Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 30d
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.09.2024 – V ZB 29/23Zwangsversteigerungsverfahren: Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe; Bestimmung des Versteigerungstermin durch Veröffentlichung im Internet; Einstellung des Verfahrens wegen Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die VersteigerungZitiert von 2
- BGH, 09.06.2016 – IX ZR 153/15Insolvenzanfechtung: Auslösung einer Gläubigerbenachteiligung durch Veräußerung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks oder durch seine zusätzliche dingliche BelastungZitiert von 15
- OLG Düsseldorf, 30.07.2025 – 12 U 7/24
- AG Göttingen, 15.03.2004 – 74 IN 438/02
- BGH, 10.06.2021 – IX ZB 51/19Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Befassung in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen mit Aus- oder Absonderungsrechten; Einziehung der Mieten und Verteilung an die Grundpfandgläubiger; Bemessung der Höhe des Gesamtzu- oder Gesamtabschlags; über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage vergütete Tätigkeiten; Zuschlag für Unternehmensfortführung; geringe Anforderungen an die Geschäftsführung bei großer MasseZitiert von 9
- BGH, 17.02.2011 – IX ZR 83/10Insolvenz des Darlehensnehmers: Tilgungsreihenfolge bei der Verwertung von AbsonderungsrechtenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LG Bochum, 11.12.2013 – I-4 O 244/11
- BFH, 01.08.2012 – V B 59/11Beiderseitige Erledigungserklärung, Aussetzung der Vollziehung im Insolvenzfall - Kostenverteilung nach beiderseitigen ErledigungserklärungenZitiert von 5
- BGH, 18.02.2010 – IX ZR 101/09Freihändige Veräußerung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter: Abgesonderte Befriedigung der Gemeinde als Inhaberin einer öffentlichen Last wegen ihrer GrundsteuerforderungZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30d ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/30d#abs-1 (1) Ist über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wenn
Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/30d#abs-2 (2) Hat der Schuldner einen Insolvenzplan vorgelegt und ist dieser nicht nach § 231 der Insolvenzordnung zurückgewiesen worden, so ist die Zwangsversteigerung auf Antrag des Schuldners unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 einstweilen einzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/30d#abs-3 (3) § 30b Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuldners der Insolvenzverwalter tritt, wenn dieser den Antrag gestellt hat, und daß die Zwangsversteigerung eingestellt wird, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung glaubhaft gemacht sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/30d#abs-4 (4) Ist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so ist auf dessen Antrag die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die einstweilige Einstellung zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners erforderlich ist. Ist ein vorläufiger Sachwalter bestellt, so steht dieses Antragsrecht dem Schuldner zu.*%