§ 208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/208#abs-1 (1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/208#abs-2 (2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/208#abs-3 (3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.
Wird zitiert von 438 Entscheidungen zu § 208 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 25.08.2022 – 6 AZR 441/21Neumasseunzulänglichkeit - Auswirkung auf RangfolgeZitiert von 7
- ArbG Herford, 18.06.2012 – 1 Ca 1361/11Zitiert von 1
- BFH, 01.07.2021 – VIII R 28/18Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus KapitalvermögenZitiert von 15
- BAG, 31.03.2004 – 10 AZR 254/03Zitiert von 10
- BAG, 31.03.2004 – 10 AZR 253/03Masseunzulänglichkeit: Zulässigkeit der Feststellungsklage zur Einordnung von Gehaltsansprüchen als Neumasseverbindlichkeiten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BGH, 13.04.2006 – IX ZR 22/05Masseunzulänglichkeit: Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Zahlungsklage des Neumassegläubigers bei unzureichender Masse zur vorrangigen Berichtigung der Verfahrenskosten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 29.01.2026 – 7 U 38/25
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2025 – 2 SLa 67/25Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 30.07.2025 – 12 U 7/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 208 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.