gemacht. Daher ist konsequenterweise darauf abzustellen, ob durch die etwaige Zuschlagserschleichung der Insolvenzmasse ein Schaden entstanden ist. Hierbei ist der Rechtsgedanke der wertausschöpfenden Belastung, wie er auch im Rahmen der Gläubigerbenachteiligung zur Anwendung kommt, anwendbar. Denn wenn das Grundstück im Zeitpunkt der Zuschlagserschleichung wertausschöpfend belastet war, dann liegt ein wie zuvor beschriebener Schaden zwar möglicherweise für den Schuldner wie auch für die grundbuchgesicherten Gläubiger vor, nicht aber für die Insolvenzgläubiger, die sich ohnehin nur an der bereinigten Insolvenzmasse bedienen dürfen.

Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die hier grundbuchgesicherte Gläubigerin - die Kreissparkasse Heinsberg - zugleich auch den führenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt hat. Der Insolvenzverwalter vertritt nicht nur die Interessen der möglicherweise größten Gläubigerin, sondern die Interessen aller Gläubiger des Schuldners. Für die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger entsteht kein Schaden, wenn der Zuschlagserlös nicht zumindest anteilig in die Insolvenzmasse geflossen wäre.

(b)

Das streitgegenständliche Grundstück ist vorliegend wertausschöpfend belastet.

Nach Vortrag des Klägers hat das Grundstück „Im Pangel“ einen Verkehrswert von 116.000 EUR. Das Grundstück ist jedoch mit diversen Grundschulden und Sicherungshypotheken in Höhe von insgesamt 214.768,75 EUR zzgl. Zinsen belastet. Bei dieser Summe sind die anfechtbaren Belastungen, welche am 14.10.2021, 03.08.2022 und 31.23.2021 eingetragen worden sind, nicht berücksichtigt.

In der Summe von 214.768,75 EUR ist erneut die Grundschuld der Kreissparkasse Heinsberg in Höhe von 178.952,16 EUR enthalten, welche in Gesamthaft mit dem Grundstück „Servatiusstraße“ steht. Wie oben im Rahmen der Ausführungen zum Grundstück „Servatiusstraße“ bereits erläutert, ist diese Grundschuld vollumfänglich in Abzug zu bringen, da auf eine hypothetische Verteilung der Gesamthaft durch die Gläubigerin nicht abgestellt werden kann. Damit kann derzeit ein Schaden nicht festgestellt werden.

d) „Lövenicher Weg“

Der Kläger hat die Übertragung des Grundstücks „Am Lövenicher Weg“ an die Beklagte zu 1) und zu 2) wirksam gem. §§ 134 Abs. 1, 143 InsO angefochten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks an die Erbin des Schuldners gemäß §§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO iVm. § 1922 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2).

aa)

Eine Rechtshandlung liegt in der Übereignung des Grundstücks vor.

bb)

Die Leistung des Insolvenzschuldners an die Beklagten zu 1) und zu 2) ist auch unentgeltlich i.S.d. § 134 InsO erfolgt.

Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn der Erwerb des Empfängers. in seiner Endgültigkeit vereinbarungsgemäß nicht von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt. Erforderlich ist also Einigkeit der Beteiligten darüber, dass der Empfänger für die Leistung des Schuldners keinen ausgleichenden Gegenwert erbringen soll; dagegen ist eine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit als solche, etwa i.S.v. § 516 BGB, nicht nötig (Kayser/Freudenberg in: Müko/InsO, 4. Auflage 2019, § 134, Rn. 17).

Die Übereignung des streitgegenständlichen Grundstücks erfolgte vorliegend schenkweise. Dem verfügenden Schuldner ist keine Gegenleistung für die Verfügung - Übereignung - zugeflossen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts ohne Zweifel aus dem notariellen Vertrag vom 12.04.2022, in welchem unter der Ziffer III. „Gegenleistung“ explizit geregelt ist, dass der Erwerber - hier die Beklagten zu 1) und zu 2) - eine Gegenleistung nicht zu erbringen haben. Sie erhielten den Grundbesitz vielmehr schenkweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der als Anlage 12 vorgelegten privatschriftlichen Vereinbarung vom 04.03.2022. Zwar heißt es in dieser Vereinbarung, dass das streitgegenständliche Grundstück der Beklagten zu 1) und zu 2) im Wege einer Tilgungsbestimmung für etwaig geleistete Darlehen der Beklagten an den Schuldner übereignet werden sollte. Diese Vereinbarung steht jedoch nicht nur im ausdrücklichen Widerspruch zu der notariellen Urkunde vom 12.04.2022, sie ist zeitlich dieser auch vorgelagert. Zwischen der privatschriftlichen Vereinbarung und dem notariellen Vertrag liegt mehr als ein Monat. Daraus ergibt sich, dass die Erklärung in der notariellen Urkunde maßgeblich ist und etwaige zuvor getroffene privatschriftliche Regelungen inhaltlich überholt und obsolet gemacht hat.

cc)

Durch die Übereignung des Grundstücks an die Beklagten wurden auch die Gläubiger des Schuldners benachteiligt.

Grundsätzlich ist im Rahmen des § 134 InsO eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung erforderlich, aber auch ausreichend. Hierbei folgt die Benachteiligung regelmäßig bereits aus der Unentgeltlichkeit, sofern die Verfügung das den Gläubigern haftende Vermögen betrifft. An der Gläubigerbenachteiligung kann es andererseits fehlen, sofern ein wertausschöpfend belastetes Grundstück verschenkt wird (vgl. Kayser/Freudenberg in: Müko/InsO, 4. Auflage 2019, § 134, Rn. 43 m.w.N.).

Das Grundstück stellt kein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk von geringem Wert nach Abs. 2 dar. Auch wenn die Grenze nicht starr ist, liegt diese nach Rechtsprechung des BGH bei 200 EUR pro Beschenktem und bei einer Gesamtsumme von 500 EUR im Jahr (vgl. BGH, Urteil vom 4.2.2016 - IX ZR 77/15; Kayser/Freudenberg in: Müko/InsO, 4. Auflage 2019, § 134, Rn. 48 m.w.N.). Einen solchen Wert übersteigt das Grundstück vorliegend.

Das streitgegenständliche Grundstück ist auch nicht wertausschöpfend belastet.

Das streitgegenständliche Grundstück ist vorliegend, je nachdem, ob die anfechtbaren Sicherungen in Abzug gebracht werden, in Höhe von 5.126,00 EUR beziehungsweise 6.766,70 EUR belastet. Gemessen an dem Wert des Grundstücks in Höhe von 20.000,00 EUR verbleibt sodann eine freie Spitze in Höhe von mindestens 13.233,30 EUR. Der zugrunde zu legende Wert in Höhe von 20.000,00 EUR ergibt sich hierbei laut Vortrag des Klägers aufgrund einer Schätzung eines Sachverständigen, welcher sich unter anderem am Bodenrichtwert orientiert hat.

Die Ausführungen der Beklagten, das Grundstück sei nahezu wertlos und weise lediglich einen Wert von 1.276,50 EUR auf, sind hingegen nicht maßgeblich. Die Beklagten legen bei der Berechnung des Werts von 1.276,50 EUR lediglich den Bodenrichtwert in Höhe von 0,50 EUR pro Quadratmeter zu Grunde. Dass sich der Verkehrswert einzig aus dem Bodenrichtwert errechnen lässt, ist jedoch unzutreffend. Vielmehr müssen auch sonstige Faktoren wie Lage, Bepflanzung und Erschließungsmöglichkeiten bei der Berechnung des Verkehrswerts berücksichtigt werden. Die Beklagten haben hingegegen zu einem behaupteten Verkehrswert unter 20.000 EUR nicht substantiiert vorgetragen.

Selbst wenn der tatsächliche Verkehrswert hinter den 20.000,00 EUR zurückbliebe, hat das Gericht keine Zweifel, dass bei einem Ackergrundstück von knapp 2.500 qm ein Verkehrswert von mehr als 7.000,00 EUR zugrunde gelegt werden kann, sodass jedenfalls im Verhältnis zu den vorhandenen Belastungen eine freie Spitze verbleibt.

dd)

Die Anfechtung erfolgte auch gem. § 134 InsO innerhalb der Anfechtungsfrist von vier Jahren.

Der führende Insolvenzantrag ist am 14.05.2021 bei Gericht eingegangen. Die streitgegenständliche Leistung wurde am 04.05.2022 mit der Eintragung ins Grundbuch erbracht und erfolgte somit sogar erst nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

e) Zur Masselosigkeit

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist keine Masselosigkeit der Insolvenzmasse des Schuldners i.S.d. § 207 InsO gegeben, die die Einstellung des hiesigen Rechtsstreits zur Folge hätte.

Das hiesige Gericht ist für die Bewertung der Masselosigkeit des Insolvenzverfahrens schon nicht zuständig. Auf den Vortrag der Beklagten zur Masselosigkeit kommt es daher nicht an.

Es ist darüber hinaus unbeachtlich, dass die Beklagten meinen, dass eine Masselosigkeit vorliegt und sie die Einstellung des Insolvenzverfahrens berechtigterweise mit Schriftsatz vom 21.11.2023 erneut bei dem zuständigen Amtsgericht angeregt haben. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist dem hiesigen Gericht nicht bekannt geworden, dass eine Einstellung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer etwaigen Masselosigkeit tatsächlich erfolgt wäre.

Im Übrigen steht laut Vortrag des Klägers vielmehr eine mögliche Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO bevor. Zwar wäre der Kläger sodann verpflichtet, diese anzuzeigen. Anders als eine Masselosigkeit nach § 207 InsO führt eine Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO jedoch nicht dazu, dass anhängige Anfechtungsprozesse mangels Prozessführungsbefugnis des Schuldners nicht fortgesetzt werden können. Vielmehr ist die Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzanfechtung grundsätzlich bedeutungslos. Denn der Insolvenzverwalter behält in diesem Fall seine Befugnisse und ist weiterhin verpflichtet, die Masse zu verwerten sowie zu verwalten. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit wirkt sich lediglich auf deren Verteilung aus, wobei der Vergütungsanspruch des Verwalters, anders als bei der Massearmut, gesichert ist, sodass ihm die Fortführung seiner Tätigkeit auch zuzumuten ist (Ruland, in BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 32. Edition, Stand: 15.07.2023, § 208 InsO Rn. 7, m.w.N.).

f) Zur Aussetzung des Rechtsstreits

Eine Aussetzung des Rechtsstreits, wie von den Beklagten mit Schriftsatz vom 08.01.2024 angeregt, kommt mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht.

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen die Voraussetzung für eine Aussetzung nach § 148 ZPO nicht vor, denn es fehlt vorliegend an der Vorgreiflichkeit anderer Verfahren in Bezug auf den hiesigen Rechtsstreit.

Dies gilt insbesondere, sofern die Beklagten versuchen, eine Vorgreiflichkeit auf die Anrufung des Ombudsmann des VID vom 13.12.2023, auf eine Beschwerde beim Amtsgericht München gegen die etwaige Finanzierung des hiesigen Rechtsstreits durch die Firma LEGIAL AG sowie auf die Dienstaufsichtsbeschwerde beim Landgericht Mönchengladbach gegen den zuständigen Insolvenzrichter am Amtsgericht Mönchengladbach zu stützen. Denn die Entscheidungen in diesen Verfahren haben keine (zumindest teilweise) präjudizielle Bedeutung für den hiesigen Rechtsstreit. Die bloße Möglichkeit inhaltlich widersprüchlicher Entscheidungen rechtfertigt eine Aussetzung nicht (vgl. Fritsche in: MüKo/ZPO 6. Auflage 2020, § 148 ZPO, Rn. 5).

3.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 Abs. 1 ZPO iVm der Baumbach'schen Formel. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung ergibt sich unter Zugrundelegung eines Viertels des vom Kläger angegebenen Verkehrswertes des Grundstücks "Gewerbestraße-Süd" (68.000,00 EUR, da nur Löschung der Vormerkung begehrt wird) und des vollen vom Kläger angegebenen Verkehrswerts des Grundstückes "Am Lövenicher Weg" (20.000,00 EUR, da Rückübereignung begehrt wird) zuzüglich eines Aufschlags für die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird entsprechend dem Vortrag des Klägers auf 237.750,00 EUR festgesetzt.