§ 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
Stand: 31.10.2024
Wird zitiert von 2.878
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Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2021 – 10 Ta 1117/21
- ArbG Berlin, 23.09.2016 – 28 Ca 4975/16Zitiert von 1
- BAG, 28.07.2021 – 10 AZR 397/20 (A)Aussetzung - anhängiges Vorabentscheidungsverfahren - Gleichbehandlung bei Nachtarbeit - Nachtarbeitszuschlag - Süßwarenindustrie
- BAG, 10.09.2020 – 6 AZR 136/19 (A)Aussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde
- BAG, 09.04.2026 – 6 AZR 185/25 (A)Aussetzung - vorgreifliche Verfassungsbeschwerde
- LAG Köln, 14.12.1992 – 11 Ta 234/92Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BAG, 30.07.2026 – 2 AZR 91/24Annahmeverzugslohn - Abbedingung - RechtswahlZitiert von 3
- BAG, 30.07.2026 – 2 AZR 99/24Annahmeverzugslohn - Abbedingung - RechtswahlZitiert von 1
- BAG, 30.07.2026 – 2 AZR 102/24Annahmeverzugslohn - Abbedingung - RechtswahlZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 148 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/148#abs-1 (1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/148#abs-2 (2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen oder Rechtsfragen abhängt, die Gegenstand einer Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sind, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher oder nach diesem Gesetz einem Verbraucher gleichgestellt ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung des Verbandsklageverfahrens auszusetzen sei.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/148#abs-3 (3) Das Gericht kann, wenn eine für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Beweisfrage bereits Gegenstand einer schriftlichen Begutachtung durch einen in einem anderen Verfahren ernannten Sachverständigen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Vorlage des nach § 411a verwertbaren Gutachtens ausgesetzt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/148#abs-4 (4) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Rechtsfragen abhängt, die den Gegenstand eines bei dem Revisionsgericht anhängigen Leitentscheidungsverfahrens bilden, nach Anhörung der Parteien anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens auszusetzen ist. Eine Aussetzung hat zu unterbleiben, wenn eine Partei der Aussetzung widerspricht und gewichtige Gründe hierfür glaubhaft macht. § 149 Absatz 2 gilt entsprechend.