Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 134 Unentgeltliche Leistung

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund557 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/134#abs-1 (1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/134#abs-2 (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

§ 133 § 135