Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen1.527 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/128#abs-1 (1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/128#abs-2 (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/128#abs-3 (3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/128#abs-4 (4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 127 § 128a