§ 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 1.527
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 19.05.2025 – 30 W 47/25
- OLG München, 23.10.2024 – 7 U 2528/24 e
- OLG München, 05.06.2019 – 7 U 1844/19Zitiert von 1
- LG München II, 05.06.2019 – 10 HK O 6998/18
- LAG Köln, 06.11.2025 – 8 SLa 547/24
- OLG Karlsruhe, 05.08.2005 – 15 W 40/05
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2026 – III ZR 37/25Rechtliches Gehör: Verletzung durch unterlassene mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens trotz Parteiantrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 21.07.2026 – VI ZR 33/26
- BayObLG, 29.04.2026 – 102 Sch 170/25 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 128 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/128#abs-1 (1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/128#abs-2 (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/128#abs-3 (3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/128#abs-4 (4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.