Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 516 Begriff der Schenkung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/516#abs-1 (1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/516#abs-2 (2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
Wird zitiert von 404 Entscheidungen zu § 516 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.10.2020 – X ZR 7/20Schenkung: Verzicht des Wohnungsberechtigten auf ein Wohnungsrecht bei Vorliegen eines dauerhaften AusübungshindernissesZitiert von 3
- AG Brandenburg an der Havel, 14.02.2014 – 31 C 153/12Zitiert von 2
- BFH, 02.03.1994 – II R 59/92Zitiert von 41
- OLG Saarbrücken, 15.11.2023 – 5 U 35/23Zitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2015 – 6 K 1844/13
- FG Baden-Württemberg, 21.09.2009 – 6 K 374/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.06.2026 – IV ZR 141/25Pflichtteilsergänzungsanspruch: Beginn der Zehnjahresfrist im Falle einer Grundstücksübertragung gegen ein Leibrentenversprechen
- FG Düsseldorf, 23.06.2026 – 4 K 2261/24 Erb
- VG Düsseldorf, 29.04.2026 – 18 K 10984/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 516 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.