§ 5 Mehrere Ansprüche
Stand: 10.06.2019
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
Wird zitiert von 1.075 Entscheidungen zu § 5 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 13.12.2022 – 19 W 6/22Zitiert von 3
- OLG Hamm, 11.06.2014 – 32 SA 40/14Zitiert von 3
- OLG Hamm, 06.09.2016 – 32 SA 49/16Zitiert von 9
- OLG Hamm, 06.09.2016 – 32 SA 50/16Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 05.05.2014 – 13 Ko 435/14
- BGH, 23.07.2015 – XI ZR 263/14Zulässigkeit der Revision: Ermittlung der Revisionsbeschwer bei StreitgenossenschaftZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.09.2026 – II ZR 170/25Nichtzulassungsbeschwerde: Unzulässigkeit wegen Nichterreichens der Wertgrenze der Beschwer bei Klage gegen Gesellschafterbeschlüsse Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 01.07.2026 – 102 AR 39/26 eZivilprozessrecht: Keine Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs; sachliche Zuständigkeit des Landgerichts bei Streitwert über 5.000 Euro Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 28.04.2026 – XI ZR 82/25Bewertung des Beschwerdewerts bei Feststellungsklagen gegen die Kündigung von BankkontenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.