§ 134 Unentgeltliche Leistung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/134#abs-1 (1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/134#abs-2 (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.
Wird zitiert von 583 Entscheidungen zu § 134 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 17.12.2015 – 6 AZR 186/14Insolvenzanfechtung - unentgeltliche LeistungZitiert von 16
- OLG Frankfurt am Main, 31.01.2024 – 4 U 248/22
- BGH, 31.07.2025 – IX ZR 32/24(Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Steuerzahlungen eines Schuldners)
- BGH, 30.03.2023 – IX ZR 121/22Schenkungsanfechtung von Dividendenzahlungen: Aktienrechtlicher Schutz des gutgläubigen Dividendenempfängers; Wirkungsverlust des Gewinnverwendungsbeschlusses durch spätere Ersetzung des JahresabschlussesZitiert von 10
- BGH, 04.02.2016 – IX ZR 77/15Insolvenzanfechtung: Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung gegenüber Religionsgesellschaften wegen freiwilliger Spenden; Definition des Gelegenheitsgeschenks; geringer WertZitiert von 26
- KG, 28.08.2020 – 14 U 168/19
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 08.06.2026 – 12 U 48/25
- BGH, 21.05.2026 – IX ZR 168/24Insolvenzanfechtung: Voraussetzungen des Benachteiligungsvorsatzes bei Abschluss eines entgeltlichen Sale-and-lease-back-Geschäfts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Bonn, 30.04.2026 – 15 O 32/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 134 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.