Rechtsprechung / LG Berlin / 2011

LG Berlin Urteil vom 18.07.2011 – 43 S 41/11

ECLI:DE:LGBE:2011:0718.43S41.11.0A

VerkehrsrechtBerlinVerkehrsrecht BerlinVolltext

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Tenor§

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Februar 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 111 C 3413/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.151,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Falle der Reparatur seines bei dem Verkehrsunfall vom 17. August 2009 in 10369 Berlin (Lichtenberg) beschädigten Pkw BMW 530 i (amtliches Kennzeichen: B-…) die anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen und eine Entschädigung für einen unfallbedingten Nutzungsausfall bzw. die etwaig anfallenden erforderlichen Mietwagenkosten zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der Partnerschaft “ …& … Partner R…”, … 2-3, …, gemäß der Honorarnote vom 5. November 2009 zur Rechnungsnummer 2009001601 über 155,30 € freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % hiervon abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % hiervon leistet.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % hiervon abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % hiervon leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_1

Der Kläger nimmt die Beklagte mit der dieser am 29. Januar 2010 zugestellten Klage - die am 6. November 2009 bei Gericht eingereicht worden ist - wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls vom 17. August 2009 in 10369 Berlin (Lichtenberg) auf Schadensersatz sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden in Anspruch. Die Parteien streiten in erster Linie über die Höhe der bei einer Schadensabrechnung auf der Grundlage geschätzter Reparaturkosten anzusetzenden Stundenlöhne.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_2

Bei dem Verkehrsunfall wurde der zum Unfallzeitpunkt im Eigentum des Klägers stehende Pkw BMW 530 i (amtliches Kennzeichen: B-…; KBA-Schlüsselnummern: …; Aufbauart: Limousine; Hubraum: 2.979 cm3; Leistung: 170 kW <231 PS>; Erstzulassung: 14. Januar 2004; Kilometerstand: 100.122 km) beschädigt. An dem Unfall war das bei der Beklagten krafthaftpflichtversicherte Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen B-… beteiligt. – Die volle Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_3

Der Kläger verlangt Schadensersatz auf der Grundlage eines von ihm eingeholten privaten Sachverständigengutachtens über die voraussichtlichen Reparaturkosten, dem die Preise und Stundenlöhne der “BMW Niederlassung Berlin, Filiale Marzahn” zugrunde liegen. Bei einem Wiederbeschaffungswert des Pkw von 16.500 € liegt unstreitig ein Reparaturschaden vor, der merkantile Minderwert ist mit 300 € ausgeglichen.

4

Der Kläger macht als Schaden, soweit noch von Interesse, geltend:

5

voraussichtliche Reparaturkosten (netto) laut

Gutachten Kfz-Sachverständigenbüro H.

vom 20. August 2009

restliche Forderung des Klägers

1.151,22 €

Ersatzteile einschl. 2 % Kleinersatzteile

2.573,73 €

2.573,73 €

Dichtmaterial

15,00 €

Unterbodenschutz-Material

18,00 €

Hohlraumschutzmaterial

15,00 €

Nebenkosten gesamt

48,00 €

Arbeitslohn Karosserie

(9,00 €/AW = 108,00 €/h)

95 AW/12 * 108,00 € =

855,00 €

Arbeitslohn Mechanik

(8,36 €/AW = 100,32 €/h)

65 AW/12 * 100,32 € =

543,40 €

Arbeitslohn Elektrik

(9,19 €/AW = 110,28 €/h)

4 AW/12 * 110,28 € =

36,76 €

Arbeitslohn gesamt

1.435,16 €

Lackierung Lohn

(9,19 €/AW = 110,28 €/h)

151 AW/12 * 110,28 € =

1.387,69 €

Lackierung Material

(35 % der Lohnkosten)

485,69 €

Lackierung gesamt

1.873,38 €

gesamt

5.930,27 €

5.930,27 €

abzüglich der Zahlungen der Beklagten von

- 4.779,05 €

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_4

Die Beklagte rechnete mit ihrem Schreiben vom 18. September 2009 (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 24 f. d. A.) ab, wobei sie die Reparaturkosten “laut Prüfbericht” mit lediglich 4.779,05 € berücksichtigte.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_5

Auf der Grundlage des - anders aufgebauten - beigefügten Prüfberichts vom 25. August 2009 (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 26 ff. d. A.) ergibt sich folgendes Zahlenwerk:

8

voraussichtliche Reparaturkosten (netto) laut

Gutachten Kfz-Sachverständigenbüro H.

vom 20. August 2009

Differenz

zur Klage

gesamt

4.775,73 €

- 4.779,05 €

3,32 €

- 1.154,54 €

+ 3,32 €

- 1.151,22 €

Ersatzteile einschl. 2 % Kleinersatzteile

2.573,73 €

Dichtmaterial

15,00 €

Unterbodenschutz-Material

15,00 €

- 3,00 €

Hohlraumschutzmaterial

15,00 €

Nebenkosten

Arbeitslohn Karosserie “Stufe K”

95 AW/12 * 70,00 € =

554,17 €

- 300,83 €

Arbeitslohn Mechanik “Stufe M”

65 AW/12 * 50,00 € =

270,83 €

- 272,57 €

Arbeitslohn Elektrik “Stufe E”

4 AW/12 * 70,00 € =

23,33 €

- 3,32 €

- 10,11 €

Arbeitslohn

Lackierung Lohn

151 AW/12 * 80,00 € =

1.006,67 €

- 381,02 €

Lackierung Material

(30 % der Lohnkosten)

302,00 €

- 183,69 €

Lackierung

9

In dem Prüfbericht heißt es u. a.:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_6

“… Die Reparatur im vorauskalkulierten Umfang kann von folgenden Meisterbetrieben aus der Region durchgeführt werden. Bei diesen Werkstätten ist eine fachgerechte und qualitativ hochwertige Reparatur gewährleistet.

11

Für die Korrekturberechnung haben wir den Reparaturbetrieb

12

M-Color Karosserie Lackiererei GmbH

13

(Angabe von Straße und Hausnummer)

14

... Berlin

15

(Angabe der Telefonnummer)

16

Reparaturkosten (Netto): 4779,05 EUR

17

Lohn Mechanik: 50,00 EUR/Stunde

18

Lohn Karosserie: 70,00 EUR/Stunde

19

Lohn Lackierung: 80,00 EUR/Stunde

20

berücksichtigt.

21

Ferner stehen Ihnen weitere Reparaturbetriebe zur Auswahl:

(Es folgen zwei weitere Betriebe in 10713 Berlin und 12099 Berlin, wobei jeweils Name, Anschrift, Telefonnummer sowie in analoger Weise die Reparaturkosten und die Stundenverrechnungssätze angegeben sind.) …”

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_8

Der Kläger ist der Ansicht, er könne auf der Grundlage der in einer BMW-Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten abrechnen. Im übrigen verfolgt er die Freistellung von den nach einem Gegenstandswert von 1.151,22 € und unter Zugrundelegung eines Gebührensatzes von 1,3 berechneten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € (Rechnung vom 5. November 2009, Anlage K 3 zur Klageschrift) beziehungsweise die Freistellung von den nach einem Gegenstandswert von 1.718,34 € berechneten Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung in Höhe von 229,55 € (Rechnung vom 5. November 2009, Anlage K 4 zur Klageschrift).

23

Der Kläger hat beantragt,

24

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.151,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_9

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche künftigen materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 17. August 2009 zu ersetzen;

26

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte “D und W Partner” in Höhe von 155,30 € freizustellen;

27

4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von weiteren Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte “D und W Partner” in Höhe von 229,55 € freizustellen.

28

Die Beklagte hat beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_10

Sie vertritt unter näherer Darlegung die Ansicht, der Kläger müsse sich auf die genannten, nicht markengebundenen freien Werkstätten verweisen lassen, deren Reparaturqualität derjenigen von Markenwerkstätten entspreche; wegen der näheren Einzelheiten wird insbesondere auf die Klageerwiderung vom 12. März 2010 (Bl. 43 ff. der Akte) Bezug genommen. – Den näheren Vortrag der Beklagten zu diesen Werkstätten hat der Kläger im wesentlichen mit Nichtwissen bestritten.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_11

Mit dem am 1. Februar 2011 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 1.151,22 € nebst Zinsen zu zahlen und ihn von den Vergütungsansprüchen seiner Prozessbevollmächtigten aus der vorgerichtlichen Tätigkeit freizustellen, sowie die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger auch künftige Schäden aus dem Unfall zu ersetzen; hinsichtlich der darüber hinaus begehrten Freistellung von den Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung hat es die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung, wonach der Kläger ein Fünftel und die Beklagte vier Fünftel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, hat es auf § 91 Abs. 1 ZPO gestützt.

32

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_12

Der Kläger habe auch bei fiktiver Schadensberechnung einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die bei einer Reparatur des Fahrzeuges in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallen. Auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Werkstatt müsse er sich nicht verweisen lassen; das gelte unabhängig vom Alter und der Laufleistung des Fahrzeuges.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_13

Der Auffassung des Bundesgerichtshofs sei nicht zu folgen; sie höhle die Grundsätze der Totalreparation und der Dispositionsfreiheit des Geschädigten aus, sei weder bei der außergerichtlichen Schadensregulierung noch prozessual praktikabel. Wenn nach geltendem Recht der Geschädigte bei tatsächlicher Reparatur in einer Markenwerkstatt Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Reparaturkosten habe, vom Schädiger nicht auf eine freie Werkstatt verwiesen werden dürfe, könne bei fiktiver Abrechnung nichts anderes gelten.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_14

Außerdem sei nicht ersichtlich, wie überhaupt Beweis über die behauptete Gleichwertigkeit der günstigeren Reparaturmöglichkeit erhoben werden könnte (etwa durch ein “Wett-Reparieren”?). Im übrigen sei die Reparatur in einer freien Werkstatt ohnehin nicht mit der Reparatur in einer Vertragswerkstatt gleichwertig (§ 287 Abs. 1 ZPO), wie etwa die Untersuchung der Stiftung Warentest (test 9/2010 betr. “Inspektion in Autowerkstätten”) gezeigt habe.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_15

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 4. Februar 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit dem am 3. März 2011 bei dem Landgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt und diese mit dem am 4. April 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_16

Die Beklagte setzt sich eingehend mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander und verweist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur grundsätzlichen Möglichkeit eines Verweises auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit. Die Ausführungen des Amtsgerichts zu anderen Fahrzeugherstellern und anderen Fahrzeugversicherern seien im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Ein verbindliches Angebot der Referenzwerkstatt müsse nicht vorgelegt werden. Die Argumente, die gegen die fiktive Abrechnung von Kraftfahrzeughaftpflichtschäden sprächen, wolle sie nicht aufzählen.

38

Die Beklagte beantragt,

39

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

40

Der Kläger beantragt,

41

die Berufung zurückzuweisen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_17

Er verteidigt das Urteil des Amtsgerichts, verweist darauf, dass er mit den Angaben in dem Prüfbericht vom 25. August 2009 nicht zu einer Überprüfung der Gleichwertigkeit der Reparatur in die Lage versetzt worden sei, und vertieft seinen Vortrag zur mangelnden Gleichwertigkeit der von der Beklagten benannten Werkstätten.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_18

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zum Beleg des entsprechenden Vortrages beigefügten Anlagen Bezug genommen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_19

Die Parteien haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Die Kammer hat gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können und der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 4. Juli 2011 und den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 18. Juli 2011 bestimmt.

II.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_20

Die Kammer kann im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Parteien einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt haben und seit dem Eingang der letzten Zustimmung am 3. Juni 2011 noch nicht mehr als drei Monate verstrichen sind (vgl. § 128 Abs. 2 ZPO).

III.

46

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil die Klage insgesamt zulässig und - soweit nunmehr angefochten auch - begründet ist.

IV.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_21

Die Feststellungsklage ist nur zulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm im Reparaturfalle die anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen und eine Entschädigung für einen unfallbedingten Nutzungsausfall bzw. die etwaig anfallenden erforderlichen Mietwagenkosten zu zahlen habe. Nur insoweit hat der Kläger das von § 256 Abs. 1 ZPO geforderte schutzwürdige Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für aus dem hier streitigen Vorfall resultierende weitere materielle Schäden dargelegt.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_22

Das Feststellungsinteresse besteht bereits dann, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet, und wenn das von dem Kläger erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Die Beklagte bestreitet nicht nur künftige Ansprüche des Klägers, es droht auch der Ablauf der kurzen Verjährung der Ansprüche aus Gefährdungshaftung nach § 14 StVG i. V. m. §§ 195, 199 BGB bzw. der Ansprüche aus Delikt nach den §§ 195, 199 BGB (neues Verjährungsrecht in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung – vgl. Artikel 229 § 6 EGBGB).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_23

Im übrigen genügt es, wenn künftige Schadensfolgen möglich, Art, Umfang oder sogar ihr Eintritt ungewiss sind. Hier ist es u. a. möglich, dass bei einer Reparatur des Fahrzeugs Umsatzsteuer anfällt und ein Anspruch auf Nutzungsausfallsentschädigung oder Ersatz von Mietwagenkosten entsteht.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_24

Darüber hinaus aber ist ein Feststellungsinteresse nicht erkennbar. Dass und ggf. warum dem Kläger eine Bezifferung etwaiger weiterer materieller Schäden bisher nicht möglich (gewesen) ist, ist nicht ersichtlich und wird vor allem von dem Kläger auch nicht dargelegt. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger seinen Feststellungsantrag lediglich zu weitgehend formuliert hat, weitere Ansprüche nicht verfolgen wollte, und hat dies entsprechend berücksichtigt.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_25

Soweit die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden ab Anhängigkeit der Klage, hier also ab dem 6. November 2009, begehrt wird, bedarf es einer Änderung des Feststellungsantrages in einen Leistungsantrag (Aktualisierung der Klageanträge) auch nicht etwa deshalb, weil aufgrund der Schadensentwicklung im Lauf des Rechtsstreites der Übergang zur Leistungsklage möglich gewesen wäre (vgl. etwa BGH, BGHZ Bd. 70 S. 39 = NJW 1978 S. 210). – War also die Feststellungsklage bei Anhängigmachung zulässig, so wird sie nicht durch bloßen Zeitablauf unzulässig; das gilt im übrigen entsprechend für die Frage der Begründetheit.

V.

52

Die Klage ist begründet.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_26

Der Kläger kann von der Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 17. August 2009 in 10369 Berlin (Lichtenberg) vollen Ersatz seines unfallbedingten Schadens und damit unter Berücksichtigung der von der Beklagten erbrachten Leistungen Zahlung von weiteren 1.151,22 € gemäß § 115 Abs. 1 VVG (n. F.) und § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes bzw. § 823 Abs. 1 bzw. 2 BGB jeweils i. V. m. den §§ 249 ff. BGB verlangen. Zugleich ist die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dem Kläger infolge des hier streitigen Vorfalls nach Einreichung der Klage am 6. November 2009 weiter entstandene und entstehende materielle Schäden zu ersetzen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_27

Der Kläger kann Schadensersatz auf der Grundlage des von ihm eingeholten privaten Sachverständigengutachtens über die voraussichtlichen Reparaturkosten, dem die Preise und Stundenlöhne der “BMW Niederlassung Berlin, Filiale Marzahn” zugrunde liegen, verlangen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_28

Mit dem Amtsgericht ist im Ergebnis auch das Berufungsgericht der Auffassung, dass hier die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt anzusetzen sind.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_29

Das liegt allerdings nicht daran, dass die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts teilte, der Geschädigte müsse sich ohnehin nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit etwa in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Werkstatt verweisen lassen, sondern habe immer Anspruch auf Ersatz der Kosten, die bei einer Reparatur in einer Markenwerkstatt anfielen, der abweichenden Auffassung des Bundesgerichtshofs sei nicht zu folgen.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_30

Die Kammer ist vielmehr der Ansicht, dass die Beklagte “eine andere, kostengünstigere Werkstatt” in zumutbarer Nähe, die eine gleichwertige Reparatur ermöglicht hätte, zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht konkret nachgewiesen hat. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf den Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung, sondern im Grundsatz auf den Zeitpunkt der Disposition des Geschädigten an (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 23. Juni 2008 - 58 S 1/08 - und Urteil vom 15. Dezember 2008 - 58 S 169/08 -, beide bei juris abrufbar; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2008 - 1 U 246/07 -, NJW 2008 S. 3366 (LS) = NZV 2009 S. 42 (LS) = BeckRS 2008, 12379; LG Krefeld, Urteil vom 18. März 2010 - 3 S 30/09 -, NJW 2010 S. 3040).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_31

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der zum Schadensersatz berechtigte Geschädigte statt der (Wieder-) Herstellung der beschädigten Sache den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. “Erforderlich” sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Als “erforderliche Kosten” in diesem Sinne sind die typischerweise bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallenden Kosten zu verstehen. Der Nachweis dieser Kosten obliegt dem Geschädigten; er kann durch Vorlage der Reparaturrechnung über die tatsächlich entstandenen Kosten oder durch das Schadensgutachten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen über die voraussichtlich bei einer Reparatur entstehenden Kosten geführt werden.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_32

Einerseits ist Ziel des Schadensersatzes die Totalreparation, andererseits ist der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Dementsprechend steht dem Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB unabhängig davon zu, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02 - “Porsche-Urteil”, BGHZ Bd. 155 S. 1 = NJW 2003 S. 2086 = MDR 2003 S. 1046 = VersR 2003 S. 920 m. w. N.).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_33

Der Geschädigte ist allerdings unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Doch genügt im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02 -, a. a. O., m. w. N.).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_34

Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll: Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_35

Deshalb müssen die nach § 249 BGB zur Verfügung zu stellenden Mittel so bemessen sein, dass sich die Vermögenslage des Geschädigten, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht besser, aber auch nicht schlechter darstellt, als wenn der Schadensfall nicht eingetreten wäre.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_36

Bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen. Der “erforderliche” Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sowie die gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten bestimmt. In diesem Sinne ist der Schaden nicht “normativ” zu bestimmen, sondern “subjektbezogen”, weshalb Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02 -, a. a. O., m. w. N.; BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 -, NJW 2005 S. 1112, 1113 mit umfangreichen Nachweisen).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_37

Dem steht zwar nicht grundsätzlich entgegen, dass sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen muss (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02 -, a. a. O., m. w. N.).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_38

Die Beklagte, die weder gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt noch bestritten hat, dass die vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 20. August 2009 angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in der “BMW Niederlassung Berlin, Filiale Marzahn” tatsächlich anfielen, hat indes dem Kläger eine konkrete “mühelos ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit” zum danach maßgeblichen Zeitpunkt nicht aufgezeigt.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_39

Ob aus heutiger Sicht - oder später nach ggf. umfangreicher Beweisaufnahme insbesondere zu der zwischen den Parteien streitigen Frage der Gleichwertigkeit - etwas anderes festzustellen wäre, ist unerheblich.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_40

Die Beklagte hat dem Kläger mit dem dem Schreiben vom 18. September 2009 beigefügten Prüfbericht vom 25. August 2009 zwar drei Reparaturbetriebe mit den üblichen Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer) benannt, ansonsten jedoch lediglich die günstigeren Stundenverrechnungssätze und die sich daraus ergebenden Reparaturgesamtkosten sowie ihre Auffassung angegeben, “die Reparatur im vorauskalkulierten Umfang kann von folgenden Meisterbetrieben aus der Region durchgeführt werden. Bei diesen Werkstätten ist eine fachgerechte und qualitativ hochwertige Reparatur gewährleistet.”

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_41

Mit der bloßen Bekanntgabe einer postalischen Anschrift ist eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, auf die sich der Kläger hätte einlassen müssen, ersichtlich nicht nachgewiesen worden. Ein “konkretes” Angebot, auf dass der Kläger “mühelos” hätte zugreifen können, lag - und liegt - nicht vor. Im Gegenteil: Der Kläger hätte hier erst einmal umfangreich eigene Initiative entfalten müssen, um festzustellen, ob in den genannten Werkstätten tatsächlich eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit besteht.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_42

So im übrigen auch Figgener, NJW 2008 S. 1349, 1352: “Der pauschale Hinweis auf eine konkrete Reparaturwerkstatt reicht nicht aus. Es ist durchaus zu verlangen, dass der Ersatzpflichtige dem Geschädigten gegenüber konkrete Angaben, die die Gleichwertigkeit betreffen (z. B. Meisterwerkstatt, Zertifizierung, Verwendung von Originalersatzteilen etc.), an die Hand gibt. Eine Eigeninitiative muss der Geschädigte nicht entfalten.”

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_43

Ob die genannten Werkstätten zu einer BMW-Fachwerkstatt “gleichwertig” sind, lässt sich der bloßen Angabe von Anschrift, Telefonnummer und der Aufzählung der (günstigeren, jedenfalls billigeren im Sinne von niedrigeren) Stundenverrechnungssätze nicht entnehmen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_44

Ebenfalls offen ist, ob diese Werkstätten den konkreten Schaden unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigengutachtens des Kfz-Sachverständigenbüro H. vom 20. August 2009 und des darin vorgegebenen Reparaturweges tatsächlich zu den in dem Prüfbericht berechneten Kosten beheben würden. Die Beklagte räumt nämlich ein, dass sie - wenn auch durch ein möglicherweise unabhängiges “Institut” - Ermittlungen nicht im Hinblick auf den konkreten Schadensfall, sondern ganz allgemein geführt hat bzw. führt, wobei die Werkstattinhaber in Erfassungsbögen Selbstauskunft über die Einrichtung ihrer Werkstatt und die in Rechnung gestellten Preise geben.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_45

Abgesehen davon, dass in dem hier zu beurteilenden Prüfbericht jegliche Angaben zur Einrichtung der Werkstätten fehlen, ist das im Ergebnis auch nur ein abstraktes Aufzeigen von geringeren Stundenlöhnen ohne jeden Bezug zum konkreten Schadenfall. Das aber kann der Bundesgerichtshof kaum gemeint haben, sonst hätte er insoweit sicherlich klipp und klar ausgeführt: “Anschrift und Höhe der Stundenverrechnungssätze genügt”.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_46

Die mögliche Realisierung einer Reparatur zu den von der Beklagten vorgetragenen Preisen hätte hier zunächst die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Kläger erfordert, wozu dieser nicht verpflichtet war.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_47

Nach Auffassung der Kammer muss das Angebot vielmehr so konkret sein, dass der Geschädigte, ähnlich der Lage bei abweichenden (höheren) Restwertgeboten, tatsächlich nur noch zugreifen muss; nur dann kann von einer “mühelos” zugänglichen Alternative gesprochen werden. Hierfür wird es grundsätzlich eines verbindlichen Reparaturangebotes der aufgezeigten Werkstatt bedürfen (so Landgericht Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2008 - 58 S 169/08 -, noch offen gelassen im Urteil vom 23. Juni 2008 - 58 S 1/08 -, dort Rdnr. 39).

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_48

Jedenfalls aber bedarf es neben der Darlegung einer günstigeren (“billigeren”) Reparaturmöglichkeit der ausreichenden und prüfbaren Darlegung der Werkstatterfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke. Der Geschädigte muss bereits anhand der vorgelegten Unterlagen und ohne jede weitere Nachforschung “die Qualität” der Werkstatt beurteilen können. – Mit den spärlichen Angaben in der hier vorliegenden Abrechnung bzw. dem Prüfbericht hat der Kläger, was unstreitig sein dürfte, die Gleichwertigkeit der aufgezeigten Werkstätten nicht prüfen können.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_49

Die erforderlichen Angaben können grundsätzlich im Prozess nicht mehr nachgeholt werden, sonst wäre im Ergebnis die Dispositionsfreiheit des Geschädigten gefährdet oder sogar verletzt.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_50

Rechnet der Geschädigte die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, hat der Schädiger die konkreten Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die (für den Geschädigten erkennbare) Unwirtschaftlichkeit der Abrechnung und damit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ergibt.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_51

Dem Geschädigten muss vorgeworfen werden können, zum Zeitpunkt seiner Disposition schuldhaft von unzutreffenden Grundlagen, hier insbesondere zur Höhe der Reparaturkosten, ausgegangen zu sein (anderer Ansicht Figgener, NJW 2008 S. 1349, 1352: Der Geschädigte sei “gerade auf Grund der gewählten fiktiven Abrechnung in zeitlicher Hinsicht nicht schützenswert”, auch unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05 -, NJW 2007 S. 67, wonach der zunächst auf Grundlage geschätzter Reparaturkosten abrechnende Geschädigte grundsätzlich später die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur unter Vorlage der Reparaturrechnung verlangen könne.). Dies setzt ersichtlich voraus, dass der Geschädigte entsprechende Kenntnis hatte, was nach dem oben Ausgeführten wiederum erfordert, dass der Schädiger dem Geschädigten eine günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit konkret und prüfbar innerhalb angemessener Frist nachgewiesen hat. – Insoweit mag die Dreimonatsfrist in § 3 a Abs. 1 PflVersG n. F. (§ 3 a PflVersG a. F.) einen Anhalt bieten. Die Angaben erst in der Klageerwiderung vom 12. März 2010 sind danach jedenfalls nicht mehr fristgerecht.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_52

Von einem schuldhaften Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn der Schädiger die Angaben erst im Prozess nachholt, die er bereits zum Zeitpunkt der Schadensabrechnung hätte machen müssen. Bei seiner damaligen Entscheidung, auf welcher Grundlage er die Schadensbehebung vornimmt (oder unterlässt), hatte der Kläger keine im Vergleich zum Schadensgutachten günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit in seine Überlegungen einzubeziehen. Auf der Grundlage der damaligen Angaben der Beklagten gab es für den Kläger schlicht nichts zu prüfen.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_53

Selbst wenn sich später, etwa nach umfangreicher Beweisaufnahme und mehreren Jahren, ggf. herausstellen würde, dass zum damaligen Zeitpunkt - nicht dagegen zum Zeitpunkt der Beweiserhebung - eine günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit bestanden hätte, kann dies eine schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht offensichtlich nicht mehr begründen.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_54

Würde man es zulassen, dass der Schädiger die erforderlichen Angaben erst im Prozess nachholen und dann nach Jahren, im Extremfall eventuell sogar nach mehr als einem Jahrzehnt im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme den Nachweis der Gleichwertigkeit erbringen darf, griffe man ersichtlich in die Dispositionsfreiheit des Geschädigten ein. Dieser wäre dann eben gerade nicht “sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei”.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_55

Der Hinweis darauf, dass der Geschädigte nach der neueren Rechtsprechung des BGH jederzeit von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung wechseln könne, weshalb er auch in dem hier vorliegenden Fall “gerade aufgrund der gewählten fiktiven Abrechnung in zeitlicher Hinsicht nicht schützenswert” sei, übersieht die oben genannten Grundsätze des Schadensersatzrechts: Totalreparation und Dispositionsfreiheit des Geschädigten.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_56

Gerade wegen dieser Grundsätze soll es dem Geschädigten möglich sein, seinen tatsächlichen höheren Schaden auch nach zunächst fiktiver Schadensabrechnung später noch konkret darzulegen und ersetzt zu verlangen. Der Schädiger ist durch die Verjährungsvorschriften hinreichend geschützt.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_57

Anders stellt sich die Lage bei der Frage der Gleichwertigkeit dar. Wenn der Geschädigte in bestimmter Weise aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt zugänglichen Informationen disponiert hat, ohne zu diesem Zeitpunkt gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen zu haben, kann man ihm nicht Jahre später aufgrund neuen Vortrages und ggf. des Ergebnisses einer Beweisaufnahme vorwerfen, schuldhaft gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen zu haben, und damit in seine Dispositionsfreiheit eingreifen.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_58

Dann wäre es sicherlich auch dogmatisch ehrlicher, sich von der Dispositionsfreiheit des Geschädigten und der fiktiven Schadensabrechnung zu verabschieden.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_59

Soweit die Beklagte über die Stundenverrechnungssätze hinaus Abzüge bei den Materialkosten vorgenommen hat (Unterbodenschutz-Material: 15 € statt 18 €; Lackierung Material: 30 % der Lohnkosten statt 35 % der Lohnkosten), hat die Beklagte nicht dargelegt, dass das Sachverständigengutachten falsch ist; sie hat lediglich andere Werte eingesetzt, die ihrer Ansicht nach ausreichen.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_60

Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 Satz 1 BGB, wonach der Schuldner eine fällige Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen hat, auch wenn er nicht im Verzug ist. Die Rechtshängigkeit tritt gemäß § 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1 ZPO durch Erhebung, d. h. Zustellung der Klageschrift, ein. Die Verzinsungspflicht beginnt gemäß § 187 Abs. 1 BGB analog mit dem Tag nach der, hier am 29. Januar 2010 erfolgten, Zustellung der Klageschrift (vgl. BGH, NJW-RR 1990 S. 519), d. h. mit dem 30. Januar 2010.

88

Der Zinsfuß ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

VI.

89

Der Feststellungsantrag ist hinsichtlich der künftigen materiellen Schäden begründet.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_61

Der Kläger kann von der Beklagten auch Ersatz weiter entstehender Schäden aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 17. August 2009 in 10369 Berlin (Lichtenberg) ersetzt verlangen.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_62

Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 StVG bzw. § 823 i. V. m. den §§ 249 ff. BGB liegen vor, die Beklagte ist eintrittspflichtig (s. o.). Für die Begründetheit von Feststellungsklagen ist es nicht notwendig, dass zum für die Entscheidung relevanten Zeitpunkt bereits ein Schaden feststeht. Es ist ausreichend, wenn die Entstehung eines zu ersetzenden Schadens wahrscheinlich ist. Dies ist im Hinblick auf die genannten Positionen Umsatzsteuer, Nutzungsausfallentschädigung bzw. Mietwagenkosten der Fall.

VII.

92

Dementsprechend hat der Kläger auch Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

93

Für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten sind ersatzfähig:

94

1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13, 14 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV zum RVG

nach einem Gegenstandswert von 1.151,22 € bei einer Gebühr von 85 €

110,50 €

Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

gemäß Nr. 7002 VV zum RVG (20 % der Gebühren, höchstens 20 €)

20,00 €

ergibt brutto

155,30 €

ergibt netto

130,50 €

nebst 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV zum RVG

24,80 €

VIII.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_63

Soweit die Kammer den Tenor des erstinstanzlichen Urteils in der Hauptsache neugefasst hat, erfolgt dies im wesentlichen zur Herstellung einer ausreichenden Bestimmtheit bzw. Vollstreckungsfähigkeit des Tenors, soweit es sich nicht um bloße redaktionelle Änderungen handelt.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_64

Hinsichtlich der Kostenentscheidung hat es gemäß § 308 Abs. 2 ZPO einer amtswegigen Änderung bedurft, die sich unter Berücksichtigung der Begründung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil, das ausdrücklich § 91 Abs. 1 ZPO nennt, auch auf § 319 Abs. 1 ZPO stützen kann.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_65

Das Amtsgericht hat die Klage lediglich in bezug auf die vom Kläger begehrte Freistellung von den Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage seiner eigenen Rechtsschutzversicherung abgewiesen. Diese Kosten sind hier jedoch nicht streitwertrelevant, weil sie von den konkreten Kosten des vorliegenden Rechtsstreits abhängen und damit bloße Nebenforderungen sind (vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 26. August 2010 - 22 W 32/10 -). Sie sind deshalb auch nicht für die Kostenentscheidung relevant.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_66

Eine unzulässige Verschlechterung zulasten der Beklagten liegt nicht vor. Das Rechtsmittelgericht ist bei einer Änderung des Kostenausspruchs der unteren Instanz an das Verbot der “reformatio in peius” nicht gebunden (vgl. Musielak/Musielak, Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. <2008>, § 308 ZPO Rdnr. 24 m. w. N.).

IX.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_67

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2011-07-18/43-s-41-11#rd_68

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind im Hinblick darauf gegeben, dass die Frage, unter welchen Bedingungen sich der auf Gutachtenbasis abrechnende Geschädigte auf eine anderweitige - billigere - Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung - und auch in der Literatur - weiterhin durchaus unterschiedlich beantwortet wird. Soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof weder konkrete Aussagen dazu getroffen, ob die bloße Benennung von Reparaturbetrieben, die zu den angegebenen Preisen arbeiten sollen, ausreichend ist, noch dazu, ob und ggf. welche Angaben zur “Gleichwertigkeit” bereits zum Zeitpunkt der Schadensabrechnung - jedenfalls aber vorprozessual - gemacht werden müssen oder auch erst im Prozess nachgeholt werden dürfen.