Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 516 Begriff der Schenkung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 369
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Nach Gewicht
- BGH, 20.10.2020 – X ZR 7/20Schenkung: Verzicht des Wohnungsberechtigten auf ein Wohnungsrecht bei Vorliegen eines dauerhaften AusübungshindernissesZitiert von 3
- AG Brandenburg an der Havel, 14.02.2014 – 31 C 153/12Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 15.11.2023 – 5 U 35/23Zitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2015 – 6 K 1844/13
- FG Baden-Württemberg, 21.09.2009 – 6 K 374/05Zitiert von 1
- BGH, 18.09.2012 – II ZR 50/11(Stille Gesellschaft: Bewertung von Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung; Änderung eines Unternehmensvertrags im Sinne des § 295 AktG)Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.06.2026 – IV ZR 141/25Pflichtteilsergänzungsanspruch: Beginn der Zehnjahresfrist im Falle einer Grundstücksübertragung gegen ein Leibrentenversprechen
- VG Düsseldorf, 29.04.2026 – 18 K 10984/24
- OLG Hamm, 12.02.2026 – 10 U 38/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 516 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/516#abs-1 (1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/516#abs-2 (2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.