§ 207 Einstellung mangels Masse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/207#abs-1 (1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/207#abs-2 (2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/207#abs-3 (3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.
Wird zitiert von 143 Entscheidungen zu § 207 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.10.2013 – IX ZB 40/13Insolvenzverfahren: Anordnung der Nachtragsverteilung nach Verfahrenseinstellung wegen MasseunzulänglichkeitZitiert von 2
- BGH, 16.07.2009 – IX ZB 234/08Zitiert von 1
- BGH, 16.07.2009 – IX ZB 221/08Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter: Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs bei Massekostenarmut Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- BGH, 21.09.2006 – IX ZB 11/04Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 20.02.2012 – 13 W 68/11Zitiert von 1
- OLG Celle, 29.03.2012 – 13 W 20/12
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.04.2026 – IX ZB 18/25Rechtsschutzinteresse des Schuldners für Beschwerde gegen Aufhebung der Restrukturierungssache
- OLG Frankfurt am Main, 25.07.2025 – 4 U 282/22
- LG Hamburg, 08.04.2025 – 326 T 11/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 207 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.10.2001 Ausfertigung
§ 207 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710)
BGBl. 2001 I S. 2710
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.